Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2069/2010

Urteil vom 25. Februar 2011

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwältin Y._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der in Indien und Pakistan aufgewachsene, heute als Unternehmer im Finanzbereich agierende Beschwerdeführer (geb. [...]) ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Dort hatte er ab den 70er-Jahren auch seinen Lebensmittelpunkt. Im Sommer 2000 gelangte er erstmals in die Schweiz, wo er im Kanton Bern eine Firma gründete und sich fortan als Finanzberater (Handel mit Hedgefonds, Verwaltung von Vermögenswerten, etc.) betätigte. Hierfür wurde ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt. Später übersiedelte er in den Kanton Tessin und danach in den Kanton Luzern. Am 20. Juni 2005 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat aus erster Ehe drei Kinder, die wie seine erste Gattin in den USA leben. Im November 2007 verheiratete er sich mit einer ukrainischen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe ging ein im Februar 2008 geborener Sohn hervor.

B.
Nach heftigen Auseinandersetzungen unter den Eheleuten kam es im Winter 2008/09 zur Trennung der zweiten Ehe. Das gemeinsame Kind wurde am 17. April 2009 im Rahmen von Eheschutzmassnahmen unter die Obhut der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde u.a. ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und gegenüber Gattin und Sohn ausserhalb der Besuchszeiten ein Annäherungs- und Kontaktverbot auferlegt.

Im Gefolge besagter ehelicher Konflikte trat der Betroffene ab November 2008 wiederholt negativ in Erscheinung, was diverse polizeiliche Interventionen und mehrere Inhaftierungen nach sich zog. Am 27. November 2008 sprach das Amtsstatthalteramt Luzern gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) eine Busse von Fr. 100.- aus. Nach verschiedenen Strafverfügungen wegen Übertretungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung wurde er am 14. Dezember 2009 von der gleichen Instanz wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, geringfügigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Freiheitsberaubung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 5. März 2010 wurde er wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Missachtung amtlicher Verfügungen sodann mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.- (Probezeit: fünf Jahre) und einer Busse von Fr. 1'000.- belegt.

C.
Bereits am 25. Februar 2010 bzw. 1. März 2010 hatte das Amt für Migration des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass erwogen werde, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und beim BFM ein Einreiseverbot zu beantragen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der damalige Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 2. März 2010 Gebrauch.

D.
Am 4. März 2010 verfügte die kantonale Migrationsbehörde den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Am folgenden Tag reiste dieser kontrolliert nach Kanada aus.

E.
Ebenfalls am 4. März 2010 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit ab dem 5. März 2010 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, es liege ein Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (wiederholte und ernsthafte Drohung, Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden, Beamte und Privatpersonen). Der Betroffene habe mehrfach seine Ehegattin bzw. Ex-Ehefrau bedroht, damit wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben, sich nicht an die geltende Gesellschaftsordnung gehalten und die Grundwerte der Bundesverfassung missachtet. Die weitere Anwesenheit in der Schweiz sei deshalb unerwünscht.

F.
Mit Beschwerde vom 30. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch die jetzige Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabzusetzen, subeventualiter auf drei Jahre und das Gebiet der Schweiz zu beschränken, subsubeventualiter sei das Einreiseverbot als solches auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Hierzu wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich auf die Vermittlung von Investoren an Hedgefonds-Verwalter spezialisiert. Zu seinen Klienten gehörten namhafte Investoren in der Schweiz, in Europa und der Türkei, weshalb von grösster Relevanz sei, dass er in diesen Regionen weiterhin beruflich tätig sein könne. Dem zehnjährigen Einreiseverbot lägen vornehmlich Strafverfügungen zu Grunde, die in einem Zusammenhang mit den enormen ehelichen Schwierigkeiten, namentlich dem von der zweiten Gattin in der Schweiz angestrengten Eheschutzverfahren und dem von ihm selber im August 2009 in Pakistan eingeleiteten Ehescheidungsverfahren, stünden. Die fraglichen Lebensumstände hätten dann in einer Überforderung gemündet. Zudem leide der Beschwerdeführer seit einiger Zeit an Depressionen und nehme Medikamente, deren Einnahme unerwünschte Verhaltensformen verursachen könne. Abgesehen von den beiden Strafverfügungen wegen Drohung und Hausfriedensbruch handle es sich aber um Bagatelldelikte. Im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des BFM verletze die wegen des vorliegenden deliktischen Verhaltens angeordnete Fernhaltemassnahme das Verhältnismässigkeitsgebot. Mitzuberücksichtigen gelte es ferner die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die berufliche Integration, die Umstände, welche am 14. Januar 2010 zur Verhaftung des Beschwerdeführers geführt hätten und familiäre Aspekte. Ausserdem seien hierzulande noch recht viele Verfahren (Scheidungsverfahren, Strafverfahren gegen zweite Ehefrau, etc.) hängig. Ein Einreiseverbot erweise sich deshalb als nicht statthaft.

Das Rechtsmittel war mit verschiedenen Unterlagen, namentlich Akten aus dem Vorverfahren und dem Eheschutzverfahren sowie Belegen von Geschäftsbeziehungen, ergänzt.

G.
Am 14. April 2010 gab die Parteivertreterin bekannt, mit ihrem Mandanten in einer Beziehung zu leben und ihn heiraten zu wollen. Hierzu verwies sie auf ein entsprechendes, gleichentags bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereichtes Familiennachzugsgesuch.

H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2010 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

I.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 1. Juni 2010 verlangte sie ausserdem den Beizug von Strafakten.

J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels hinreichend belegter Bedürftigkeit abgewiesen.

K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

L.
Replikweise hält die Rechtsvertreterin am 2. August 2010 an den gestellten Begehren fest und ersucht wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

M.
Nachdem das BFM das Einreiseverbot vom 5. Juni 2010 bis 21. Juni 2010 vorübergehend aufgehoben hatte, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine neue Lebenspartnerin zu besuchen und Gerichtstermine wahrzunehmen, wurde die Suspension in der Folge dreimal, letztmals bis zum 5. September 2010, verlängert. Während dieser Zeit hielt sich der Betroffene zwecks psychiatrischer Behandlung überwiegend in einer Privatklinik in Meiringen auf.

N.
Im Hinblick auf den Ablauf der dritten Verlängerung der Suspension gelangte die Parteivertreterin am 3. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Eingabe beigelegt waren wiederum mehrere Beweismittel (u.a. Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2010 in Sachen Eheschutz, Anzeige des Beschwerdeführers gegen seine zweite Gattin wegen falscher Anschuldigung und Vollstreckungsbegehren gegen dieselbe betreffend Herausgabe diverser Schmuckstücke).

O.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 gab das Bundesverwaltungsgericht auch dem zweiten Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht statt.

Am 15. September 2010 hat der Beschwerdeführer die Schweiz daraufhin wieder verlassen.

P.
Am 22. September 2010 reichte die Parteivertreterin eine Beschwerdeergänzung nach und zog das Eventualbegehren, das Subeventualbegehren und das Subsubeventualbegehren zurück.

Q.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Konkubinats mit späterer Eheschliessung, für einen Kuraufenthalt, um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Dieser erstinstanzliche Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

R.
Am 18. Februar 2011 und 24. Februar 2001 ergänzte die Rechtsvertreterin ihre Vorbringen mit zusätzlichen Unterlagen (u.a. Revisionsgesuch vom 1. Februar 2011 an das Obergericht des Kantons Luzern, Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 15. Dezember 2010 in Sachen Herausgabe von Schmuckstücken und Beschwerdeentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 10. Januar 2011 betreffend Aufenthalt im Rahmen des Konkubinats).

S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor.

1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).

3.
In formeller Hinsicht beantragt die Parteivertreterin in den Eingaben vom 1. Juni 2010 und 3. September 2010 den Beizug der Strafakten, welche der Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 5. März 2010 zu Grunde liegen.

3.1. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2. Eine solche Situation liegt auch hier vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beizug sämtlicher Akten im Strafverfahren ASH 10 244 01 des Amtsstatthalteramtes Hochdorf zu massgebenden neuen Erkenntnissen führen würde, gibt die zweiseitige Strafverfügung vom 5. März 2010, zusammen mit den Erläuterungen der Rechtsvertreterin in der Replik vom 3. September 2010, doch hinreichend Aufschluss über die Hintergründe der fraglichen Straftaten und insbesondere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Nötigungshandlungen. Auch dass das Verfahren wegen Nötigung zum Nachteil einer Amtsstatthalterin zufolge Konsumation ohne Kostenausscheidung eingestellt wurde, geht aus der obgenannten Strafverfügung hervor. Dem entsprechenden Antrag ist deshalb nicht stattzugeben.

4.

4.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), ein Einreiseverbot nach Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
BPI Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems - 1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.
und 4
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
BPI Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems - 1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.
des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2.1). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht.

5.

5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nunmehr gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung - 1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
- c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG).

Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den vorgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert.

5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).

6.
Der Beschwerdeführer wurde für das ihm von der Vorinstanz zur Hauptsache vorgeworfene Verhalten zweimal strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Für die einzelnen Delikte kann im Wesentlichen auf die beiden Strafverfügungen vom 14. Dezember 2009 und 5. März 2010 verwiesen werden (siehe Sachverhalt Bst. B vorstehend). Wohl war das zweite Urteil zum Zeitpunkt des Erlasses der Fernhaltemassnahme noch nicht rechtskräftig, die zuständige Behörde ist jedoch in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-109/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 4.3 mit Hinweis). Inzwischen sind beide Strafurteile in Rechtskraft erwachsen und die entsprechenden Sachverhalte anerkannt. Das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2011 an das Luzerner Obergericht ändert daran im jetzigen Zeitpunkt nichts. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht zu bagatellisieren, hat er in der Vergangenheit doch - unter anderem - Amtspersonen wiederholt und zum Teil massiv verunglimpft und/oder bedroht, nur weil er sich von ihnen ungerecht behandelt fühlte. Ein ähnliches Gebaren legte er gegenüber der zweiten Ehefrau und deren jetzigem Freund an den Tag; ersterer gegenüber ist er sogar mehrfach tätlich geworden. Hinzu kommen in der angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgeführte, von der Strafverfügung vom 14. Dezember 2009 aber miterfasste Ladendiebstähle sowie mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und Freiheitsberaubung. Gemäss gängiger Praxis führen Verstösse gegen solche Rechtsgüter in der Regel zu mehrjährigen Fernhaltemassnahmen. Was die Parteivertreterin dagegen vorbringt (bedingt ausgesprochene Strafen, Delinquenz als Folge familiärer Probleme und negativer Nebenwirkungen von Medikamenten), ist zumindest mit Blick auf die Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Einreiseverbot verhängt werden durfte, nicht von Belang. Die begangenen Straftaten, welche keineswegs Bagatelldelikte darstellen, lassen sich damit selbstredend nicht rechtfertigen. Wie die Aufzählung von Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG zeigt, vermögen im Übrigen schon weit geringfügigere Verhaltensweisen ein Einreiseverbot nach sich zu ziehen (zum Ganzen vgl. BBl 2002 3809 und 3813). Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG sind folglich erfüllt.

7.

7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 613 ff.).

7.2. Wie eben dargetan, hat der Beschwerdeführer wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Im Vordergrund stehen die Strafverfügungen vom 14. Dezember 2009 und 5. März 2010. Negativ ins Gewicht fallen hierbei vorab die Gewalt gegenüber der zweiten, getrennt lebenden Ehefrau sowie die verbalen Angriffe auf die mit seinen zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten befassten Richterinnen, Richter und sonstigen Amtspersonen. Deswegen musste der Betroffene in der Zeitspanne von Mai 2009 bis März 2010 nicht weniger als viermal in Untersuchungshaft genommen werden (zu den genauen Daten siehe die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2010). Der Beschwerdeführer vermittelt in dieser Hinsicht das Bild einer mit der momentanen Lebenssituation überforderten Person, die zwar einerseits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, die Grenzen zu schwerer Straffälligkeit aber andererseits doch nie überschritten hat. Dies manifestiert sich nicht zuletzt darin, dass beide Strafinstanzen es in den vorerwähnten Strafverfügungen - trotz der Möglichkeit, Freiheitsstrafen zu verhängen - bei bedingten Geldstrafen und Bussen haben bewenden lassen. Der Parteivertreterin ist sodann beizupflichten, dass es sich bei den übrigen aktenkundigen Vorkommnissen (Bussen wegen Falschparkierens, Strafverfügung wegen Widerhandlung gegen das AHVG) in der Tat um vorliegend nicht mitzuberücksichtigende Bagatellen handelt (vgl. dazu die Auflistung in der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 4. März 2010 betreffend Widerrufs der Niederlassungsbewilligung). Von daher steht zwar ausser Frage, dass nach wie vor ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht. Dieses Interesse ist alles in allem jedoch nicht derart beherrschend, dass sich ihm jedes entgegenstehende Interesse unterordnen müsste.

7.3. Was die subjektive Seite anbelangt, so trifft zu, dass die Haupttaten in einem Zusammenhang mit den Folgen der Ehekrise mit den zum Teil noch hängigen Eheschutz-, Scheidungs- und Strafverfahren stehen. Besagtem Aspekt kann aus ausländerrechtlicher Optik (siehe E. 5.2 hiervor) indessen nicht die Bedeutung zukommen, welche ihm die Parteivertreterin auf Beschwerdeebene anscheinend beimisst. Der Beweggrund für die strafbaren Handlungen lag in den überwiegenden Fällen darin, dass sich der Beschwerdeführer jeweils ungerecht behandelt fühlte. Bei einem solchen Verhaltensmuster kann die Gefahr, dass er in den fraglichen Bereichen wiederum negativ in Erscheinung treten wird, weder als gebannt betrachtet noch hingenommen werden; dies umso weniger, als die ehelichen Auseinandersetzungen mit der zweiten Ehefrau andauern und anscheinend mit äusserst harten Bandagen geführt werden (gegenseitiges Eindecken mit Strafanzeigen, heftiger Streit um Unterhaltsbeiträge und Besuchsrecht, etc.). Aus den gleichen Gründen vermag der Beschwerdeführer aus den Vorkommnissen, welche am 14. Januar 2010 zu seiner neuerlichen Festnahme führten (der Betroffene gab damals mit unlauteren Methoden seinen Unmut gegenüber Amtspersonen kund, welche ihn betreffende gerichtliche Verfahren in seinen Augen zu zögerlich behandelten), nichts Wesentliches für sich abzuleiten. Ebenso wenig lassen die behaupteten Nebenwirkungen von - immerhin ärztlich verordneten - Medikamenten diesbezüglich eine andere Beurteilung zu. Gemäss den kantonalen Akten hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit trotz richterlichem Verbot wiederholt telefonisch und auf elektronischem Weg Kontakt zu seiner getrennt lebenden Ehefrau aufgenommen. Der Rechtsvertreterin ist dieser Sachverhalt aufgrund der Zwischenverfügung vom 10. September 2010 bekannt. Die sich in der Person des Massnahmebelasteten äussernde Uneinsichtigkeit macht deutlich, dass er unter den aktuellen familiären Rahmenbedingungen - vorderhand - keine Gewähr für ein Respektieren der schweizerischen Rechtsordnung und der hiesigen Gepflogenheiten bietet.

7.4. Bezüglich privater Interessen an ungehinderten Einreisen verweist der Beschwerdeführer auf den rund zehnjährigen Voraufenthalt hierzulande und macht familiäre, berufliche und gesundheitliche Gründe geltend.

7.4.1. Dem Beschwerdeführer kann insofern gefolgt werden, als von engeren, während Jahren aufgebauten familiären, beruflichen und sozialen Bindungen ausgegangen werden muss, die grundsätzlich geeignet sind, ein beträchtliches privates Interesse an Einreisen in die Schweiz zu begründen. Auch seine neue Lebenspartnerin (die jetzige Parteivertreterin) stammt aus der Schweiz und ist hierzulande ansässig. Die Ehe mit der zweiten Ehefrau ist derweil völlig zerrüttet und das Scheidungsverfahren in vollem Gange (zu den Hintergründen der in Pakistan offenbar bereits geschiedenen Ehe siehe das Familiennachzugsgesuch vom 14. April 2010 oder die Eingabe vom 2. August 2010). Auch die Kontakte zu dem 2008 geborenen Sohn sind durch den ehelichen Konflikt erheblich eingeschränkt, was das dementsprechend ausgestaltete Besuchsrecht verdeutlicht.

7.4.2. Allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens der Beteiligten können vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1335/2009 vom 3. Juni 2010 E. 6.3.1 und C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 jeweils mit Hinweisen). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers haben die Behörden des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung am 5. März 2010 widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die Pflege regelmässiger persönlicher, beruflicher oder sonstiger Kontakte zur Schweiz scheitert mithin bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Gleiches gilt in Bezug auf das Verhältnis zur Freundin. Gemäss Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2010 wurde der entsprechende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Konkubinats und späterer Eheschliessung abgelehnt und vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern auf Beschwerde hin am 10. Januar 2011 eben erst bestätigt. Das diesbezügliche (kantonale) Rechtsmittelverfahren ist hängig. Konkrete Schritte für die geplante Eheschliessung können, da der Beschwerdeführer noch verheiratet ist, nicht unternommen werden. Demzufolge wird der Beschwerdeführer zumindest unter den momentanen Begebenheiten durch das Einreiseverbot in seiner Lebensführung nicht übermässig beeinträchtigt.

7.4.3. Auch die berufliche und gesundheitliche Situation vermag das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Als Finanzberater wickelte der Beschwerdeführer zwar bislang einen Teil seiner Geschäftstätigkeit in und über die Schweiz ab, ebenso pflegte er aber rege Beziehungen zu Ländern ausserhalb des eigentlichen Schengenraums (konkret genannt werden Grossbritannien, Irland, Türkei und die USA), was die negativen Auswirkungen der angefochtenen Verfügung mildert. Davon abgesehen vermochte ihn die geltend gemachte berufliche Integration nicht davon abzuhalten, hierzulande zu delinquieren. Den eingereichten medizinischen Unterlagen zufolge leidet der Beschwerdeführer an depressiven Störungen, die psychotherapeutischer Betreuung bedürfen (in diesem Sinne die Stellungnahmen der Privatklinik Meiringen vom 12. und 22. Juli 2010). Ansonsten werden seine Handlungen eher auf spezifische charakterliche Dispositionen zurückgeführt (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 29. September 2009). Gewöhnlichen psychotherapeutischen Behandlungen kann sich der Betroffene nun aber problemlos im Ausland unterziehen. Hinzuweisen wäre schliesslich auf die Möglichkeit der Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme (Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG). Den Erfahrungen bei der letztmaligen Gewährung der Suspension (die im Juni 2010 gewährte Suspension wurde dreimal erstreckt; anstatt am 5. September 2010 reiste er erst am 15. September 2010, unter Androhung von Zwangsmassnahmen, wieder aus) wird das hierfür zuständige BFM freilich Rechnung zu tragen haben.

7.5. Zusammenfassend führt eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von zehn Jahren jedoch als unangemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände (insbesondere wegen der bedingt ausgesprochen Geldstrafen bei den Haupttaten und der persönlichen Beziehungen zur Schweiz) sowie unter Berücksichtigung des Aspekts, dass sich die Wiederholungsgefahr mit der mittelfristig absehbaren Beendigung der ehelichen Auseinandersetzungen mit der zweiten Gattin minimieren wird, ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot von drei Jahren hinreichend Rechnung getragen wird.

8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf zehn Jahre bemessene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre, bis zum 4. März 2013, zu befristen.

9.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der Restbetrag ist zurückzuerstatten. Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

9.2. Die Parteivertreterin ersucht mit Eingabe vom 2. August 2010 darum, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010 betreffend Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Diesem Begehren ist - soweit durch die Rückerstattung eines Teils des Kostenvorschusses und der Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung nicht hinfällig geworden - nicht stattzugeben. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der obgenannten Zwischenverfügung verwiesen werden. Seither haben sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht derart entwickelt, dass er etwas für sich ableiten könnte. Vielmehr ist unverändert davon auszugehen, dass Ressourcen vorhanden sind, auf welche der Betroffene im Bedarfsfall zurückgreifen kann. Dafür sprechen nur schon der gepflegte Lebensstil und die rege Reisetätigkeit. Bekannt ist ferner, dass er Miteigentümer einer Liegenschaft in New York ist und er sich im Frühjahr 2010 nach dem Verlassen der Schweiz hat Pensionskassengelder auszahlen lassen (vgl. nochmals Eingabe vom 2. August 2010). Zudem stehen dem Beschwerdeführer diverse Forderungen und teure Wertgegenstände zu (vgl. dazu Ziff. 7 und 9 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2010). Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sind somit nicht erfüllt.

Dispositiv Seite 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot vom 5. März 2010 bis 4. März 2013 befristet.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegen-standslos geworden, abgewiesen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Luzern ad [...] (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2069/2010
Date : 25. Februar 2011
Published : 07. März 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
ANAG: 13
AuG: 64d  67
BGG: 83
BPI: 16
BZP: 37
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  3  7
VZAE: 80
VwVG: 5  19  33  48  49  62  63  64  65
BGE-register
122-V-157 • 129-II-215 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_193/2010 • 1C_460/2008 • 2A.451/2002 • 2C_793/2008
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • administration • adult • advance on costs • anticipated consideration of evidence • arrest • authenticity • basel-stadt • behavior • canada • cantonal administration • care • case by case • certification • character • civil proceedings • clerk • commencement of occupation • communication • company • complaint • complaint to the federal administrative court • concubinage • condition • contract conclusion offer • contracting body • contractual party • convicted person • copy • correctness • costs of the proceedings • counterplea • criminal act • customers • day • decision • deportation • depression • directive • discretion • drawn • duration • earnings • entry • european parliament • evidence • ex officio • false accusation • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal law on administrational proceedings • federal law on the federal civil proceedings • forfeit • grant of suspensiveness • guideline • hamlet • india • individual circumstances • individual relationship • insubordinance to decree • integration • intention • intermediary • ireland • judgment for enforcement • judicature without remuneration • judicial agency • justice • language • legal demand • legal representation • life • lower instance • main issue • marriage • marriage • member state • mother • motivation • outside • pakistan • partition • party of a treaty • person concerned • personal interest • preliminary proceedings • president • private hospital • private person • protection of marriage • psychiatric expertise • psychiatry • psychotherapy • question • region • remand • remedies • request to an authority • res judicata • residence permit • restitution of a suspensive effect • risk of repetition • sanction • season • sojourn grant • spouse • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • telephone • term of imprisonment • theft • threat • time limit • trial period • ukraine • unlawful entering another person's rooms • usa • violence against an authority • visit • weight
BVGer
C-109/2006 • C-1335/2009 • C-20/2010 • C-2069/2010 • C-4509/2009
AS
AS 2010/5925
BBl
2002/3809 • 2002/3813 • 2009/8881 • 2009/8896
EU Amtsblatt
2000 L239 • 2006 L105