Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 996/2016
Urteil vom 24. November 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 21. September 2016.
Erwägungen:
1.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 17. Februar 2015 ein Gesuch des algerischen Staatsangehörigen A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und ordnete seine Wegweisung an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 28. Juli 2016 ab. Auf die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. September 2016 nicht ein. Es hielt dafür, die Beschwerdeschrift enthalte keine sachbezogene Begründung, was nach § 54 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Eintretensvoraussetzung wäre.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Oktober 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer hat am 21. November 2016 (letzter Tag der Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung eingereicht.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von schweizerischem Recht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.2. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Sicherheitsdirektion einen 23-seitigen Rekursentscheid verfasst habe, wobei sie sich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung äusserst sorgfältig mit den Ursachen des erheblichen Sozialhilfebezugs von über Fr. 500'000.-- und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst habe und schliesslich zum Schluss gekommen sei, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das grosse private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiege; die kantonale Beschwerdeschrift fasse zuerst den Sachverhalt zusammen und gebe dann den Rekursentscheid verkürzt in indirekter Rede wieder; lediglich der letzte Absatz der Beschwerdeschrift diskutiere den Rekursentscheid; dieser allgemein gehaltene letzte Absatz (den das Verwaltungsgericht wortwörtlich wiedergibt), setze sich offensichtlich nicht einmal im Ansatz mit dem angefochtenen Entscheid auseinander.
In ihrem Rekursentscheid vom 28. Juli 2016 hat sich die Sicherheitsdirektion, wie das Verwaltungsgericht richtig festhält, ausführlich mit dem Aspekt Sozialhilfeabhängigkeit befasst (s. namentlich E. 5d und e). Sie diskutiert dabei insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2016 eine Festanstellung hat (unbefristeter Arbeitsvertrag auf Abruf) und gemäss Lohnabrechnung vom 5. Juni 2016 entsprechend Lohn bezog; sie kommt zur Erkenntnis, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (inkl. gesundheitliche Aspekte) und der langjährigen Vorgehensweise ("Verhaltensmuster") des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit weiterer Beanspruchung von Sozialhilfe sehr hoch sei. Den im Rekursentscheid festgehaltenen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Lande stellte sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das sich aus dem Sozialhilfebezug ergebende öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber, welches es als jene überwiegend wertete.
Der Beschwerdeführer hat in seiner dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Rechtsschrift ergänzend ausgeführt, dass er nicht nur, wie von der Sicherheitsdirektion festgehalten, im Monat Mai 2016, sondern gemäss Lohnabrechnung vom 6. Juli 2016 auch im Monat Juni 2016 gestützt auf das neue Arbeitsverhältnis Lohn bezogen habe. Sodann lautet der letzte Absatz der Rechtsschrift:
"Diese Einschätzung ist klar und entschieden zurückzuweisen. Die ausbildungsmässigen und gesundheitlichen Belastungen beim Rekurrenten selber, aber auch bei seiner Ehefrau haben über einen grösseren Zeitraum die Inanspruchnahme von Sozialhilfe erforderlich gemacht. Dies darf nicht zu einem Vorwurf dergestalt führen, dass das Grundrecht auf Achtung der Familie in einer Weise unterlaufen wird, welche ein weiteres familiäres Zusammenleben verunmöglicht. Insbesondere unter Berücksichtigung der Befreiung von der Sozialhilfe seit über 9 Monate, ist für die Zukunft dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine Chance zu gewähren, die erworbene Selbstständigkeit weiter ausbauen zu können."
Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass diese Darlegungen nicht genügen, um eine angebliche Rechtsfehlerhaftigkeit der einschlägigen substanziellen Erwägungen der Sicherheitsdirektion aufzuzeigen. Es fehlt in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschrift an einer gezielten Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Argumenten des Rekursentscheids. Dies gilt nicht nur für den Aspekt des Sozialhilfebezugs, sondern insgesamt für die von der Sicherheitsdirektion vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung und die einzelnen Elemente ihrer Interessenabwägung. Mithin lässt sich dem Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 54 Abs. 1 VRG und der Einschätzung, dass es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlte, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch sonst wie eine Verletzung schweizerischen Rechts vorwerfen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
2.3. Der Beschwerdeführer hat nachträglich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Dem Gesuch kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller