Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1041/2015

Urteil vom 25. Januar 2018

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Provinz C._______). Nach eigenen Angaben verliess er die Türkei am 1. September 2012 und reiste via Griechenland nach Europa. Am 2. September 2012 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und begab sich zu seinen hier ansässigen Onkeln, zunächst nach D._______ und dann nach E._______. Am 5. September 2012 reichte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum S._______ ein Asylgesuch ein. Zum Beleg seiner Identität legte er seine Identitätskarte vor. Am 13. September 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 9. April 2013 eingehend zu seinen Asylgründen befragt.

B.
Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei von Zivilpolizisten in seinem Heimatort unter Druck gesetzt worden, für sie als Spitzel zu arbeiten. Vor etwa zwanzig Jahren sei sein Onkel namens F._______ beziehungsweise G._______ in die Berge gegangen und habe sich der "Organisation" angeschlossen. G._______ lebe inzwischen in der Schweiz. Auch sein Onkel H._______ habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt und sei später in die Schweiz geflüchtet. Sein Onkel I._______ sei eine Zeit lang Kreisvorsitzender der DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) beziehungsweise der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) in B._______ gewesen. Seine Familie sei in der Gegend bekannt und werde von den Behörden seit Jahren immer wieder unter Druck gesetzt. Er selbst sei mehrfach von der Polizei aufgegriffen und bedroht worden. Kurz nach dem Newroz-Fest im März 2012 sei er mit anderen Schülern in eine Schlägerei geraten, und sie seien alle zum Polizeiposten mitgenommen worden, wo ihn der Kommandant ins Gesicht geschlagen habe. Im Juni 2012 sei er auf dem Weg von der Schule nach Hause von Polizisten angehalten, in deren Fahrzeug gerufen und zu einer Parkanlage gebracht worden, wo sie ihn über seinen Vater sowie die politischen Aktivitäten seiner Onkel F._______ (beziehungsweise G._______) und I._______ ausgefragt hätten. Dabei habe er den Polizisten die Namen dreier Parteimitglieder angegeben. Am 1. oder 2. August 2012 sei er von zwei Polizisten sowie einem Angehörigen der Antiterror-Einheit mit dem Auto auf einen Hügel vor der Stadt mitgenommen worden. Sie hätten ihm eine Telefonnummer und einen Code gegeben und ihm gesagt, sie wüssten, dass sich hie und da Mitglieder der PKK im Ferienhaus seiner Familie aufhalten würden. Er solle die Polizei informieren, wenn dies wieder der Fall sei. Als er abgelehnt habe, habe ihm der Beamte der Antiterror-Einheit den Lauf einer Pistole an den Mund gehalten. Die Telefonnummer und den Code habe er später an die Leute der PKK weitergegeben. In jener Zeit seien Angehörige der KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) verhaftet worden, und mehrere Personen aus dem Umfeld seiner Familie hätten sich in Haft befunden. Wegen der genannten Vorfälle habe seine Familie beschlossen, dass er die Türkei verlassen müsse. Auch sein Onkel I._______ sei in die Schweiz geflüchtet. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen, was ein weiterer Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei. Mit Hilfe eines Schleppers und unter falscher Identität sei er ausgereist. Seit seinem Weggang sei er
zuhause mehrmals von Angehörigen der Polizei gesucht worden.

C.
Mit Verfügung vom 18. April 2013 wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil vom 2. Dezember 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 21. Mai 2013 gut, hob die Verfügung auf und überwies das Gesuch zur erneuten Prüfung zurück an das BFM.

D.
Am 15. September 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Dabei hielt er im Wesentlichen an seinem Vorbringen fest, er sei von den Sicherheitsdiensten zum Verbleib seiner Onkel befragt worden. Er brachte zudem vor, bereits seit 2010 Mitglied im Jugendflügel der BDP gewesen zu sein. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden sich bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Er befürchte, im Fall der Rückkehr verhaftet zu werden. Er würde sich dann den PKK-Kämpfern in den Bergen anschliessen und gegen den Islamischen Staat (IS) kämpfen. Militärdienst wolle er nicht leisten, da der türkische Staat für die Kurden nicht einstehe und sie keine Rechte hätten. Betreffend den Vorfall mit dem Beamten der Anti-Terror-Einheit im August 2012 präzisierte er, man habe ihn aufgefordert, zu melden, wenn sich PKK-Aktivisten im Haus in den Rebbergen des Vaters in J._______ treffen würden. Das Haus sei von PKK-Leuten immer wieder als Unterschlupf genutzt worden. Man habe auch seinen Vater deshalb wiederholt vorgeladen. Ihm selbst habe man einen Code mitgeteilt, mit dem er sich bei den Sicherheitsbehörden hätte melden sollen, falls wieder PKK-Anhänger im Haus seien. Er habe die Behörden aber bis zur Ausreise niemals kontaktiert. Er selbst habe auch mit der PKK keinen Kontakt gehabt, das sei immer über seinen Onkel I._______ oder seinen Vater erfolgt. Die PKK-Leute hätten ihn auch anwerben wollen, doch sein Vater sei bereits daran gewesen, seine Ausreise zu organisieren. Er habe sich bis zur Ausreise im Haus in den Weinbergen versteckt.

E.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Nachforschung nach den bereits lange ausgereisten Onkeln auch weiterhin als wenig plausibel und daher unglaubhaft, weshalb es auch keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführenden drohende Reflexverfolgung ausmachte. Die geltend gemachte Mitgliedschaft in der BDP klassifizierte das SEM als Nachschub. Die vorgebrachte Unterdrucksetzung und Bedrohung durch die Polizei und die Anwerbeversuche als Spitzel erachtete die Vorinstanz als zu wenig intensiv, um eine asylbeachtliche Bedrohung zu begründen. Das Vorbringen betreffend den Militärdienst hielt das SEM für asylrechtlich nicht beachtlich, ging aber davon aus, dass der Beschwerdeführer vor allem aus diesem Grund sein Heimatland verlassen habe. Die Verfügung wurde am 21. Januar 2015 eröffnet.

F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters (Vollmacht vom 5. September 2012) vom 21. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2015 nachgekommen.

G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2015 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seine Parteimitgliedschaft sei aktenkundig. Ebenso sei unbestritten, dass er aus einer politisch profilierten Familie stamme; diese Faktoren seien zu berücksichtigen, das SEM sei ihnen jedoch nicht genügend nachgegangen. Der Rechtsvertreter erklärte, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe detailliert und schlüssig dargelegt, die Abweichungen in den Schilderungen des Vorfalls der Bedrohung durch ein Mitglied der Anti-Terror-Einheit fielen als Detailabweichung nicht ins Gewicht. Entgegen der Auffassung des SEM sei es zudem höchst verständlich, dass die türkischen Behörden versucht hätten, gerade ihn als Spitzel anzuwerben, sei er doch Mitglied einer politischen Familie, ausserdem jung und leicht zu beeinflussen und daher nicht verdächtig. Hingegen müsse inzwischen davon ausgegangen werden, dass er nun sogar bei den Anhängern der PKK als Verräter gelte und ihm auch von dieser Seite her Verfolgung drohen könnte, zumal die PKK darüber informiert sei, dass man ihn als Spitzel hatte anwerben wollen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Der Rechtsvertreter, Advokat Ozan Polatli, Liestal, wurde zum amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ernannt.

I.
Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

J.
In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2015 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. Aus der Mitgliedschaft in der legalen BDP-Partei erwachse dem Beschwerdeführer als einfachem Mitglied kein Nachteil. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Behörden gerade ihn ins Visier genommen hätten, seien doch andere Familienmitglieder politisch viel aktiver. Das in der Beschwerde geltend gemachte Argument, der Beschwerdeführer könnte gegenüber der PKK als Verräter gelten, sei bisher noch nie vorgebracht worden und als unglaubhafter Nachschub zu qualifizieren.

K.
In der Replik vom 15. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Beweismittel und Länderberichte über die Situation in der Türkei ein. Er führte aus, dass laut Berichterstattung durch Amnesty international auch einfache Parteimitglieder der BDP unter vagen "Terrorismus-Vorwürfen" angeklagt und verhaftet würden. Ein Parteikollege des Beschwerdeführers, K._______, könne schriftlich bestätigen, dass er nach der Teilnahme am Newrozfest verhaftet und gefoltert worden sei. Er gelte bei den Behörden als Terrorist und es wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet, weil er an kurdischen Folkloreveranstaltungen teilgenommen habe. Zum Beleg reichte der Rechtsvertreter das Verhandlungsprotokoll des 3. Schweren Strafgerichts von L._______ ein. In einem weiteren eingereichten Schreiben äusserte sich K._______ auch über den Onkel I._______.

L.
Mit Schreiben vom 11. August 2015 teilte der Migrationsdienst des Kantons V._______ dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch zum Stellenantritt im Kanton V._______ müsste abgelehnt werden, da er im Kanton W._______ wohnhaft sei. Das Migrationsamt verzichtete jedoch auf eine kostenpflichtige Abweisung.

M.
Am 16. Mai 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM in Hinblick auf die veränderte Situation in der Türkei zur erneuten Stellungnahme ein.

N.
In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2017 hielt das SEM weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest. Die eingereichten Schreiben des K._______ seien reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, es sei auch unklar, inwieweit der Beschwerdeführer durch das gegen K._______ eröffnete Verfahren betroffen sei. Auch nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 drohe einfachen Mitgliedern legaler kurdischer Parteien wie der BDP keine Verfolgung.

O.
In der zweiten Replik vom 16. Juni 2017 entgegnet der Rechtsvertreter, nach dem Putsch habe sich die Situation für Mitglieder kurdischer Parteien massiv verschärft. Inzwischen würden nicht nur kurdische Regierungskritiker, sondern auch einfache BDP-Mitglieder verhaftet werden. Kürzlich seien in B._______ zahlreiche BDP-Politiker ohne Anklage verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe angesichts seines familiären Hintergrundes, seiner Fluchtgründe und der jetzigen Situation des Ausnahmezustands in der Türkei ein hohes Risiko, im Fall einer Rückkehr Opfer einer asylbeachtlichen Verfolgung zu werden. Zudem sei auch nicht auszuschliessen, dass er von seinem Parteikollegen K._______ belastet worden sei, da er sich bereits im Ausland in Sicherheit habe bringen können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.

4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 2010 Mitglied des Jugendverbandes der BDP gewesen, deren Kreisvorsitzender in der Heimatstadt B._______ sein Onkel I._______ gewesen sei. Als Neffe kurdischer Aktivisten, beziehungsweise Sohn eines Sympathisanten für die kurdische Sache, sei er im Sommer 2012 in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geraten. Man habe unter Drohungen versucht, ihn als Spitzel anzuwerben. Einerseits habe man ihn über den Verbleib und die Aktivitäten seiner Onkel befragt, welche schon seit vielen Jahren in der Schweiz lebten, andererseits habe man aber auch versucht, ihn dazu zu bringen, über die Aktivitäten der PKK vor Ort zu informieren (vgl. act. A35/9, F. 49). Da er "seine Leute" nicht habe verraten wollen, habe er sich versteckt und sei mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Inzwischen befürchte er auch, dass er bei der PKK als Verräter gelten könnte, da ihn die Sicherheitsbehörden als Spitzel anheuern wollten. Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Auch sein Onkel I._______ habe im Rahmen der KCK-Verhaftungswelle Probleme bekommen, sei untergetaucht und in die Schweiz geflüchtet. Seine Familie sei immer unter Druck gewesen. Er wolle keinen Militärdienst leisten, weil die Regierung für die Kurden nichts tun würde.

4.3 Das SEM hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft. Seine Ausführungen betreffend die Parteizugehörigkeit qualifizierte es als Nachschub, zudem wurde bemerkt, seine Kenntnisse über die Partei seien sehr gering. Ferner bezweifelte die Vorinstanz, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer über seine Onkel befragt hätten, da nicht ersichtlich gewesen sei, welche sachdienlichen Hinweise er hätte liefern können, zumal die Onkel sich bereits seit mehr als 20 Jahren ausser Landes befänden und er sie kaum kenne. Die Vorbringen betreffend die Anwerbungsversuche als Spitzel und die Unterdrucksetzung erachtete das SEM als zu wenig intensiv, um eine asylbeachtliche Verfolgung zu begründen. Das SEM ging davon aus, der Beschwerdeführer wolle sich dem Militärdienst entziehen, die Dienstpflicht sei jedoch eine staatsbürgerliche Pflicht und könne keine Asylrelevanz entfalten.

4.4 Bereits im Urteil D-2876/2013 vom 2. Dezember 2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, warum es die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erachtete (vgl. E. 4.2). Diese Einschätzung ist auch nach der zweiten einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers vom 15. September 2014 weiterhin als zutreffend zu erachten und es kann auf die Ausführungen in der E. 4.2. des Urteils D-2876/2013 vom 2. Dezember 2013 verwiesen werden.

In Ergänzung dieser Ausführung ist lediglich zu bemerken, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht sehr viel über die HADEP, beziehungsweise die BDP zu sagen wusste (vgl. act. A35/9 F. 60 - 68). Jedoch hatte sich der Beschwerdeführer auch nicht als besonders aktives oder prominentes Parteimitglied bezeichnet (vgl. act. A19/14, F. 63, 68). Die Ungenauigkeiten bei der Beschreibung der Partei könnten zudem auch darauf zurückzuführen sein, dass die kurdisch-türkischen Parteien tatsächlich im Verlaufe der Jahre 2006 - 2014 vielfach und oft unter Zwang ihren Namen ändern mussten (vgl. dazu Walter Josef Fend, Kurdish political parties in Turkey, in: Wolfgang Taucher, Mathias Vogl, Peter Webinger, The Kurds: History - Religion - Language - Politics, Bundesinnenministerium Österreich, November 2015, S. 52 [59-62], www.bfa.gv.at/files/broschueren/KURDS_Monographie_2015_11.pdf., besucht am 11.10.2017, sowie auch Wikipedia zur BDP, https://de.wikipedia.org/wiki/Bar-%C4%-B1%C5%9F_ve_Demokrasi_Partisi, besucht am 11.10.2017). Die BDP ging im April 2014 in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, deutsch: Demokratische Partei der Völker) auf (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Kurdish political parties, Version 2.0, August 2017, Ziff. 1.2, S. 4, Ziff. 6 S. 12 [im Weiteren: UK Home Office, Kurdish political parties). Die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wird jedenfalls durch seine Aussagen zu seinem Engagement in der BDP nicht erschüttert. Das Gericht geht deshalb auch weiterhin vom Sachverhalt aus, wie ihn der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen geschildert hat.

5.

5.1 Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer auf Grundlage seiner als glaubhaft erachteten Vorbringen (vgl. E. 4.4) bei einer Rückkehr in die Türkei angesichts der Zuspitzung der politischen Lage eine begründete Furcht vor einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr haben müsste.

5.2 Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9; BVGE 2010/57 E. 2.5; 2011/50 E. 3.1.1.; 2011/51 E. 6.2).

5.3 Wie unter E. 4.4 erläutert erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise im Jahr 2012 durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte mit dem Zweck bedroht worden war, ihn zu Spitzeldiensten zu zwingen, wobei er über die Aktivitäten seines Vater und seiner Onkel ausgefragt worden sei und weitere Informationen über die PKK hätte liefern sollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, in der sich mehrere nahe Angehörige aktiv für die kurdische Sache einsetzten oder noch immer einsetzen. Sein Onkel I._______ (N [...]) sei Vorsitzender der kurdischen Partei DEHAP beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation BDP im Landkreis B._______ gewesen. Der Beschwerdeführer selbst gehörte der Jugendorganisation der BDP an. Die Onkel H._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) waren Mitglieder oder Sympathisanten der PKK. Sie verliessen die Türkei Anfang der 1990-er Jahre und leben seit vielen Jahren in der Schweiz. Nach Angaben des Beschwerdeführers diente ein Haus des Vaters in den Weinbergen der PKK als Treffpunkt (vgl. act. A35/19, F. 82, 88 - 94).

5.4 Das Asylverfahren des Onkels I._______ wurde mit abweisendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5385/2014 vom 3. August 2015 abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es zum Zeitpunkt des Urteils nicht als erstellt, dass der Onkel auf Grund seiner Vorbringen - welche sich im Wesentlichen auf die auch vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente betreffend die Parteigenossen K._______ und andere stützten -, im Fall der Rückkehr eine begründete Furcht vor einer ihm konkret drohenden Verfolgung geltend machen könne. Gemäss den Vorakten verliess I._______ die Schweiz am 4. September 2015.

5.5 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Allerdings ist Rahmen der Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides zu berücksichtigen. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid beziehungsweise Beschwerdeurteil sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

5.5.1 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand ursprünglich für 90 Tage (bis zum 18. Oktober 2016) (vgl. die Darstellung der Ereignisse im Bericht des European Asylum Support Office [EASO], Turkey Focus, vom November 2016, S. 99 - 113). Der Ausnahmezustand wurde inzwischen fünf Mal verlängert, zuletzt am 16. Oktober 2017, und gilt aktuell bis Januar 2018. Seitdem wurden 150.000 Staatsbedienstete entlassen oder suspendiert, 50.000 Menschen befinden sich in Untersuchungshaft (vgl. Deutsche Welle, Türkei will erneut Ausnahmezustand verlängern, 16. Oktober 2017, www.dw.com/de/türkei-will-erneut-ausnahmezustand-verlängern/a-40975147, besucht am 24. Oktober 2017). Es ist zu prüfen, ob diese seit der ursprünglichen Verfügung veränderte Sachlage in der Türkei konkrete Auswirkung auf den Beschwerdeführer hat.

Der aktuelle Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State vom März 2017 informiert ausführlich über die Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei. Neben Repressionen gegen mutmassliche An-
hänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von "Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern von kurdischen Vereinen und von einfachen Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK (vgl. U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Turkey, vom 3. März 2017, www.state.gov/j/drl/rls/-hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016-&dlid=265482 , abgerufen am 24.10.2017 sowie die Zusammenstellung im Bericht des UK Home Office, Kurdish political parties, a.a.O., Ziff. 2.3,
S. 5 ff.). Dabei richten sich die Aktivitäten der türkischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich jedoch weniger gegen einfache Mitglieder, als vielmehr gegen höherrangige Oppositionspolitiker und -politikerinnen. Als gefährdet nennt das UK Home Office zudem Personen, welchen ein Engagement
oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind (vgl. UK Home Office, Kurdish political parties, a.a.O., Ziff. 3.1.3 f., S. 8). Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann laut verschiedener Quellen zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Die International Crisis Group (ICG) hielt im Mai 2017 fest, dass der Ausnahmezustand den Weg für «Säuberungsaktionen» und Verhaftungen von Personen mit angeblichen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung gebahnt habe (vgl. International Crisis Group [ICG], Managing Turkey's PKK Conflict, The Case of Nusaybin, 2. Mai 2017, S. 2; sowie auch USDOS, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, Turkey,
3. März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei Gefährdungsprofile - Update vom 19. Mai 2017, mit Hinweis auf Interviews im November und Dezember 2016 mit vor Ort tätigen Kontaktpersonen, Ziff. 2.6, S.12). Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen erfolgten zum Teil aufgrund fragwürdiger Indizien oder Geständnisse (vgl. SFH, a.a.O., S. 12). Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es besteht für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden (vgl. Tages Anzeiger, «Folter stinkt nach Erbrochenem»,
28. April 2017: www.tagesanzeiger.ch/ausland/europa/folter-stinkt-nach-erbrochenem/story/20594666; Human Rights Watch, World Report 2017, Turkey, 12. Januar 2017; IHD, IHD's 2016 Report on Human Rights Violations in eastern and Southeastern Anatolia Region, 1. Februar 2017: www.ihd.org.tr/en/index.php/-2017/02/01/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/; Office of the UN High Commissioner on Human Rights News, Preliminary observations and recommendations of the United Nations Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman and degrading treatment or punishment, Mr. Nils Melzer on the Official visit to Turkey - 27 November to 2 December 2016, 2. Dezember 2016: www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID-=20976&-LangID=E). Laut SFH bestehe auch für Familienangehörige von mutmasslichen Mitgliedern der PKK oder PKK-naher Gruppierungen das Risiko, in den Fokus der Behörden zu geraten oder verhaftet zu werden (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 2.6, S. 14). Dies bestätigt auch das UK Home Office, wobei es einschränkt, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob die Behelligungen grundsätzlich die Schwelle asylbeachtlicher Verfolgung überschreiten würden (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Kurdistan Workers' Party [PKK], Version 2.0, August 2017, Ziff. 2.3.9, S. 6). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers einzuordnen.

5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Abwägung aller Umstände zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner Vorfluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht erreichen. Zwar stammt er aus einer politisch aktiven Familie, dennoch geht das Gericht nicht davon aus, dass er selbst sich politisch so stark profiliert hat, dass er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich lenken könnte. Unbestritten ist, dass seine Onkel bei der PKK waren. Sie sind jedoch bereits vor mehr als 20 Jahren ausgereist und leben seither in der Schweiz. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die türkischen Behörden bezüglich der Onkel kein Verfolgungsinteresse mehr haben dürften, weshalb auch der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Onkeln während seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht zu einer Gefährdung im Fall seiner Rückkehr zu führen vermag. Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer über aktuell noch bestehende Kontakte zur PKK nur sehr vage berichtete. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass seine Familie noch immer im Fokus der Behörden steht. Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, darunter sein Vater und seine Geschwister, halten sich offenbar relativ unbehelligt in der Türkei auf. Auch sein Onkel I._______, politisch zunächst sehr exponiert, dessen Asylgesuch in der Schweiz abgewiesen wurde, scheint ohne Probleme zurückgekehrt zu sein, jedenfalls hat der Beschwerdeführer über dessen Verbleib im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens nichts weiter berichtet. Zwar wurde das Asylgesuch von I._______ bereits vor dem Putschversuch abgewiesen, seither hat der Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Schwierigkeiten dieses Onkels oder weiterer Familienangehörigen geltend gemacht, sondern eher auf die allgemein angespannte politische Lage nach dem Putschversuch im Juli 2016 verwiesen (vgl. Beschwerdeakten, Replik vom 16. Juni 2017). Eigene politische Aktivitäten macht der Beschwerdeführer nur äusserst niederschwellig geltend - er war einfaches Mitglied des Jugendflügels der BDP - einer damals legalen Partei mit parlamentarischer Fraktionsstärke. Über ein weitergehendes Engagement für die kurdische Sache seit der Ankunft in der Schweiz hat er nicht berichtet. Für das Vorbringen, wonach die Behörden ihn aufgrund seiner Verweigerung der Spitzeldienste als Unterstützer der PKK qualifiziert und registriert haben sollten - und ihn auch zum heutigen Zeitpunkt noch behelligen sollten - liegen insgesamt zu wenig konkrete Anhaltspunkte vor. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass auch das Schicksal des angeblichen Parteifreundes K._______ nichts am Risikoprofil des Beschwerdeführers ändert,
zumal er nicht geltend gemacht hat, dass zu diesem eine besondere Nähe bestanden hätte. Das blosse Stellen eines Asylgesuches führt praxisgemäss ebenfalls nicht zu einem politischen Profil von relevanter Bedeutung.

5.5.3 Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Da der Beschwerdeführer wie unter 5.5.2 dargelegt nicht über ein entsprechendes politisches Profil verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nachteilige Folgen nach sich ziehen wird.

5.6 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG durch die türkischen Behörden im Fall seiner Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und das das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft verneint.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

7.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweist möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei, insbesondere in die Provinz C._______ respektive nach B._______, ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.1.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.2.2 Im Urteil BVGE 2013/2 - in dem sich das Gericht einlässlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Osten der Türkei auseinandersetzte - wurde festgehalten, dass in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien sei die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und zuletzt etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt B._______ erscheint bei dieser Lagebeurteilung somit zumutbar.

7.2.3 Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist ein junger gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der vor seiner Ausreise seine Schulausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm auch beruflich ein Einstieg oder eine erfolgreiche Berufsausbildung im Heimatstaat gelingen wird. Er verfügt zudem an seinem Heimatort über ein stabiles soziales und familiäres Netz (Eltern, Onkel und Geschwister). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

7.2.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

7.2.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG). Er hat den Schweizer Asylbehörden seine türkische Identitätskarte (Nüfus), ausgestellt am 6. September 2010, abgegeben.

7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 4. März 2015 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 wurde auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung in der Person des mandatierten Rechtsvertreters, Advokat Ozan Polatli, gutgeheissen. Der Rechtsvertreter wies in seiner Kostennote vom 15. Mai 2015 einen zeitlichen Aufwand von 8.8 Stunden aus. Zu berücksichtigen ist ferner sein Aufwand für die Replik vom 16. Juli 2017, welcher mit 90 Minuten anzusetzen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Rahmen der amtlichen Verbeiständung von einem Stundensatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Honorarnote ausgewiesene Stundensatz ist dementsprechend anzupassen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das amtliche Honorar für vorliegendes Verfahren auf Fr. 2474.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Ausgabenpauschale) anzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar in Höhe von Fr. 2474.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1041/2015
Datum : 25. Januar 2018
Publiziert : 16. Februar 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5  48  49  52  63  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
onkel • bundesverwaltungsgericht • ausreise • familie • vorinstanz • vater • leben • report • druck • heimatstaat • replik • vorläufige aufnahme • wiese • asylrecht • honorar • mitgliedschaft • sachverhalt • verfahrenskosten • region • not
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BVGE
2014/26 • 2013/2 • 2013/37 • 2011/24 • 2010/57 • 2008/4 • 2008/34
BVGer
D-1041/2015 • D-2876/2013 • D-5385/2014 • E-3042/2017 • E-5347/2014 • E-5777/2017
EMARK
2000/2 S.20 • 2005/21 S.193