Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7410/2008

Urteil vom 25. Januar 2011

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Bernard Vaudan,
Besetzung
Richterin Ruth Beutler,

Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

A._______,

Parteien Beschwerdeführerin,

vertreten durch lic. iur. Ruadi Thöni, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die aus Kroatien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1975) reiste am 4. Oktober 1996 in die Schweiz ein und heiratete hier sieben Tage später den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1960). Gestützt darauf erhielt sie im Kanton Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung.

B.
Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Die Vorinstanz teilte ihr daraufhin in einem Schreiben vom 29. Mai 2001 mit, dass das gesetzliche Wohnsitzerfordernis erst per 11. Oktober 2001 erfüllt sei, das Gesuch aber bis dahin pendent gehalten werde. Am 29. November 2001 rief die Beschwerdeführerin ihr Gesuch bei der Vorinstanz in Erinnerung.

Am 23. September 2003 unterzeichneten die Ehegatten zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.

Am 18. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Uster (ZH).

C.
Am 7. August 2004 richteten sich die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren samt ausgearbeiteter Scheidungskonvention an das zuständige Gericht. Mit Urteil vom 24. November 2004 wurde die Ehe geschieden.

D.
Am 14. Dezember 2004 brachte die Beschwerdeführerin ein Kind - die Tochter C._______ - zur Welt, und am 17. April 2005 heiratete sie den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen D._______ (geb. 1982).

E.
Auf diese Entwicklungen aufmerksam geworden, teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 30. Januar 2006 mit, dass sie gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung prüfe. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 8. Februar 2006 und 18. September 2008 Gebrauch. Der geschiedene Ehemann gelangte unaufgefordert am 10. Februar 2006 telefonisch an die Vorinstanz und äusserte sich zur Sache. Die Vorinstanz zog im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin die Scheidungsakten bei.

F.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Zürich am 14. Oktober 2008 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

G.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Die Tochter wurde von der Massnahme nicht ausgenommen.

H.
In einer Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2008 lässt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und ihr und ihrer Tochter sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen.

I.
In weiteren Eingaben vom 27. November 2008 und 9. Januar 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zusätzliche Beweismittel einreichen bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung gewährt. Der bisherige Parteivertreter, Ruadi Thöni, wurde als amtlicher Anwalt eingesetzt.

K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde.

L.
In einer Replik vom 31. März 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).

3.

3.1. In der Rechtsmitteleingabe lässt die Beschwerdeführerin zunächst geltend machen, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit wesentlichen Argumenten und eingereichten Beweismitteln nicht auseinander gesetzt. Insoweit beanstandet sie eine Verletzung der Begründungspflicht.

3.2. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

3.3. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz sämtliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin in teilweise ausführlicher Form wiedergegeben und sich mit den von ihr als wesentlich erachteten Einwänden auseinandergesetzt. Ebenso hat sie sich zur Tauglichkeit gewisser Beweise geäussert. Dass sie sich dabei nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des sie stützenden geschiedenen Ehegatten explizit auseinandersetzte, kann nach dem bereits Gesagten nicht beanstandet werden. Aus der angefochtenen Verfügung ist in genügender Weise ersichtlich, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, die erleichterte Einbürgerung sei erschlichen worden. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ihre Rüge erweist sich somit als unbegründet.

4.
Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz ihre Verfügung auf telefonische Auskünfte des geschiedenen Ehemannes abgestützt habe, deren Inhalt vom Betroffenen nachträglich berichtigt bzw. widerrufen worden seien. Diese Rüge beschlägt indessen nicht das rechtliche Gehör, sondern die Beweiswürdigung. Darauf ist im Rahmen der Prüfung der materiellen Begründetheit der Beschwerde einzugehen.

5.

5.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

5.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

5.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

6.

6.1. Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

6.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

7.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

8.

