Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 316/2019

Urteil vom 24. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 15. April 2019 (605 2018 73).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1957 geborene A.________ arbeitete als Mechaniker bei der B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 20. Januar 1977 stürzte er bei der Arbeit und verletzte sich an der linken Schulter. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen sowohl für den Grundfall wie auch für diverse Rückfälle, letztmals am 19. September 2014. Für die Unfallfolgen an der linken Schulter richtete sie dem Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. August 1989 eine (Netto-) Integritätsentschädigung von 10 % aus.

A.b. Am 12. Februar 2016 rutschte A.________ auf Glatteis aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

A.c. Am 8. November 2016 untersuchte Prof. Dr. med. C.________, Kreisärztin und Spezialistin in Neurochirurgie FMH, den Versicherten hinsichtlich der Unfallfolgen an der linken Schulter und schätzte einen zusätzlichen Integritätsschaden von 15 %. Am 12. Dezember 2016 holte die Suva eine Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________, Kreisarzt und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, betreffend die Verletzungen an beiden Schultern ein. Sodann teilte sie dem Versicherten am 14. Dezember 2016 verfügungsweise mit, dass sie die Taggelder und Heilbehandlungskosten für die Unfälle vom 20. Januar 1977 und 12. Februar 2016 per 31. Dezember 2016 einstelle. Ab dem 1. Januar 2017 sei er in seiner letzten Tätigkeit als Kundenberater Werkstatteinrichtungen sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig. Für den Unfall vom 20. Januar 1977 richtete sie ihm unter Berücksichtigung des Intertemporalrechts eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 12,38 % aus. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Suva weitere medizinische Berichte ein. Nachdem sie am 7. Juli 2017 dem Versicherten eine Schlechterstellung hinsichtlich der Integritätsentschädigung angekündigt und ihn auf die Möglichkeit,
seine Einsprache zurückzuziehen hingewiesen hatte, legte sie den Fall erneut ihrem Kreisarzt zur Stellungnahme vor (Bericht des Dr. med. D.________ vom 17. Juli 2017). Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 wies die Suva die Einsprache ab und reduzierte die Integritätsentschädigung auf 5 %.

B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 15. April 2019 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Suva zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Suva zur Durchführung einer verwaltungsexternen Expertise zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die per 31. Dezember 2016 eingestellten Taggeldleistungen rückwirkend wieder aufzunehmen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Soweit das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 in Bezug auf die zusätzlich zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % für die Beschwerden an der linken Schulter bestätigte, blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Mit Blick auf die gestellten Anträge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie für die Unfälle vom 20. Januar 1977 und 12. Februar 2016 die Einstellung der Taggelder per 31. Dezember 2016 bestätigte und einen Rentenanspruch verneinte. Zu beurteilen ist dabei die Frage, ob die Suva auf die kreisärztlichen Beurteilungen der Prof. Dr. med. C.________ und des Dr. med. D.________ abstellen durfte, was die Vorinstanz - in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2018 - bejahte.

3.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) und zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante. Gleiches gilt für die Voraussetzungen zum Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG) und die gesetzlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch in der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Die Rechtsprechung zum Beweiswert bzw. zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) wurde ebenfalls zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Versicherte unbestrittenermassen am 12. Februar 2016 direkt auf die rechte Schulter gestürzt sei. Eine radiologische Untersuchung habe keine frische Fraktur ergeben. Der behandelnde Orthopäde habe in seinem Bericht vom 13. April 2017 die im MRI vom 19. Januar 2017 festgestellten Befunde bestätigt und ausgeführt, dass die zwei Monate zuvor durchgeführte Infiltration gemäss Angaben des Versicherten zu keiner Besserung geführt habe. Das kantonale Gericht hielt weiter fest, dass weder der Bericht des behandelnden Orthopäden noch der MRI-Bericht vom 19. Januar 2017 den Unfall vom 12. Februar 2016 erwähnt hätten. Es erwog ferner, dass gestützt auf die überzeugende Beurteilung des Dr. med. D.________ davon auszugehen sei, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen zurückzuführen seien. Somit sei spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 12. Februar 2016 vom Erreichen des Status quo sine auszugehen.

4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist unbegründet. Dr. med. D.________ legte in seiner Beurteilung vom 11. Juli 2017 schlüssig dar, aus welchen Gründen er zum Ergebnis gelangte, dass der Sturz vom 12. Februar 2016 nicht kausal für die im MRI-Bericht vom 19. Januar 2017 dargestellten strukturellen Schädigungen (Ruptur des Supraspinatus, Infraspinatus und Subscapularis mit fettiger Involution Grad IV nach Goutallier und Muskelatrophie, AC-Arthrose und Fissurierung der langen Bizepssehne) am rechten Schultergelenk sei. So begründete er seine Schlussfolgerungen damit, dass gestützt auf die detaillierte Darstellung des Unfallhergangs, die unbestrittene Diagnose einer Kontusion, die MRI-Bildgebung vom 19. Januar 2017 sowie die weitere Tatsache, dass der Versicherte auf eine subacromiale Infiltration nicht angesprochen habe, die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht auf den Sturz vom 12. Februar 2016 zurückzuführen seien. Zudem sei medizinisch erwiesen, dass Kontusionen im Verlauf von einigen Monaten abheilten. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern die Beurteilung des Kreisarztes der wissenschaftlichen Lehre bzw. medizinischen Erfahrung widersprechen soll. Aus dem Verweis auf die medizinische Literatur,
wonach unter Umständen eine Kontusion für eine Sehnenruptur ausreiche, vermag der Versicherte für den konkreten Einzelfall nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie er richtig ausführt, ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts - hier die Sehnenruptur durch eine Kontusion - genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; 138 V 2018 E. 6 S. 221 f. mit diversen Hinweisen). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die beweiskräftige Beurteilung des Dr. med. D.________
abstellte und befand, dass für die Beschwerden an der rechten Schulter per 31. Dezember 2017 der Status quo sine erreicht sei.

5.

5.1. Hinsichtlich der linken Schulter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe sich zu Recht auf den Bericht der Kreisärztin, Prof. Dr. med. C.________, vom 8. November 2016 gestützt. Danach sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Vollpensum möglich, soweit diese den kreisärztlich definierten Einschränkungen entspreche.

5.2. Soweit der Versicherte die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung anzweifelt, weil das Gespräch mit der Fachärztin nur kurze Zeit gedauert habe, führte die Vorinstanz richtig aus, dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts ist vielmehr massgeblich, ob die Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. für psychiatrische Explorationen Urteile 8C 290/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2; 8C 756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2 je mit Hinweisen). Dies gilt auch mit Bezug auf orthopädische Begutachtungen, bei denen oftmals die klinische Untersuchung des Patienten und die Befunderhebung im Fokus stehen, so dass die Dauer der Untersuchung kein zuverlässiges Kriterium darstellt, um Rückschlüsse auf den Beweiswert des medizinischen Berichts bzw. Gutachtens zu ziehen. Die Kreisärztin hat in ihrer Beurteilung die lange Vorgeschichte mit den diversen Operationen seit dem Unfall vom 20. Januar 1977 korrekt zusammengefasst und festgestellt, es sei von einem stabilisierten Zustand auszugehen. Weitere chirurgische Eingriffe seien nicht geplant. Sodann kam sie zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit (keine Lasten über 5 kg tragen, keine
Gewichte über die Horizontale heben, keine repetitiven Rotationsbewegungen, nicht repetitiv Gewichte schieben, keine Arbeiten auf Treppen oder Gerüsten) sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung der Prof. Dr. med. C.________ unvollständig oder sonst nicht schlüssig ist, liegen nicht vor.

5.3. Tatsachenwidrig ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kreisärztin hätte ihn nicht untersucht. Dass eine körperliche Untersuchung des Versicherten stattgefunden hat, ergibt sich aus den ärztlichen Ausführungen sowie aus der Befunderhebung, die eine reduzierte Mobilität der Schulter zeigte. Wie sich aus der Anamneseerhebung einleitend entnehmen lässt, wurde auch seinem Wunsch entsprochen, die Untersuchung auf Deutsch zu führen, so dass sich seine diesbezüglichen Rügen als unbegründet erweisen. Ferner bestehen auch keine Indizien dafür, dass die Kreisärztin nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügt, um eine orthopädische Untersuchung vorzunehmen und gestützt darauf eine schlüssige Beurteilung zu verfassen. Insbesondere fehlen jegliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits während der Untersuchung oder im unmittelbaren Anschluss daran (durch seinen Rechtsvertreter) auf Verständigungsprobleme verwiesen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

5.4. Fehl geht zudem der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auf die Beurteilung der Kreisärztin nicht abgestellt werden könne, weil sie nicht über einen Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfüge. Wie die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht korrekt darlegte, sind die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Urteil 8C 510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4 in SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass auf die kreisärztlichen Berichte deshalb nicht abgestellt werden könne, weil sie nicht gemäss den Leitlinien für die orthopädische Begutachtung erstellt worden seien (abrufbar unter: http://www.swissorthopaedics.ch). Wie dargelegt (vgl. hiervor E. 5.2 und 5.3), wurde die kreisärztliche Untersuchung korrekt durchgeführt. Dass Untersuchung und Kommunikation nicht leitliniengerecht gewesen wären, ist nicht dargetan. Gleiches gilt für die fachliche Qualifikation der Kreisärztin, die nicht zu bestreiten ist (vgl. hiervor E. 5.4). Zudem bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen, so dass darauf abzustellen ist und keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469).

6.2. Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass die Kreisärzte auf eine gemeinsame Besprechung verzichteten, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) herleiten. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass Dr. med. D.________ eine gesamthafte Beurteilung bezüglich der Verletzungen an beiden Schultern vornahm, so dass ein kreisärztlicher Austausch zu keinen weiteren medizinisch relevanten Erkenntnissen geführt hätte.

6.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren geltend macht, an chronischen Schmerzen zu leiden und deshalb eine psychiatrische oder polydisziplinäre Abklärung fordert, beruft er sich auf ein unechtes Novum, das er schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann er damit nicht mehr gehört werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

7.
Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie sich für die Einschätzung der unfallbedingten (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf die kreisärztlichen Beurteilungen abstützte und davon absah, ein orthopädisches Gutachten einzuholen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweis). Da der Beschwerdeführer keine Einwände bezüglich der erwerblichen Verhältnisse erhebt, und die vorinstanzlichen Erwägungen nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. E 1.1 hiervor), hat es damit sein Bewenden.

8.
Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_316/2019
Date : 24. Oktober 2019
Published : 10. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 4  7  8  43
BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106
UVG: 6  18  19
BGE-register
125-V-351 • 129-V-177 • 134-V-231 • 135-V-465 • 137-V-210 • 139-V-225 • 142-V-435 • 144-II-427 • 144-V-427 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
8C_290/2019 • 8C_316/2019 • 8C_510/2007 • 8C_756/2016
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