Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 706/2017

Urteil vom 24. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. Juli 2017 (AVI 2016/57).

Sachverhalt:

A.
Der 1980 geborene A.________ arbeitete vom 1. Mai 2014 bis 31. Januar 2015 als juristischer Praktikant bei der B.________ AG. Die ein erstes Mal am 3./7. September 2015 absolvierte Anwaltsprüfung bestand er nicht. Am 10. und 14. März 2016 nahm er ein zweites Mal an dieser Prüfung teil und schloss sie erfolgreich ab. Am 24. März 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab diesem Datum bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 verneinte die Kasse einen Anspruch, da der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Arbeitnehmertätigkeit nachweisen könne und der Befreiungsgrund der Weiterbildung nicht erfüllt sei. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 31. August 2016 ab.

B.
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Juli 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erfüllung der Beitragszeit als eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
, Art. 13 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 13 Beitragszeit - 1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48
1    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48
2    Angerechnet werden auch:
a  Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
b  schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden;
c  Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG51) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
d  Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
2bis    bis-2ter ...53
3    ...54
4    Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln.55
5    Die Einzelheiten regelt die Verordnung.56
AVIG), die Rahmenfristen (Art. 9
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 9 Rahmenfristen - 1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37
1    Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37
2    Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
3    Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.
4    Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.38
AVIG) und die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, wenn die versicherte Person wegen einer Aus- und Weiterbildung während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit - 1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
1    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a  einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b  Krankheit (Art. 3 ATSG58), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c  eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.59
2    Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern.60 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.61
3    Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.62 Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszei
4    ...64
5    -5bis ...65
AVIG; BGE 139 V 37 E. 5.1 S. 38, 131 V 279 E. 1.2 S. 280), richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung, wonach eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen ist, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). Darauf wird verwiesen.
Beizupflichten ist der Vorinstanz insbesondere, dass die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bieten kann. Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden. Deshalb muss es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C 318/2011 E. 6.1 f.). Aufgrund des Kausalitätserfordernisses zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die
geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet ist (SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1, 8C 418/2016 E. 3.5; vgl. auch E. 7.2 hiernach).

3.

3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. März 2014 bis 23. März 2016 keine ausreichende Beitragzeit von zwölf Monaten ausweisen kann, da er ausschliesslich vom 1. Mai 2014 bis 31. Januar 2015 - mithin bloss neun Monate - als Praktikant tätig war (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor).
Strittig und zu prüfen ist, ob er wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.

3.2. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe die Anwaltsprüfung einmal im September 2015 und ein weiteres Mal im März 2016 abgelegt. Entgegen seiner Ansicht eigneten sich die Punkte des ECTS (European Credit transfer and Accumulation System/Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen) nicht zur Bestimmung seines konkreten Vorbereitungsaufwandes. Denn das ECTS bezwecke, die nationalen Universitätssysteme aufeinander abzustimmen. Hinzu komme, dass das in der Anwaltsprüfung getestete Wissen - vorbehältlich des kantonalen Rechts - grundsätzlich bereits an der Universität gelehrt und geprüft werde. Deshalb sei der Lernaufwand für ein bestimmtes Modul der Anwaltsprüfung um einiges tiefer als jener für dasselbe Modul an der Universität. Die vom Beschwerdeführer ermittelten Werte von 204.75, 153.5 oder 164 ECTS-Punkten liessen deshalb keine brauchbaren Rückschlüsse auf den konkreten Vorbereitungsaufwand zu. Der St. Gallische Anwaltsverband halte auf seiner Homepage fest, dass für die Prüfungsvorbereitung "mehrere Monate" eingesetzt werden müssten. Es sei gerichtsnotorisch, dass im Kanton St. Gallen bei vollzeitlichem Lernen eine Vorbereitungszeit von drei bis sechs
Monaten üblich und verhältnismässig sei. Für eine Prüfungswiederholung könnten maximal drei Monate Vorbereitungszeit anerkannt werden. Hieran ändere nichts, dass die Anwaltsprüfungen im Kanton St. Gallen nur halbjährlich stattfänden. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, zur Erfüllung der Beitragszeit einer temporären Beschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Die Einlegung eines Auslandssemesters und die Absolvierung zahlreicher europarechtlicher Fächer rechtfertigten keine Verlängerung der Vorbereitungszeit. Immerhin habe der Beschwerdeführer mit Praktika von eineinhalb Jahren im Kanton Schwyz und neun Monaten im Kanton St. Gallen eine überdurchschnittliche Praktikumsdauer ausgewiesen. Seine Ausführungen zur Krankheit und zum Sterben seines Vaters seien unbehelflich. Auch wenn ausserordentliche Umstände bejaht würden, könnte im Hinblick auf die Überprüfbarkeit der Aus- oder Weiterbildung eine zusätzliche Vorbereitungszeit von maximal vier Wochen im September/Oktober 2015 anerkannt werden. Vorliegend sei für die Vorbereitung und Ablegung der Anwaltsprüfung samt Wiederholung ein Aufwand von maximal zehn Monaten gerechtfertigt gewesen. In diesem Umfang könne eine ausreichende Überprüfbarkeit bejaht
werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien somit nicht erfüllt.

4.
Der Beschwerdeführer legt neu eine E-Mail der Bank C.________ vom 30. Juli 2015 und ein Foto seines verstorbenen Vaters auf. Weiter macht er geltend, er sei am 3. November 2015 wegen Herzrhythmusstörungen in die Klinik D.________ eingeliefert worden und legt von dieser ein Zeugnis vom 3. November 2015 und einen Bericht vom 23. November 2015 auf. Zudem beruft er sich darauf, dass bei folgenden praxisorientierten Weiterbildungen bzw. Berufen ECTS-Punkte vergeben würden: an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) für "Schwangerschaftsbetreuung durch die Hebamme", "Wochenbettbetreuung durch die Hebamme", "Geburtsbetreuung durch die Hebamme" und den Ergotherapeuten-Beruf; an der Fachhochschule Luzern für den Sozialarbeiter-Beruf.
Bei allen diesen Urkunden und Vorbringen handelt es sich um unzulässige unechte Noven nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern erst der kantonale Entscheid hierzu Anlass gibt bzw. dass ihm deren Geltendmachung vorinstanzlich trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7, 8C 690/2011; Urteil 8C 376/2017 vom 16. August 2017 E. 4.2).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht als Erstes im Wesentlichen geltend, er habe detailliert sämtliche Fächer berücksichtigt, die für die Anwaltsprüfung relevant seien. Jene Fächer, die er bereits an der Universität belegt habe, habe er lediglich mit 50 % der von ihr ausgewiesenen ECTS-Punkte berücksichtigt. Jene Fächer, die er von Grund auf neu habe lernen müssen, habe er mit 100 % veranschlagt. Vor dem Hintergrund, dass in den von den Universitäten ausgewiesenen ECTS-Punkten auch ein gewisser Zeitaufwand hinsichtlich Vorlesungszeit enthalten sei, habe er vom ermittelten Wert 25 % abgezogen, weshalb ein Wert von 153 resultiere. Dieser Wert sei grösser als der von der Kasse geforderte Wert von 60 ECTS-Punkten.

5.2. Das auf den ECTS-Punkten beruhende System dient dazu, die Gleichwertigkeit unterschiedlicher Ausbildungsgänge im Hochschulbereich beurteilen zu können. Es liegt daher nahe, für die Beurteilung der quantitativen Gleichwertigkeit von Ausbildungsgängen auf die ihnen zugeschriebenen Kreditpunkte abzustellen (zum Ganzen vgl. Urteil 2C 584/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Leistung eines Vollzeitstudenten pro Hochschuljahr entspricht 60 ECTS-Kreditpunkten. Ein Abschluss auf Bachelor-Stufe (180 Credits) entspricht somit einem Vollzeitstudium von drei Jahren bzw. sechs Semestern, ein Abschluss auf Master-Stufe (270-300 Credits) einem Vollzeitstudium von neun bis zehn Semestern bzw. 4,5 bis 5 Jahren (Urteil 2C 584/2015 E. 3.3). Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25 bis 30 Arbeitsstunden erbracht werden kann. Die 60 ECTS-Credits pro Jahr ergeben somit zwischen 1'500 und 1'800 Arbeitsstunden pro Studienjahr. Im Bologna-Modell werden Kontaktstunden (Präsenzzeit, Unterrichtsstunden) und selbständiges Lernen (neben der Präsenzzeit; Vor- und Nachbereitung, Übungsaufwand, Prüfungsvorbereitung usw.) unterschieden. Massgebend für die Berechnung der ECTS-Credits sind die Arbeitsstunden, die
sich aus der Summe der Kontakt- bzw. Unterrichtsstunden und der Stunden für selbständiges Lernen ergeben (Urteil 2C 584/2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

5.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Kasse weder in der Verfügung vom 30. Mai 2016 noch im strittigen Einspracheentscheid vom 31. August 2016 das ECTS-Punktesystem als relevant ansah.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Umrechnung des ECTS-Punktesystems nicht geeignet ist, die Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung zu bestimmen. Wenn schon, müsste eine ECTS-Bewertung dieser Prüfung seitens der für deren Durchführung zuständigen Behörden bzw. Institutionen vorliegen, damit sich die Frage einer Anwendung derselben im vorliegenden Fall überhaupt stellen könnte. Dies trifft hier nicht zu.

6.
Nachdem der Beschwerdeführer die erste Prüfung vom 3./7. September 2015 nicht bestanden hatte, gab es im Kanton St. Gallen erst wieder am 10./14. März 2016 einen Prüfungstermin. Die Vorinstanz erachtete es als gerichtsnotorisch, dass im Kanton St. Gallen bei vollzeitlichem Lernen eine Vorbereitungszeit von drei bis sechs Monaten üblich und verhältnismässig sei. Für eine Prüfungswiederholung - die nach allgemeiner Lebenserfahrung einen geringen Lernaufwand erforderlich mache - könnten laut Vorinstanz zusätzlich maximal drei Monate Vorbereitungszeit anerkannt werden. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Rügen, aus denen sich ergäbe, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder sonstwie bundesrechtswidrig entschieden hätte. Dies gilt insbesondere für seinen pauschalen Einwand, er habe bei der Wiederholung die ganze Prüfung nochmals ablegen müssen, weshalb ihm hierfür erneut die gesamte Vorbereitungszeit von sechs Monaten zuzugestehen sei. Damit gibt er bloss die eigene Sichtweise wieder, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit er eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid vornimmt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1
S. 356; Urteil 8C 461/2017 vom 27. September 2017 E. 7.2).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, entgegen der Vorinstanz (vgl. E. 3.2 hiervor) sei es ihm nicht möglich gewesen, zur Erfüllung der Beitragszeit zwischen der ersten und der zweiten Prüfung kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe die zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten vollumfänglich nutzen müssen, um beim zweiten Versuch zu reüssieren. Es existiere schlichtweg auch kein Markt für eine derart befristete Arbeitsstelle. Im Übrigen habe er arbeiten wollen und sich um Stellen beworben. Die Bank C.________ habe verlangt, dass er während der Prüfungsvorbereitungszeit wenigstens zu 50 % arbeite. Dies sei ihm aber zu viel gewesen.

7.2. Zwischen dem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit - 1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
1    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a  einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b  Krankheit (Art. 3 ATSG58), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c  eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.59
2    Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern.60 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.61
3    Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.62 Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszei
4    ...64
5    -5bis ...65
AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280; Urteil 8C 116/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.2). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit - (Art. 13 Abs. 1 AVIG)
1    Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
2    Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.
3    Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.
4    Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.
5    ...41
Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit - 1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
1    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a  einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b  Krankheit (Art. 3 ATSG58), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c  eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.59
2    Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern.60 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.61
3    Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.62 Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszei
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bis c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 130 V 229 E. 1.2.3 S. 232; SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1 E. 3.2).
Die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung erfolgt auch im Kanton St. Gallen grundsätzlich im Selbststudium. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich für die von der Universität St. Gallen angebotene Veranstaltungsreihe zur Vorbereitung auf diese Prüfung angemeldet und diese besucht zu haben (vgl. http:/www.anwaltsverbandsg.ch, flyer-weg-zum-anwaltspatent-inkl-beilage-vom-26-05-2014; http://www.irp.unisg.ch/de/Anwaltsausbildung; je abgefragt am 10. November 2017). Somit war er in der Einteilung der Lernzeit und des -stoffes flexibel. Demnach wäre es ihm - wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat - möglich gewesen, neben der Prüfungsvobereitung einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (vgl. E. 3.2 hievor; siehe auch ARV 2005 S. 132, C 139/04 E. 2.2). Dabei hätte jeder Kalendermonat, in dem er - und sei es auch nur einen Tag - Arbeit geleistet hätte, als (ein) Beitragsmonat gegolten (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil 8C 20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.2). Die für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalität muss demzufolge ebenfalls verneint werden.

8.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater sei nach langer und schwerer Krankheit am... Oktober 2015 gestorben. Er sei deshalb unter enormem Stress gestanden, weshalb er zehn Tage danach wegen Herzrhythmusstörungen in die Klinik D.________ eingeliefert worden sei. Deshalb sei ihm eine Verlängerung der Vorbereitungszeit von vier Wochen zuzugestehen. Zu wiederholen ist, dass die erstmals in vorliegenden Verfahren erfolgte Berufung des Beschwerdeführers auf diese Krankheit unzulässig ist (vgl. E. 4 hiervor). Hiervon abgesehen anerkannte die Vorinstanz eine vierwöchige Verlängerung. Denn sie ging von einer Vorbereitungszeit für die Prüfung samt deren Wiederholung von maximal neun Monaten aus, rechnete dem Beschwerdeführer schliesslich aber zehn Monate an (E. 3.2 hiervor).

9.
Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.3).

10.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_706/2017
Date : 24. November 2017
Published : 12. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit)


Legislation register
ATSG: 61
AVIG: 8  9  13  14
AVIV: 11
BGG: 42  66  95  97  99  105  106
BV: 29
EMRK: 6
BGE-register
121-V-165 • 130-V-229 • 131-V-279 • 135-II-384 • 136-I-229 • 137-II-353 • 138-I-171 • 138-V-286 • 139-V-37 • 141-V-674
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