Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1583/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. Januar 2008
Besetzung
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004 - 2. Quartal 2005); Nichteintretensentscheid; erstinstanzliche Verfahrenskosten.
A-1583/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ ist seit dem 1. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Am 17. Juli 2004, 14. Dezember 2004, 16. März 2005, 22. Juni 2005, 1. September 2005 und 26. Oktober 2005 reichte er jeweils verspätet die Mehrwertsteuerdeklarationen für das 1. Quartal 2004 bis 2. Quartal 2005 ein. Diese enthielten den expliziten Hinweis, dass die vorliegenden Abrechnungen unter dem generellen bzw. ab dem 2. Quartal 2004 allgemeinen Vorbehalt einer allfälligen Änderung der Rechtsprechung oder der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen (sowie ab dem 2. Quartal 2004 zusätzlich auch einer allfälligen Änderung der Praxis) erstellt worden seien. B.
Mit Entscheid vom 10. Januar 2006 bestätigte die ESTV unter Vorbehalt einer Kontrolle die in den Mehrwertsteuerabrechnungen ausgewiesenen und in der Zwischenzeit bezahlten Steuerschulden von Fr. 1'427.95 für das 1. Quartal 2004, Fr. 4'241.85 für das 2. Quartal 2004, Fr. 1'719.45 für das 3. Quartal 2004, Fr. 3'444.65 für das 4. Quartal 2004,
Fr. 3'909.-für
das
1. Quartal 2005
sowie
Fr. 1'454.65 für das 2. Quartal 2005, alle zuzüglich Verzugszins. In der Begründung führte die ESTV an, dass ein "allgemeiner Vorbehalt", wie er vorliegend formuliert sei, ausgeschlossen sei und die formellen Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Bestreitung nicht erfülle. Zudem hob sie die Vorbehalte auf, ohne dies jedoch ins Dispositiv aufzunehmen. C.
Am 9. Februar 2006 reichte Y._______ bei der ESTV eine schriftliche Eingabe ein mit dem Vermerk: "Entscheid: Verzicht auf eine Einsprache zum heutigen Zeitpunkt". Darin wird u.a. ausgeführt: "Obwohl wir glauben, dass auch ein allgemeiner Vorbehalt gültig sein muss, [...] erheben wir keine Einsprache. [...] Wir verzichten heute auf eine Einsprache, behalten uns jedoch vor, bei einer Praxis-, Rechtsprechungsoder Gesetzesänderung auf den allgemeinen Vorbehalt zurückzukommen [...]". Mit Instruktionsschreiben vom 7. März 2006 forderte die ESTV Y._______ auf, innert einer Nachfrist von drei Tagen (unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall) eine Vollmachtserklärung des Steuerpflichtigen einzureichen und die Einsprache, so-
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fern am Vorbehalt festgehalten werde, dahingehend zu verbessern, dass mittels Antrag und sachbezogener Begründung darzulegen sei, inwieweit und warum er mit dem ergangenen Entscheid nicht einverstanden sei. Andernfalls könne die Einsprache auch innert derselben Frist zurückgezogen werden. Mit Nachricht vom 7. März 2006 (recte wohl 8. März 2006) erklärte Y._______, im Brief vom 9. Februar 2006 eindeutig geschrieben zu haben, dass auf eine Einsprache zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werde. Die ESTV möge daher Aufschluss darüber geben, wie eine Einsprache, welche nicht erhoben worden sei, zurückgezogen werden könne.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 trat die ESTV auf die Einsprache vom 9. Februar 2006 nicht ein und stellte fest, dass die vom Steuerpflichtigen erhobenen "generellen Vorbehalte" den inhaltlichen Anforderungen, die an eine mehrwertsteuerrechtlich wirksame Bestreitung gestellt würden, nicht genügen würden. Sie hielt dafür, es sei grundsätzlich unerheblich, ob eine Einsprache als solche bezeichnet werde; massgebend sei vielmehr, ob die Eingabe erkennen lasse, dass der Steuerpflichtige den erlassenen Entscheid nicht ohne Einschränkung akzeptiere. Er habe nicht Gewähr geboten, im Falle von ihn betreffenden Änderungen der mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen an seinen Abrechnungen festzuhalten. Entsprechend sei die Entgegennahme und Behandlung seines Vorbehalts als Einsprache notwendig gewesen. Abgesehen davon, dass die erhobene Einsprache nicht rechtsgenüglich formuliert sei, habe sich das als Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen auftretende Treuhandbüro nicht durch Vorlage einer Vollmacht ausgewiesen, weshalb auch aus diesem Grund ein Nichteintretensentscheid zu fällen sei. Schliesslich auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 470.-- im Hinblick auf sein Verschulden, ein unnötiges, da bereits unter formellen Aspekten aussichtsloses Verwaltungsverfahren weitergeführt zu haben. E.
Dagegen lässt X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2006 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben. Zur Begründung hält er im Wesentlichen dafür, sein inzwischen bevollmächtiger Vertreter habe der ESTV mit Brief vom 9. Februar 2006 mitgeteilt, dass auf eine Einsprache gegen den Entscheid vom 10. Januar 2006 verzichtet werde. Dieser Verzicht sei durch die Tatsache unterstrichen worden, dass dem Schreiben keine
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Vollmacht beilag und zu diesem Zeitpunkt auch keine solche bestand. Zudem sei nicht ersichtlich, wie eine nicht erhobene Einsprache zurückgezogen werden sollte. Es könne nicht angehen, dass ihm, dem Beschwerdeführer, nun die Kosten auferlegt werden, weil weder der nicht bevollmächtigte Treuhänder, welcher keine Einsprache erhob, noch er, der keines der Schreiben unterzeichnet hatte, es unterliessen, die nicht erhobene Einsprache zurückzuziehen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hielt u. a. dafür, mit den Ausführungen in der Eingabe vom 9. Februar 2006 sei deutlich gemacht worden, dass der Entscheid vom 10. Januar 2006 nicht akzeptiert und als nicht verbindlich anerkannt worden sei. In Anbetracht, dass für Steuerpflichtige keine Notwendigkeit bestehe, über ihre Entscheidung, gegen einen Entscheid keine Einsprache erheben zu wollen, zu informieren, und dies dem vertretenen Beschwerdeführer zweifellos bekannt gewesen sei, erscheine eine Übersendung seiner Eingabe innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht als zufällig, sondern vielmehr bewusst gewählt und sein vermeintliches Rechtsverständnis, auf seinen Vorbehalt zurückkommen zu können, ohne die Rechtskraft des Entscheids mittels Einsprache hemmen zu müssen, vorgegeben. Das Schreiben vom 8. März 2006 erscheine ebenfalls als (erneuter) Versuch, die "Einstellung" eines vom Steuerpflichtigen initiierten Einspracheverfahrens ohne Abschreibebeschluss oder Entscheid zu erwirken, um mit "generellen Vorbehalten" die Verbindlichkeiten der Deklarationen abzuwenden und die Rechtskraft des von Amtes wegen ergangenen Entscheids zu umgehen, ohne aber eine inhaltliche Revision im Zuge eines Einspracheverfahrens zu veranlassen. Ein solches Verhalten müsse als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. G.
Am 12. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass es das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff
. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201], in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
, 32
und 33
Bst. d VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG). 1.3 In der Eingabe an die SRK bzw. an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm keine Kosten für das Verfahren vor der ESTV auferlegt werden. Aufgrund der übrigen Ausführungen, insbesondere der wiederholten Äusserung, gar keine Einsprache erhoben zu haben, ist indes zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich gegen den Erlass des Einspracheentscheids bzw. die Eröffnung eines Einspracheverfahrens an sich wendet, da er dies als unrechtmässig erachtet. Die Beschwerde ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Demgegenüber bildet die Frage nach der Zulässigkeit des auf den Abrechnungen angebrachten "generellen bzw. allgemeinen Vorbehalts", der den Beschwerdeführer vor jeglicher zukünftiger Änderung der Praxis, der Rechtsprechung und der Gesetzgebung schützen soll, bzw. die Frage, ob die ESTV soweit sie das Nichteinteintreten damit begründet hat gestützt darauf zu Recht
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mangels Einhaltung der formellen Voraussetzungen auf die Einsprache nicht eingetreten ist, grundsätzlich nicht Gegenstand der Beschwerde. 2.
2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 3
MWSTG ist die Einsprache schriftlich bei der ESTV einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sollen in der Einspracheschrift bezeichnet und ihr beigelegt werden. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 64 Abs. 4
MWSTG). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten (Art. 64 Abs. 5
MWSTG). 2.2 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren enthält in Art. 52 für das Beschwerdeverfahren eine zu grossen Teilen identische Regelung. Abs. 1 legt die formellen Voraussetzungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde fest (Begehren, Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie Unterschrift). Gemäss Abs. 2 räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer für den Fall, dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt, ebenfalls eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Abs. 3 schliesslich regelt die Rechtsfolgen, die mit der Nachfrist anzudrohen sind. 2.3 Eine Nachfristansetzung nach Art. 52 Abs. 2
VwVG hat gemäss Rechtsprechung grundsätzlich immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Abs. 1 nicht genügt, d. h. namentlich auch dann, wenn die Begehren oder die Begründung vollständig fehlen (BGE 112 Ib 634 E. 2b und c; Entscheid der SRK vom 21. August 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.28 E. 2a/bb). Aus dem Vorgesagten kann indes nicht geschlossen werden, dass an die Beschwerdeschrift überhaupt keine Mindestanforderungen gestellt werden. Damit eine Eingabe überhaupt als wenn auch unvollständige Beschwerde im Sinne von Art. 52
VwVG betrachtet werden kann, muss darin mindestens eine
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individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringen, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (BGE 117 Ia 126 E. 5c, BGE 112 Ib 634 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 434 E. 3b/cc; Entscheide der SRK vom vom 28. März 2003, veröffentlicht in VPB 67.128 E. 2b, vom 21. August 1998, a.a.O., E. 2a/cc, 2006-026 vom 21. März 2006; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 80 Rz. 2.96). Andernfalls kommt Art. 52 Abs. 2
VwVG betreffend Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung mangels genügendem Ausdruck eines Beschwerdewillens nicht zur Anwendung. 2.4 Auch wenn der Wortlaut von Art. 64 Abs. 4
MWSTG mit demjenigen von Art. 52 Abs. 2
VwVG nicht identisch ist und insbesondere die Formulierung "... und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus" fehlt, gilt das zur rechtswirksamen Eingabe bzw. zum genügenden Ausdrucks des Beschwerdewillens Gesagte auch für das Einspracheverfahren bei der ESTV (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1988, veröffentlicht in ASA 60 S. 366 E. 2b; Entscheid der SRK vom 4. Januar 1996, veröffentlicht in VPB 61.20 E. 5a). 3.
Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers der ESTV am 9. Februar 2006, unter Bezugnahme auf den Entscheid vom 10. Januar 2006, welcher dem seinerzeit nicht vertretenen Beschwerdeführer direkt eröffnet wurde, eine schriftliche Eingabe eingereicht mit dem Betreff: "Entscheid: Verzicht auf Einsprache zum heutigen Zeitpunkt". Des Weitern wird im Schreiben ausgeführt: "Obwohl wir glauben, dass auch ein allgemeiner Vorbehalt gültig sein muss, [...] wie Ihnen bereits mehrmals anhand anderer Kunden erläutert, [...] erheben wir keine Einsprache. Wir wissen inzwischen, dass Sie darauf aufgrund Ihrer Ansicht nicht eintreten, auch bezieht sich unser Vorbehalt ja nicht auf die heutige Situation, sondern auf eine zukünftige. Wir verzichten heute auf eine Einsprache, behalten uns jedoch vor, bei einer Praxis-, Rechtsprechungs- oder Gesetzesänderung auf den allgemeinen Vorbehalt zurückzukommen und allfällige die entsprechenden Forderungen unserer Klienten geltend zu machen, da die Mehrwertsteuer nicht vorbehaltlos bezahlt wurde." Auf die Aufforderung der
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ESTV vom 7. März 2006, die Eingabe für den Fall, dass am Vorbehalt festgehalten werde, betreffend Rechtsbegehren und Begründung zu verbessern und eine Vollmachtserklärung des Steuerpflichtigen zuzustellen, wobei unter Beilage einer Rückzugserklärung auch auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hingewiesen wurde, antwortete der Rechtsvertreter am 8. März 2006 wie folgt: "Dieser Brief hat bei uns ein nicht kleines Erstaunen ausgelöst: In unserem Brief vom 9. Februar 2006 schreiben wir eindeutig, dass wir auf eine Einsprache zum heutigen Zeitpunkt verzichten. Bitte geben Sie uns näheren Aufschluss, wie wir eine Einsprache, welche wir nicht erhoben haben, zurückziehen können." 3.1 Die beiden Eingaben an die ESTV erfolgten zwar unbestritten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmächtserklärung des Beschwerdeführers. Indes war der Rechtsvertreter, obschon der Entscheid der ESTV vom 10. Januar 2006 nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer direkt eröffnet wurde, über den Erlass und den Inhalt dieses Entscheids offensichtlich orientiert. Es ist deshalb nicht anzunehmen, der Rechtsvertreter hätte die beiden Schreiben nicht mit Kenntnis des Beschwerdeführers oder dessen Einverständnis eingereicht. Dafür spricht auch, dass das Instruktionsschreiben der ESTV vom 7. März 2006 gemäss Akten und nach unwidersprochen gebliebener Aussage in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis zugestellt wurde. Wäre die Eingabe vom 9. Februar 2006 ohne sein Einverständnis erfolgt, hätte er gewiss auf das erwähnte Instruktionsschreiben reagiert. Es mag zutreffen, dass der formelle Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses (schriftliche Vollmacht) seitens des Rechtsvertreters nicht eingeholt worden ist, dass hingegen kein Auftrag zur Vertretung bestanden haben soll, ist nicht überzeugend. Soweit der Beschwerdeführer dies geltend macht, ist er nicht zu hören.
3.2 Betreffend den Nachweis des Vertretungsverhältnisses ergibt sich aus Art. 64 Abs. 3
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MWSTG, dass die ESTV grundsätzlich berechtigt und verpflichtet ist, eine schriftliche Vollmacht einzufordern bzw. für den Fall, dass diese fehlt, eine Nachfrist anzusetzen, und im Säumnisfall auf die Einsprache nicht einzutreten. Wie gesehen wird hinsichtlich Einräumung einer Nachfrist aber auch im Einspracheverfahren verlangt, dass in der massgeblichen Eingabe mindestens eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimm-
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ten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (E. 2.3 und 2.4 oben stehend). Vorausgesetzt wird folglich ein hinreichender Einsprachewille; ohne einen solchen darf bzw. kann demgegenüber überhaupt kein Einspracheverfahren eingeleitet werden. 3.3 Aus der umstrittenen Eingabe vom 9. Februar 2006 geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, der "generelle bzw. allgemeine Vorbehalt", wie er ihn auf seinen Abrechnungen angebracht hat, um ihn vor allfälligen zukünftigen Gesetzes-, Praxis- oder Rechtsprechungsänderungen zu schützen, sei zulässig. Ferner wies er auch darauf hin, dass er sich vorbehalte, bei einer Praxis-, Rechtsprechungs- oder Gesetzesänderung auf den allgemeinen Vorbehalt zurückzukommen und die entsprechende Forderungen geltend zu machen. Dennoch wird aufgrund der Ausführungen deutlich, dass er ungeachtet dieser Auffassung keine Einsprache gegen den Entscheid vom 10. Januar 2006 erheben wollte bzw. dass diesbezüglich explizit kein Einspracheverfahren angestrebt worden ist, da er befürchtete, die ESTV würde auf eine Einsprache, sofern er sie denn erheben würde, ohnehin mangels hinreichender Begründung nicht eintreten. In diesem Sinne wird denn auch in der bereits erwähnten Eingabe vom 9. Februar 2006 Folgendes ausgeführt: "Da wir zur Zeit nicht wissen, was in den Köpfen der Mehrwertsteuer-Verwaltung betreffend Praxisänderungen, in den Köpfen der Richter betreffend Rechtsprechungsänderungen und in den Köpfen der Politiker betreffend Gesetzesänderungen vorgeht, können wir zum heutigen Zeitpunkt den Vorbehalt nicht näher umschreiben (wie wir dies bereits in unseren verschiedenen Schreiben [für andere Steuerpflichtige] detailliert erläutert und begründet haben)." Dass der Verzicht auf eine Einsprache den Zusatz "zum heutigen Zeitpunkt" enthielt und ein Zurückkommen auf den angebrachten "allgemeinen bzw. generellen" Vorbehalt vorbehalten wurde, ändert daran nichts. Im Falle eines Rückforderungsgesuchs müsste die ESTV ohnehin prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung überhaupt gegeben sind und der angebrachte Vorbehalt den Anforderungen genügt. Allerdings hätte der Beschwerdeführer die mit seinem Verzicht verbundenen Folgen zu tragen. In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 10. Januar 2006 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Einsprache innert 30 Tagen erhoben werden müsste. Es ist Sache des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters, sich darüber in Kenntnis zu setzen, mit welchen Rechtsfolgen ein Untätigbleiben bzw. ein Nichteinhalten der
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Frist verbunden ist. Sollte der Verzicht einem allfälligen Rückforderungsgesuch demzufolge von vornherein entgegenstehen, hätte der Beschwerdeführer dies selber zu verantworten. Jedenfalls könnte er sich nicht darauf berufen, mit Schreiben vom 9. Februar 2006 zum Ausdruck gebracht zu haben, eine Überprüfung des Entscheids vom 10. Januar 2006 zu beantragen. Ein solches Verhalten müsste als widersprüchlich bzw. missbräuchlich betrachtet werden und wäre nicht zu schützen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass im vorliegenden Fall aus der Eingabe vom 9. Februar 2006 kein rechtsgenüglicher Einsprachewillen ersichtlich wird. Mangels eines solchen hätte die ESTV demnach kein Einspracheverfahren eröffnen und keinen Einspracheentscheid fällen dürfen. Dementsprechend kann sich auch die Frage nach der Auflage der Verfahrenskosten überhaupt nicht stellen. Unter den gegebenen Umständen kann im Übrigen offenbleiben, ob die ESTV wie der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 9. Februar 2006 geltend gemacht hat auf eine allfällige Einsprache nicht eingetreten wäre bzw. ob dies zu Recht geschehen wäre. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsentscheids durch die ESTV überhaupt gegeben waren (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1450/2006 vom 24. Januar 2008 E. 3.1.1).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis sind weder dem Beschwerdeführer noch der ESTV Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2
VwVG). Die ESTV hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten, die auf pauschal Fr. 300.-- festgelegt wird (Art. 64 Abs. 1
und 2
VwVG; Art. 7 ff
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 24. April 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-auszurichten. 4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Pascal Mollard
Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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A-1583/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. Januar 2008
Besetzung
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004 - 2. Quartal 2005); Nichteintretensentscheid; erstinstanzliche Verfahrenskosten.
A-1583/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ ist seit dem 1. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Am 17. Juli 2004, 14. Dezember 2004, 16. März 2005, 22. Juni 2005, 1. September 2005 und 26. Oktober 2005 reichte er jeweils verspätet die Mehrwertsteuerdeklarationen für das 1. Quartal 2004 bis 2. Quartal 2005 ein. Diese enthielten den expliziten Hinweis, dass die vorliegenden Abrechnungen unter dem generellen bzw. ab dem 2. Quartal 2004 allgemeinen Vorbehalt einer allfälligen Änderung der Rechtsprechung oder der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen (sowie ab dem 2. Quartal 2004 zusätzlich auch einer allfälligen Änderung der Praxis) erstellt worden seien. B.
Mit Entscheid vom 10. Januar 2006 bestätigte die ESTV unter Vorbehalt einer Kontrolle die in den Mehrwertsteuerabrechnungen ausgewiesenen und in der Zwischenzeit bezahlten Steuerschulden von Fr. 1'427.95 für das 1. Quartal 2004, Fr. 4'241.85 für das 2. Quartal 2004, Fr. 1'719.45 für das 3. Quartal 2004, Fr. 3'444.65 für das 4. Quartal 2004,
Fr. 3'909.-für
das
1. Quartal 2005
sowie
Fr. 1'454.65 für das 2. Quartal 2005, alle zuzüglich Verzugszins. In der Begründung führte die ESTV an, dass ein "allgemeiner Vorbehalt", wie er vorliegend formuliert sei, ausgeschlossen sei und die formellen Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Bestreitung nicht erfülle. Zudem hob sie die Vorbehalte auf, ohne dies jedoch ins Dispositiv aufzunehmen. C.
Am 9. Februar 2006 reichte Y._______ bei der ESTV eine schriftliche Eingabe ein mit dem Vermerk: "Entscheid: Verzicht auf eine Einsprache zum heutigen Zeitpunkt". Darin wird u.a. ausgeführt: "Obwohl wir glauben, dass auch ein allgemeiner Vorbehalt gültig sein muss, [...] erheben wir keine Einsprache. [...] Wir verzichten heute auf eine Einsprache, behalten uns jedoch vor, bei einer Praxis-, Rechtsprechungsoder Gesetzesänderung auf den allgemeinen Vorbehalt zurückzukommen [...]". Mit Instruktionsschreiben vom 7. März 2006 forderte die ESTV Y._______ auf, innert einer Nachfrist von drei Tagen (unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall) eine Vollmachtserklärung des Steuerpflichtigen einzureichen und die Einsprache, so-
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fern am Vorbehalt festgehalten werde, dahingehend zu verbessern, dass mittels Antrag und sachbezogener Begründung darzulegen sei, inwieweit und warum er mit dem ergangenen Entscheid nicht einverstanden sei. Andernfalls könne die Einsprache auch innert derselben Frist zurückgezogen werden. Mit Nachricht vom 7. März 2006 (recte wohl 8. März 2006) erklärte Y._______, im Brief vom 9. Februar 2006 eindeutig geschrieben zu haben, dass auf eine Einsprache zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werde. Die ESTV möge daher Aufschluss darüber geben, wie eine Einsprache, welche nicht erhoben worden sei, zurückgezogen werden könne.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 trat die ESTV auf die Einsprache vom 9. Februar 2006 nicht ein und stellte fest, dass die vom Steuerpflichtigen erhobenen "generellen Vorbehalte" den inhaltlichen Anforderungen, die an eine mehrwertsteuerrechtlich wirksame Bestreitung gestellt würden, nicht genügen würden. Sie hielt dafür, es sei grundsätzlich unerheblich, ob eine Einsprache als solche bezeichnet werde; massgebend sei vielmehr, ob die Eingabe erkennen lasse, dass der Steuerpflichtige den erlassenen Entscheid nicht ohne Einschränkung akzeptiere. Er habe nicht Gewähr geboten, im Falle von ihn betreffenden Änderungen der mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen an seinen Abrechnungen festzuhalten. Entsprechend sei die Entgegennahme und Behandlung seines Vorbehalts als Einsprache notwendig gewesen. Abgesehen davon, dass die erhobene Einsprache nicht rechtsgenüglich formuliert sei, habe sich das als Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen auftretende Treuhandbüro nicht durch Vorlage einer Vollmacht ausgewiesen, weshalb auch aus diesem Grund ein Nichteintretensentscheid zu fällen sei. Schliesslich auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 470.-- im Hinblick auf sein Verschulden, ein unnötiges, da bereits unter formellen Aspekten aussichtsloses Verwaltungsverfahren weitergeführt zu haben. E.
Dagegen lässt X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2006 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben. Zur Begründung hält er im Wesentlichen dafür, sein inzwischen bevollmächtiger Vertreter habe der ESTV mit Brief vom 9. Februar 2006 mitgeteilt, dass auf eine Einsprache gegen den Entscheid vom 10. Januar 2006 verzichtet werde. Dieser Verzicht sei durch die Tatsache unterstrichen worden, dass dem Schreiben keine
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Vollmacht beilag und zu diesem Zeitpunkt auch keine solche bestand. Zudem sei nicht ersichtlich, wie eine nicht erhobene Einsprache zurückgezogen werden sollte. Es könne nicht angehen, dass ihm, dem Beschwerdeführer, nun die Kosten auferlegt werden, weil weder der nicht bevollmächtigte Treuhänder, welcher keine Einsprache erhob, noch er, der keines der Schreiben unterzeichnet hatte, es unterliessen, die nicht erhobene Einsprache zurückzuziehen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hielt u. a. dafür, mit den Ausführungen in der Eingabe vom 9. Februar 2006 sei deutlich gemacht worden, dass der Entscheid vom 10. Januar 2006 nicht akzeptiert und als nicht verbindlich anerkannt worden sei. In Anbetracht, dass für Steuerpflichtige keine Notwendigkeit bestehe, über ihre Entscheidung, gegen einen Entscheid keine Einsprache erheben zu wollen, zu informieren, und dies dem vertretenen Beschwerdeführer zweifellos bekannt gewesen sei, erscheine eine Übersendung seiner Eingabe innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht als zufällig, sondern vielmehr bewusst gewählt und sein vermeintliches Rechtsverständnis, auf seinen Vorbehalt zurückkommen zu können, ohne die Rechtskraft des Entscheids mittels Einsprache hemmen zu müssen, vorgegeben. Das Schreiben vom 8. März 2006 erscheine ebenfalls als (erneuter) Versuch, die "Einstellung" eines vom Steuerpflichtigen initiierten Einspracheverfahrens ohne Abschreibebeschluss oder Entscheid zu erwirken, um mit "generellen Vorbehalten" die Verbindlichkeiten der Deklarationen abzuwenden und die Rechtskraft des von Amtes wegen ergangenen Entscheids zu umgehen, ohne aber eine inhaltliche Revision im Zuge eines Einspracheverfahrens zu veranlassen. Ein solches Verhalten müsse als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. G.
Am 12. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass es das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen habe.
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A-1583/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 65 Grundsätze [1] |
||||||
| Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. | ||||||
| Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist. | ||||||
| Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben. | ||||||
| Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
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| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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A-1583/2006
mangels Einhaltung der formellen Voraussetzungen auf die Einsprache nicht eingetreten ist, grundsätzlich nicht Gegenstand der Beschwerde. 2.
