Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5292/2014

E-5296/2014

Urteil vom 25. Februar 2016

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

1. A._______,geboren am (...),

Iran,

(Verfahren E-5292/2014)

2. B._______,geboren am (...),
Parteien
Iran,

(Verfahren E-5296/2014),

beide amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand Verfügungen des SEM vom 18. August 2014 /
N (...) und N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerinnen reisten gemäss ihrer Darstellung am (...) November 2011 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 2. Dezember 2011 (Beschwerdeführerin 1) und am 15. Dezember 2011 (Beschwerdeführerin 2) fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 15. August 2013 (Beschwerdeführerin 1) und am 11. Februar 2012 (Beschwerdeführerin 2) die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) statt.

B.

B.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus Teheran, und habe seit Oktober 2006 an der (...)-Universität in D._______ studiert. Sie habe erstmals im Mai und Juni 2009 an oppositionellen Kundgebungen teilgenommen. Am (...) und am (...) (Protokoll BzP A6, S. 8) beziehungsweise (...) (Protokoll Anhörung A 20, S. 4) habe sie an Protestkundgebungen einer Gruppe von etwa 30 Studenten auf dem Universitätsgelände teilgenommen, wobei sie gegen die vorangegangenen Präsidentschaftswahlen und die Verhaftung von zwei Mitstudenten protestiert hätten. Die Kundgebungsteilnehmer seien vom Sicherheitsdienst der Universität registriert und schriftlich verwarnt worden. Im (...) 2009 sei ihr die Einschreibung an der Universität für das nächste Semester verweigert worden. Im (...) 2010 habe sie sich für das übernächste Semester an der Universität eingeschrieben. Sie sei vom Sicherheitsdienst der Universität daraufhin aufgefordert worden, sich unterschriftlich zu verpflichten, derartige Aktivitäten in Zukunft zu unterlassen. Da sie sich geweigert habe, diesen Brief zu unterschreiben, sei ihr zwei oder drei Wochen nach Semesterbeginn schriftlich mitgeteilt worden, sie werde von der Universität ausgeschlossen, weil sie ein "Problemfall" sei. In diesem Zeitraum sei ihr auch einmal von zwei Bassiji-Studenten mit einem Säureanschlag gedroht worden, für den Fall dass sie ihre politischen Aktivitäten fortsetzen würde. Nach dem Ausschluss von der Universität habe sie sich zu Hause bei ihrer Familie in Teheran aufgehalten. Am (...) 2011 habe sie zusammen mit ihrer Schwester (Beschwerdeführerin 2) und deren Freund E._______ an einer Kundgebung in Teheran gegen das Regime von Chamenei teilgenommen. Sie hätten Plakate getragen und Parolen gerufen. Sie hätten sich in den vorderen Reihen der Demonstranten befunden, und sie und ihre Schwester hätten mit ihren Mobiltelefonen Aufnahmen von der Demonstration und den Sicherheitskräften gemacht. Auf einmal seien Sicherheitsbeamte in Zivil auf Motorrädern auf sie zugerast, hätten auf sie und ihre Schwester mit Schlagstöcken eingeschlagen und sie beschimpft. Einer habe ihr einen Faustschlag auf ein Auge versetzt. E._______ habe sich zwischen sie und die Angreifer gestellt, um sie zu beschützen. Dank der Intervention von E._______ und der Unterstützung durch andere Kundgebungsteilnehmer sei es ihr und ihrer Schwester gelungen, vor den Sicherheitskräften wegzulaufen. Sie habe dabei noch beobachten können, dass E._______ von den Sicherheitskräften durch einen Schlag auf den Kopf verletzt, festgenommen und in einen Van gesteckt worden sei. Auf der Flucht hätten sie und ihre Schwester sich in der Nachbarschaft in einem Privathaus, dessen
Garagentor offen gestanden sei, während mehrerer Stunden versteckt, bis die Lage sich beruhigt habe. Zwei Monate nach dieser Kundgebung hätten sie von Freunden erfahren, dass E._______ im (...)-Gefängnis festgehalten werde und dort geschlagen und gefoltert worden sei. Sie hätten befürchtet, dass er unter der Folter ihre Namen preisgeben werde. Zudem seien auf seinem Handy Fotoaufnahmen von ihr und ihrer Schwester gespeichert gewesen. Von (...) bis (...) 2011 hätten sie und ihre Schwester sich in einem ihrer Familie gehörenden Haus in F._______ aufgehalten; sie seien danach wieder nach Teheran zurückgekehrt, weil sie bis dahin nicht gesucht worden seien und daher gedacht hätten, die Situation habe sich beruhigt. Sie hätten sich in Teheran aber nicht sicher gefühlt und das Haus kaum verlassen, weil sie bemerkt hätten, dass das Haus ihrer Familie von Beamten des Sicherheitsdiensts observiert worden sei. Eines Tages, anfangs des (...) Monats 1390 ([...]woche 2011), seien sie und ihre Schwester in der Stadt unterwegs gewesen, als sie von ihrem Vater einen Telefonanruf erhalten hätten, in welchem dieser ihnen geraten habe, nicht nach Hause zu kommen, da die Behörden dort nach ihnen gesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Sie hätten sich daraufhin zu einer Tante in G._______ begeben, wo sie zwei Tage lang geblieben seien. Da sie befürchtet hätten, die Behörden könnten auch die Adresse dieser Tante ausfindig machen, hätten sie Kontakt zu einem Freund ihres Vaters aufgenommen, welcher sie sodann in ein Haus in einer Plantage in H._______ gebracht habe, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt hätten. Während ihres dortigen Aufenthalts hätten die Behörden im September/Oktober 2011 noch drei weitere Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei sie bei der letzten einen ihnen gehörenden Laptop-Computer beschlagnahmt hätten. Sie und ihre Schwester seien am (...) November 2011 mithilfe von Schleppern illegal in einem Lastwagen aus dem Iran in die Türkei ausgereist und von dort in einem anderen in die Schweiz gebracht worden. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei ihr Vater zu einem Verhör mitgenommen worden.

Sie habe im Weiteren ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz als Mitglied der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) fortgesetzt. So habe sie an mehreren Kundgebungen und Standaktionen der DVF teilgenommen. Ferner gehöre sie zum (...)team von "(...)", welches Radiosendungen zur (...) gestalte, die jede zweite Woche durch den Radiosender "(...)" ausgestrahlt würden. Sie sei als (...) der Sendungen tätig; darüber sei auch in einer Ausgabe der DVF-Zeitschrift "Kanoun" berichtet worden.

B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie habe ab (...) 2009 während etwa einer Woche an den täglich stattfindenden Demonstrationen gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Im Weiteren bestätigte sie im Wesentlichen die Darstellung der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Vorkommnisse an der Kundgebung vom (...) 2011 und die darauffolgenden Ereignisse sowie die Umstände ihrer Ausreise. Sie und ihre Schwester seien nach dreimonatigem Aufenthalt in F._______ im (...) 2011 auch deshalb nach Teheran zurückgekehrt, weil sie dort einen Neurologen habe aufsuchen müssen. Die Sicherheitskräfte hätten ihr Haus in Teheran zweimal durchsucht am (...) 2011 und Ende September 2011 , wobei ihr Laptop konfisziert worden sei. Nach der Ausreise hätten sie erfahren, dass aufgrund der Probleme von ihr und ihrer Schwester ihr Vater für einige Tage inhaftiert worden sei und ihre beiden im Iran verbliebenen (...), welche in (...) arbeiten würden, verwarnt worden seien. Sie habe auch erfahren, dass ihre Familie Gerichtsvorladungen für sie erhalten habe.

Sie führe im Übrigen ihr politisches Engagement in der Schweiz ebenfalls weiter. Seit (...) sei sie Mitglied des DVF und habe an mehreren Kundgebungen gegen die iranische Regierung teilgenommen, sowie ein Schreiben vom (...) an (...) mitunterzeichnet. Zudem engagiere sie sich bei Radio "(...)", welches auf "Radio (...)" ausgestrahlt werde. Sie sei als (...) einer einmal pro Monat ausgestrahlten Sendung über das Schicksal von (...) sowie mindestens zweimal monatlich als (...) tätig, in (...).

C.
Mit Eingaben vom 8. Februar 2013 und 19. März 2013 zeigte der Rechtsvertreter die Mandatierung durch die Beschwerdeführerin 2 an und reichte nebst einer entsprechenden Vollmacht eine Reihe von Beweismitteln (Flugblätter und Fotos von Kundgebungen der DVF vom [...] 2012, [...] 2012, [...] 2012, [...] 2012 und [...] 2012, Schreiben der "[...]" an [...] vom [...] 2012 in Kopie, unterzeichnet durch beide Beschwerdeführerinnen, Ausgabe der Monatszeitschrift "Kanoun" des DVF vom [...] 2012 auf Deutsch in Kopie, Bestätigungsschreiben des Präsidenten des DVF vom 12. Februar 2013, CD-ROM mit Aufnahmen von drei Radiosendungen) ein.

D.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 zeigte der Rechtsvertreter die Mandatierung durch die Beschwerdeführerin 1 an und reichte nebst einer entsprechenden Vollmacht mehrere Beweismittel (zwei Vorlesungspläne der [...] Universität mit Foto der Beschwerdeführerin 1, Kopie der Unterlagen zu den DVF-Kundgebungen vom [...] 2012, [...] 2012, [...] 2012, [...] 2012 und [...] 2012 und des Schreibens der "[...]" vom [...], deutsche Ausgabe der DVF-Zeitschrift "Kanoun" vom [...] 2012 sowie der persischen Ausgabe vom [...] 2012 in Kopie) ein.

E.
Mit am 19. August 2014 eröffneten separaten Verfügungen vom 18. August 2014 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F.
Mit separaten Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 18. September 2014 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Verfügungen des SEM seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen zwei Fotos des (...) iranischer Flüchtlinge (...) vor dem (...), Unterlagen betreffend die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 1 infolge des (...), ein Unterstützungsschreiben des früheren iranischen Präsidenten Banisadr vom (...) Februar 2014, ein Foto einer Kundgebung vom (...) 2012, Flugblätter und Fotos von Kundgebungen der DVF vom (...) 2013, (...) 2013, (...) 2013, (...) 2013, (...) 2013 und (...) 2013, einen im Internet publizierten Bericht vom (...) Juli 2013 inklusive Übersetzung, einen Studentenausweis der Beschwerdeführerin 1 sowie Fürsorgebestätigungen ein.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass die Beschwerdeverfahren E 5292/2014 und E-5296/2014 der Beschwerdeführerinnen aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt würden. Er stellte zudem fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen mit Zuschrift vom 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht.

I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführerinnen ihren bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als amtlichen Rechtsbeistand bei.

J.
Am 23. März 2015 reichte der amtliche Rechtsbeistand zwei Kostennoten zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 1 auf den Standpunkt, ihre Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen. Sie habe bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, dass sie wegen der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen von der Universität ausgeschlossen worden sei und ihr Studium nicht habe abschliessen können, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben und widersprüchlich bewertet werden müssten. Bei der Erstbefragung habe sie vielmehr angegeben, ihr (...)studium mit dem Lizentiat abgeschlossen zu haben. Im Weiteren seien ihre Ausführungen bezüglich der Demonstrationsteilnahmen nach den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 oberflächlich und ausweichend. Sie habe nicht detailliert angeben können, wie sie jeweils von den Kundgebungen erfahren habe und auch ihre Darstellung der Ereignisse bei der Kundgebung vom (...) 2011 würden kaum erlebnisorientierte Details enthalten. Sie habe, auch auf Nachfrage hin, hierzu keine substanziierteren Angaben zu machen vermocht. Die Aussage, sie habe im Moment des Angriffs die Sicherheitskräfte gefilmt, sei als realitätsfern zu bewerten. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass sie die Festnahme des Freundes E._______ beobachtet haben wolle und detailliert beschreiben könne, obwohl sie in diesem Moment in dem bei der Auflösung der Demonstration herrschenden Chaos vor den sie angreifenden Sicherheitsbeamten weggerannt sei. Ihre diesbezügliche Erklärung anlässlich der Anhörung, sie habe sich in der Nähe von E._______ befunden und habe während der Flucht zurückgeschaut, vermöge nicht zu überzeugen. Im Weiteren seien auch ihre Angaben zu der angeblichen Observation ihres Hauses oberflächlich und stereotyp, und das von ihr geschilderte Vorgehen der iranischen Behörden widerspreche jeglicher Logik. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Hausdurchsuchungen in Abwesenheit von ihr und ihrer Schwester erfolgt seien, obwohl sie angeblich gesucht worden seien. Wäre ihr Haus tatsächlich observiert worden, wäre davon auszugehen, dass den Beamten ihre An- beziehungsweise Abwesenheit bekannt gewesen wäre. Ebenso realitätsfern sei, dass ihr Laptop-Computer erst bei der dritten Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei.

Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten erwog das SEM, die blosse Mitgliedschaft bei der DVF vermöge keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zu begründen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen oder gar aufgrund dieser irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sich auf die Überwachung von Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Es könne den Akten indessen nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätige, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Ihre Aktivitäten in der Schweiz seien nicht geeignet, ernsthafte Massnahmen durch die iranischen Behörden zu bewirken. Demnach erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen. Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die allgemeine politische Situation im Iran noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie über eine gute Ausbildung sowie über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Zudem sei sie jung und gesund.

4.2 In seiner Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 2 führte das SEM aus, ihre Vorbringen vermöchten ebenfalls den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Ihre Ausführungen betreffend die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen, insbesondere ihre Schilderungen des Ablaufs des Übergriffs durch die Sicherheitskräfte, seien ausweichend und detailarm, und sie sei auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, substanziiertere Angaben zu machen. Ebenso vage seien ihre Angaben zur Festnahme und Inhaftierung ihres Freundes E._______. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie angeblich erfahren habe, er werde in einer Einzelzelle festgehalten, aber nicht wisse, in welchem Gefängnis er sich befinde. Angesichts der bekannten Sicherheitsvorkehrungen der iranischen Behörden bei Demonstrationen sei es sei im Weiteren realitätsfern, dass es ihr und ihrer Schwester gelungen sein soll, in einer sich in der Nähe befindenden Garage Zuflucht zu finden. Das von ihr geschilderte Vorgehen der sie observierenden Sicherheitsbeamten sei stereotyp und unlogisch. Schliesslich habe sie widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie Vorladungen durch die Behörden erhalten habe.

4.3 Die Beschwerdeführerinnen rügten zur Begründung ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und die Beweisregeln dieser Bestimmung zu restriktiv gehandhabt. Sie hätten detaillierte und übereinstimmende Aussagen zu den wesentlichen Sachverhaltselementen gemacht und die ihnen vorgehaltenen Ungereimtheiten liessen sich grösstenteils auflösen.

4.3.1 Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt ihres Ausschlusses von der Universität ihr Studium abgeschlossen gehabt habe, sei es offenbar zu einem Missverständnis oder einem Übersetzungsfehler gekommen. Sie sei im Zeitpunkt des Ausschlusses im Besitze eines Bachelor-Diploms gewesen, habe aber das Lizentiatsstudium noch nicht abgeschlossen gehabt. Dies ergebe sich auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Studentenausweis.

4.3.2 Der Vorwurf, sie habe nicht detailliert erläutern können, wie sie jeweils von den regimekritischen Demonstrationen erfahren habe, sei nicht haltbar. Ihre diesbezüglichen Erklärungen seien hinreichend genau, und es seien ihr auch keine weiteren Fragen hierzu gestellt worden.

4.3.3 Die Rückfragen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Anhörung seien absolut legitim gewesen. Sie habe die ihr gestellten Fragen korrekt erfassen wollen, um sie richtig beantworten zu können. Sie habe bei der Schilderung der Demonstration vom (...) 2011 zu Beginn der Anhörung vom 11. Februar 2012 durchaus Einzelheiten erwähnt und diese bei der erneuten Befragung zu diesem Thema mit weiteren Details ergänzt, wobei sie auch ihren Gefühlszustand beschrieben habe.

4.3.4 Das SEM habe verkannt, dass der Übergriff der Sicherheitskräfte auf die Beschwerdeführerinnen nur sehr kurze Zeit gedauert habe. Trotzdem seien sie in der Lage gewesen, einige Details dieses Vorfalls zu beschreiben. Die Beschwerdeführerin 2 sei offensichtlich durch den Stil der Befragung zu diesem Punkt verwirrt worden und habe mit ihren Rückfragen nicht ausweichen wollen. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu diesem Ereignis seien durchaus konkret und präzise und würden Realkennzeichen enthalten.

4.3.5 Angesichts ihrer detaillierten und nachvollziehbaren Beschreibung sei auch der Vorwurf zurückzuweisen, es sei realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin 1 den Angriff der Sicherheitskräfte gefilmt habe. Es sei plausibel, dass sie trotz der Flucht gesehen habe, dass E._______ geschlagen worden sei, da er in diesem Zeitpunkt neben ihr und ihrer Schwester gestanden habe. Sie habe nicht gesehen, wie er abtransportiert, sondern nur, dass er in einen Van gesteckt worden sei. Dies habe sie noch erkennen können, weil alles sehr schnell gegangen sei. Es sei auch verständlich, dass sie und ihre Schwester, obwohl sie so schnell wie möglich hätten fliehen wollen, noch kurz zu dem ihnen nahestehenden E._______ zurückgeblickt hätten.

4.3.6 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Aussage, E._______ sei vermutlich in die Abteilung (...) verlegt worden, implizit vom (...)-Gefängnis gesprochen, in welches politische Häftlinge gebracht würden. Sie habe mangels genauer Informationen lediglich nicht präzise angeben können, in welcher Abteilung dieses Gefängnisses er sich befinde.

4.3.7 In der Umgebung des Ortes der Demonstration vom (...) 2011 gebe es viele Seitenstrassen und Nischen, weshalb die Sicherheitskräfte unmöglich alle Personen hätten festhalten können, welche sich von der Kundgebung entfernt hätten. Zudem sei die Polizei gegenüber den zahlreichen Demonstrationsteilnehmern klar in der Unterzahl gewesen. Ausserdem sei es eine bekannte Tatsache, dass Zivilpersonen bewusst Tore und Türen offenlassen würden, um Demonstranten zu helfen. Aus der Tatsache, dass die Beschreibung der Observation des Hauses der Beschwerdeführerinnen nicht einem bekannten Vorgehen von Sicherheitskräften entspreche, könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen geschlossen werden. Sie hätten detaillierte und erlebnisorientierte Angaben hierzu, insbesondere zu den von den Sicherheitskräften verwendeten Fahrzeugen, machen können. Zudem seien ihnen zu diesem Sachverhaltselement nur wenige und zum Teil nicht sachdienliche Fragen gestellt worden.

4.3.8 Dass die Hausdurchsuchungen in ihrer Abwesenheit stattgefunden hätten, sei durchaus nicht unlogisch. Es sei denkbar, dass die Sicherheitskräfte vorerst weitere Informationen hätten sammeln oder durch ihre Observationen allfällige Verbindungen zu weiteren Personen hätten aufdecken wollen. Der Hintergrund des Vorgehens der Sicherheitskräfte sei letztlich spekulativ, und das Kriterium der Logik könne deshalb nicht ausschlaggebend sein.

4.3.9 Der beschlagnahmte Laptop-Computer habe sich im Zeitpunkt der ersten Hausdurchsuchung bei einer ihrer Schwestern befunden und sei von dieser später zurückgebracht worden.

4.3.10 Der vermeintliche Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zum Erhalt von Vorladungen löse sich bei näherer Betrachtung auf. Ihre Angaben, die im Protokoll wohl verkürzt und ungenau wiedergegeben worden seien, seien so zu verstehen, dass sie nicht mit Gewissheit wisse, ob ihrer Familie Vorladungen zugestellt worden seien, dies aber stark vermute. Die Aussage, die Wahrscheinlichkeit, schriftliche Dokumente zu erhalten, sei gering, habe sich auf Hausdurchsuchungsbefehle bezogen.

4.3.11 Die Menschenrechtssituation im Iran sei insbesondere hinsichtlich der Meinungsäusserungsfreiheit schon seit geraumer Zeit schlecht. Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 hätten die Repressionen gegen politische Aktivisten noch zugenommen. Insbesondere seien vermehrt Studenten wegen ihres politischen Engagements vom Studium ausgeschlossen worden. Einem auf der Website www.radiofarda.com veröffentlichten Bericht sei zu entnehmen, dass diejenigen, welche im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2009 das Land verlassen hätten, mit Verfolgung zu rechnen hätten. Demonstrationen würden durch die Regierung beobachtet und die Teilnehmer identifiziert.

Die Kundgebung vom (...) 2011 sei durch verschiedene Quellen belegt. Vor diesem Hintergrund sei es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Teilnahme an mehreren Demonstrationen von den Behörden überwacht und gesucht worden seien und daher eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung hätten.

4.3.12 Im Weiteren hätten sich die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz exilpolitisch gegen das iranische Regime engagiert. Es sei allgemein bekannt und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt worden, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil Nr. 52077/10 festgestellt, dass nicht nur Personen mit einem ausgeprägten politischen Profil sondern auch niederschwellige und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer mit staatlichen Repressionsmassnahmen rechnen müssten. Die Beschwerdeführerinnen hätten zwar keine leitende Funktion bei einer exilpolitischen Organisation. Dennoch würden sie durch ihr aktives Engagement aus der Masse der Unzufriedenen hervortreten: Sie hätten seit (...) als Mitglieder des DVF an mehreren regierungskritischen Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen und seien als (...) (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise (...) und (...) (Beschwerdeführerin 1) einer auf dem Sender "Radio (...)" ausgestrahlten iranischen Radiosendung tätig.

Zudem hätten sie im (...) an einem (...) von zwei Dutzend IranerInnen in I._______ teilgenommen, welcher bezweckt habe, auf die missliche Situation im Iran aufmerksam zu machen. Es sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass sie den iranischen Behörden bereits durch ihre politischen Aktivitäten im Heimatland bekannt seien.

Der EGMR habe darauf hingewiesen, und es werde durch verschiedene Quellen bestätigt, dass regimekritische Äusserungen im Internet überwacht und Oppositionelle bei ihrer Rückkehr gezielt befragt und erheblich verfolgt würden, wobei eine illegale Ausreise auch von Bedeutung sei. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerinnen wäre im Falle ihrer Wiedereinreise offensichtlich, da sie über keine Reisepapiere verfügen würden. Die hieraus resultierende genauere Überprüfung würde zu einer Aufdeckung ihrer politischen Aktivitäten führen und zur Feststellung, dass sie gesucht würden. Da sie wegen ihres exilpolitischen Engagements an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet wären, würden sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention erfüllen.

4.3.13 Im Übrigen würde der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sowie Art. 3 der Uno-Folterkonvention verstossen, da ihnen bereits bei der Einreise in ihren Heimatstaat Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Schon die illegale Ausreise und das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland würden als "Verbreitung falscher Propaganda gegen die Islamische Republik Iran" qualifiziert und bestraft. Die Behandlung zurückkehrender Iraner sei willkürlich und unvorhersehbar. Aus diesem Grund sei jedenfalls der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu bezeichnen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Flucht-
respektive Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1 Beim Entscheid über die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe drängt sich nach Durchsicht der gesamten Akten eine differenzierte Beurteilung auf.

6.1.1 Nach Auffassung des Gerichts ist der Vorwurf der nachgeschobenen Angaben betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin 1 von der Universität wegen regierungskritischer Aktivitäten nicht gerechtfertigt: Dem Protokoll der Befragung zur Person ist zu entnehmen, dass sie ausdrücklich vorbrachte, an der Universität an "Studentenstreiks" teilgenommen zu haben, weswegen sie zwei Mahnungen erhalten und für das betreffende Semester von der Universität ausgeschlossen worden sei (vgl. A6 S. 9). Dass sie an der ersten Summarbefragung nicht sämtliche Schwierigkeiten an der Universität ausdrücklich erwähnte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, zumal es sich gemäss ihren Angaben nicht um das für die Ausreise zentral ausschlaggebende Sachverhaltselement gehandelt hat (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3 S. 13 f.).

6.1.2 Auch der Vorwurf widersprüchlicher Angaben zur Frage des Studienabschlusses erweist sich als nicht haltbar. Aus dem von ihr bei der BzP verwendeten Ausdruck "lizensierte (...)" (vgl. A6 S. 3) kann nicht ohne weiteres auf eine abgeschlossene Universitätsausbildung geschlossen werden. Anhand der sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergebenden Studiendauer von vier Jahren ist davon auszugehen, dass sie einen Bachelor-Grad (Karshenasi) erlangte (vgl. hierzu IOM International Organization for Migration, Rückkehr in den Iran, Länderinformationen, S. 8 f.), was einen Ausschluss vom weiterführenden Studium zur Erlangung des Master-Grades (Fogh-e-License) nicht ausschliesst.

Im Übrigen erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu ihren oppositionellen Aktivitäten an der Universität und dem daraus resultierenden Studienausschluss insgesamt hinreichend detailliert und anschaulich und sind demnach nach dem Dafürhalten des Gerichts als glaubhaft zu bewerten.

6.1.3 Im Weiteren hat das SEM nach Auffassung des Gerichts den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen betreffend ihre Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2011 zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Es ist durchaus plausibel, dass sie in der beschriebenen Art über Internet-Kommunikationsplattformen jeweils Kenntnis von den Kundgebungsaufrufen erhalten haben. Ferner hinterlassen auch ihre Schilderungen betreffend den Ablauf der Kundgebung vom (...) 2011, das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen sie und die Umstände, unter denen sie vor diesen flüchteten, insgesamt einen lebensechten, substanziierten und detaillierten Eindruck und sie weisen auch andere Realkennzeichen auf. Überdies sind ihre Aussagen selbst in Einzelheiten widerspruchsfrei und stimmig.

Dass die Beschwerdeführerin 1 sich, dadurch dass sie die Kundgebung und die Sicherheitskräfte filmte, einem erhöhten Risiko aussetzte, rechtfertigt es nicht, dieses Verhalten ohne weiteres als realitätsfremd zu bezeichnen. Auch der Vorhalt, es sei unrealistisch, dass die Beschwerdeführerinnen trotz ihrer Flucht vor den Sicherheitskräften die Festnahme ihres Freundes mitbekommen hätten, erscheint nicht als begründet. Angesichts des durch den Übergriff der Sicherheitskräfte ausgelösten Chaos' kann nicht erwartet werden, dass sie die zeitliche Abfolge der genannten nahe aufeinanderfolgenden Ereignisse exakt widergeben können. Es erscheint nicht als abwegig, dass die Beschwerdeführerinnen trotz ihrer beschriebenen Flucht vom Ort des Geschehens noch in der Lage waren, die Festnahme ihres Freundes wahrzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin 2 auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage war, den Übergriff der Sicherheitskräfte auf sie und ihren Freund detailliert zu schildern, mag zwar erstaunen, rechtfertigt es aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände noch nicht, ihren Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die Anforderungen, die das BFM in diesem Zusammenhang an das Glaubhaftmachen gestellt hat, erscheinen insgesamt als zu hoch.

6.2 Hingegen vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die angebliche Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden im Nachgang zu der Kundgebung vom (...) 2011 nicht zu überzeugen.

6.2.1 Gemäss ihrer Darstellung haben sie keine über die blosse Teilnahme an Demonstrationen hinausgehende oppositionellen Aktivitäten entfaltet und weisen damit nicht ein Profil auf, das geeignet wäre, ein besonderes Verfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitskräfte zu wecken. Angesichts dessen erscheint das von ihnen geschilderte Vorgehen der Behörden gegen sie (Observation des Wohnhauses ihrer Familie über längere Zeit, mehrere Hausdurchsuchungen) unverhältnismässig aufwändig, und es ist überdies nicht ersichtlich, welchem Zweck solche Massnahmen hätten dienen sollen.

6.2.2 Ebenso unplausibel erscheint, dass die Observation durch die Sicherheitskräfte erst nach der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Teheran nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt in F._______ begonnen haben soll. Dass die Hausdurchsuchung vom August 2011 gerade zu dem Zeitpunkt durchgeführt worden sein soll, an dem die Beschwerdeführerinnen sich ausnahmsweise nicht zu Hause aufgehalten hätten, ist unter den beschriebenen Umständen nicht realistisch.

6.2.3 Im Weiteren ist das Verhalten der Beschwerdeführerinnen nach dem (...) 2011 mit ihrer angeblichen Furcht vor Verfolgung kaum zu vereinbaren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie von ihrem ersten Zufluchtsort F._______ angeblich bereits nach (...) Monaten wieder nach Teheran zurückkehrten. Ihre Erklärung, sie hätten gedacht, die Lage habe sich beruhigt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist auch schwer nachzuvollziehen, dass sie, obwohl sie sich in Teheran angeblich nicht sicher fühlten, nicht wieder nach F._______ zurückkehrten.

6.2.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 2 zu Recht vorgehalten, es sei nicht plausibel, dass sie keine genaueren Angaben zum Verbleib ihre Freundes E._______ machen könne. In Anbetracht ihres freundschaftlichen Verhältnisses zu jenem und der Situation der Beschwerdeführerinnen wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie versucht hätten - namentlich bei den Familienangehörigen E._______ - nähere Informationen über dessen Schicksal zu erhalten.

6.3 Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerinnen zwar glaubhaft dargelegt haben, dass sie in ihrem Heimatstaat mehrfach an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen haben und die Beschwerdeführerin 1 deswegen von der Universität ausgeschlossen wurde; ihre Ausführungen betreffend die angeblichen gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen der iranischen Sicherheitskräfte sind jedoch als unglaubhaft zu qualifizieren.

6.4 Soweit sich die von den Beschwerdeführerinnen dargelegten Ereignisse vor ihrer Flucht aus dem Iran als glaubhaft erwiesen habe, kann diesen keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die von der Beschwerdeführerin 1 an der (...)-Universität erlittenen Nachteilen sind mangels hinreichender Intensität nicht als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Den Akten lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass sie im Zeitraum zwischen ihrem Studien-ausschluss und der Ausreise in diesem Zusammenhang weitere Nachteile erlitten hätte oder begründete Furcht vor solchen gehabt hätte.

Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Teilnahme an der Kundgebung vom (...) 2011 mit Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden zu rechnen haben. Die von ihnen vorgebrachten Behelligungen durch die Sicherheitskräfte haben sich als unglaubhaft erwiesen und es ergeben sich aus ihren Vorbringen auch keine substanziierten Anhaltspunkte dafür, dass nach ihrer Ausreise weitere polizeiliche oder gerichtliche Massnahmen gegen sie ergriffen worden wären.

Beim Vorbringen, ihrer Familie seien für sie bestimmte Vorladungen zugestellt worden, handelt es sich - wie in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt - um eine blosse, nicht weiter begründete Vermutung, und es wurden keine entsprechenden Dokumente zu den Akten gereicht. Ebenso wenig substanziiert sind die Angaben der Beschwerdeführerinnen zu den angeblichen behördlichen Schikanen, welche nach ihrer Ausreise ihren Familienangehörigen im Iran widerfahren seien.

6.5 Demnach kann - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise - nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerinnen vor Verfolgung wegen ihrer Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen geschlossen werden.

6.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführerinnen insgesamt nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend, indem sie vorbringen, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten müssten.

7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss.

7.4

7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-7272/2013 vom 5. November 2014 E. 7.1; Human Rights Council, Report of the
Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, A/HRC/25/75, 11. März 2014, S. 4, Ziff. 7 ff.).

7.4.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, m.w.H.). Es ist überdies allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatzes
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest). Massgebend ist dabei in erster Linie der
Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

7.4.3 Auch der EGMR befasste sich eingehend mit der Situation exilpolitisch aktiver Personen. Er stellte fest, dass die iranischen Behörden gegenwärtig auch Personen festnehmen oder misshandelten, welche im eigenen Land friedlich an Demonstrationen teilnehmen und keine Führungspersönlichkeiten von politischen Organisationen darstellten. Zudem würden die Behörden das Internet wirksam überwachen und so regimekritische Äusserungen in und ausserhalb des Irans aufspüren können, insbesondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Iraner würden denn auch bei der Einreise vertieft überprüft (vgl. EGMR, S.F. und andere gegen Schweden, Urteil vom 15. Mai 2012, Beschwerde 52077/10, Ziff. 63 ff.).

7.4.4 Wie vorstehend aufgezeigt, konnten die Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft machen, dass sie in ihrem Heimatland einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt waren. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise von den iranischen Behörden als ernsthafte politische Aktivistinnen wahrgenommen und entsprechend registriert wurden. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass sie glaubhaft dargelegt haben, in ihrem Heimatstaat an mehreren Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen zu haben. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Teilnahme an regierungskritischen Studentenstreiks vom Studium ausgeschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass das eher niederschwellige oppositionelle Engagement der beiden Schwestern von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen wurde.

7.4.5 Zur Begründung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, sie seien als (...) beziehungsweise (...) bei der des (...) Lokalradios "(...)" aktiv. Ferner hätten sie im (...) an einem mehrtägigen (...) iranischer Flüchtlinge in I._______ teilgenommen und ein Schreiben der "(...)" an (...) vom (...) 2012 mitunterzeichnet. Im Übrigen hätten sie als Mitglieder des DVF seit (...) 2012 an Kundgebungen und Standaktionen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen.

