Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 832/2017
Urteil vom 24. Oktober 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalgericht Bern-Mittelland,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand, Rechtsverzögerung (Scheidungsverfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. September 2017 (ZK 17 373, ZK 17 374).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A 180/2017 vom 14. März 2017 verwiesen werden.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wies das Regionalgericht Bern-Mittelland ein (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ ab.
Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Zugleich stellte er ein Ausstandsgesuch betreffend den erstinstanzlich zuständigen Gerichtspräsidenten sowie betreffend alle Oberrichter, die schon in früheren Verfahren mit abweisenden Beschwerdeentscheiden gegen ihn befasst gewesen seien. Überdies monierte er eine Rechtsverzögerung im Hauptverfahren.
Mit Entscheid vom 6. September 2017 erteilte das Obergericht in dahingehender Gutheissung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren, während es auf die Ausstandsgesuche und das Rechtsverzögerungsanliegen nicht eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Oktober 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Er verlangt, dass im Lichte der obergerichtlichen Ausführungen alle früheren Kostenentscheide der jeweiligen Kammern zu korrigieren bzw. zu revidieren seien bzw. ihm die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend für sämtliche Gerichtsentscheide seit dem Jahr 2010 sowie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erteilen sei. Ferner werde an den dem Obergericht unterbreiteten Anträgen (gemeint: Ausstandsbegehren und Rechtsverzögerung) festgehalten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand und Rechtsverzögerung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
2.
Keine Beschwer trifft den Beschwerdeführer in Bezug auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Er wendet sich denn auch nicht dagegen, sondern leitet daraus ab, dass ihm auch in allen früheren Verfahren seit dem Jahr 2010 die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen; hierfür gibt er eine Liste mit rund 40 Verfahren vor diversen Instanzen (Regionalgericht, Obergericht, Verwaltungsgericht, Bundesgericht, EGMR) zu den Akten. In den meisten dieser Verfahren liegt ein rechtskräftiger Entscheid vor, auf den nicht zurückgekommen werden kann. Der obergerichtliche Entscheid vom 6. September 2017 entfaltet aber auch in hängigen anderen Verfahren keine direkte Wirkung. Das Begehren ist mithin unzulässig und im Übrigen auch neu im Sinn von Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Auf die Ausstandsbegehren sowie das Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung trat das Obergericht mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein; im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverzögerung bemerkte es überdies, dass eine gewisse Verzögerung in der Natur der Sache liege, wenn der Beschwerdeführer sämtliche prozessleitenden Verfügungen und Zwischenentscheide anfechte.
Auch vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die abstrakte Aussage, die Anschuldigungen gegen die fehlbaren Gerichtspersonen würden schwer wiegen. Damit sind keine Ausstandsgründe dargetan, zumal ein Richter nicht allein deshalb befangen ist, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74).
Im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverzögerung hält es der Beschwerdeführer für fragwürdig, dass sein Ergreifen von Rechtsmitteln vorgeschoben werde; damit werde implizit eine vorhandene Verzögerung bestätigt. Indes unterlässt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht jegliche konkreten Ausführungen, dass und inwiefern eine den involvierten Instanzen vorwerfbare Verzögerung vorliegen soll.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Korrektur anderer Kostenentscheide) bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet (Ausstand und Rechtsverzögerung), weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli