Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3702/2011

Urteil vom 25. Januar 2016

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

A. _______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,
Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,

Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel,

Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
Die Billag AG hat mit Verfügung vom 10. August 2006 festgestellt, dass A. _______ ab 1. Juni 2006 wieder der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen (nachfolgend: Gebührenpflicht) unterliege, da er die für eine weitere Gebührenbefreiung erforderlichen Dokumente nicht eingereicht habe. Gegen diese Verfügung erhob A. _______ am 5. September 2006 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM und beantragte, die Verfügung vom 10. August 2006 sei aufzuheben. Er berief sich im Wesentlichen auf eine Verfügung vom 26. September 2001, welche ihn aufgrund des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung (nachfolgend: EL) von der Gebührenpflicht befreie. A. _______ wurde wiederholt aufgefordert, Belege für seinen EL-Anspruch resp. für ein von ihm geltend gemachtes hängiges Verfahren zur Klärung eines solchen Anspruchs vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam, wurde die Beschwerde durch das BAKOM mit Entscheid vom 27. Mai 2011 abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Mai 2011 und beantragt, es sei dieser vollumfänglich aufzuheben oder die Prämienbefreiung zu bestätigen. Im Weiteren beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sein Begehren begründet er im Wesentlichen damit, er sei im fraglichen Zeitraum Bezüger von EL gewesen, weshalb er nicht zur Entrichtung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren verpflichtet werden könne.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 nimmt die Vorinstanz zur Beschwerde vom 28. Juni 2011 Stellung. Sie hält an ihrer Verfügung vom 27. Mai 2011 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Sie verweist zur Begründung auf ihren Entscheid und führt aus, die Billag AG als Gebührenerhebungsstelle führe regelmässig Überprüfungen der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung durch, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht vorbehaltlos auf die Verfügung vom 4. Dezember 2001 betreffend Gebührenbefreiung stützen könne. So sei denn der Beschwerdeführer trotz sechsmaliger Aufforderung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, insbesondere habe er keine Belege für den Bezug von EL resp. ein diesbezüglich hängiges Verfahren vorgelegt, weshalb eine Gebührenbefreiung ab 1. Juni 2006 zu Recht abgelehnt worden sei.

E.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2011 beantragt die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer insbesondere der Aufforderung, eine Bestätigung der Ausgleichskasse betreffend den Anspruch auf eine EL nach Bundesrecht zur AHV/IV einzureichen, keine Folge leistete. Selbst die Möglichkeit, noch nicht erhaltene Dokumente beizubringen, habe der Beschwerdeführer während knapp dreier Jahre nicht genutzt, weshalb eine weiterführende Gebührenbefreiung durch die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Voraussetzungen berechtigterweise abgelehnt und die Wiederverrechnung der Empfangsgebühren per 1. Juni 2006 verfügt worden sei. Im Weiteren legt sie dar, der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht - wie von ihm mit E-Mail vom 29. Januar 2007 der Erstinstanz angezeigt - im Februar 2007 ins Ausland ausgewandert. Zwar sei die Abmeldung des privaten Radio- und Fernsehempfangs per 28. Februar 2007 mit Schreiben vom 15. März 2007 bestätigt worden, doch habe er sich weder bei der Gemeinde X. _______, noch bei der Gemeinde Y. _______ ins Ausland abgemeldet. Vielmehr sei er per 1. August 2007 von X. _______ nach Y. _______ umgezogen und habe offensichtlich auch nach der Abmeldung bei der Erstinstanz seinen Haushalt in der Schweiz weitergeführt.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2011 ersucht das Bundesverwaltungsgericht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z. _______ (nachfolgend: SVA) die in der Stellungnahme der Erstinstanz vom 16. August 2011 zitierten Aussagen eines Mitarbeiters zu bestätigen resp. dazu Stellung zu nehmen sowie allfällige an den Beschwerdeführer ergangene Verfügungen betreffend EL einzureichen. Daraufhin macht der Beschwerdeführer mit vom 31. Juli 2011 datiertem Schreiben (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2011 per FAX, am 2. September 2011 per Post) geltend, Auskünfte der SVA würden das Amtsgeheimnis sowie die Datenschutzgesetzgebung verletzen und könnten deshalb nicht als Beweismittel verwendet werden. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessverbeiständung.

G.
Mit Schreiben vom 26. August 2011 teilte die SVA mit, dass die Aussagen des Mitarbeiters aufgrund fehlender Protokollierung nicht bestätigt werden könnten, dass der Beschwerdeführer jedoch bis Juli 2004 eine EL zur Invalidenversicherung bezogen habe, dieser Anspruch jedoch ab dem 1. August 2004 verneint und mit Entscheid vom 30. September 2004 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Auch spätere EL-Gesuche seien aufgrund von Einnahmenüberschüssen abgelehnt worden, gegen diese Verfügungen teilweise erhobene Rechtsmittel hätten jedoch schlussendlich nie zu einer EL-Bezugsberechtigung geführt. Gegen die letzte EL-Verfügung sei am 8. August 2011 Einsprache erhoben worden, wobei ein Entscheid noch ausstehe.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung ab.

I.
Mit Stellungnahme vom 22. September 2011 macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die von der SVA vorgelegten Unterlagen dürften nicht berücksichtigt werden, ohne dies näher zu begründen. Im Weiteren äussert er sich vorwiegend zu seiner gesundheitlichen Situation und auf die Art und Weise der Berechnung der EL.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 sistiert das Bundesverwaltungsgericht das hängige Verfahren, bis über die Einsprache vom 8. August 2011 entschieden worden und die Verfügung der SVA vom 20. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen ist.

K.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 orientiert das Versicherungsgericht des Kantons Z. _______ das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der SVA vom 26. Januar 2012 Beschwerde erhoben habe. Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2012 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer direkt auf, das inzwischen ergangene Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Z. _______ einzureichen. Aus diesem Entscheid vom 23. Oktober 2012 geht hervor, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 26. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückgewiesen wurde. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2012 wird die Sistierung des Verfahrens verlängert, bis über die Frage des Anspruchs auf EL rechtskräftig entschieden wird.

L.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 teilt die SVA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass mit Verfügung gleichen Datums und aufgrund des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Z. _______ vom 23. Oktober 2012 ergänzende Abklärungen getroffen wurden, der EL-Anspruch ab Februar 2011 jedoch erneut verneint wurde. Dieser Entscheid wurde durch den Beschwerdeführer per Einsprache erneut angefochten.

M.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 teilt die SVA mit, dass per Verfügung vom 28. Juli 2015 ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2015 gutgeheissen, ein solcher für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 jedoch verneint wurde. Ebenso wird mitgeteilt, dass mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2015 ein EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2013 verneint wurde. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilt die SVA sodann mit, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Juli 2015 Einsprache erhoben hat.

N.
Aufgrund einer Rekonstruktion der verschiedenen Verfahren, EL-Anspruchsbegehren und Entscheide seit dem Jahr 2000 kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Einbezug der per E-Mail am 11. September 2015 eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers zum Schluss, dass ein EL-Anspruch ab 1. August 2004 lückenlos bis 31. Mai 2013 rechtskräftig verneint wurde. Ausserdem zeigt sich, dass betreffend den EL-Anspruch vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014 ein weiteres Verfahren hängig ist und dass für die Zeit nach dem 1. Januar 2015 ein EL-Anspruch besteht.

O.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid vom 27. Mai 2011 fest und beantragt, es sei die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen. Im Weiteren beantragt sie, die Beschwerde sei zur Beurteilung durch die Erstinstanz, soweit sie die Gebührenbefreiung ab 1. Juni 2013 betreffe, zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, durch die Rechtskraft der einen EL-Anspruch ablehnenden Verfügungen sei eine Gebührenpflicht vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2013 gegeben und es bestehe kein Grund mehr für eine weitere Sistierung des Verfahrens, wobei dessen Wiederaufnahme auch aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsgleichheit und in Anbetracht der fünfjährigen Verjährungsfrist der Ansprüche angezeigt sei. Hingegen sei für die Ansprüche ab 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014 eine weitere Einsprache hängig, doch werde diese Zeitperiode bereits aus zeitlichen Gründen nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst. Da der Beschwerdeführer im Weiteren über die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens hinaus keine EL beanspruchen könne, könne er auch nicht von der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang befreit werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Was den Zeitpunkt über den 1. Juni 2013 hinaus betreffe, sei die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen, resp. weiterzuleiten.

P.
Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren sei weiterhin zu sistieren und führt aus, es müssten noch Abklärungen betreffend seine Frau gemacht, ein Gutachten abgewartet und in der Folge der Anspruch auf Invalidenrente und EL angepasst werden.

Q.
Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 legt die Erstinstanz dar, dass sie aufgrund der langen Verfahrensdauer das Dossier erneut überprüft und dabei festgestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2007 vom privaten Radio- und Fernsehempfang abgemeldet hatte, was ihm mit Schreiben vom 15. März 2007 schriftlich bestätigt worden sei. Dieser Umstand beschränke die strittige Gebührenperiode auf den Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2006 bis zur Abmeldung des Beschwerdeführers per 28. Februar 2007. Damit sei sodann unerheblich, ob der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Abmeldung einen Anspruch auf EL habe.

R.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2015 hebt das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und gibt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen.

S.
Die Vorinstanz beantragt in ihren Schlussbemerkungen vom 4. November 2015, die Beschwerde sei, insofern als sie die Gebührenbefreiung für die Zeit nach dem 28. Februar 2007 betreffe, als gegenstandslos geworden abzuschreiben, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Sie begründet ihre Begehren damit, dass sie ihren Entscheid in Unkenntnis der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ins Ausland abgemeldet hatte, gefällt habe und dass somit dieser Umstand eine neue Tatsache darstelle, welche berücksichtigt werden müsse. Zumal der Beschwerdeführer demnach seit 1. März 2007 nicht mehr der Gebührenpflicht unterlegen habe, sei ab diesem Zeitpunkt auch keine Gebührenbefreiung mehr zu prüfen, weshalb die Beschwerde für diesen Zeitraum als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Für die Zeit bis zum 28. Februar 2007 habe hingegen kein Anspruch auf EL bestanden, weshalb der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum gebührenpflichtig gewesen sei. Infolgedessen sei die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Ausserdem führt die Vorinstanz aus, die Frage, ob die offenen Gebührenrechnungen für die Zeit vor der Abmeldung verjährt seien, betreffe nicht den vorliegenden Verfahrensgegenstand und sei demnach nicht zu klären. Dies obliege der Erstinstanz resp. sei durch die Vor- und Beschwerdeinstanz im Falle eines Weiterzugs zu prüfen.

T.
Der Beschwerdeführer bestätigt in seinen Schlussbemerkungen vom 12. November 2015 seine Abmeldung aufgrund einer Inhaftierung in der Strafanstalt (...) vom 26. März 2007 - 25. Juli 2007. Im Weiteren macht er geltend, die der Abmeldung vorangehenden Ansprüche auf Gebühren für den Empfang von privaten Radio- und Fernsehprogrammen seien bereits im Zeitpunkt der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2011 verjährt gewesen. Im Weiteren führt er sinngemäss aus, ein noch hängiges rheumatologisches Gutachten betreffend seine Ehefrau könne zu einer Neuberechnung des EL-Anspruchs in der Zeit vor dem 31. Mai 2013 führen, weshalb sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens rechtfertige.

U.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung hat er daher ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist folglich zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Die Erstinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 10. August 2006 festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung hin keine Belege für die Begründung einer Gebührenbefreiung vorgelegt habe und somit ab 1. Juni 2006 erneut der Gebührenpflicht unterstehe. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG.

3.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG).

Einem Feststellungsbegehren ist nach Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Ein Feststellungsbegehren ist weiter nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut: Kann dem schutzwürdigen Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser entsprochen werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1421/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2.2, A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3, A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2; Isabelle Häner, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 Rz. 16 ff.).

3.1.2 Soll eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen erlassen werden, bedarf es dafür eines spezifischen, dem schutzwürdigen Interesse einer gesuchstellenden Person entsprechenden öffentlichen Feststellungsinteresses (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.7.2; BGE 137 II 199 E. 6.5.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 348). Das erwähnte Gebot der Subsidiarität der Feststellungsverfügung gilt auch dann, wenn eine Behörde im Rahmen von Vollzugsaufgaben von sich aus eine Verfügung erlässt (BVGE 2009/9 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7169/2008 vom 19. Februar 2010 E. 2.7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 351; Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, S. 229 ff., S. 239). Eine ohne die Erfüllung der hiervor genannten Voraussetzungen erlassene Feststellungsverfügung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 357).

