Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6146/2007

{T 0/2}

Urteil vom 25. Februar 2008

Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.

Parteien
S._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Claude Schluep,
Beschwerdeführerin,

gegen

W._______,
vertreten durch Herr Stefan Schmid, Advokat und Notar,
Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.

Gegenstand
Entscheid vom 16. August 2007 im Widerspruchsverfahren Nr. 8700 WELEDA/la weda (fig.).

Sachverhalt:
A.
Die Marke CH 512973 WELEDA der Beschwerdegegnerin wurde am 24. Juli 2003 für folgende Waren und Dienstleistungen in das schweizerische Markenregister eingetragen:
Klasse 3
Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer

Klasse 5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel

Klasse 10
Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial

Klasse 16
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)

Klasse 41
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware- und -software

Klasse 44
Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere

B.
Am 31. Oktober 2006 hinterlegte die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut, Vorinstanz) die Marke la weda (fig.). Das Zeichen sieht wie folgt aus:

Am 8. Januar 2007 wurde die Wort-/Bildmarke CH 553966 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen in das schweizerische Markenregister eingetragen:
Klasse 3
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, aromatherapeutische Kremen, Körpermaskenkremen, kalte Kremen, kosmetische Kremen für die Hautpflege, Augenkremen, Gesichts- und Körperkremen, Gesichtskremen, Gesichtsmasken, Gesichtsemulsionen, Handkremen, Lotionen für die Entfernung von Make-up, Gel, Lotionen und Kremen, Nachtkremen, Tageskremen, Hautreinigungskremen, Hautkremen in flüssiger und fester Form, Hautbleichungs-Kremen, Sonnenkremen, Antifaltenkremen, Schönheitsserum (nicht für medizinische Zwecke), ätherische Öle, Tonic-Lotionen für das Gesicht, Körper und Hände

Klasse 44
Aromatherapeutische Dienstleistungen, kosmetische Analysen, Massagen- und therapeutische Shiatsu-Massagen, Kurdienstleistungen für die Gesundheit und Wellness von Körper und Seele, angeboten in einem Kurzentrum, Hautpflegesalons, Kurdienstleistungen, nämlich, kosmetische Körperpflegedienstleistungen, alle vorgenannten Dienstleistungen in den Bereichen der Gesundheits- und Schönheitspflege

C.
Gegen die Eintragung der am 23. Januar 2007 veröffentlichten Marke der Beschwerdeführerin erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre oben erwähnte Marke am 6. Februar 2007 Widerspruch.
D.
Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, den Widerspruch infolge fehlender Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit bzw. infolge fehlender Zeichenähnlichkeit abzuweisen.
E.
Mit Verfügung vom 16. August 2007 hiess die Vorinstanz den Widerspruch gut und widerrief die angefochtene Marke vollumfänglich. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zeichen für gleiche Waren und Dienstleistungen registriert worden seien. Die Widerspruchsmarke sei mangels verständlichen oder direkt beschreibenden Sinngehaltes im streitgegenständlichen Waren- und Dienstleistungsbereich als durchschnittlich kennzeichnungskräftig zu werten. Der Schriftzug der angefochtenen Marke hebe sich nicht von den verkehrsüblichen Schriften ab, weshalb er das Gesamtbild nicht wesentlich präge und bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit vernachlässigt werden könne. Das angefochtene Zeichen setze sich aus dem französischen Artikel "la" und dem Begriff "weda" zusammen. Letzterer stimme im Wortanfang und -ende mit der Widerspruchsmarke überein. Das jüngere Zeichen unterscheide sich somit im Hauptelement einzig durch das Weglassen der Mittelsilbe "le". Diese Abweichung vermöge dessen Gesamtbild nicht wesentlich zu prägen, da die Wortmitte praxisgemäss geringe Beachtung finde. Auch werde dem Zeichen von den Verkehrskreisen kein konkreter Sinngehalt beibemessen. Es bestehe folglich die Gefahr, dass die angefochtene Marke für die im Erinnerungsbild behaltene Widerspruchsmarke gehalten werde, weshalb eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.
F.
Mit Eingabe vom 14. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, den Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Eintragung der angefochtenen Marke zu bestätigen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Zeichen nicht zerlegt werden dürfe, dieses beginne anders als die Widerspruchsmarke nicht mit "W" sondern mit "la". Auch verfüge es über eine andere Vokalfolge und werde völlig anders betont, nämlich "la weda" anstelle von "WELEDA". Des Weiteren unterschieden sich die Zeichen durch Gross- bzw. Kleinschreibung sowie durch Schreibung in einem bzw. zwei Wörtern. Bei der angefochtenen Marke dürfe zudem der Schriftzug nicht vernachlässigt werden, zeichne sich dieser doch durch breite Buchstaben sowie einem speziellen Anfangsbuchstaben aus. Ferner handle es sich bei der Widerspruchsmarke um den Namen einer germanischen Prophetin, weshalb ihr schwache Kennzeichnungskraft und somit ein geringer Schutzumfang zukomme. Das angefochtene Zeichen lehne sich demgegenüber allenfalls an den Begriff "Ayurveda" an, weshalb ihm ein unterschiedlicher Sinngehalt zustehe. Im Übrigen dürfe vom Abnehmerkreis von Naturheilmitteln eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden, weshalb eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken ausgeschlossen werden könne.
G.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen und den Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2007 zu bestätigen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass insbesondere wegen des prägenden, identischen Wortblocks WEDA die Ähnlichkeit der Zeichen durch Klang und Schriftbild gegeben sei. Da keine der Marken über einen für die Verkehrskreise auf Anhieb erkennbaren Sinngehalt verfüge, seien auch diesbezüglich keine Unterschiede auszumachen. Ferner handle es sich bei der Widerspruchsmarke keineswegs um ein schwaches Zeichen. Einerseits sei die gleichnamige germanische Seherin unbedeutend und stelle kein Symbol für Naturheilkunde dar. Andererseits handle es sich um die zumindest in der Schweiz berühmte Haus- und Produktmarke der weltweit führenden Herstellerin von Arzneimitteln der Komplementärmedizin und Produkten der ganzheitlichen Körperpflege. Im Übrigen gelte es im Medizinalbereich die Gefährdung der Patienten durch verwechselbare Marken zu vermeiden.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2007 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff . VwVG i.V.m. Art. 31 ff . des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32).
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff . VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1 Abs. 2 MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen, dreidimensionalen Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben bestehen. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt (Art. 5 f . MSchG). Es verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Auch kann er gegen die Eintragung von Zeichen, die seiner älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt, Widerspruch erheben (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG). Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 MSchG). Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen (Art. 33 MSchG).
4.
Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinander zu halten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a Orfina (fig.)/Orfina mit Hinweis auf BGE 127 III 160 E. 3 Securitas/Securicall und BGE 122 III 382 E. 1 Kamillosan/Kamillan, Kamillon). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es sowohl auf die Zeichenähnlichkeit als auch auf die Warengleichartigkeit an, wobei zwischen den beiden Elementen eine Wechselwirkung besteht (L. David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 3 MSchG N 8 ): Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 122 III 382 E. 3a Kamillosan/Kamillan, Kamillon).
5.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenig-stens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt (Teil 5 Ziffer 7.6 der Richtlinien in Markensachen, Bern 2007, mit Hinweisen). Die Zugehörigkeit zur gleichen Klasse der Nizzaer Klassifikation reicht zur Bejahung der Gleichartigkeit für sich alleine nicht aus, weil sie bloss ein Indiz hierfür darstellt (RKGE in sic! 2007, 38 ups (fig.)/Urs). Weitere Indizien sind insbesondere Substituierbarkeit sowie gleiche Technologie, während getrennte Vertriebskanäle gegen das Vorliegen von Gleichartigkeit sprechen (E. Marbach, SIWR III, 108 ff.).
6.
Beide Parteien beanspruchen Markenschutz für Waren in Klasse 3 sowie Dienstleistungen in Klasse 44. Da die Karenzfrist gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG des Widerspruchszeichens noch nicht abgelaufen ist, ist auf die in dessen Verzeichnis eingetragenen Waren und Dienstleistungen abzustellen (vgl. L. David, a.a.O., Art. 3 MSchG N 36). Ob und inwieweit die Marke benutzt worden ist, kann insofern dahingestellt bleiben. Beide Zeichen wurden in der Warenklasse 3 für ätherische Öle sowie für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege registriert, wobei letztere Waren auch die von der Beschwerdeführerin zusätzlich noch im Einzelnen aufgezählten Cremen und Lotionen umfassen. Ebenfalls beinhalten die von der Beschwerdegegnerin in Klasse 44 beanspruchten medizinischen Dienstleistungen sowie Gesundheits- und Schönheitspflege die von der Beschwerdeführerin in derselben Dienstleistungsklasse aufgelisteten aromatherapeutischen und kosmetischen Dienstleistungen sowie Kuren und Massagen.
Es ist folglich von einer Waren- bzw. Dienstleistungsidentität auszugehen.
7.
Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Eindruck, den die Zeichen als Ganzes beim angesprochenen Verkehrskreis hinterlassen. Abzustellen ist stets auf den Markeneintrag und nicht auf den allenfalls davon abweichenden Markengebrauch, wobei nicht das Resultat eines gleichzeitigen Vergleichs, sondern allein der Eindruck im Erinnerungsvermögen des Abnehmers massgebend ist. Besondere Bedeutung kommt dem prägenden Markenbestandteil zu, verleiht er doch einem Zeichen seine Individualität. Aber auch die - für sich alleine genommen schutzunfähigen - gemeinfreien Elemente vermögen den Gesamteindruck mitzubeeinflussen (vgl. L. David, a.a.O., Art. 3 MSchG N 11 und 15 mit Hinweisen). Dieser wird bei Wortmarken durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt. Der Klang seinerseits wird vom Silbenmass, der Aussprachekadenz und der Aufeinanderfolge der Vokale beeinflusst, während das Bild vor allem durch die Wortlänge und die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird. Beim Sinngehalt fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft, in Betracht. Von Bedeutung ist bei Wortmarken schliesslich deren Länge. Kurzwörter werden akustisch und optisch leichter erfasst und prägen sich leichter ein als längere Wörter. Damit verringert sich die Gefahr, dass dem Publikum Unterschiede entgehen. Verwechslungen infolge Verhörens oder Verlesens kommen deshalb bei kurzen Zeichen seltener vor (Teil 5 Ziffer 7.7.1 der Richtlinien in Markensachen, Bern 2007, mit Hinweisen).
8.
Vorliegend stehen sich eine Wortmarke und eine Wort-/Bildmarke gegenüber. Die grafische Gestaltung des angefochtenen Zeichens ist jedoch nicht geeignet, dessen Gesamteindruck massgeblich zu beeinflussen, handelt es sich doch um eine verkehrsübliche Schrift. Einzig bei eingehender Betrachtung fällt auf, dass die Oberlänge des Anfangsbuchstabens "l" diejenige des Buchstabens "d" übersteigt. Ebensowenig verfügen die beiden Marken über einen markanten Sinngehalt. Einerseits ist die germanische Prophetin "Weleda" weitestgehend unbekannt und weist keinen besonderen Bezug zur Naturheilkunde auf. Andererseits dürften beim angefochtenen Zeichen nur wenige an die traditionelle indische Heilkunst "Ayurveda" denken, zumal sich diese gemäss herrschender Schreibweise mit "v" und nicht mit "w" schreibt. Für den Durchschnittskonsumenten stellen die beiden Marken demnach reine Fantasiebezeichnungen dar. Bezüglich des Schriftbilds unterscheidet sich die angefochtene Marke von der Widerspruchsmarke insbesondere durch die Schreibung in zwei Wörtern und in Kleinbuchstaben. Das jüngere Zeichen besteht aus dem Artikel "la" und dem Hauptbestandteil "weda", wobei letzterer sich aus den beiden Anfangs- und den beiden Endbuchstaben der älteren Marke zusammensetzt. Wie die Vorinstanz zurecht festgestellt hat, findet der Wortanfang und die Endung in der Regel grössere Beachtung als die dazwischen liegenden Silben (vgl. auch BGE 122 III 382 E. 5a Kamillosan/Kamillan, Kamillon mit Hinweisen). Grösser noch als beim Schriftbild sind die Ähnlichkeiten beim Klang, verfügen doch die beiden dreisilbigen Zeichen über die identischen Wortbestandteile "we" und "da" und weicht nur beim verbleibenden Element "le" bzw. "la" der Vokal ab. Wäre letzteres nicht der Fall, wiesen die Marken eine identische Vokalabfolge auf und es läge nur die Inversion der beiden ersten Silben vor. Infolge dieser Beinaheübereinstimmung sowie der akustischen Nähe der beiden Selbstlaute "a" und "e" muss auch unter Berücksichtigung der wegen Zeichentrennung leicht unterschiedlichen Aussprachekadenz eine klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken bejaht werden.
Es lässt sich demnach festhalten, dass die Zeichen in ihrer Gesamtwirkung über eine hohe Ähnlichkeit verfügen.
9.
Die Verwechselbarkeit von zwei Marken kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern es sind immer auch die konkreten Umstände in Betracht zu ziehen. So muss die Unterscheidbarkeit nicht nur besonders gross sein, wenn die verwendeten Kennzeichen für völlig identische Waren benutzt werden, sondern es ist auch die übliche Aufmerksamkeit der Käufer in Betracht zu ziehen. Namentlich ist die Verwechslungsgefahr kleiner, wenn sich die Marken bloss an Fachleute richten, weil solche über ein gutes Unterscheidungsvermögen verfügen sollten. Andererseits ist bei Massenartikel des täglichen Bedarfs ein besonders strenger Massstab anzulegen (L. David, a.a.O., Art. 3 MSchG N 14 mit Hinweisen). Ebenfalls zu berücksichtigen gilt es den Schutzbereich einer Marke, der sich nach ihrer Kennzeichnungskraft bestimmt. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Zeichen genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Teil 5 Ziffer 7.5 der Richtlinien in Markensachen, Bern 2007, mit Hinweisen).
10.
Die Widerspruchsmarke verfügt weder über einen markanten Sinngehalt noch lehnt sie sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs an. Es handelt sich um eine reine Fantasiebezeichnung mit durchschnittlicher originärer Kennzeichnungskraft. Dem Zeichen kommt deshalb zumindest ein gewöhnlicher Schutzumfang zu. Des Weiteren richten sich die von den Parteien beanspruchten Waren und Dienstleistungen in erster Linie an den Durchschnittsabnehmer, handelt es sich doch bei Kosmetik um Massenartikel des täglichen Bedarfs (vgl. BGE 96 II 400 E. 2 MEN'S CLUB/EDEN CLUB). Im Übrigen gilt es, da die beiden Marken für identische Waren- bzw. Dienstleistungsgattungen bestimmt sind, einen besonders strengen Massstab anzulegen (BGE 122 III 382 E. 3a Kamillosan/Kamillan, Kamillon).
Die beiden Marken unterscheiden sich jedoch in ihrer Gesamtwirkung nicht wesentlich, weshalb eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
11.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, womit sie abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und es steht der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
12.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 2 Calcul de l'émolument judiciaire
1    L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. Les modes de calcul des frais prévus par des lois spéciales sont réservés.
2    Le tribunal peut fixer un émolument judiciaire dépassant les montants maximaux visés aux art. 3 et 4, si des motifs particuliers le justifient, notamment une procédure téméraire ou nécessitant un travail exceptionnel.2
3    S'agissant de décisions relatives à des mesures provisionnelles, à la récusation, à la restitution d'un délai, à la révision ou à l'interprétation d'une décision, ainsi que de recours formés contre des décisions incidentes, les frais peuvent être revus à la baisse compte tenu du travail réduit qui en découle. Les montants minimaux mentionnés aux art. 3 et 4 doivent être respectés.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der Widersprechenden im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- festzulegen (J. Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, 505; L. Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, 559 ff., L. David, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, 29 f.).
13.
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht worden, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten für die notwendigen erwachsenen Kosten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 14 Calcul des dépens
1    Les parties qui ont droit aux dépens et les avocats commis d'office doivent faire parvenir avant le prononcé un décompte de leurs prestations au tribunal.
2    Le tribunal fixe les dépens et l'indemnité des avocats commis d'office sur la base du décompte. A défaut de décompte, le tribunal fixe l'indemnité sur la base du dossier.
Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
VGKE). In Würdigung der massgeblichen Faktoren erscheint eine Parteientschädigung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) für das Beschwerdeverfahren angemessen.
14.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 73
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Akten zurück)
- die Beschwerdegegnerin (eingeschrieben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Wspr.-Nr. 8700; eingeschrieben; Akten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Marc Hunziker

Versand: 4. März 2008
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : B-6146/2007
Date : 25 février 2008
Publié : 11 mars 2008
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : protection des marques, du design et des variétés végétales
Objet : Widerspruchsverfahren Nr. 8700 "WELEDA/la weda (fig.)"


Répertoire des lois
FITAF: 2 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 2 Calcul de l'émolument judiciaire
1    L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. Les modes de calcul des frais prévus par des lois spéciales sont réservés.
2    Le tribunal peut fixer un émolument judiciaire dépassant les montants maximaux visés aux art. 3 et 4, si des motifs particuliers le justifient, notamment une procédure téméraire ou nécessitant un travail exceptionnel.2
3    S'agissant de décisions relatives à des mesures provisionnelles, à la récusation, à la restitution d'un délai, à la révision ou à l'interprétation d'une décision, ainsi que de recours formés contre des décisions incidentes, les frais peuvent être revus à la baisse compte tenu du travail réduit qui en découle. Les montants minimaux mentionnés aux art. 3 et 4 doivent être respectés.
4 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
7 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
14
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 14 Calcul des dépens
1    Les parties qui ont droit aux dépens et les avocats commis d'office doivent faire parvenir avant le prononcé un décompte de leurs prestations au tribunal.
2    Le tribunal fixe les dépens et l'indemnité des avocats commis d'office sur la base du décompte. A défaut de décompte, le tribunal fixe l'indemnité sur la base du dossier.
LPM: 1  3  5  12  13  31  33
LTAF: 31
LTF: 73
PA: 44  48  50  52  63  64
Répertoire ATF
122-III-382 • 127-III-160 • 128-III-96 • 96-II-400
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
adulte • analyse • argent • autorité inférieure • autorité judiciaire • avance de frais • avocat • besoin • caractère • couleur • danger • dessinateur • dimensions de la construction • distance • dommage • dossier • début • décision • emploi • entreprise dépendante • force distinctive • frais de la procédure • greffier • hameau • impression d'ensemble • indice • inscription • institut fédéral de la propriété intellectuelle • langage • loi fédérale sur la procédure administrative • loi fédérale sur la protection des marques et des indications de provenance • loi fédérale sur le tribunal fédéral • loi sur le tribunal administratif fédéral • marchandise • marque figurative • marque verbale • mois • motivation de la décision • nombre • notaire • opposition • parentèle • partie intégrante • patient • photographie • procédure • protection des marques • pré • registre des marques • risque de confusion • réponse au recours • science et recherche • signe distinctif • survivant • tribunal administratif fédéral • tribunal fédéral • utilisation • valeur • valeur litigieuse • à l'intérieur • état de fait • étendue
BVGer
B-6146/2007
sic!
200 S.1 • 200 S.2 • 200 S.7