7.4.6 Das Gericht geht davon aus, dass das Risiko, wonach der iranische Geheimdienst Sendungen des (...) Lokalradios "(...)" systematisch auswertet, als eher gering eingestuft werden kann und allein das Verlesen von Nachrichten noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen lässt (vgl. Urteile des BVGer E-2077/2012 vom 28. Januar 2014 E. 7.4.4 und E-8391/2010 vom 26. Juni 2013 E. 5.2.5). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass in der Zeitschrift "Kanoun" vom (...) über die (...)sendungen bei "(...)" berichtet wurde, wobei die Beschwerdeführerinnen namentlich und mit Fotografien erwähnt wurden. Unter diesen Umständen dürften die iranischen Überwachungsbehörden mit einiger Wahrscheinlichkeit auch von diesem Engagement der Beschwerdeführerinnen Kenntnis genommen haben.

Über den (...) im (...), bei welchem unter anderem Menschenrechtsverletzungen durch das iranische Regime angeprangert wurden, wurde in den schweizerischen Medien breit berichtet, wobei auch Fotos der (...)teilnehmenden publiziert wurden (vgl. [...]). Angesichts der eher geringen Teilnehmerzahl an dieser Protestveranstaltung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen von den iranischen Überwachungsbehörden als Teilnehmerinnen dieses Anlasses identifiziert wurden. Im Falle der Beschwerdeführerin 1 wird die Identifikation zusätzlich dadurch erleichtert, dass sie in einem auf der Blogging-Plattform (...) publizierten Bericht über den (...) als Teilnehmerin porträtiert wurde (vgl. [...]). Auch wenn der im Porträt genannte Vorname leicht verfremdet worden ist, ist sie aufgrund der übrigen persönlichen Angaben im Porträt ohne weiteres identifizierbar.

7.4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen bereits in ihrem Heimatstaat ihre oppositionelle Einstellung öffentlich bekundeten und sie dieses Engagement in der Schweiz fortsetzen, indem sie sich auf mehreren Ebenen und durch verschiedene Mittel exilpolitisch betätigen. Darüber hinaus ergibt sich, dass ihr Engagement über dasjenige der Masse der sich bei iranischen Exilorganisationen aktiven Landsleute hinausgeht und sie sich dadurch in überdurchschnittlicher Weise exponieren. Ihre Identifizierbarkeit dürfte durch die Tatsache, dass die beiden Schwestern offenbar stets gemeinsam zusammen aufzutreten scheinen, zusätzlich erleichtert werden. Die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen der DVF seit dem (...) fällt zwar nicht entscheidend ins Gewicht, dürfte aber aus Sicht der heimatlichen Behörden das Bild einer Person verfestigen, die kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äussert. Insgesamt weisen die Beschwerdeführerinnen ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätige, aber durchaus ernst zu nehmende Regimegegnerinnen erweckt haben dürfte.

7.4.8 Bei dieser Ausgangslage haben die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen; es ist ihnen diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen.

7.4.9 Mit Bezug auf die Formulierung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist vorliegenden in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerinnen den Akten zufolge - in beschränktem Umfang - bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran politisch aktiv waren und ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz insgesamt als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden regimekritischen Haltung qualifiziert werden muss (vgl. oben, E. 7.4.4). Die Beschwerdeführerinnen sind demnach als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (respektive Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) anzuerkennen.

7.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und sie damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies auf ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen. Gemäss Akten bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des SEM vom 18. August 2014 sind aufzuheben, die Beschwerdeführinnen sind als Flüchtlinge zu anerkennen und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.

9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2014 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat mit separaten Eingaben vom 23. März 2015 zwei Kostennoten zu den Akten gereicht, in welchen für die beiden Verfahren ein Honoraraufwand (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) von rund Fr. 4500.- ausgewiesen wird. Damit wird ein Vertretungsaufwand geltend gemacht, der den konkreten Umständen der beiden vereinigten Verfahren insgesamt nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 3400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Die Hälfte dieses Betrags ist dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen; die andere Hälfte ist durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen des SEM vom 18. August 2014 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird für die beiden vereinigten Verfahren auf insgesamt Fr. 3400.- festgesetzt. Die Hälfte dieses Betrags (Fr. 1700.-) wird Rechtsanwalt Ebnöther durch die Gerichtskasse vergütet.

Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 1700.-) wird dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5292/2014
Date : 25. Februar 2016
Published : 07. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1
AsylG: 2  3  6  7  29  54  105  106  108  110a
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  13
VwVG: 5  48  52  63  65  110a
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2011/51 • 2010/57 • 2009/29 • 2009/28
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D-7272/2013 • E-2077/2012 • E-5292/2014 • E-5296/2014 • E-8391/2010
EMARK
1993/3 • 2005/21 • 2006/1