3.1.3 Dass die Erstinstanz das Mittel der Feststellungsverfügung wählte, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Zwar wäre eine Leistungsverfügung besser geeignet gewesen, um die in einen vergangenen Zeitraum betreffende Gebührenpflicht zu begründen, doch richtete sich die feststellende Betrachtung der Erstinstanz ebenso in die Zukunft und zwar mit unbestimmtem Zeithorizont (vgl. e contrario Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.1 ff.). Das Feststellungsinteresse der Erstinstanz ist somit gegeben.

3.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen).

3.2.1 Der Regelungsgehalt der Feststellungsverfügung ist grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Erlasses im Sinne einer Momentaufnahme auszulegen. Die Feststellung der Gebührenpflicht durch die Erstinstanz erfolgte im Rahmen einer routinemässigen Überprüfung der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung. Ihr Ziel ist es, einerseits rückwirkend - ab Erlass ihrer Verfügung - bis zum 1. Juni 2006 und andererseits in die Zukunft wirkend die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers festzuhalten und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem ein Umstand eintritt, welcher die Befreiung von der Gebührenpflicht rechtfertigen würde. Solche Gründe wären etwa darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer über kein Empfangsgerät mehr verfügt, ein Anspruch auf EL begründet resp. bestätigt wird oder sich der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz infolge Wegzugs abmeldet. Der Eintritt eines solchen Umstandes begrenzt sodann die offene Geltungsdauer der Feststellungsverfügung, ändert sich doch damit die festgestellte Rechtsfolge und schafft Voraussetzungen für eine neue Verfügung.

Ein solcher Umstand ist mit der Abmeldung vom privaten Radio- und Fernsehempfang des Beschwerdeführers per 28. Februar 2007 eingetreten, womit der Gegenstand der Verfügung vom 10. August 2006 nachträglich auf die Zeitperiode zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 28. Februar 2007 beschränkt wurde.

3.2.2 Zu beurteilen ist somit vorliegend die Frage, ob zu Recht eine Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 28. Februar 2007 festgestellt wurde.

4.
Aus den Akten geht - gestützt auf rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der SVA resp. des Versicherungsgerichts des Kantons Z. _______ - hervor, dass ein Anspruch auf EL für den fraglichen Zeitraum nicht gegeben ist. Die Erstinstanz sowie - in ihrem Beschwerdeentscheid - die Vorinstanz stellten somit zu Recht den Anspruch der Erstinstanz fest, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2006 die Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch endete am 28. Februar 2007, als sich der Beschwerdeführer ins Ausland abmeldete, was allerdings von der Erstinstanz in Zweifel gezogen wurde. Sie führt aus, er habe sich nie bei seiner Wohngemeinde abgemeldet. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss vorliegend nicht qualifiziert werden und ist letztendlich unerheblich, kann den Akten doch entnommen werden, dass er zwischen dem 26. März 2007 und dem 25. Juli 2007 eine Haftstrafe verbüsste und zumindest in diesem Zeitraum von einer Entrichtung der Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang befreit war. Jedenfalls entfaltete die Verfügung vom 10. August 2006 ab dem 1. März 2007 keine Wirkung mehr.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz zu Recht bestätigt hat. Ungeachtet davon, dass betreffend der zu beurteilenden Zeitperiode für die Forderung die fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 61 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 61 Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme - Bei Programmen deren Verbreitung nicht nach den Artikeln 59 und 60 geregelt ist, entscheidet die Fernmeldedienstanbieterin nach Massgabe der Kapazitäten, die ihr für die Programmverbreitung zur Verfügung stehen. Bei der Abgeltung des Aufwandes für die Verbreitung kann insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen der Verbreitungsdienstleistung für den Programmveranstalter berücksichtigt werden.
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40]) abgelaufen sein dürfte, erweist sich der angefochtene Entscheid somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hätte. Da ihm für das vorliegende Verfahren jedoch die unentgeltliche Prozessführung i.S.v. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, ist er von der Übernahme der Verfahrenskosten befreit.

Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3702/2011
Date : 25. Januar 2016
Published : 10. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Radio und Fernsehen
Subject : Radio- und Fernsehempfangsgebühren


Legislation register
BGG: 42  82
RTVG: 61
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  25  48  49  50  52  61  63  64  65
BGE-register
135-III-378 • 137-II-199
Weitere Urteile ab 2000
2A.121/2004 • 2C_642/2007 • 2C_737/2010
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BVGE
2010/12 • 2009/9
BVGer
A-1421/2015 • A-3343/2013 • A-3505/2012 • A-3702/2011 • A-3982/2015 • A-6175/2013 • A-7169/2008