Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 522/2014 {T 0/2}
Urteil vom 24. Oktober 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1957, meldete sich am 14. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab, u.a. durch Beizug eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 27. Mai 2010. Am 31. August 2011 ordnete sie beim MEDAS-Gutachter Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Verlaufsbegutachtung (vom 3. Dezember 2011) an. Der Experte kam zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als Maler und auch in einer adaptierten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht seit spätestens September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % bestehe. Der Regionale ärztliche Dienst (RAD) bestätigte am 19. Dezember 2011, dass auf den Verlaufsbericht abgestellt werden könne. Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2012 und Verfügung vom 28. März 2012 lehnte die IV-Stelle den Antrag des Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Sie begründete es damit, dass nach der Rechtsprechung eine mittelgradige depressive Episode in der Regel eine volle Arbeitsfähigkeit zulasse.
B.
Die gegen die Verfügung vom 28. März 2012 eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 2014 teilweise gut. Es sprach A.________ mit Wirkung ab 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente zu.
C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung der Verfügung vom 28. März 2012.
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen dafür zutreffend dargelegt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
2.
2.1. Laut dem MEDAS-Gutachten vom 27. Mai 2010 diagnostizierten die Experten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode, den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, unreifen und selbstunsicheren Zügen sowie belastungsabhängige rechtsbetonte Schulterschmerzen; diese Störungen schränkten die Arbeitsfähigkeit ein. Als Nebendiagnose (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) nannten sie Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Abstinenz, aber in Behandlung mit Antabus, chronische Bronchitis, arterielle Hypertonie, intermittierende okzipitale Kopfschmerzen und Heiserkeit. Sie attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für die bisherige und eine leidensangepasste Tätigkeit. Nach dem Verlaufsgutachten Berger vom 3. Dezember 2011 bestanden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Symptomatik (ICD-10: F33.8), beginnend chronifiziert sowie der Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, unreifen und selbstunsicher-vermeidenden Zügen (ICD-10: F61). In der angestammten Tätigkeit
als Maler und auch in einer adaptierten Tätigkeit bestand aus rein psychiatrischer Sicht seit spätestens September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 %. Dr. med. B.________ gab an, als IV-Gutachter sei er gehalten, sich auf die objektiven Befunde zu stützen und psychosoziale Belastungsfaktoren als IV-fremd zu markieren und nicht in seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einzubeziehen.
2.2. Die Vorinstanz erwog, die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters würden insgesamt als vollständig und plausibel erscheinen. Er habe dem Versicherten nicht bloss eine mittelgradige depressive Episode im Sinne einer vorübergehenden, zeitlich begrenzten Depression, sondern eine anhaltende Erkrankung bescheinigt. Es handle sich um eine andauernde Depression, mithin um eine verselbstständigte Störung, die nicht (allein) durch soziokulturelle und psychosoziale Belastungsfaktoren bedingt sei. Der psychiatrische Gutachter beurteile den Beschwerdegegner als sekundären Suchttypen. Eine ernstzunehmende rezidivierende depressive Störung sei vorbestehend und durch die Suchtproblematik überlagert worden. Nachdem der Beschwerdegegner alkoholabstinent sei, habe sich die depressive Symptomatik zunehmend verstärkt. Die Alkoholsucht des Beschwerdegegners bilde demnach - einem Symptom gleich - Teil seiner depressiven Störung. Der psychiatrische Gutachter habe auch offengelegt, dass die Folgen des Suchtverhaltens selbst auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen werden dürften.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei eine Rechtsfrage, ob eine mittelgradige depressive Störung die Arbeitsfähigkeit einschränke oder nicht. Zwar sei es Sache der Mediziner, die Befunde zu erheben und die entsprechenden Diagnosen zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit komme ihnen jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Es handle sich lediglich um eine Schätzung, die normativ durch den Rechtsanwender zu überprüfen sei. Ebenfalls stelle es eine Rechtsfrage dar, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte, insbesondere psychosoziale und/oder soziokulturelle Faktoren, mitberücksichtige. Zu prüfen bleibe demnach, ob diese Depression einen invalidisierenden Schweregrad aufweise. Beim Beschwerdegegner lägen unstreitig diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So lebe er seit dem Auszug der Ex-Ehefrau und der damals 12- und 14-jährigen Kinder im Juli 2007 allein. Zudem habe er im April 2007 seine Arbeitsstelle verloren und sei arbeitslos. Durch diese Umstände sei er in finanzielle Not geraten und fürsorgeabhängig geworden. Psychosoziale Faktoren führten aber für sich allein
zu keiner Invalidität. Etwas anderes würde nur gelten, wenn nebst diesen psychosozialen Faktoren eine davon abschichtbare ausgeprägte psychische Störung vorläge. Dies sei hier entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der Fall. Insbesondere sei eine mittelgradige depressive Störung im Gegensatz zu einer depressiven Episode nicht per se invalidisierend. Weil praktisch ausschliesslich die psychosozialen Umstände das Bild prägten, sei bei der Annahme einer Renten begründenden Invalidität Zurückhaltung geboten. Es passe ins Bild, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung nicht in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Dies spreche dafür, dass dieser sich selbst nicht als besonders depressiv oder sonstwie psychisch beeinträchtigt erlebt habe. Es sei zudem nicht belegt, dass er die vom Hausarzt verordnete Antidepressiva eingenommen habe. Weil der Beschwerdegegner keine konsequente Depressionstherapie befolgt habe, sei nach der Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung des diagnostizierten psychischen Leidens anzunehmen.
2.4.
2.4.1. Wie der Psychiater Dr. med. B.________ in seinem Verlaufsgutachten vom 3. Dezember 2011 als Fazit ausdrücklich und unmissverständlich festgehalten hat, ist ein IV-Gutachter gehalten, sich auf die objektiven Befunde zu stützen und psychosoziale Belastungsfaktoren als IV-fremd zu markieren und nicht in seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit einzubeziehen. Er kam trotzdem zum Schluss, anhand der aktuellen Befunde ergebe sich aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 50-60 % (in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit). Der RAD bestätigte am 19. Dezember 2011, dass auf den Verlaufsbericht abgestellt werden könne. Es gebe keine Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten bzw. auf relevante Inkonsistenzen. Die Vorinstanz übernahm diese Einschätzung.
2.4.2. Entgegen den Beschwerdevorbringen hält die vorinstanzliche Beurteilungsweise in casu vor Bundesrecht stand (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Vergleich zum medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abweichende Ermessensausübung gebieten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 9C 850/2013 vom 12. Juni 2014 (zwischenzeitlich publiziert in BGE 140 V 193), wo insbesondere der Schweregrad der depressiven Störung psychiatrisch höchst umstritten war und der ganze Geschehensablauf gegen eine invalidisierende psychische Beeinträchtigung sprach.
3.
Weitere Faktoren der Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Schmutz