Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7151/2018

Urteil vom 25. Februar 2020

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 zusammen mit ihren drei Kindern und deren Familien. Über Syrien, die Türkei sowie verschiedene europäische Staaten reiste sie gemeinsam mit diesen weiter und erreichte am 21. September 2015 die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2015 wurde sie im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch befragt. Am 24. März 2017 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an.

B.

B.a Die Beschwerdeführerin erklärte, sie stamme aus B._______ in der Autonomen Region Kurdistan (nachfolgend ARK). Im Jahr (...) habe sie geheiratet und etwa im Jahr 1991 sei sie mit ihrer Familie nach C._______ gezogen. Sie sei Hausfrau gewesen und habe sich um ihre drei Kinder gekümmert. Ihre Tochter D._______ habe Probleme mit ihrem Ehemann E._______ gehabt, der eine einflussreiche Person bei der Partei (...) sei. Begonnen hätten die Schwierigkeiten im (...) 2011, als E._______ eine zweite Frau geheiratet habe. Nicht nur habe E._______ die ganze Familie ständig bedroht, es sei auch einmal zu einem handgreiflichen Streit zwischen ihm und ihrem Sohn F._______ gekommen. Dabei sei F._______ im Gesicht verletzt und so heftig gebissen worden, dass die Spuren noch heute zu sehen seien. E._______ habe auch versucht, ihren Sohn mit einer Waffe zu töten; dieser habe aber rechtzeitig fliehen können. Im Anschluss an dieses Ereignis seien zwei Brüder von E._______ zu ihr nach Hause gekommen auf der Suche nach F._______. Da nur sie zu Hause gewesen sei, hätten sie ihr eine Waffe an den Kopf gehalten und sie bedroht. Zwar hätten sie deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Dies habe aber nichts gebracht, weil E._______ über grossen Einfluss bei der (...) verfügt habe und die ganze Macht in der ARK in den Händen dieser Partei konzentriert sei. Ihr Ehemann habe im Dezember 2011 aufgrund dieser Probleme einen (...) erlitten und sei verstorben. Anfang des Jahres 2012 habe ihre Tochter ein Scheidungsverfahren eingeleitet und das Gericht habe im (...) die Scheidung ausgesprochen. Daraufhin habe E._______ angefangen, sie zu verfolgen und heftig zu bedrohen, indem er ihnen gesagt habe, wenn D._______ wieder heirate, würde er sie, ihren Bruder und die ganze Familie umbringen. Weil sich der Einflussbereich von E._______ auf die gesamte ARK und insbesondere auch auf B._______ erstreckt habe, hätten sie sich entschieden, im Dezember 2012 nach G._______ zu ziehen. Nach dem Einmarsch des "Islamischen Staates" (IS) sei die Situation dort aber unerträglich geworden; ihr Sohn habe nicht mehr arbeiten und sie hätten das Haus praktisch nicht mehr verlassen können. Der Schwager ihrer Schwiegertochter habe schliesslich jemanden gefunden, der sie mit einem Minibus an die syrische Grenze bei H._______ gebracht habe.

B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre irakische Identitätskarte im Original ein. Zudem wurden im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Fotos von der Hochzeit ihrer Tochter D._______, diverse ärztliche Berichte sowie eine Kopie des Scheidungsurteils vom (...) 2012 zu den Akten gegeben.

C.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 - eröffnet am 19. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Zudem sei ihr eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung zu genehmigen sowie darauf zu verzichten, sie unter den gegenwärtigen gesundheitlichen Umständen des Landes zu verweisen und zum Reisen zu zwingen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Prozesskosten. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung - diverse Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation, darunter ein aktueller Bericht des (...) vom 12. Dezember 2018, zu den Akten gereicht.

E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2019 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift und deren Beilagen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.

G.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 22. Februar 2019 ein Schreiben von I._______ vom 19. Februar 2019 einreichen. In diesem wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an vielen schweren Krankheiten leide und auf kontinuierliche ärztliche Betreuung sowie Medikation angewiesen sei. Es könne ihr deshalb nicht zugemutet werden, in ihr Heimatland ausgeschafft zu werden.

H.
Mit Schreiben vom 18. April 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht drei weitere Berichte zu ihrer gesundheitlichen Situation zukommen. Es handelt sich dabei um einen Austrittsbericht der (...) vom 3. April 2019, eine Terminbestätigung des (...) für die Vornahme eines (...) sowie eine zweite Terminbestätigung für die (...).

I.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 wurde erneut ein Austrittsbericht des (...) vom 1. Mai 2019 und ein Rezept für diverse Medikamente vom 3. Mai 2019 eingereicht.

J.
Ein weiterer Austrittsbericht des (...) vom 28. Mai 2019 ging am 11. Juni 2019 beim Gericht ein.

K.
Mit Schreiben vom 12. November 2019 setzte die Beschwerdeführerin das Gericht über zwei Terminbestätigungen des (...) in Kenntnis.

L.
Mit Eingabe vom 22. November 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht zwei Arztberichte des (...) - datierend vom 12. November 2019 und vom 9. Mai 2019 - zukommen.

M.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 wurde ein weiterer Arztbericht des
(...) vom 25. November 2019 zu den Akten gegeben, inklusive Laborbefunden vom 19. November 2019.

N.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Dossiers der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (N [...] [D._______, Tochter], N [...] [F._______, Sohn] und N [...] [J._______, Tochter]) beigezogen. Das SEM hat über deren Asylgesuche ebenfalls mit Verfügung vom 16. November 2018 entschieden und die entsprechenden Entscheide wurden angefochten. Die Verfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in G._______ durchgehend unsubstanziiert geblieben seien. So wolle sie nicht mitbekommen haben, wie der IS die Stadt erobert habe; dieser habe einfach eines späten Abends die Kontrolle übernommen. Das Leben in G._______ unter dem IS habe sie ebenfalls nicht konkret beschreiben können und lediglich gesagt, sie hätten es nicht gewagt, das Haus zu verlassen, weshalb sie nicht mehr dazu sagen könne. Ihre detailarmen Ausführungen vermittelten nicht den Eindruck, als habe sie tatsächlich ein Jahr lang unter dem IS gelebt. Die Angaben zum Leben in G._______ seien insgesamt vage und unsubstanziiert ausgefallen und es sei nicht glaubhaft, dass sie sich im Irak zuletzt mehr als zwei Jahre dort aufgehalten habe. Es könne daher darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unstimmigkeiten in den Schilderungen zur Ausreise aus G._______ einzugehen.

Sodann seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solche zu erleiden, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Zwar seien die Drohungen gegen ihre Familie und die selbst erlittene Bedrohung mit einer Waffe durch den Bruder von E._______ äusserst bedauerlich, sie stellten jedoch Übergriffe durch Dritte dar. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin auf staatlichen Schutz zählen, zumal das in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil vom (...) 2012 aufzeige, dass die Behörden der ARK sich konkret und seriös mit den Schwierigkeiten ihrer Tochter auseinandergesetzt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geschützt hätten. Sie hätten sich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig gezeigt. Es wäre der Beschwerdeführerin somit möglich und zumutbar gewesen, mit rechtlichen Mitteln gegen die geltend gemachten Drohungen seitens ihres Schwiegersohns vorzugehen. Zudem habe sie angegeben, sie habe E._______ seit der Scheidung nicht mehr gesehen und die Drohungen seien mehr gegen ihren Sohn und ihre Tochter gerichtet gewesen als gegen sie selbst. Es deute somit nichts darauf hin, dass die Befürchtung, künftig nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin stamme aus den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Sie habe ihr ganzes Leben in B._______ und C._______ verbracht. Aufgrund ihrer unglaubhaften Ausführungen zum Aufenthalt in G._______ sei unklar, wo sie sich im Irak zuletzt aufgehalten habe und ob sie allenfalls auch längere Zeit in einem Drittstaat gelebt habe. Sie verunmögliche es dem SEM, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu prüfen. Auch wenn grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, finde die diesbezügliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Es sei nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn diese - wie die Beschwerdeführerin - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihres Verhaltens zu tragen und es sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass sie sowohl in B._______ als auch in verschiedenen europäischen Staaten Verwandte habe, die sie bei einer Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Ferner seien die Asylgesuche ihrer in der Schweiz lebenden Angehörigen mit Verfügung gleichen Datums abgewiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie zusammen mit ihren Verwandten auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen könne und bei einer Rückkehr in die ARK nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. Weiter sprächen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Wegweisung. Gemäss den eingereichten Arztberichten leide sie an einer (...) und durchgemachter
(...), wobei sich aus den Berichten keine medizinische Notlage ableiten lasse. Sollte sie weiterhin auf eine Behandlung angewiesen sein, könne sie sich an eines der zahlreichen gut funktionierenden Spitäler in der ARK wenden. Hinweise darauf, dass ihr der Zugang zu medizinischer Behandlung verwehrt werden würde, gebe es nicht. Zudem stehe es ihr frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durchaus detailliert und aus ihrer subjektiven Sicht über das Leben in G._______ berichtet habe. Als Frau habe sie nur wenige Rechte gehabt und kaum aus dem Haus gehen können, zumal in G._______ ein Klima der Angst geherrscht habe. Da sie praktisch die gesamte Zeit zu Hause verbracht habe, sei es logisch nachvollziehbar, dass sie nicht mehr zum Leben "draussen", zur Umgebung oder zum Einmarsch des IS habe erzählen können. Weiter könne keineswegs von einem hinreichenden staatlichen Schutz vor Angriffen des Ex-Schwiegersohns auf ihre Familie ausgegangen werden. Vordergründig handle es sich möglicherweise um eine zivile Angelegenheit. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände werde aber offensichtlich, dass es politische Verstrickungen gebe. Das Facebook-Profil von E._______ lasse erkennen, dass er der (...)-Partei sehr nahestehe, mit einem der ranghöchsten Parteimitglieder befreundet sei sowie enge Verbindungen zu den beiden Chefs der lokalen Polizei unterhalte. Es sei bekannt, dass die kurdischen Parteien einen enormen Einfluss auf das gesamte Leben hätten, zumal die ARK von Korruption und Begünstigung geprägt sei. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr von den erwähnten Polizeichefs sowie unter dem Einfluss der (...)-Partei verfolgt werden würde und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre.

Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin gemäss dem aktuellen Arztbericht des (...) vom 12. Dezember 2018 gesundheitlich sehr schlecht gehe. Sie befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung und der Arzt habe in seinem Bericht ausgeführt, er sehe einer Abschiebung aus ärztlicher Sicht eher kritisch entgegen. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine alte und kranke Person, die physisch und psychisch stark angeschlagen sei. Im Falle einer Wegweisung wäre sie aufgrund einer persönlichen medizinischen Notlage gefährdet und es drohe eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder gar eine Gefährdung ihres Lebens. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar.

5.

5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor privater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, diese der betroffenen Person zugänglich ist und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).

5.2 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicherheitsbehörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann - aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Behördenstrukturen - nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7).

5.3 Als Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, sie könne nicht mehr in die ARK zurückkehren wegen der Probleme ihrer Tochter D._______. Bei einer Rückkehr würde deren Ex-Ehemann sie, ihre Tochter und ihren Sohn töten (vgl. A26, F75). Somit geht die geltend gemachte Verfolgung nicht vom Staat aus, sondern von privater Seite. Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, dass E._______ eine mächtige Person bei der (...) sei und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles klar werde, dass die Bedrohungslage auf politischen Verstrickungen beruhe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie von den Polizeibehörden unter dem Einfluss der (...) verfolgt werden würde und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass sich den Akten an keiner Stelle Hinweise darauf entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführerin von den kurdischen Polizeibehörden eine Verfolgung gedroht hätte. Selbst wenn E._______ auf Facebook tatsächlich mit Angehörigen der (...) sowie der lokalen Polizei befreundet gewesen wäre, deutet dieser Umstand allein noch nicht auf eine besonders enge Beziehung hin. Erst recht nicht lässt sich daraus schliessen, dass die Partei- respektive Behördenmitglieder gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen wären und diese dadurch konkret gefährdet gewesen wäre. Anlässlich ihrer Befragungen machte sie denn auch an keiner Stelle geltend, sie sei einer Verfolgung durch die - unter dem Einfluss der (...) sowie von E._______ handelnden - Polizeibehörden ausgesetzt gewesen. Auf konkrete Nachfrage bestätigte sie vielmehr, dass sie abgesehen von ihrem Schwiegersohn im Heimatstaat nie mit den Behörden oder Drittpersonen Probleme gehabt habe (vgl. A26, F124 f.). Die vorgebrachte Bedrohung durch den Ex-Schwiegersohn beruht jedoch nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Motive. Vielmehr basieren dessen Drohungen auf dem Umstand, dass seine Ehe mit der Tochter der Beschwerdeführerin gescheitert war und er eine Trennung nicht akzeptieren konnte. Unabhängig vom politischen Einfluss von E._______ liegt der Grund für die Verfolgung somit in einer rein privaten Angelegenheit und hat keine politische Dimension.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Ihr Asylgesuch wurde mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu Recht abgelehnt.

6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3

7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.3.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

7.3.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von ihrem Ex-Schwiegersohn auch einmal persönlich bedroht worden. Ende 2011 sei es zu einem handgreiflichen Streit zwischen E._______ und ihrem Sohn F._______ gekommen. Dabei habe er F._______ gebissen und ihn schliesslich mit einer Pistole töten wollen, wobei dieser rechtzeitig habe fliehen können. In der Folge seien mehrere Brüder von E._______ bei ihr zu Hause aufgetaucht. Als sie die Türe geöffnet habe, habe einer von ihnen sofort seine Pistole auf ihre Stirn gerichtet und gefragt, wo F._______ sei. Er habe sie beschimpft und bedroht sowie behauptet, sie verstecke ihren Sohn (vgl. A26, F84 ff.). Abgesehen von diesem Vorfall habe sie keine konkreten Probleme mit ihrem Ex-Schwiegersohn gehabt, sie habe jedoch befürchtet, dass er ihre Tochter sowie ihren Sohn umbringen werde (vgl. A26, F91 und F107 f.). Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der einmaligen Bedrohung durch die Brüder von E._______ noch rund ein Jahr in C._______ gelebt hat (vgl. A26, F104), ohne dass es zu weiteren konkreten Vorfällen gekommen ist. Zwar habe es telefonische Drohungen gegeben; der Ex-Schwiegersohn machte aber offenbar keine Anstalten, diese auch in Tat umzusetzen. Zudem hat die Familie nur ein einziges Mal gegen E._______ Anzeige erstattet (vgl. A26, F93). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe die Polizei nichts machen können und die zuständigen Beamten hätten ihnen gesagt, dass sie E._______ vergeben müssten, da er grosse Macht bei der (...) habe (vgl. A26, F95 f.). Welche Position er bei der Partei innegehabt habe, konnte die Beschwerdeführerin aber nicht sagen. Er habe "irgendeine Verantwortung" bei der Partei, kaufe für deren Mitglieder (...) und in seiner Verwandtschaft habe es viele hochrangige Parteimitglieder (vgl. A26, F92). Es ist jedoch festzuhalten, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin von E._______ scheiden lassen konnte, obwohl dieser damit überhaupt nicht einverstanden gewesen sei und für das Verfahren zwei Anwälte beigezogen habe (vgl. A26, F80 f.). Der Einfluss des Ex-Schwiegersohns auf die Justizbehörden erwies sich trotz der Verbindungen zur (...) nicht als ausreichend gross, um das Verfahren zu seinen Gunsten zu entscheiden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Anzeige gegen E._______ wurde gemäss den Angaben von D._______ zurückgezogen, nachdem sie - auf das Zureden ihres Schwagers hin - im November 2011 zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei (vgl. Akten N (...), A48, F93 und F175). Auch dem Scheidungsurteil lässt sich die Aussage entnehmen, dass D._______ auf die von ihr erstattete Anzeige verzichtet habe, weil ihr das Bewahren der Familienstruktur wichtig gewesen sei (vgl. Scheidungsurteil (...) 2012, A27). Es
ist somit davon auszugehen, dass die Anzeige nicht wegen der Macht, die E._______ bei der (...) gehabt haben soll, zurückgezogen wurde, sondern weil D._______ ihrem damaligen Ehemann noch einmal eine Chance geben wollte. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, die kurdischen Behörden hätten sich gegenüber der Familie der Beschwerdeführerin nicht schutzfähig oder schutzwillig gezeigt. Vielmehr lässt die Tatsache, dass die Tochter sich gegen den ausdrücklichen Willen von E._______ scheiden lassen konnte, darauf schliessen, dass die Behörden sich von diesem - unabhängig von den geltend gemachten Verbindungen zu hochrangigen Mitgliedern der (...) - nicht beeinflussen liessen. Zudem ist festzuhalten, dass die letzte konkrete Drohung gegen die Beschwerdeführerin Ende 2011 stattfand und die einzige gegen E._______ erstattete Anzeige ebenfalls zu dieser Zeit zurückgezogen wurde. Danach verblieb die Familie noch rund ein Jahr an ihrem Wohnort in C._______, der dem Ex-Schwiegersohn stets bekannt war. Angesichts dessen, dass es zu keinen weiteren Vorfällen kam, ist weder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Wegzugs nach G._______ eine konkrete Gefahr an Leib und Leben gedroht hätte noch dass ihr zum heutigen Zeitpunkt eine solche drohen würde.

7.3.4 Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

7.4

7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.4.2 Aufgrund der vom SEM als vage und unsubstanziiert eingestuften Angaben zu ihrem Leben in G._______ wurde es von diesem nicht als glaubhaft erachtet, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise dort aufgehalten habe. Hierzu ist festzuhalten, dass ihre Aussagen in dieser Hinsicht tatsächlich wenig detailliert ausgefallen sind. Zwar konnte sie einige Orte in der Umgebung ihres Wohnortes beschreiben (vgl. A26, F42), jedoch kaum Angaben zum Alltag in der Stadt sowie zum Leben unter dem IS machen (vgl. A26, F39, F50, F55). Als Erklärung für ihre substanzarmen Ausführungen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei die ganze Zeit zuhause gewesen (vgl. A26, F41). Dies erscheint zwar nur wenig überzeugend, nachdem sie sich rund zweieinhalb Jahre in G._______ aufgehalten haben will und nicht anzunehmen ist, dass sie ihre Wohnung in dieser Zeit nie verlassen hat. Dennoch ist festzustellen, dass ihre Aussagen mit jenen ihrer Angehörigen, mit welchen sie in G._______ gelebt habe, übereinstimmen und diese ihrerseits angaben, sie hätten dort mit der Beschwerdeführerin gelebt. Dabei fielen insbesondere die Ausführungen ihres Sohnes sowie ihres Schwiegersohnes zu G._______ um einiges detaillierter aus (vgl. Akten N (...), A24 F26 ff. und Akten N (...), A29, F48 ff. und F68 f.), während es den Schilderungen ihrer Töchter und der Schwiegertochter ebenfalls weitgehend an Substanz fehlt. Dies entspricht dem von der Familie gezeichneten Bild, dass sich die Frauen meist zu Hause aufhielten, während die Männer einer Arbeit nachgegangen seien. Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitslage in G._______ stets angespannt war und sich nach dem Einmarsch des IS noch verschlechterte sowie angesichts der kulturellen Gegebenheiten im Zentralirak erscheint dies zumindest nicht abwegig. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es daher als glaubhaft zu erachten, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Angehörigen vor der Ausreise in G._______ aufgehalten hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in die ARK dennoch als zumutbar einzustufen ist.

7.4.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Einnahme von diversen Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische seien jedoch nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem wesentlich verändert, nachdem der Krieg gegen die Terrormiliz IS von der irakischen Regierung für beendet erklärt worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar.

7.4.4 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung ist auch nach dem am 25. September 2017 in der ARK durchgeführten Referendum, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte, gültig. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen
eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4).

7.4.5 Die Beschwerdeführerin ist (...) Jahre alt und verwitwet. Sie hat jedoch verschiedene Angehörige, die in B._______ leben, darunter ihre beiden Brüder (vgl. A7, Ziff. 3.01), mehrere Schwägerinnen und ihre eigene Mutter sowie eine Tante (vgl. A26, F22 ff.). Sie verfügt somit im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Zudem erweist sich als entscheidend, dass sie zusammen mit ihren drei Kindern und ihren Familien - die Ablehnung von deren Asylgesuchen sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs wird mit Urteil vom 24. respektive 25. Februar 2020 ebenfalls bestätigt (vgl. Verfahren D-7100/2018,
D-7102/2018, D-7150/2018, D-7155/2018 und D-7226/2018) - in den Irak zurückkehrt. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ein eigenes Einkommen und sie hat angesichts ihres Alters und der fehlenden Arbeitserfahrungen kaum die Möglichkeit, ein solches zu erwirtschaften. Es ist aber festzuhalten, dass sie bereits mehrere Jahre vor der Ausreise, mithin seit dem Tod ihres Ehemannes, über kein Einkommen verfügte (vgl. A26, F18 und F32). Sie lebte jedoch mit ihrer Familie zusammen und namentlich ihr Sohn konnte mit seinem Arbeitserwerb für ihren Unterhalt sorgen (vgl. A26, F30 und F39). Es ist davon auszugehen, dass der Sohn sowie ihre Schwiegersöhne angesichts ihrer Arbeitserfahrungen wiederum in der Lage sein werden, in der ARK eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Dabei werden sie wohl auch für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen können, wie dies bereits vor der Ausreise möglich war. Zudem hat sie nicht nur ein weitverzweigtes Familiennetz im Heimatstaat, sondern auch verschiedene im Ausland lebende Angehörige (vgl. A7, Ziff. 3.03 und A26, F22), die sie nötigenfalls unterstützen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

7.4.6 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Den zahlreichen eingereichten Arztberichten lässt sich entnehmen, dass bei ihr folgende Leiden diagnostiziert wurden: (...), Status nach durchgemachter (...), (...), Verdacht auf (...) sowie ein (...). Daneben bestehen verschiedene (...) Symptome wie (...). Gemäss dem aktuellsten Bericht vom 25. November 2019 zeige sich bei der (...) ein einigermassen stabiler Verlauf. Gemäss der Einschätzung von K._______ vom 12. November 2019 müsse die Patientin aber aufgrund der (...) Medikamente einnehmen und es bedürfe - gemäss internationalen Richtlinien - alle sechs Monate eines (...), um einen allfälligen (...) frühzeitig erkennen zu können. Falls diese Therapie im Rahmen einer Wegweisung nicht aufrechterhalten werden könne, bestehe das Risiko der Entwicklung eines (...), das im späten Stadium zu einer schlechten Prognose bis hin zum Tod führen könne. Als Komplikation habe die Patientin zudem (...) entwickelt, die einer Behandlung mit (...) bedürften. Werde diese Therapie nicht aufrechterhalten, könne dies zu einer (...) führen. Zudem sei der (...) zuletzt schlecht eingestellt worden, was eher negative Auswirkungen auf die (...) habe.

Das Gesundheitssystem im Irak besteht aus einem privaten sowie einem öffentlichen Sektor, wobei es keine staatliche Krankenversicherung gibt. Öffentliche Krankenhäuser und Kliniken verlangen geringe Gebühren für ärztliche Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem niedrigeren Preis an als der private Sektor. Allerdings sind im öffentlichen Sektor nicht alle Dienste verfügbar. Für den Zugang zu den entsprechenden Leistungen im öffentlichen Sektor wird einzig ein gültiger Ausweis benötigt. Alle irakischen Staatsangehörigen haben Zugang zu öffentlichen Spitälern (vgl. International
Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Irak 2018, 2018, S. 4, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Iraq_DE.pdf,abgerufen am 03.02.2020). Die ARK verfügt über mehr Gesundheitseinrichtungen als der restliche Irak. Es gibt 59 öffentliche Spitäler und hunderte von privaten Gesundheitszentren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der grossen Anzahl intern vertriebener Personen der Druck auf das Gesundheitssystem gewachsen ist und es zu Wartelisten kommen kann (European Asylum Support Office (EASO), EASO COI Report: Iraq - Key socio-economic indicators, 02.2019, Ziff. 7.4, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Iraq_key_socio-economic_indictors.pdf, abgerufen am 03.02.2020).

Die Beschwerdeführerin leidet schon seit längerer Zeit an gesundheitlichen Problemen und hat bereits vor ihrem Aufenthalt in der Schweiz mehrere Operationen und medizinische Behandlungen erhalten (vgl. A7, Ziff. 8.01 und A26, F112). Sie erwähnte in diesem Zusammenhang vorhandene Arztberichte aus der L._______ - wo sie sich aufgrund ihrer Krankheit dreimal aufgehalten habe - und dem Irak (vgl. A7, Ziff. 2.04 und 7.04). Dies lässt darauf schliessen, dass sie auch im Heimatstaat respektive von diesem aus erforderliche Behandlungen in Anspruch nehmen konnte. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer solchen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen. Sie benötigt zwar verschiedene Medikamente und eine regelmässige Überprüfung ihrer Kondition. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie die absolut erforderlichen Medikamente und Behandlungen auch im Heimatstaat erhalten kann, nachdem sie bereits vor der Ausreise zahlreiche medizinische Leistungen in Anspruch nehmen konnte. Konkrete Hinweise darauf, dass dies zukünftig nicht mehr möglich sei, liegen nicht vor, auch wenn es infolge des Drucks auf die Gesundheitsversorgung in der ARK durch die zahlreichen IDPs allenfalls zu Wartefristen kommen könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegt somit keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.

7.4.7 Angesichts der konkreten Situation der Beschwerdeführerin (Gesundheitszustand, Alter und familiäre Verbindungen) erscheint es angezeigt, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden anzuhalten, diesen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten ihrer Überstellung Rechnung zu tragen. Insbesondere erschiene eine Überstellung alleine der Beschwerdeführerin - vorbehalten eines ausdrücklichen Wunsches ihrerseits - als unverhältnismässig.

7.4.8 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin insgesamt als zumutbar.

7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - sowie diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihr indes mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7151/2018
Date : 25. Februar 2020
Published : 05. März 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52  63  65
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iraq • federal administrational court • life • family • home country • son-in-law • departure • lower instance • medical report • region • physical condition • divorce decree • hamlet • relationship • intention • preliminary acceptance • evidence • pressure • person concerned • knowledge
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