Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 383/2017

Urteil vom 24. Oktober 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. März 2017 (UV.2015.00238).

Sachverhalt:

A.
Die 1980 geborene A.________ war mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin im Hausdienst angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG, Winterthur (im Folgenden: AXA), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Juni 2013 klemmte sie die rechte Hand beim Schliessen einer Türe ein. Der gleichentags aufgesuchte Dr. med. B.________, Allgemeinmedizin FMH, stellte ein Hämatom und eine Schwellung am rechten Handrücken, vor allem über dem 2. und 3. Strahl, ohne radiologisch nachweisbaren zusätzlichen Befund fest (Bericht vom 17. Juli 2013). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Nach diversen medizinischen Abklärungen holte sie das Gutachten der Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen (im Folgenden: Dr. med. C.________), vom 2. April 2015 ein. Danach waren unter anderem ein Status nach Quetschung der rechten Mittelhand ohne Strukturschaden, aktuell ohne Zeichen eines CRPS (Chronic Regional Pain Syndrom), mit bizarren Stellungen des rechten Mittel- und Kleinfingers (differentialdiagnostisch: Verdacht auf artifizielle bzw. auf konversive Bewegungsstörung [ICD-10: F44.4]), sowie ein Status nach subtotaler Amputation des Endglieds des
rechten Mittelfingers im Alter von zwei bis drei Jahren mit chirurgischer Replantation zu diagnostizieren, die jedenfalls seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 23. März 2015 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder im Haushalt mehr bewirkten. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 stellte die AXA die bislang erbrachten Leistungen per sofort ein und verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang der geltend gemachten eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand mit dem Unfall vom 19. Juni 2013 und dessen Folgen. Im Einspracheverfahren legte die Versicherte die Stellungnahme des Dr. med. D.________, Leitender Arzt Chirurgie, Spital E.________, vom 28. Mai 2015 zum Gutachten der Dr. med. C.________ auf, wozu sich Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, Beratender Arzt der AXA, am 18. September 2015 äusserte. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 wies die AXA die Einsprache ab.

B.
Hiegegen liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen sowie unter anderem das Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 19. August 2016 und einen weiteren Bericht dieses Arztes vom 23. Dezember 2016 ins Verfahren einbringen. Mit Entscheid vom 27. März 2017 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die AXA zu verpflichten, ihr weiterhin Leistungen aus UVG auszurichten, namentlich Taggelder, eventualiter eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung; weiter sei sie zu verpflichten, ihr die Kosten des Gutachtens des Dr. med. G.________ in Höhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen.
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids der AXA vom 19. Oktober 2015 einen über den Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2015 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung verneint hat. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob die geltend gemachten Beeinträchtigungen an den Fingern der rechten Hand auf ein somatisch erklärbares Substrat zurückzuführen seien, die mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Quetschtrauma vom 19. Juni 2013 stehen könnten. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat nach umfassender Darstellung der wesentlichen medizinischen Akten erwogen, gemäss Gutachten der Dr. med. C.________ vom 2. April 2015 habe die Explorandin anlässlich der Untersuchung erklärt, sie spüre keine Schmerzen an der rechten Hand, wie meistens in letzter Zeit. Sie müsse jedoch den Mittelfinger nach unten einrollen und den Kleinfinger nach oben strecken, wobei sie nicht wisse, weshalb sie dies tue. Sie setze die Hand nun regelmässig ein, wobei sie die Gegenstände mit dem Daumen und dem Zeigefinger halte. Sie schreibe mit der rechten Hand und bediene auch das Natel rechtshändig. Übereinstimmend damit, so hat das kantonale Gericht weiter erwogen, habe Dr. med. G.________ im vorinstanzlich eingereichten Gutachten vom 19. August 2016 festgehalten, nur bei kräftigen Greifbewegungen träten unverzüglich und nach einer gewissen Zeit auch bei anderen Verrichtungen Schmerzen auf. Sodann habe Dr. med. C.________ beobachtet, dass die Explorandin beim flinken An- und Ausziehen und beim Öffnen der Schuhe die rechte Hand eingesetzt habe. Ausserdem habe sie sich beim Drehen auf der Untersuchungsliege von der Rücken- auf die Bauchlage auf die rechte Hand abgestützt. Diese Beobachtungen stünden in Einklang mit
denjenigen des Dr. med. G.________, der ebenfalls den ungehinderten Einsatz der Hand bei Alltagsbewegungen beschrieben habe. Weiter habe Dr. med. C.________ festgestellt, dass der Umfang des rechten Armes an drei von sechs gemessenen Stellen gegenüber links grösser sei, was gegen die Schonung der rechten dominanten Seite spreche. Angesichts der genannten klinischen Befunde sei der Hinweis des Dr. med. G.________, die Seitendifferenzen im Bereich der Unterarmmuskulatur liessen sich problemlos mit einem (unbewusst) dauernd aktiven und deswegen hypertrophierten Musculus flexor digitorum superficialis erklären, wenig nachvollziehbar, zumal auch er davon ausgehe, dass sich die betroffenen Glieder (Mittel-, Ring- und Kleinfinger) beim Schlafen (vgl. Austrittsbericht der Klinik H.________ vom 22. April 2014) sowie bei Ablenkung entspannten.
Insgesamt ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustands und der Arbeitsfähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der Dr. med. C.________ abzustellen sei, wonach die Versicherte spätestens ab dem 23. März 2015 (Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung) im angestammten Beruf sowie im Haushalt ihre rechte Hand wieder uneingeschränkt habe einsetzen können. Daher sei der Frage, ob die weiterhin gezeigte bizarre Fingerfehlstellung auf ein neurologisch oder psychiatrisch begründbares Leiden oder gar auf eine Simulation zurückzuführen sei, nicht weiter nachzugehen.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Dr. med. C.________ habe die von mehreren behandelnden Neurologen diagnostizierte fokale Dystonie, die als somatische Ursache der bizarren Fingerfehlstellung gelte, zwar in der medizinischen Anamnese wiederholt erwähnt, sie habe sich damit indessen nicht auseinandergesetzt, was auch das kantonale Gericht festgehalten habe. Daher sei nicht verständlich, dass es trotzdem auf das in diesem Punkt lückenhafte Gutachten der Dr. med. C.________, die als Rheumatologin die neurologisch relevanten Befunde unstreitig auch nach Auffassung der Vorinstanz gutachterlich nicht habe beurteilen können, abgestellt habe. Jedenfalls hätte die Expertin, nachdem sie den Verdacht auf eine artifizielle Störung äusserte, zumindest zusätzlich ein neurologisches Konsilium einholen müssen. Sodann sei entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten neurologischen Gutachten des Dr. med. G.________ vom 19. August 2016 eindeutig zu entnehmen, dass die von ihm diagnostizierte fixierte Dystonie eine Sondergruppe der Dystonie darstelle, die als unfallbedingt anzusehen sei.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass bereits die Ärzte der Klinik H.________, wo sie vom 18. März bis 15. April 2014 stationär behandelt wurde, festhielten, eine klare Differenzierung zwischen somatischen und damit unfallkausalen und allfälligen konversiven und damit nicht unfallkausalen Beschwerden/Symptomen sei sehr komplex und könne in diesem Fall nur im Rahmen eines Gutachtens erfolgen, das auch eine umfassende psychiatrische Abklärung beinhalte (Austrittsbericht vom 22. April 2014). Dem pflichtete Dr. med. I.________, Konsiliararzt Neurologie, Spital E.________, im Bericht vom 14. Mai 2014 sinngemäss mit dem Hinweis bei, insgesamt falle die medizinische Beurteilung schwer. In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2015 zum Gutachten der Dr. med. C.________ hielt Dr. med. D.________ fest, hier sei eine erneute Begutachtung durch ein interdisziplinäres Team angezeigt.

3.2.2. Angesichts dieser medizinischen Empfehlungen überzeugt die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht in allen Teilen. Es mag zutreffen, dass die behandelnden Neurologen die Verdachtsdiagnose einer fokalen Dystonie mit keinen aus fachärztlicher Sicht objektivierbaren Befunden zu untermauern vermochten und daher eine Konversionsstörung vermuteten. Indessen sollte nach den in obenstehender Erwägung zitierten Aktenstücken gerade diese Frage mit einer interdisziplinären Begutachtung geklärt werden. Dazu äusserte sich die rheumatologische Sachverständige (Dr. med. C.________) unbestritten nicht, weshalb ihre Schlussfolgerung, trotz weiterhin bestehender bizarrer Fehlstellung der Finger an der rechten Hand mit Schmerzen unter Belastung sei die Explorandin auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin vollständig arbeitsfähig, nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist. Das kantonale Gericht übersieht in diesem Zusammenhang, dass Dr. med. C.________ vor allem aus den rheumatologischen Befunden auf das Fehlen eines natürlich kausalen Zusammenhangs der bizarren Fehlstellung der Finger mit dem Quetschtrauma schloss. So hielt sie fest, anlässlich ihrer Untersuchung hätten keine klinischen Symptome eines CRPS mehr bestanden. Zu
der sich aufgrund der medizinischen Akten aufdrängenden und aus rechtlicher Sicht möglicherweise relevanten Frage, ob die bizarre Fehlstellung der Finger eine direkte Folge des Quetschtraumas vom 19. Juni 2013 oder aber des wenigstens zeitweise bestehenden CRPS war (vgl. dazu SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69, 8C 384/2009 E. 4.2.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und medizinische Literatur), äusserte sie sich nicht. Daher kann zur Beurteilung des Streitgegenstands nicht ohne Weiteres auf das Gutachten der Dr. med. C.________ vom 2. April 2015 abgestellt werden. Die Vorinstanz hielt denn auch fest, dass es sich bei einer fokalen Dystonie um ein neurologisches Leiden handle, für dessen Beurteilung es der internistisch-rheumatologischen Gutachterin an der fachärztlichen Kompetenz fehle.

3.2.3.

3.2.3.1. Die Erwägung des kantonalen Gerichts, den Ausführungen des Dr. med. G.________ im vorinstanzlich eingereichten neurologischen Gutachten vom 19. August 2016 lasse sich nicht ansatzweise entnehmen, dass er das Bestehen eines neurologischen Leidens, namentlich einer fokalen Dystonie, als überwiegend wahrscheinlich erachtet habe, triff nicht zu. Vielmehr diagnostizierte er eine posttraumatisch fixierte Dystonie (ICD-10: G24.8), die überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Juni 2013 stehe. In den Ergänzungen vom 23. Dezember 2016 wiederholte er, dass die fixierte Dystonie seiner Meinung nach zweifelsfrei als Unfallfolge aufzufassen sei. Allerdings ist der Vorinstanz insoweit beizupflichten, als dass Dr. med. G.________ an anderer Stelle erläuterte, ob es sich bei der gestellten Diagnose eher um eine organische oder eher um eine psychogen-funktionelle Störung handle, sei zur Beurteilung der Kausalitätsfrage nicht entscheidend bzw. oft gar nicht sicher möglich und oft auch gar nicht sinnbringend. Aufgrund dieser Ausführungen kann die rechtserhebliche Frage, ob die fokale bzw. fixierte Dystonie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einem neurologisch erklärbaren
Substrat beruhe, nicht schlüssig beantwortet werden.

3.2.3.2. Zum Beweiswert der neurologischen Aktenbeurteilung des Dr. med. F.________ vom 18. September 2015 ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Dr. med. F.________, der beratender Arzt der AXA ist, vertrat ohne eigene neurologische Untersuchungen die Meinung, eine fokale Dystonie sei zwar mit Sicherheit in Betracht zu ziehen, sie sei vorliegend jedoch nicht belegt. Nach dem Gesagten überzeugt diese Schlussfolgerung nicht.

3.2.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass neben einer erneuten neurologischen zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung erforderlich ist. Zwar hielt Dr. med. G.________ im Gutachten vom 19. August 2016 fest, es fehlten die üblicherweise mit einer Psychogenese assoziierten Befunde: Anamnestisch seien keine medizinisch ungeklärte Symptome oder psychische Stressoren zu eruieren, die auf eine Somatisierungsneigung hindeuten würden, und Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe laut Bericht vom 15. Juli 2015 (in den Akten nicht vorhanden) bei seinen Untersuchungen keine psychische Erkrankung, insbesondere keine Hinweise auf eine Störung aus dem organischen Spektrum, der schizophrenieformen, affektiven, dissoziativen oder der Persönlichkeitsstörungen finden können. Zudem habe er differentialdiagnostisch eine Erkrankung aus dem somatoformen Spektrum, eine artifizielle Störung, ein aggravatorisches Verhalten oder eine nicht authentische Beschwerdepräsentation ausgeschlossen. Indessen geht aus dem Bericht des Dr. med. K.________ offenbar nicht hervor, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine fokale bzw. fixierte Dystonie begründet werden könnte, welcher Auffassung offensichtlich auch Dr. med. G.________ war. Der
vorinstanzlichen Schlussfolgerung, der adäquate Kausalzusammenhang sei anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu prüfen, kann daher nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden.

3.3. Zusammengefasst ist die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht an das kantonale Gericht zurückzuweisen (vgl. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).

4.
Zu prüfen bleibt, ob die Kosten des ins vorinstanzliche Verfahren eingebrachten Privatgutachtens des Dr. med. G.________ vom 19. August 2016 von Fr. 4'000.- der AXA aufzuerlegen sind. Wie erwähnt, wäre das kantonale Gericht gehalten gewesen, neben psychiatrischen zusätzlich auch erneut neurologische Abklärungen zu veranlassen. Die Einholung der Expertise des Dr. med. G.________ ist unerlässlich gewesen, um belegen zu können, ob die Versicherte entgegen der Auffassung des Vertrauensarztes der AXA (Dr. med. F.________) an einer - sei es unfallbedingten oder anderweitig verursachten - Dystonie leide. Demzufolge bilden die Kosten des Privatgutachtens des Dr. med. G.________, dessen Darlegungen bei bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Resultat hätten führen müssen, Bestandteil des Parteientschädigungsanspruchs im kantonalen Gerichtsverfahren (BGE 115 V 62; vgl. auch Urteil 9C 671/2015 vom 3. Mai 2016 E. 5 mit weiterem Hinweis).

5.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden AXA aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz BGG). Sie hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_383/2017
Datum : 24. Oktober 2017
Publiziert : 06. November 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Gesetzesregister
ATSG: 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
115-V-62 • 134-V-231 • 135-V-465 • 138-I-274 • 141-V-234
Weitere Urteile ab 2000
8C_383/2017 • 8C_384/2009 • 9C_671/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • frage • bundesgericht • arzt • uv • neurologie • schmerz • medizinische abklärung • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • verdacht • sachverhalt • stelle • haushalt • wiese • bundesamt für gesundheit • gerichtsschreiber • entscheid • diagnose • heilanstalt
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