8.1. Den Akten lässt sich das folgende Bild entnehmen: Die damals knapp 21-jährige Beschwerdeführerin reiste anfangs Oktober 1996 in die Schweiz ein und heiratete hier am 11. Oktober 1996 den 36-jährigen Schweizer Bürger B._______. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz. Am 23. Februar 2001 und damit mehr als sieben Monate vor Erfüllung der hierfür notwendigen zeitlichen Voraussetzungen stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines Schweizer Bürgers gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 23. September 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 18. Dezember 2003 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin verfügt. Nur gerade drei Monate später, vermutungsweise Mitte März 2004, hatte die Beschwerdeführerin einen intimen ausserehelichen Kontakt, der zur Zeugung eines Kindes führte. Ende Mai 2004 und damit fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung trennten sich die Eheleute, am 7. August 2004 reichten sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Ehescheidungsbegehren ein und am 24. November 2004 wurde die Ehe geschieden. Am 14. Dezember 2004 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter und am 7. April 2005 heiratete sie den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen D._______ (geb. 1982), den Vater ihres Kindes.

8.2. Die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung, Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens und gemeinsamem Scheidungsbegehren begründet - zusammen mit dem Faktum des ausserehelichen Intimkontaktes - ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass schon vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (zur Widersprüchlichkeit zwischen einer angeblich intakten ehelichen Gemeinschaft und ausserehelichen Intimkontakten vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_52/2009 vom 4. August 2009 E. 3.2 und 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3.2, 3. Absatz).

9.

9.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum während des Einbürgerungsverfahrens über den Zustand ihrer Ehe getäuscht zu haben. Die Ehe sei während und auch nach dem Einbürgerungsverfahren intakt gewesen und schliesslich wegen eines nicht geplanten und auch nicht voraussehbaren Ereignisses aufgelöst worden.

9.1.1. In ihrer ersten - vom geschiedenen Schweizer Ehegatten mit unterzeichneten - Stellungnahme vom 8. Februar 2006 brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, sie habe während ihrer Ferien im März 2004 eine "unüberlegte Kurzaffäre" gehabt, welche für sich allein die Ehe zwar nicht gefährdet hätte. Sie sei dabei aber schwanger geworden und habe ihrem schweizerischen Ehemann nicht zumuten wollen, dass er ein fremdes Kind aufnehme. In der Folge hätten sie sich einvernehmlich zur Trennung und zur Scheidung entschlossen. Sie habe den Vater ihrer Tochter nie geliebt, ihn dann aber dennoch geheiratet, um die Interessen des Kindes zu wahren. In der Folge habe sie ihm die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs ermöglicht. Als er jedoch eingetroffen sei, habe sie "gleichentags" ihren "Irrtum" festgestellt, so dass er bereits zwei Tage danach wieder ausgereist sei. In dem Augenblick, in dem er in die Schweiz gekommen sei, habe sie begriffen, dass sie mit diesem Mann nie zusammen leben könne und ihre Tochter viel besser mit ihr allein aufgehoben sei. Inzwischen laufe ein Scheidungsverfahren.

9.1.2. Gemäss einer entsprechenden Aktennotiz meldete sich der geschiedene Schweizer Ehemann am 10. Februar 2006 telefonisch beim Sachbearbeiter der Vorinstanz und bestätigte seinerseits, dass die Ehe im fraglichen Zeitpunkt noch intakt gewesen sei. Kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung habe er die Gelegenheit erhalten, als Carchauffeur in ganz Europa tätig zu werden. Darauf habe er nicht verzichten wollen. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sich eine Familie gewünscht. Zur Zeugung des ausserehelichen Kindes sei es anlässlich eines Ferienaufenthalts der Beschwerdeführerin gekommen. Er habe dann die Verantwortung für dieses fremde Kind nicht übernehmen wollen. Der aktuelle Ehemann der Beschwerdeführerin halte sich in Bosnien auf; ihm sei es nur darum gegangen, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Auf die Aufforderung des vorinstanzlichen Sachbearbeiters, Behauptungen zu belegen und beispielsweise eine Kopie seines neuen Arbeitsvertrags einzureichen, entgegnete der geschiedene Schweizer Ehemann - immer gemäss Aktennotiz -, er wolle über sein Privatleben keine Auskünfte erteilen.

9.1.3. In ihrer - vom geschiedenen Schweizer Ehemann ebenfalls mit unterzeichneten - Stellungnahme vom 27. Mai 2008 informierte die Beschwerdeführerin vorab darüber, dass die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren inzwischen am 11. März 2008 in der Schweiz stattgefunden habe und die Scheidung ausgesprochen worden sei. Ihre Beziehung zum Kindsvater sei "sehr kurz" gewesen und an Mentalitätsunterschieden gescheitert. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte; er besuche seine Tochter nie.

9.1.4. In der abschliessenden Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2008 schliesslich lässt die Beschwerdeführerin nochmals betonen, dass sie bis zum "erst- und einmaligen sogenannten Seitensprung" während ihres Ferienaufenthalts im März 2004 in einer "in jeder Hinsicht sogenannt echten und stabilen Ehe" gelebt habe. Für die Intaktheit dieser Ehe spreche nicht nur die bis dahin schon vergleichsweise lange Ehedauer, sondern auch der Umstand, dass die Ehegatten diese einmalige, wenn auch folgenschwere Untreue überwunden hätten, der geschiedene Schweizer Ehemann ihr verziehen und zu ihr auch heute noch eine absolut intakte und freundschaftliche Beziehung habe. In den gleichzeitig eingereichten Schreiben bestätigten zahlreiche Freunde und Bekannte die "sogenannte Echtheit der Ehe bis zum verhängnisvollen Ferienflirt im Frühjahr 2004". Die rasche Trennung spreche eben gerade gegen die ihr unterstellte Absicht, über den Zustand der Ehe während des vorangegangenen Einbürgerungsverfahrens irrezuführen. Und der Umstand, dass sie "ohne Not und also freiwillig sofort" in die vom Ehemann gewünschte Scheidung einwilligte, damit dieser als gesetzlicher Vater "nicht die Verantwortung für ein Kuckucksei übernehmen" musste, spreche ebenfalls klar "für die Offenheit und Fairness" und im Grunde eben für das "vorbestehende sehr gute Verhältnis der Eheleute". Das eheliche Verhältnis sei so gut gewesen, dass die Eheleute noch heute ein sehr gutes und intaktes Verhältnis miteinander pflegten. Bei der Beziehung zum Kindsvater habe es sich nur um eine "klassische kurzlebige Ferienromanze" und nicht um eine schon während der Ehe mit dem Schweizer Bürger bestandene Drittbeziehung gehandelt. Das ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus dem Umstand, dass sie sich lediglich im Interesse des Kindes bereit erklärt habe, den Kindsvater zu heiraten und in die Schweiz nachzuziehen, das "Eheleben" anschliessend nur gerade zwei Tage gedauert habe und danach beide die Scheidung verlangt hätten.

In einem beigefügten handschriftlichen Schreiben vom 24. Juli 2008 berichtigte der geschiedene Schweizer Ehemann den gestützt auf seinen Telefonanruf bei der Vorinstanz fälschlicherweise entstandenen Eindruck, die Beschwerdeführerin habe den Kindsvater geheiratet, damit er auf betrügerische Art zu einer Aufenthaltsregelung in der Schweiz komme. In Tat und Wahrheit sei es ihr nur um das Wohl ihres Kindes gegangen; sie habe ihm eine intakte Familie verschaffen wollen.

9.1.5. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2008 lässt die Beschwerdeführerin aus ihrer letzten Stellungnahme vom 18. September 2008 zitieren, um daraus zu schliessen, dass ihr ganzes Verhalten gegen die Annahme spreche, ihre Ehe mit dem Schweizer Bürger sei schon im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens unheilbar zerrüttet gewesen. Zum Beleg ihrer Vorbringen liess sie nebst dem Scheidungsurteil vom 7. Juli 2008 (in welchem als Wohnort des Beklagten Österreich vermerkt ist) ein weiteres Schreiben des geschiedenen Schweizerischen Ehemannes edieren und einen Bericht des sie behandelnden Psychiaters in Aussicht stellen.

Der geschiedene Schweizer Ehemann bestätigte in seinem Schreiben vom 11. November 2008 nochmals, dass er mit der Beschwerdeführerin während mehr als fünf Jahren eine wirklich gute und liebe Ehebeziehung gelebt und auch Ende 2003 keine Krise bestanden habe. Zu einer Trennung und Scheidung hätten sie sich erst nach Kenntnisnahme der Schwangerschaft entschieden. Ein Anwalt habe ihm damals geraten, sich sofort scheiden zu lassen, weil er sonst automatisch Vater dieses Kindes sei und auch Alimente zahlen müsse. Der Anwalt habe geäussert, dass es ohne Scheidung sehr komplizierte Verfahren und teure Tests brauche, um zu beweisen, dass er nicht der Vater sei, zumal der richtige Vater des Kindes im Ausland lebe. Er und die Beschwerdeführerin hätten sich deshalb aus Vernunft zur Scheidung entschlossen. Das sei für sie sehr traurig und schmerzhaft gewesen. Sie seien aber auch heute noch sehr eng miteinander verbunden und lebten seit einiger Zeit auch wieder eine intime Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe es in Beachtung ihrer Religion und Moral als ihre Pflicht angesehen, den Vater ihrer Tochter zu heiraten, damit er in die Schweiz kommen und seine Tochter überhaupt sehen und für das Kind arbeiten könne. Wie man wisse, habe die Ehe dann nur zwei Tage gedauert. Auch das zeige, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Mann nie eine echte Beziehung gehabt habe.

9.1.6. Mit Schreiben vom 27. November 2008 liess die Beschwerdeführerin die Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 24. November 2008 nachreichen, wonach sie an einer mittelgradig depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10/1 F32.11) leide und seit dem 24. Juni 2008 medikamentös und gesprächstherapeutisch behandelt werde. Hauptgegenstand der Gespräche bilde die drohende Aberkennung des Bürgerrechts und er (der Therapeut) habe durchaus den Eindruck gewonnen, dass die Patientin mit ihrem Schweizer Ehemann eine völlig normale und auch intakte Ehe geführt habe bis zu ihrem "ausserehelichen Ausrutscher".

9.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen nach erleichterter Einbürgerung können - wie im Folgenden zu zeigen ist - aus verschiedenen Gründen nicht überzeugen.

9.2.1. Nicht überzeugend sind vorab die Wertungen, die zur Aufgabe der angeblich während Jahren gelebten, intakten und (selbst nach dem "Seitensprung" noch) auf Zukunft ausgerichteten Ehe geführt haben sollen. Nachdem die Beschwerdeführerin in einer ersten Stellungnahme sich selbst eine aktive Rolle im Rahmen der Entscheidungsfindung zugeschrieben hatte - sie wollte ihrem Ehemann die Verantwortung für das Kind nicht zumuten -, wurde später der Ehemann als die treibende Kraft dargestellt. Ausschlag dazu soll nach gemeinsamer Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Schweizer Ehemannes allein eine möglichst einfache Regelung des Kindsverhältnisses gegeben haben. Tatsächlich standen dem Schweizerischen Ehegatten der Beschwerdeführerin zwei Möglichkeiten offen, um die gesetzliche Vaterschaftsvermutung zu verhindern bzw. zu beseitigen; entweder durch eine rasche Scheidung oder durch eine Anfechtungsklage. Dass die Ehegatten sich für erstere Variante entschieden, erstaunt insofern, als der administrative Aufwand für eine Anfechtungsklage nicht übermässig gross gewesen wäre, andererseits auch die Scheidung mit administrativen und finanziellen Aufwänden verbunden war und darüber hinaus den grossen Nachteil mit sich brachte, dass die Ehe - obwohl angeblich in gutem Zustand - aufgelöst wurde. Die von den Beteiligten gewählte Lösung überzeugt auch dann nicht, wenn betont wird, dass sie inzwischen wieder eine eheähnliche Beziehung pflegen würden. Der geschiedene Schweizer Ehemann will bei seinem Entscheid von einem Anwalt beraten worden sein. Bezeichnenderweise hat er aber weder eine Bestätigung eingereicht noch auch nur einen Namen genannt.

9.2.2. Ein grober Wertungsbruch ist in den Motiven zu sehen, die die Beschwerdeführerin für die Heirat mit dem Kindsvater bzw. die Trennung und Scheidung von diesem nennt. Ausschlaggebend für die Heirat soll einzig das Kindeswohl gewesen sein. Obwohl sie den Kindsvater nicht geliebt hätte, habe sie dem Kind doch ermöglichen wollen, in seiner Gegenwart aufzuwachsen. Kaum war ihr neuer Ehemann jedoch in der Schweiz, hatten diese altruistischen Erwägungen kein Gewicht mehr. Die Beschwerdeführerin will innert Stunden festgestellt haben, dass sie mit ihrem neuen Ehemann nicht zusammenleben könne und wolle; einem Mann, den sie in diesem Zeitpunkt immerhin schon seit mehr als einem Jahr kannte und mit dem sie eine intime Beziehung eingegangen war. Zu den Gründen für diesen abrupten Sinneswandel äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht; sie verwies nur gerade pauschal auf Mentalitätsunterschiede, die bestanden hätten. Damit nicht genug: In ihrem unmittelbar darauf eingeleiteten Scheidungsbegehren stellte sie unter anderem den Antrag, es sei dem Kindsvater kein Besuchsrecht einzuräumen. Auch hierzu blieb die Beschwerdeführerin jede Erklärung schuldig. Ganz allgemein ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es die Beschwerdeführerin in auffälliger Weise vermeidet, irgendwelche substanziierten Angaben zu ihrer Beziehung zum Kindsvater zu machen, obwohl eine solche auch auf der Grundlage ihrer eigenen Ausführungen bestanden haben muss.

9.2.3. Den Akten sind weitere Indizien zu entnehmen, die - wenn nicht einzeln, so doch in ihrer Gesamtheit - daran zweifeln lassen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer erleichterten Einbürgerung in einer intakten, auf Zukunft ausgerichteten Ehe gelebt hat.

So wurden anlässlich der im Auftrag der Einbürgerungsbehörden von der Kantonspolizei Schwyz wiederholt getätigten Erhebungen weder gemeinsame Freizeitaktivitäten noch Ferienreisen der Eheleute festgestellt. Zu ihren Freizeitaktivitäten äusserte die Beschwerdeführerin offenbar nur, dass sie viel mit ihren Arbeitskolleginnen unternehme und gerne Bücher lese (Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 24. November 2003).

Auffällig ist auch die Äusserung des geschiedenen Schweizer Ehemannes anlässlich seines Telefonats vom 10. Februar 2006, wonach er kurz nach der Einbürgerung die Gelegenheit erhalten habe, als Car-Chauffeur in ganz Europa tätig zu werden; eine Möglichkeit auf die er nicht habe verzichten wollen. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sich eine Familie gewünscht. Auf die Aufforderung des Mitarbeiters der Vorinstanz hin, den Arbeitsvertrag vorzulegen, weigerte sich der geschiedene Schweizer Ehemann dann offenbar unter Berufung auf seine Privatsphäre. Der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach der geschiedene Schweizer Ehegatte schon zuvor als Chauffeur Fahrten ins Ausland unternommen hatte, sich seine berufliche Situation also nicht wesentlich verändert haben könne, wurde im Beschwerdeverfahren nicht wirklich begegnet. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die inhaltlich unzutreffende Rüge, die Vorinstanz habe auf widerrufene bzw. berichtigte Aussagen abgestellt. Ferner äusserte sie harsche Kritik an den Schlüssen, welche die Vorinstanz aus diesen Aussagen zog und die sie als "äusserst subjektiv", "moralisch geprägt" und "laienpsychologisch" bezeichnete. Die Vorinstanz gehe damit von der "unzulässigen und offensichtlich willkürlichen Annahme" aus, eine gute und intakte eheliche Beziehung beruhe in Kinder- und Karrierefragen "immer und jederzeit auf identischen Vorstellungen und ende immer nach dem gleichen mehrstufigen Schema X" (Beschwerde unter B. II. Zif.6). Damit entzog sich die Beschwerdeführerin der sachlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob im massgeblichen Zeitraum in der Ehe in wesentlichen Teilen der Lebensgestaltung unterschiedliche Auffassungen bestanden hatten und wie diese zu werten waren.

Und schliesslich gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung massiv zu früh gestellt hat. Solches Verhalten kann als Ausdruck des Willens gewertet werden, das Schweizer Bürgerrecht möglichst schnell zu erlangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3 und 5). Die Beschwerdeführerin entgegnete der entsprechenden Feststellung durch die Vorinstanz mit der unzutreffenden Behauptung, wonach sie das Gesuch sogar schon Ende 2000 hätte stellen können, um dann noch festzuhalten, dass - wäre es ihr tatsächlich nur um den "Schweizer Pass" gegangen - sie nicht länger als nötig gewartet hätte (schriftliche Stellungnahme vom 8. Februar 2006).

9.3. Die von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Beweise sind allesamt nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung umzustossen und den behaupteten Sachverhalt plausibel erscheinen zu lassen.

9.3.1. In den im Einbürgerungs- und im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren eingereichten Referenzschreiben bestätigen zwar Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen ein gemeinsames Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit und bestandene soziale Kontakte. Es versteht sich aber von selbst, dass mit solchen Äusserungen der Beweis einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich derartige Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Das zeigt sich beispielsweise darin, dass verschiedene dieser Bezugspersonen sich überrascht und verständnislos über die Scheidung zeigen und diese nicht nachvollziehen können. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft ausgrichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4 oder Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 und C-2165/2007 vom 21. Januar 2010 E. 10.3).

9.3.2. Beweismässig nicht schlüssig sind auch die diversen Bestätigungen des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters. In einem ersten - bereits erwähnten - Kurz-Attest vom 24. November 2008 diagnostiziert der Facharzt bei seiner Patientin eine depressive Störung und äussert unter blossem Verweis auf geführte Gespräche seinen Eindruck, wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrem "ausserehelichen Ausrutscher" eine völlig normale und auch intakte Ehe geführt habe. In einem weiteren Attest vom 7. Januar 2009 gibt der Arzt seiner Besorgnis Ausdruck, weil sich der Gesundheitszustand seiner Patientin wegen des hängigen Nichtigkeitsverfahrens verschlechtert habe. In einer kurzen Stellungnahme vom 26. März 2009 schliesslich äussert der gleiche Arzt seinen Eindruck, wonach es sich bei der Ehe mit dem Kindsvater um nicht mehr als einen "Seitensprung" gehandelt und die Patientin seinerzeit eine wesentlich affektivere Beziehung zu ihrem ersten Ehemann unterhalten habe. Tatsache ist, dass die Psychotherapie erst Ende Juni 2008 begonnen wurde und damit lange Zeit nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Tatsache ist auch - wie angetönt - dass der Arzt seine (sehr pauschal wiedergegebenen) Eindrücke und Schlussfolgerungen nicht einmal ansatzweise begründet hat.

9.3.3. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den im Rechtsmittelverfahren eingereichten Fotos nichts Besonderes für sich ableiten. Besagte Fotos, die sie in vertrauten Posen mit dem geschiedenen Schweizerischen Ehemann zeigen, stammen gemäss rückseitig angebrachtem Vermerk aus dem Monat Februar 2009 und sind demnach ohne Aussagekraft über den Zustand ihrer Ehe während und unmittelbar nach Beendigung des Einbürgerungsverfahrens.

9.4. Nach dem bisher Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihr und dem damaligen Ehemann im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 23. September 2003 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 18. Dezember 2003 keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG sind somit erfüllt.

10.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Gestützt auf die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziff. 2) ist die nach der erleichterten Einbürgerung geborene Tochter der Beschwerdeführerin von der Nichtigkeit mit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, das Kind von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen (und wurde auch nicht geltend gemacht), dass ihm nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts die Staatenlosigkeit drohen könnte. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.
Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt. Sie ist deshalb davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) festzusetzen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

(Dispositiv S. 18)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Ruadi Thöni, Zürich, eine Entschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- die Vorinstanz (...)

- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-7410/2008
Date : 25. Januar 2011
Published : 10. März 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BüG: 27  41  51
VGG: 31  37
VGKE: 9
VwVG: 1  12  13  26  35  48  49  62  65
BGE-register
129-I-232 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 130-II-530 • 132-II-113 • 133-III-439 • 135-II-161 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_220/2008 • 1C_340/2008 • 1C_52/2009 • 2A.451/2002 • 2C_8/2009
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BVGE
2009/35
BVGer
C-143/2008 • C-2165/2007 • C-5286/2007 • C-7410/2008
BBl
1987/III/310