Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2588/2014
Urteil vom 25. Februar 2015
Einzelrichter David R. Wenger
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,geboren (...),
Iran,
Parteien
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. November 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 19. Dezember 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: BFM-Akte A5/11). Das BFM hörte ihn in C._______ am 15. August 2013 (Protokoll: BFM-Akte A12/15) einlässlich zu den Asylgründen an.
Er machte in den Befragungen geltend, persischer Ethnie und konfessionslos zu sein. Er habe in D._______ gewohnt. Seit dem 20. Lebensjahr habe er regelmässig gegen die Regierung demonstriert. Er sei am (...) 2011 nach einer Kundgebung inhaftiert worden. Er sei gegen eine Bürgschaft aus der Haft nach einigen Stunden entlassen worden und mit einer Verwarnung davongekommen. Einige Monate später, am (...) 2011, habe er auf seinem Heimweg eine Zigarette geraucht, als er dem Dorfmullah begegnet sei. Der Mullah habe ihn gefragt, weshalb er als Muslim den Fastenmonat nicht respektiere und in der Öffentlichkeit rauche, und ihm gesagt, dass er deshalb mit seinem Vater sprechen werde. Er habe dem Mullah entgegnet, er sei kein Muslim und die Religionsausübung gehöre zur Privatsphäre. Er habe seines Weges gehen wollen und dabei den Mullah etwas mit dem Arm zur Seite geschubst. Dieser sei hingefallen und habe den Turban verloren. Weil ihn der Mullah sofort lauthals bezichtigt habe, ihn geschlagen zu haben, seien einige Leute auf den Vorfall aufmerksam geworden. Der Mullah habe ihn zu packen versucht, und er habe sich seinem Zugriff entzogen. Er sei anschliessend nach Hause gegangen. Kurze Zeit später habe ihn ein Kollege telefonisch orientiert, dass der Mullah bei der Polizei eine Anklage wegen Beleidigung des religiösen Führers und Schändung der religiösen Kleidung erhoben habe. Am (...) 2011 sei eine Vorladung des Gerichts von E._______ eingetroffen. Er habe den Vorladungstermin verstreichen lassen. Am (...) 2011 habe er vom Bruder telefonisch erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Er sei deshalb zur Schwester in F._______ gereist, wo er sich über zwei Monate lang an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten habe. Als er erfahren habe, dass gegen ihn eine Strafverfügung erhoben worden sei, sei er ausgereist.
Er reichte dem BFM eine Geburtsurkunde und eine gerichtliche Vorladung vom (...) 2011 ein. Gemäss der Aufforderung hätte er sich zwecks "Aufklärung" beim betreffenden Strafgericht zu melden.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters). Der Beschwerde lagen die Anwaltsvollmacht vom 16. April 2014, Kopien einer Fürsorgebestätigung vom 6. Mai 2014, der angefochtenen Verfügung, diverser aus dem Internet heruntergeladener Fotos von Kundgebungen des Jahres 2012 sowie von Flugblättern und Resolutionen des Jahres 2013 bei.
D.
Das Gericht bestätigte am 10. Juni 2014 den Eingang der Beschwerde und wies mit ausführlicher Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Es erhob einen Kostenvorschuss, der am 17. Juli 2014 fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit Ausnahme des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt - einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Gemäss Vor-instanz sei eine Furcht vor Verfolgung unbegründet. So komme der Vorladung keine Asylrelevanz zu, denn es habe sich hierbei um eine legitime Amtshandlung gehandelt. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Haftbefehl und die Konfessionslosigkeit nicht glaubhaft. Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe die Auffassung der Vorinstanz in allen Punkten bestritten. So hätten die Ereignisse ein illegitimes Strafverfahren ausgelöst und würden möglicherweise den Tatbestand von Art. 513 des iranischen Strafgesetzbuches erfüllen. Zudem sei er als Demonstrant im Rahmen seiner Haftentlassung vom (...) 2011 ultimativ verwarnt worden. Das Strafverfahren dürfte somit unfair verlaufen und mit einer schweren Strafe für ihn enden. Weiter würden die exilpolitischen Tätigkeiten subjektive Nachfluchtgründe begründen.
Der Einschätzung des Rechtsvertreters ist aus folgenden Gründen nicht zuzustimmen: Auch eine allenfalls unberechtigte Anzeige eines iranischen Staatsbürgers kann zu einer legitimen behördlichen Untersuchung führen. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Ereignisse (Rauchen trotz Ramadan, Tätlichkeit bzw. Umschubsen des Dorfmullahs inkl. Herunterfallen des Turbans) erfüllen nach Erkenntnissen des Gerichts nicht den Tatbestand des angeführten Art. 513 des iranischen Strafgesetzbuches. Für eine angehobene Strafuntersuchung wegen des Deliktes vom (...) 2011 finden sich in den Akten zudem keine Anhaltspunkte. Der behauptete Vorfall dürfte auch deshalb keine schwerwiegenden Folgen für den Beschwerdeführer zeitigen, weil die Auseinandersetzung - wie er selbst feststellt - von ihm wohlgesinnten Zeugen bemerkt worden ist. Er hätte sich somit den Untersuchungsbehörden stellen können. Ferner sind die zentralen Aussagen des Beschwerdeführers zum Haftbefehl und den darauffolgenden Ereignissen - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - nicht nachvollziehbar ausgefallen; Abläufe, Ausstellungsdaten und involvierte Personen wurden ungereimt dargestellt. Darüber hinaus steht das vom Beschwerdeführer gegenüber dem Mullah öffentlich demonstrierte, respektlose und risikobereite Verhalten in scharfem Kontrast zur angeblich bewusst verheimlichten Konfessionslosigkeit. In den zentralen Punkten seiner Sachvorträge mangelt es erheblich an Realkennzeichen. Dabei verstärken die Schilderungen des Vorfalls vom (...) 2011, die übersteigerten beidseitigen Reaktionen und Konsequenzen den Eindruck, dass er nicht aus eigenen Erlebnissen berichtet. Dies würde auch das offenkundig fehlende Interesse am Inhalt der ihn betreffenden gerichtlichen Vorladung und des Haftbefehls erklären. Mithin ist der nicht überzeugenden Argumentation der Beschwerdeschrift nicht zu folgen. Es darf deshalb auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden. Schliesslich ändert die auf Beschwerdestufe verstärkt geltend gemachte aktuelle Nähe des Beschwerdeführers zur Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) nichts an der Sachlage. Zwar ist durchaus anzunehmen, dass die iranischen Behörden im Ausland über Beobachter verfügen, welche politische Aktivitäten iranischer Oppositioneller registrieren und in den Iran melden. Indessen lassen die vom Beschwerdeführer bildlich dokumentierten politischen Tätigkeiten weder besondere Vorsichtsmassnahmen - und damit eine Furcht vor späteren Repressalien - erkennen, noch hat er sich dadurch derart exponiert, dass er im Falle einer Rückkehr mit drastischen Strafen oder Repressalien rechnen muss. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass den iranischen Behörden das Verhalten ihrer
exilierten Staatsangehörigen zwecks Erlangens des Asylstatus hinlänglich bekannt ist und von ihnen entsprechend eingeschätzt werden kann. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die angeblichen Inhaftierungen wegen früherer Demonstrationsteilnahmen im Iran unbelegte Behauptungen des Beschwerdeführers sind, weshalb es auch aus diesem Grund überwiegend unwahrscheinlich erscheint, dass er bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungshandlungen wegen des geltend gemachten Zwischenfalls mit einem Mullah, seiner religiösen Einstellung oder politischer, vor oder nach seiner Ausreise getätigter Aktivitäten zu gewärtigen hat. Eine subjektive Furcht vor Verfolgung und eines Einbezugs in ein Strafverfahren ist objektiv nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend sind die Asylangaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des mangels Einreichung gegenteiliger medizinischer Berichte offenbar gesunden Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen. Er findet im Iran als erfahrener Landwirt und Viehzüchter mit eigenem Betrieb mit seinen zahlreichen Familienangehörigen ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und damit eine gesicherte Wohnsituation vor.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 24. Juli 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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