2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 3
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 64 Steuererlass |
||||||
| Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG [1]), ein Zolllagerverfahren (Art. 50-57 ZG), ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; | ||||||
| in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden; | ||||||
| eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 51 unverhältnismässig belasten würde; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint. | ||||||
| Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. | ||||||
| Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt: | ||||||
| bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde; | ||||||
| bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 64 Steuererlass |
||||||
| Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG [1]), ein Zolllagerverfahren (Art. 50-57 ZG), ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; | ||||||
| in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden; | ||||||
| eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 51 unverhältnismässig belasten würde; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint. | ||||||
| Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. | ||||||
| Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt: | ||||||
| bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde; | ||||||
| bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 64 Steuererlass |
||||||
| Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG [1]), ein Zolllagerverfahren (Art. 50-57 ZG), ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; | ||||||
| in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden; | ||||||
| eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 51 unverhältnismässig belasten würde; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint. | ||||||
| Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. | ||||||
| Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt: | ||||||
| bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde; | ||||||
| bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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A-1583/2006
individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringen, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (BGE 117 Ia 126 E. 5c, BGE 112 Ib 634 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 434 E. 3b/cc; Entscheide der SRK vom vom 28. März 2003, veröffentlicht in VPB 67.128 E. 2b, vom 21. August 1998, a.a.O., E. 2a/cc, 2006-026 vom 21. März 2006; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 80 Rz. 2.96). Andernfalls kommt Art. 52 Abs. 2
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 64 Steuererlass |
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| Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG [1]), ein Zolllagerverfahren (Art. 50-57 ZG), ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; | ||||||
| in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden; | ||||||
| eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 51 unverhältnismässig belasten würde; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint. | ||||||
| Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. | ||||||
| Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt: | ||||||
| bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde; | ||||||
| bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers der ESTV am 9. Februar 2006, unter Bezugnahme auf den Entscheid vom 10. Januar 2006, welcher dem seinerzeit nicht vertretenen Beschwerdeführer direkt eröffnet wurde, eine schriftliche Eingabe eingereicht mit dem Betreff: "Entscheid: Verzicht auf Einsprache zum heutigen Zeitpunkt". Des Weitern wird im Schreiben ausgeführt: "Obwohl wir glauben, dass auch ein allgemeiner Vorbehalt gültig sein muss, [...] wie Ihnen bereits mehrmals anhand anderer Kunden erläutert, [...] erheben wir keine Einsprache. Wir wissen inzwischen, dass Sie darauf aufgrund Ihrer Ansicht nicht eintreten, auch bezieht sich unser Vorbehalt ja nicht auf die heutige Situation, sondern auf eine zukünftige. Wir verzichten heute auf eine Einsprache, behalten uns jedoch vor, bei einer Praxis-, Rechtsprechungs- oder Gesetzesänderung auf den allgemeinen Vorbehalt zurückzukommen und allfällige die entsprechenden Forderungen unserer Klienten geltend zu machen, da die Mehrwertsteuer nicht vorbehaltlos bezahlt wurde." Auf die Aufforderung der
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ESTV vom 7. März 2006, die Eingabe für den Fall, dass am Vorbehalt festgehalten werde, betreffend Rechtsbegehren und Begründung zu verbessern und eine Vollmachtserklärung des Steuerpflichtigen zuzustellen, wobei unter Beilage einer Rückzugserklärung auch auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hingewiesen wurde, antwortete der Rechtsvertreter am 8. März 2006 wie folgt: "Dieser Brief hat bei uns ein nicht kleines Erstaunen ausgelöst: In unserem Brief vom 9. Februar 2006 schreiben wir eindeutig, dass wir auf eine Einsprache zum heutigen Zeitpunkt verzichten. Bitte geben Sie uns näheren Aufschluss, wie wir eine Einsprache, welche wir nicht erhoben haben, zurückziehen können." 3.1 Die beiden Eingaben an die ESTV erfolgten zwar unbestritten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmächtserklärung des Beschwerdeführers. Indes war der Rechtsvertreter, obschon der Entscheid der ESTV vom 10. Januar 2006 nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer direkt eröffnet wurde, über den Erlass und den Inhalt dieses Entscheids offensichtlich orientiert. Es ist deshalb nicht anzunehmen, der Rechtsvertreter hätte die beiden Schreiben nicht mit Kenntnis des Beschwerdeführers oder dessen Einverständnis eingereicht. Dafür spricht auch, dass das Instruktionsschreiben der ESTV vom 7. März 2006 gemäss Akten und nach unwidersprochen gebliebener Aussage in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis zugestellt wurde. Wäre die Eingabe vom 9. Februar 2006 ohne sein Einverständnis erfolgt, hätte er gewiss auf das erwähnte Instruktionsschreiben reagiert. Es mag zutreffen, dass der formelle Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses (schriftliche Vollmacht) seitens des Rechtsvertreters nicht eingeholt worden ist, dass hingegen kein Auftrag zur Vertretung bestanden haben soll, ist nicht überzeugend. Soweit der Beschwerdeführer dies geltend macht, ist er nicht zu hören.
3.2 Betreffend den Nachweis des Vertretungsverhältnisses ergibt sich aus Art. 64 Abs. 3
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 64 Steuererlass |
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| Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG [1]), ein Zolllagerverfahren (Art. 50-57 ZG), ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; | ||||||
| in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden; | ||||||
| eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 51 unverhältnismässig belasten würde; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint. | ||||||
| Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. | ||||||
| Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt: | ||||||
| bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde; | ||||||
| bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 64 Steuererlass |
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| Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG [1]), ein Zolllagerverfahren (Art. 50-57 ZG), ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; | ||||||
| in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden; | ||||||
| eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 51 unverhältnismässig belasten würde; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint. | ||||||
| Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. | ||||||
| Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt: | ||||||
| bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde; | ||||||
| bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
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ten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (E. 2.3 und 2.4 oben stehend). Vorausgesetzt wird folglich ein hinreichender Einsprachewille; ohne einen solchen darf bzw. kann demgegenüber überhaupt kein Einspracheverfahren eingeleitet werden. 3.3 Aus der umstrittenen Eingabe vom 9. Februar 2006 geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, der "generelle bzw. allgemeine Vorbehalt", wie er ihn auf seinen Abrechnungen angebracht hat, um ihn vor allfälligen zukünftigen Gesetzes-, Praxis- oder Rechtsprechungsänderungen zu schützen, sei zulässig. Ferner wies er auch darauf hin, dass er sich vorbehalte, bei einer Praxis-, Rechtsprechungs- oder Gesetzesänderung auf den allgemeinen Vorbehalt zurückzukommen und die entsprechende Forderungen geltend zu machen. Dennoch wird aufgrund der Ausführungen deutlich, dass er ungeachtet dieser Auffassung keine Einsprache gegen den Entscheid vom 10. Januar 2006 erheben wollte bzw. dass diesbezüglich explizit kein Einspracheverfahren angestrebt worden ist, da er befürchtete, die ESTV würde auf eine Einsprache, sofern er sie denn erheben würde, ohnehin mangels hinreichender Begründung nicht eintreten. In diesem Sinne wird denn auch in der bereits erwähnten Eingabe vom 9. Februar 2006 Folgendes ausgeführt: "Da wir zur Zeit nicht wissen, was in den Köpfen der Mehrwertsteuer-Verwaltung betreffend Praxisänderungen, in den Köpfen der Richter betreffend Rechtsprechungsänderungen und in den Köpfen der Politiker betreffend Gesetzesänderungen vorgeht, können wir zum heutigen Zeitpunkt den Vorbehalt nicht näher umschreiben (wie wir dies bereits in unseren verschiedenen Schreiben [für andere Steuerpflichtige] detailliert erläutert und begründet haben)." Dass der Verzicht auf eine Einsprache den Zusatz "zum heutigen Zeitpunkt" enthielt und ein Zurückkommen auf den angebrachten "allgemeinen bzw. generellen" Vorbehalt vorbehalten wurde, ändert daran nichts. Im Falle eines Rückforderungsgesuchs müsste die ESTV ohnehin prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung überhaupt gegeben sind und der angebrachte Vorbehalt den Anforderungen genügt. Allerdings hätte der Beschwerdeführer die mit seinem Verzicht verbundenen Folgen zu tragen. In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 10. Januar 2006 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Einsprache innert 30 Tagen erhoben werden müsste. Es ist Sache des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters, sich darüber in Kenntnis zu setzen, mit welchen Rechtsfolgen ein Untätigbleiben bzw. ein Nichteinhalten der
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Frist verbunden ist. Sollte der Verzicht einem allfälligen Rückforderungsgesuch demzufolge von vornherein entgegenstehen, hätte der Beschwerdeführer dies selber zu verantworten. Jedenfalls könnte er sich nicht darauf berufen, mit Schreiben vom 9. Februar 2006 zum Ausdruck gebracht zu haben, eine Überprüfung des Entscheids vom 10. Januar 2006 zu beantragen. Ein solches Verhalten müsste als widersprüchlich bzw. missbräuchlich betrachtet werden und wäre nicht zu schützen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass im vorliegenden Fall aus der Eingabe vom 9. Februar 2006 kein rechtsgenüglicher Einsprachewillen ersichtlich wird. Mangels eines solchen hätte die ESTV demnach kein Einspracheverfahren eröffnen und keinen Einspracheentscheid fällen dürfen. Dementsprechend kann sich auch die Frage nach der Auflage der Verfahrenskosten überhaupt nicht stellen. Unter den gegebenen Umständen kann im Übrigen offenbleiben, ob die ESTV wie der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 9. Februar 2006 geltend gemacht hat auf eine allfällige Einsprache nicht eingetreten wäre bzw. ob dies zu Recht geschehen wäre. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsentscheids durch die ESTV überhaupt gegeben waren (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1450/2006 vom 24. Januar 2008 E. 3.1.1).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis sind weder dem Beschwerdeführer noch der ESTV Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 10
A-1583/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 24. April 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-auszurichten. 4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Pascal Mollard
Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
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Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
MWSTG 64
MWSTG 65
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGG 53
VGKE 7
VwVG 44
VwVG 49
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 64 Steuererlass |
||||||
| Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG [1]), ein Zolllagerverfahren (Art. 50-57 ZG), ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; | ||||||
| in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden; | ||||||
| eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 51 unverhältnismässig belasten würde; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint. | ||||||
| Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. | ||||||
| Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt: | ||||||
| bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde; | ||||||
| bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 65 Grundsätze [1] |
||||||
| Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. | ||||||
| Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist. | ||||||
| Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben. | ||||||
| Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register
Zeitschrift ASA
ASA 60,366