Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6252/2018

Urteil vom 25. Januar 2019

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Prüfungskommission

der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,

c/o EXPERTsuisse AG,

Erstinstanz.

Gegenstand Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Erstinstanz) X._______ mit, dass er bei den im September 2016 abgelegten Modulprüfungen die Noten 4.0 (Accounting & Finance), 3.0 (Audit) und 3.5 (Tax & Legal) erlangt habe. Demzufolge habe er die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden und erfülle deshalb die Voraussetzungen für die Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Diplomprüfung) nicht.

A.a Dagegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Dezember 2016 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die Modulprüfungen seien durch eine unabhängige Person zu beurteilen. Die Benotung sei zu korrigieren und er sei zur Diplomprüfung zuzulassen.

Die Erstinstanz nahm im Laufe des Verfahrens eine Nachkorrektur vor und erhöhte die Note für die Prüfung im Modul Audit von 3.0 auf 3.5. Als Ganzes hätten die Modulprüfungen des Beschwerdeführers aber dennoch mit insgesamt 18.5 Notenpunkten und 1.5 Notenpunkten unter 4 als nicht bestanden zu gelten. Deshalb seien die Voraussetzungen der Zulassung zur Diplomprüfung nach wie vor nicht erfüllt.

A.b Im September 2017 legte der Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens die Prüfung im Modul Tax & Legal erneut ab und erlangte die Note 4.0.

Daraufhin teilte die Erstinstanz der Vorinstanz am 20. November 2017 in allgemeiner Weise mit, dass der Beschwerdeführer die Modulprüfungen erneut nicht bestanden habe, ohne dabei auf einzelne Module Bezug zu nehmen.

A.c Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie führte im Entscheid (E. 4.3 und E. 5) aus, dass bei der Prüfung im Modul Audit zwar die Stellungnahmen der Erstinstanz "zu den Aufgaben 2B, 2C, 3 und 5 [...] als rechtlich (teilweise) ungenügend qualifiziert werden" müssten. Ob sich an dieser Beurteilung unter Berücksichtigung des Bewertungsrasters etwas ändern würde, könne aber offen gelassen werden. So habe der Beschwerdeführer im Modul Audit, inklusive der im Laufe des Verfahrens zusätzlich zugestandenen drei Punkte, insgesamt 150 Punkte erzielt. Er beantrage bei den genannten vier Aufgaben zusätzlich 19 Punkte, wovon er drei für die Aufgabe 5 bereits erhalten habe. Somit könne er höchstens 170 Punkte erreichen, selbst wenn die Grenzfallregelung der Erstinstanz berücksichtigt würde, wonach im Modul Audit vier sog. Rettungspunkte erteilt werden können, sofern dadurch die Modulprüfungen als Ganzes als bestanden gelten. Damit könne sich seine Modulnote maximal auf 4.0 (ab 160 Punkten) erhöhen, während die Note 4.5 gemäss Notenskala erst ab 171 Punkten vergeben werde. Somit könne er die Modulprüfungen insgesamt nicht mehr bestehen. Eine Prüfung der Bewertung der Aufgaben 2B, 2C, 3, 5 im Modul Audit erübrige sich daher ebenso wie die beantragte Begutachtung durch eine weitere Person.

B.
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 31. Januar 2018 führte X._______ mit Eingabe vom 28. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, er sei unter Aufhebung des Entscheids zur Diplomprüfung zuzulassen. Namentlich machte er geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Grundlage der falschen Annahme gefällt, dass er die Modulprüfung Tax & Legal ungenügend absolviert habe. Nachdem er diese jedoch wiederholt und erfolgreich (Note 4.0) abgelegt habe, reiche im Modul Audit die Note 4.0 für die Zulassung zur Diplomprüfung aus. Somit habe sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit seinen Rügen zur Punktevergabe im Modul Audit auseinandergesetzt.

B.a Die Vorinstanz und die Erstinstanz verzichteten in der Folge darauf, eine Vernehmlassung einzureichen.

B.b Mit Urteil B-1268/2018 vom 26. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht das verfahrensbedeutsame Novum, dass der Beschwerdeführer die Prüfung im Modul Tax & Legal in der Zwischenzeit mit der Note 4.0 bestanden habe, unberücksichtigt gelassen. Angesichts dessen könne nicht offen gelassen werden, ob die Erstinstanz zu Recht die begehrten Punkte im Modul Audit nicht erteilt habe, da andernfalls der Beschwerdeführer zur Diplomprüfung zuzulassen wäre.

C.
In der Folge wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 die Beschwerde erneut ab. Zur Begründung führte sie ergänzend an, mit Hilfe der Bewertungsraster seien die Stellungnahmen der Prüfungsexperten zu den Aufgaben 2B, 2C und 5 als rechtsgenügend einzustufen. Weiterhin nicht nachvollziehbar sei einzig die Beurteilung der Aufgabe 3. Hinsichtlich dieser Aufgabe könne die Frage der korrekten Bewertung jedoch wiederum offen gelassen werden, weil die erforderliche Note 4.0 erst ab 160 Punkten vergeben werde. Der Beschwerdeführer beantrage bei dieser Aufgabe zusätzlich drei Punkte. Bei Erteilung der streitigen Punkte und der möglichen Rettungspunkte könne er lediglich 157 Punkte erlangen. Demnach stehe fest, dass die Note 3.5 im Modul Audit bestehen bleibe. Somit habe der Beschwerdeführer die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden und er könne nicht zur höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer zugelassen werden.

D.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2018 wendet sich X._______ erneut an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2018 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) aufzuheben und ihn zur Diplomprüfung zuzulassen. Die Leistungen seien durch einen unabhängigen, durch das Gericht einzusetzenden Experten zu prüfen.

Zur Begründung führt er im Wesentlich an, der erneute Beschwerdeentscheid entspreche in weiten Teilen dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Entscheid vom 31. Januar 2018. Die Vorinstanz führe nicht aus, weshalb sie die Stellungnahmen der Erstinstanz zu den Aufgaben 2B, 2C und 5 neu als ausreichend beurteile. Sie begründe nicht, weshalb sich die Prüfungsleistungen mittels Bewertungsraster nunmehr beurteilen liessen, und ebenso wenig, weshalb die knappen Ausführungen der eingesetzten Experten nachvollziehbar und einleuchtend seien. Es sei nicht ersichtlich, wo Mängel in seinen Leistungen festgestellt worden seien und welches die richtigen Antworten gewesen wären. Die Vorgehensweise der Vorinstanz sei befremdlich und genüge dem Anspruch auf eine faire und angemessene Beurteilung nicht. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz keinen unabhängigen Experten eingesetzt habe. Bei erzielten 150 Punkten fehlten 10 Punkte zur Note 4.0. In Anwendung der Grenzfallregelung (vier Rettungspunkte) seien nur sechs Punkte mehr für das Bestehen der Modulprüfungen erforderlich. Dies verdeutliche, dass die Vorinstanz seine Argumente in der Beschwerde vom 17. Dezember 2016 hätte würdigen müssen.

E.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid beantragt sie die Beschwerde abzuweisen.

F.
Vonseiten der Erstinstanz ist innert Frist keine Vernehmlassung eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).

1.1 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG). Damit ist er zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
und Art. 52 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
. VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Zulassung zur Diplomprüfung ist geregelt in Ziff. 3.3 der (gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG erlassenen) Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: Prüfungsordnung) des Schweizer Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse). Danach wird zugelassen, wer über einen der aufgezählten Ausweise verfügt, welche eine adäquate Vorbildung belegen (Bst. a), wer die verlangte Praxis nachweist (Bst. b), die Modulprüfungen (Accounting & Finance; Audit; Tax & Legal) als Ganzes bestanden hat (Bst. c) und über keinen Eintrag im Zentralstrafregister verfügt, welcher Zweifel an der Integrität wecken würde (Bst. d). Nach der Wegleitung zur Prüfungsordnung gelten die Modulprüfungen als bestanden, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten gemäss den von ihnen erworbenen Zertifikaten bei allen Modulen eine gewichtete Durchschnittsnote von mindestens 4.0 (20 Notenpunkte) erzielt haben und dabei insgesamt nicht mehr als 1 Notenpunkt unter 4 zur Anrechnung kommt. Für die Ermittlung der anrechenbaren Notenpunkte unter 4 werden die Noten doppelt zählender Module (wie des vorliegend streitigen Moduls "Audit") ebenfalls doppelt gewertet. Einzelne Modulprüfungen können wiederholt werden, wobei im Wiederholungsfall das beste Modulzertifikat gilt.

Für die Modulprüfungen 2016 besteht des Weiteren eine "Grenzfallregelung" für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei drei Modulprüfungen zwischen 19 und 19.5 Notenpunkte und maximal 2.0 Notenpunkte unter der Note 4 aufweisen. Soweit die in Frage kommenden Kandidaten aufgrund der festgelegten Rettungspunkte für den Notenschnitt 4.0 in einzelnen Modulen eine höhere Note erzielen können, wird ihnen maximal eine Note (in der Regel die tiefste) um 0.5 Notenpunkte nach oben korrigiert (unabhängig von der Notenstufe). Im Modul Audit wurden die möglichen Rettungspunkte gemäss Akten auf die Zahl von vier festgesetzt (Vorakten, act. 16a).

3.
Nach Art. 49
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen.

Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, solange sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1 je m.w.H.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1).

Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 mit Hinweisen; 2008/14 E. 3.3).

4.

4.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Bewertung der erneut abgelegten Prüfung im Modul Tax & Legal (Note 4.0) nicht beanstandet. Seine Vorbringen betreffen ausschliesslich die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im Modul Audit.

In Modul Audit wurden dem Beschwerdeführer bisher, einschliesslich der im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich zugestandenen drei Punkte, gesamthaft 150 Punkte zugeschrieben. Für die Note 4.0 (ab 160 Punkten) fehlen ihm somit 10 Punkte, wobei er, im Fall der Erteilung weiterer sechs Punkte, allenfalls von der Grenzfallregelung (vier "Rettungspunkte") profitieren würde.

4.2 Wie bereits in der Beschwerde vom 28. Februar 2018 (Verfahren B-1268/2018), verzichtet der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde vom 31. Oktober 2018 darauf, nochmals im Einzelnen auf seine Prüfungsleistungen und ihre Bewertung bzw. die Stellungnahmen der Experten zum Modul Audit inhaltlich (materiell) einzugehen. Im Wesentlichen rügt er, dass die Experten im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere hinsichtlich der Aufgaben 2B, 2C, 3 und 5 nicht auf seine detailliert vorgetragenen Argumente in der Beschwerde vom 17. Dezember 2016 an die Vorinstanz eingegangen seien, und die Vorinstanz deshalb die Ausführungen der Experten zu Unrecht und ohne Begründung als ausreichend und nachvollziehbar erachtet habe (Beschwerde, S. 2 f.).

4.3 Demnach rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanzen.

4.3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben; es genügt vielmehr, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2; B-6171/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 3.1; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2). Die Prüfungsbehörde muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6171/2011 E. 3.1; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1.1).

4.3.2 Wie schon im Verfahren B-1268/2018 hat vorliegend weder die Vorinstanz noch die Erstinstanz eine Vernehmlassung erstattet und zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Namentlich haben beide Instanzen keine nähere Begründung zum Prüfungsentscheid betreffend die nicht bestandene Prüfung im Modul Audit eingereicht.

Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass die Vorinstanz auch im angefochtenen Entscheid (insb. E. 4 a.E.) nicht dargelegt hat, weshalb sie die ihr eingereichten Stellungnahmen der Erstinstanz - im Unterschied zu ihren Erwägungen im Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2018 - neu als hinreichend bzw. rechtsgenügend erachtet. Sie hat lediglich, unter Verzicht auf nähere Erläuterungen, ausgeführt, dass sich dies aus der Berücksichtigung des Bewertungsrasters ergebe. Die Vorinstanz unterlässt es jedoch, die detailliert vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 17. Dezember 2016, in der Replik vom 24. April 2017 und der Triplik vom 10. Juli 2017 hinsichtlich der einzelnen Aufgaben zu würdigen. Insbesondere führt sie nicht aus - auch nicht mittels kurzer Überlegungen - weshalb und aufgrund welcher Ausführungen der Experten sich nachvollziehbar ergibt, dass die Prüfungsantworten in den Aufgaben 2B, 2C, 3 und 5 den Anforderungen nicht entsprechen und vom Bewertungsraster abweichen. Eine solche Begründung durfte der Beschwerdeführer indessen auch deshalb erwarten, weil die Vorinstanz im ersten Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2018 dieselben Stellungnahmen noch als ungenügend bezeichnet hatte (vgl. vorne, A.c).

Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist. Seine Rüge erweist sich somit als begründet.

4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung des formellen Mangels im Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise unter gewissen Voraussetzungen möglich (vgl. Urteile des BVGer B-3284/2018 vom 16. November 2018 E. 7.5; B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 11.2, je mit Hinweisen), welche in der vorliegenden Konstellationen jedoch nicht erfüllt sind. Insbesondere besteht angesichts der fehlenden Würdigung der Vorinstanz keine überprüfbare Entscheidungsgrundlage dazu, ob die Stellungnahmen der Experten als Begründung der ungenügenden Prüfungsleistung des Beschwerdeführers standhalten. Hinsichtlich der Aufgabe 3 geht die Vorinstanz gar explizit davon aus, dass die deren Einschätzung nicht nachvollziehbar sei. Mit Blick auf die gerichtliche Zurückhaltung bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen und der Bewertungen der fachkundigen Experten (E. 3) ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, trotz allenfalls unzureichender Beurteilungen der Experten erstmals über die Leistungen des Beschwerdeführers in den streitigen Aufgaben zu befinden und die fehlende Entscheidreife herzustellen. Eine Rückweisung kommt vor diesem Hintergrund auch keinem formalistischen Leerlauf gleich.

4.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat sich mit den Rügen des Beschwerdeführers bzw. den entsprechenden Stellungnahmen der Experten in Wahrnehmung ihrer Begründungspflicht auseinanderzusetzen. Soweit erforderlich, hat sie erneut (eingehendere) Beurteilungen der Erstinstanz insbesondere zu den Aufgaben 2B, 2C, 3 und 5 einzufordern. Sollten selbst in diesem Fall noch ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung bleiben, hat sie zu erwägen, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist (vgl. Urteile des BVGer B-6190/2009 vom 3. März 2010 E. 3; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5), und, anders als im angefochtenen Entscheid, über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu befinden.

5.
Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
VwVG).

6.
Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine derartigen Kosten geltend gemacht hat, ist ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Versand: 29. Januar 2019
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6252/2018
Datum : 25. Januar 2019
Publiziert : 05. Februar 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer


Gesetzesregister
BBG: 28 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  33
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  44  48  49  50  52  63  64
BGE Register
131-I-467 • 133-III-439 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
2D_65/2011 • 2P.23/2004 • 2P.44/2006
Stichwortregister
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vorinstanz • not • bundesverwaltungsgericht • kandidat • bundesgesetz über die berufsbildung • kostenvorschuss • wiese • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • richtigkeit • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • anspruch auf rechtliches gehör • verfahrenskosten • frage • zweifel • gerichtsschreiber • weiler • entscheid • examinator
... Alle anzeigen
BVGE
2010/10 • 2010/21
BVGer
B-1268/2018 • B-2213/2006 • B-3284/2018 • B-6171/2011 • B-6190/2009 • B-6252/2018 • B-6256/2009 • B-635/2016 • B-6727/2013 • B-6776/2014 • B-822/2016