Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_994/2014
Urteil vom 24. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 5. September 2014 im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und betrügerischen Konkurses zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Der früher bedingt ausgesprochene Vollzug für sechs Monate Freiheitsstrafe und zehn Tagessätze zu Fr. 30.-- Geldstrafe wurde widerrufen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Gemäss seiner Begründung strebt er zur Hauptsache einen Freispruch und eventualiter eine geringere Strafe an.
2.
Der Präsident kann eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 57

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. |
3.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist anzugeben, in welchen Punkten und inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
4.
Die Beweiswürdigung durch die kantonalen Richter kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz sie nach Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen dreier Personen, während seine eigenen Aussagen immer gleich geblieben seien. Um welche Ungereimtheiten es geht, sagt er nicht. Folglich ist das Vorbringen als Willkürrüge nicht hinreichend begründet.
5.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer als Betrug mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 63'000.-- vor, er habe den Sozialen Diensten der Stadt Zürich gegenüber in den von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Einkommens- und Vermögensdeklarationen unterschriftlich und wahrheitswidrig bestätigt, über keine Einkünfte oder Vermögenswerte zu verfügen, obwohl er Zahlungen im Umfang von rund Fr. 300'000.-- hätte melden müssen (Urteil S. 13 lit. b). Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, seine Meldepflichten verletzt zu haben (Beschwerde S. 2 unten). Inwieweit bei dieser Sachlage seiner Ansicht nach kein Betrug vorliegen sollte, führt er nicht aus.
6.
Als betrügerischen Konkurs wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe Mietzinseinnahmen, die eine konkursite Drittperson mit seinem Einverständnis auf sein Konto umleitete, der Drittperson in bar zurückvergütet, obwohl er um die Konkurseröffnung wusste (Urteil S. 18). Aus welchem Grund bei diesem Sachverhalt der Tatbestand des Konkursbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
7.
Die Vorinstanz stellt fest, das über den Beschwerdeführer eingeholte Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar, und es bestehe keine Veranlassung, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Folglich sei der Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens abzuweisen (Urteil S. 21/22). Aus welchem Grund das Gutachten mangelhaft sein soll, sagt der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist sein Begehren, es müsse ein neues Gutachten von einem unabhängigen Psychiater eingeholt werden, nicht ausreichend begründet.
8.
Der Beschwerdeführer rügt, er sei im Vergleich zu anderen Personen zu hart bestraft worden. Aus der Beschwerde ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um vergleichbare Fälle handelte. Folglich kann das Bundesgericht das Vorbringen nicht überprüfen.
9.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn