Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2008.85
Entscheid vom 24. November 2008 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Giampiero Vacalli
Parteien
Stiftung A., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Stiftung A. mit Beschwerde vom 2. Oktober 2008 (act. 1) der I. Beschwerdekammer beantragte, rechtshilfeweise beschlagnahmte Vermögenswerte der Stiftung A. freizugeben;
- mit Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 26. September 2008 im Strafverfahren, welches unter anderem gegen B. geführt wird, und in welchem die hier zur Frage stehenden Vermögenswerte sichergestellt worden waren, bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Hauptverfahren eingeleitet wurde, womit die verfahrensrechtliche Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer, soweit diese je bestanden haben sollte, entfiel (Art. 127 ff . BStP) und deshalb das Verfahren am 29. Oktober 2008 von der I. Beschwerdekammer zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurde;
- mit Schreiben vom 14. November 2008 (act. 3) der Vertreter der Stiftung A. die Zustellung eines formellen, anfechtbaren Entscheides beantragte;
- anlässlich der Sitzung der I. Beschwerdekammer vom 18. November 2008 bestätigt wurde, dass die verfahrensrechtliche Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer mit der Anklageerhebung bei der Strafkammer entfiel;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 24. November 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Renzo Galfetti
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |