Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 334/2014

Urteil vom 24. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. September 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft führt gegen A.________ eine Untersuchung wegen Betrug (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und c StGB), Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB) und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Ziff. 2 StGB).
A.________ wurde am 27. Juni 2011 verhaftet und durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht wiederholt die Verlängerung der Untersuchungshaft an, letztmals mit Verfügung vom 2. Juli 2014 bis zum 28. Oktober 2014. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Dieses wies mit Beschluss vom 8. September 2014 das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. 1), wies seinen Antrag auf Beizug von weiteren Verfahrensakten ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (Dispositiv-Ziff. 3), ernannte Adrian Ramsauer zum amtlichen Verteidiger (Dispositiv-Ziff. 4), entschädigte diesen mit Fr. 3'083.-- und forderte von A.________ gleichzeitig die Rückerstattung des Betrags (Dispositiv-Ziff. 5).

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 4. Oktober 2014 beantragt A.________, Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und er selbst sei umgehend auf freien Fuss zu setzen, eventuell unter Leistung einer Kaution. Dispositiv-Ziff. 2 sei ebenfalls aufzuheben und die den Mitbeschuldigten B.________ betreffenden Akten des Zwangsmassnahmengerichts Zürich seien beizuziehen. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 und Dispositiv-Ziff. 5 Satz 2 seien weiter die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde in Strafsachen das zutreffende Rechtsmittel (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine Zwangsmassnahme; die Beschwerde ist deshalb zulässig (Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde insoweit, als die Anträge den vorinstanzlichen Kostenentscheid betreffen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 227 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO verlange, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftentscheid innert fünf Tagen fälle und auch eröffne. Der Entscheid sei zwar innert fünf Tagen gefällt worden, doch habe er ihn erst zwei Tage später per Post erhalten. Aufgrund dieser Verspätung bestehe kein ausreichender Hafttitel mehr.

2.2. Art. 227 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO sieht vor, dass das Zwangsmassnahmengericht innert fünf Tagen nach Eingang einer Stellungnahme der beschuldigten Person bzw. nach Ablauf der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist entscheidet. Nach dem insofern klaren Wortlaut der Bestimmung ist nicht erforderlich, dass der Haftverlängerungsentscheid innert fünf Tagen auch eröffnet wird (eine abweichende Ansicht wird in der Literatur, soweit ersichtlich, einzig von MARKUS HUG, vertreten, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 11 zu Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO).
Die auf die Entscheidfällung folgende Eröffnung hat indessen dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu genügen (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO). Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht seinen begründeten Haftverlängerungsentscheid am nächsten Tag versandt. Einen Tag später traf er beim Beschwerdeführer ein. Das Beschleunigungsgebot wurde dadurch nicht verletzt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei gegenüber dem Mitbeschuldigten B.________ rechtsungleich behandelt worden (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). B.________ würden mehr Delikte zur Last gelegt, er sei aber erst seit 22 Monaten in Untersuchungshaft und diese sei nur um drei Monate verlängert worden. Ihm selbst gegenüber sei die Haft dagegen um vier Monate verlängert worden, obwohl er schon seit dreieinhalb Jahren in Haft sitze. Das Bundesstrafgericht habe zudem Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt, weil es sich geweigert habe, die Verfahrensakten des Mitbeschuldigten beizuziehen um zu prüfen, ob die beiden Entscheide dem Rechtsgleichheitsgebot entsprechen.

3.2. Die Anzahl der vorgeworfenen Delikte ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Haftdauer nicht allein massgebend. Das Bundesstrafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Schuldstrafrecht die individuelle Situation massgebend sei. Dies gilt auch für die strafprozessuale Haft. Es bestand insofern kein Anlass, die Verfahrensakten des Mitbeschuldigten B.________ beizuziehen. Für den Beschwerdeführer ist einzig massgebend, ob in Bezug auf ihn selbst die Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist im Folgenden im Rahmen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu prüfen. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist jedenfalls unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Führung der Haftakten durch die Bundesanwaltschaft. Mit vertretbarem Aufwand seien die entlastenden Elemente nicht zu finden, zumal in den nur drei Tagen, die er zur Verfügung gehabt habe. Eine wirksame Verteidigung im Haftprüfungsverfahren sei dadurch verunmöglicht worden.

4.2. Das Bundesstrafgericht führt aus, die in rund 20 nicht durchnummerierten Ordnern enthaltenen Haftakten seien nach den Daten der Haftverlängerungsgesuche geordnet. Zu jedem Haftverlängerungsgesuch gebe es ein separates Beilagenverzeichnis, wobei ein Gesamt-Beilagenverzeichnis fehle. Die Einvernahmeprotokolle seien ebenfalls als Beilagen abgelegt, wobei die zahlreichen Beweismittel ihrerseits den Protokollen beigelegt worden seien. Die Beweismittel seien somit als Beilagen der Beilagen geführt und als solche von den Beilageverzeichnissen nicht erfasst. Diese Art der Aktenführung sei bei komplexen und langen Verfahren nicht dienlich, im Gegensatz zur üblicherweise von der Bundesanwaltschaft verwendeten Gliederung nach Rubriken.
Trotz der nicht optimalen Anlage der Haftakten sei jedoch die Verteidigung im Haftprüfungsverfahren nicht beeinträchtigt worden. Der Verteidiger habe sich ja nicht neu in die Akten einarbeiten müssen, zumal er den Beschwerdeführer schon bei der letzten Haftbeschwerde vor Bundesstrafgericht im Jahr 2012 vertreten habe. Zudem habe er vor der Haftverlängerung das Hauptaktenverzeichnis und auch die Gelegenheit erhalten, die nach Rubriken geordneten Akten der Bundesanwaltschaft einzusehen. Die Beilagen zum ersten Teil der Schlusseinvernahme seien ihm schliesslich bereits am 20. Juni 2014 zugesandt worden.

4.3. Gemäss Art. 100 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. Nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden (bspw. nach Themen oder Sachverhalten), schreibt das Gesetz nicht vor, solange es zweckmässig erscheint und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht wird. Diese sollen es unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen ( MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 8 zu Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO).
Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz hervorgeht, ist die Führung der Haftakten durch die Bundesanwaltschaft gerade für ein komplexes Verfahren nicht optimal. Sie ist in erster Linie nach den Daten der Haftverlängerungsgesuche geordnet und somit einzig auf die Optik der Strafverfolgungsbehörden ausgerichtet. Der Verteidigung erschliessen sie sich damit nur insofern gut, als so die für die Haftverlängerungsgesuche angeführten Belege einfach zu finden sind. Weitere Aktenstücke, die aus Sicht der Verteidigung bedeutsam sein könnten, sind schwerer zugänglich, zumal ein Gesamt-Beilagenverzeichnis fehlt.
Wenn das Bundesstrafgericht unter den gegebenen Umständen davon ausging, dass die Aktenführung die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigte, ist dies dennoch nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass die Hauptakten offensichtlich besser strukturiert sind. Gemäss einer Aktennotiz der Bundesanwaltschaft zu einem Telefongespräch mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers wurde diesem das Hauptaktenverzeichnis zugestellt. Er habe daraufhin erklärt, dieses enthalte für ihn keine Überraschungen und er verzichte darauf, vor der Durchführung der Schlussverhandlung die Akten einzusehen. Weiter geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor allem daran stört, dass gewisse Beilagen in mehreren Exemplaren vorhanden sind und es sehr aufwendig sei, deren Identität zu prüfen. Dazu hat das Bundesstrafgericht zu Recht festgehalten, eine derartige Prüfung dränge sich ohne entsprechende Anzeichen ohnehin nicht auf. Im Übrigen berücksichtigte es den zusätzlichen Aufwand, welcher die Führung der Haftakten der Verteidigung bereitete, im Entschädigungsentscheid.
Insgesamt erweist sich die Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO als nicht verletzt und die daraus abgeleitete Kritik des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness seien nicht gewährleistet, als unbegründet.

5.

5.1. Wie bereits in einem früheren, ebenfalls ihn betreffenden Haftprüfungsverfahren vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vollmacht für die Privatklägerschaft sei vom Mitbeschuldigten C.________, der Generaldirektor der D.________holding (im Folgenden: D.________) sei, unterzeichnet worden. Das Bundesgericht verneinte damals, dass eine verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO vorliege, wie dies der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte (Urteil 1B 568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 5.4). Der Beschwerdeführer wiederholt nun seine Kritik im Wesentlichen, verweist auf Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO und darauf, dass C.________ kolludiert haben könnte und dies ein gewichtiges Indiz dafür darstelle, dass die Aussagen von E.________ (dem stellvertretenden Generalsekretär der D.________) und F.________ (dem Leiter der Ressourcenabteilung der D.________) nicht verwertet werden können. Auf welche Aussagen er sich genau bezieht und inwiefern sich die Möglichkeit einer Kollusion auf die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft auswirkt, geht aus der Beschwerdeschrift indessen nicht hervor. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, eine von vornherein erkennbare Unverwertbarkeit sei nicht ersichtlich. Auf die nicht
näher begründete Rüge ist deshalb nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

5.2. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, eine Eingabe der D.________, die den dringenden Tatverdacht stütze, sei als Beweismittel nicht verwertbar. Die Organe der D.________ seien bis heute nicht als Zeugen und Auskunftspersonen einvernommen worden, was das Beschleunigungsgebot verletze. Als belastender Beweis sei die Eingabe prozessual unzulässig, da sie die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletze.
Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 1B 179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Schriftliche Berichte sind in Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO als Beweismittel vorgesehen. Nach dieser Bestimmung kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Auch wenn der Bericht der D.________ später durch eine Einvernahme zu ergänzen sein sollte, worüber der Sachrichter zu befinden haben wird, liegt insofern jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot vor. Die Kritik ist unbegründet.
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80 mit Hinweisen).
Nachdem die Bundesstaatsanwaltschaft von der Privatklägerin gestützt auf Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO einen schriftlichen Bericht eingeholt hat, kann von einer besonders schwer wiegenden Verfahrensverzögerung nicht die Rede sein. Die Bundesanwaltschaft weist zudem in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweisanträge gestellt oder Fragen eingereicht habe, welche der Privatklägerschaft hätten unterbreitet werden können. Auch insofern ist die Kritik des Beschwerdeführers unbegründet.

6.
Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Das Bundesstrafgericht bejaht den dringenden Tatverdacht (E. 7 hiernach) und die Fluchtgefahr, wobei es davon ausgeht, dass diese mit Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden könnte (E. 8 hiernach).

7.

7.1. Das Bundesstrafgericht legt dar, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer massgeblich daran beteiligt gewesen sei, von der D.________ Euro 100 Mio. zu erlangen. Auch sei vom dringenden Verdacht auszugehen, dass er an den zahlreichen nachfolgenden geldwäschereiverdächtigen Transaktionen beteiligt gewesen sei.
Die wirtschaftlichen Vorgänge, die dem Tatvorwurf zu Grunde liegen, wurden bereits im Urteil 1B 568/2012 vom 31. Oktober 2012 dargelegt; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (a.a.O., E. 5.1). Das Bundesstrafgericht führt dazu im Lichte des aktuellen Untersuchungsstands weiter aus, gemäss der Bundesanwaltschaft hätten fingierte Verträge des inoperablen liechtensteinischen G.________ Trusts mit D.________ ermöglicht, dass zwei russische Banken der D.________ Darlehen über je Euro 50 Mio. für eine Sicherheitseinlage gewährt hätten. Der G.________ Trust hätte diese Verträge aber gar nicht erfüllen können. Das Geld sei zunächst auf ein Konto der D.________ bei der H.________ Bank (Schweiz) AG (nachfolgend: H.________ Bank) überwiesen worden. In der Folge sei es auf das Konto der I.________ SA bei der J.________ (Switzerland) AG (nachfolgend: J.________ Bank) transferiert worden. Die H.________ Bank und die D.________ seien darüber getäuscht worden, dass der Betrag auf ein Konto einer Drittgesellschaft gegangen sei. Die Euro 100 Mio. seien danach unter Teilentnahmen über verschiedene juristische und natürliche Personen transferiert und schliesslich auf ein Konto bei der Bank K.________ AG einbezahlt worden. Dieses habe formal auf
die D.________ gelautet. Auch die Bank K.________ AG habe durch fingierte Verträge über die Herkunft und Bestimmung der Gelder getäuscht werden sollen. Indes habe sie am 17. Juni 2011 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung vorgenommen und gewisse weitere Überweisungen blockiert.

7.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Ausführungen in verschiedener Hinsicht. Zunächst bringt er vor, er sei bei den ihm vorgeworfenen Sonderdelikten als Extraneus zu betrachten, was das Bundesstrafgericht verkannt habe. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Bundesstrafgericht machte Ausführungen zu den Tatbeständen des Betrugs und der Geldwäscherei. Dabei handelt es sich nicht um Sonderdelikte, welche die Rechtsfigur des Extraneus kennen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers entfällt hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs das Merkmal der Arglist, weil die D.________ von den Umständen des Transfers der Euro 100 Mio. in die Schweiz Kenntnis hatte oder zumindest bei einem Minimum an Sorgfalt hätte haben können. Er übersieht, dass der Transfer, welcher gemäss der Bundesanwaltschaft den Vermögensschaden bewirkte, erst jener spätere war, bei welchem die H.________ Bank das Geld auf ein Konto bei der J.________ Bank überwies, wobei die H.________ Bank davon ausgegangen sei, es handle sich um ein Konto der D.________.
Der Beschwerdeführer legt schliesslich in verschiedener Hinsicht seine eigene Ansicht der Geschehnisse dar, ohne sich jedoch mit dem angefochtenen Entscheid hinreichend auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) oder aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein sollte (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies betrifft die Behauptungen, ein nicht realisiertes Geschäft habe zum Transfer der Euro 100 Mio. von der H.________ Bank zur J.________ Bank geführt und es sei nicht möglich, dass die Kreditverträge vom 6. und 7. Oktober 2010 mit zwei Moskauer Banken die Basis für die Gutschrift auf dem Konto der H.________ Bank gewesen seien. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Verfügungsberechtigung von F.________ über die Gelder sei mit einer Resolution des Board of Directors der D.________ bekräftigt worden. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Vollmacht von F.________ für das Konto sei von der D.________ widerrufen worden und E.________ habe die Anweisung zum erwähnten Transfer als Fälschung bezeichnet. Auch das Vorbringen, mutmasslich sei bis auf einen Betrag von Euro 11 Mio. mittlerweile das gesamte Geld inklusive Gewinn an die D.________ herausgegeben worden, wird nicht weiter begründet. Es ist unklar, was der
Beschwerdeführer daraus ableiten will und weshalb er als Beleg eine Verfügung der Bundesanwaltschaft zitiert, mit der eine früher angeordnete Vermögensbeschlagnahme teilweise aufgehoben wurde. Schliesslich erscheint der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass der Mitbeschuldigte C.________ weiterhin Generaldirektor der D.________ sein soll, in Bezug auf den Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer als belanglos.

7.3. Insgesamt lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt hinreichend begründet wurden, die Bejahung des dringenden Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er verweist auf die bereits lange dauernde Untersuchungshaft und darauf, dass die Bejahung der Fluchtgefahr durch die Vorinstanz auf "abstrakten Motiven" beruhe. Er kritisiert, die Bundesanwaltschaft führe ein "nicht prozesskonformes Beweismittel" (ein polizeiliches E-Mail mit Ermittlungsresultaten) an und macht geltend, ein Aufenthaltstitel stelle für einen EU-Bürger eine reine Formsache dar. Zudem sei er erklärtermassen gewillt, die Hauptverhandlung in der Schweiz abzuwarten, um seine Unschuld dem Sachgericht darlegen zu können. Die Vorinstanz sei auf diese Argumente nicht eingegangen und begründe ihren Entscheid nicht mit den Akten. Einer allfälligen Fluchtgefahr könnte durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung begegnet werden. Auch darauf werde im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen.

8.2. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil 1B 424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend
verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil 1B 422/2011 vom 6. September 2011 E. 4.2 mit Hinweis).

8.3. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist er polnischer Staatsangehöriger, lebt in Polen und ist angeblich mittellos. Seine Ehefrau und zwei seiner Kinder leben in Russland. Seine zwei weiteren Kinder halten sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland und Polen auf. Zur Schweiz hat er dagegen keinerlei familiäre Beziehungen.
Unter diesen Voraussetzungen durfte das Bundesstrafgericht davon ausgehen, dass eine Fluchtgefahr besteht, die auch mit einer Ersatzmassnahme nicht gebannt werden könnte. Inwiefern das vom Beschwerdeführer erwähnte "nicht prozesskonforme Beweismittel" und die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels gegen die Fluchtgefahr sprechen sollen, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Der Vorinstanz kann deshalb in dieser Hinsicht auch nicht vorgeworfen werden, ihren Entscheid unzureichend begründet zu haben. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV lässt im Übrigen ohnehin zu, dass sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).

9.

9.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diese resultiere zum Teil daraus, dass sein Verfahren nicht von jenem des Mitbeschuldigten B.________ abgetrennt worden sei, obwohl dieser seit dem 5. Mai 2014 jede Aussage verweigere und zusätzliche Delikte begangen haben solle, mit denen er selbst nichts zu tun habe. Zudem seien während verschiedenen Zeitabschnitten keine relevanten Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit ihm selbst erfolgt (vom 17. Juni bis zum 26. August 2013, vom 28. August bis zum 4. Dezember 2013 und vom 7. Mai bis zum 20. Juni 2014). Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Schlusseinvernahme nicht auf einmal durchgeführt werde, zumal er sich ohnehin darauf beschränke, die Vorwürfe zu bestreiten. Das Bundesstrafgericht habe zudem nicht dargetan, inwiefern er den Sachverhalt der gerügten Rechtshilfemassnahmen mitgeprägt habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Auch werde nach wie vor entlastenden Tatsachen in Verletzung von Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO nicht nachgegangen. Die Bundesanwaltschaft schinde Zeit, was zur Haftentlassung führen müsse.

9.2. Aufgrund dieser Ausführungen ist keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar (vgl. zur Bedeutung von Verfahrensverzögerungen für das Haftprüfungsverfahren E. 5.2 hiervor). Das Bundesstrafgericht hat sich zu dieser Frage in E. 6 des angefochtenen Entscheids eingehend geäussert. Auf seine Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Ergänzend ist festzuhalten, dass in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren wie dem vorliegenden mit internationalen Bezügen noch nicht von einer relevanten Verfahrensverzögerung gesprochen werden kann, wenn gegenüber einem der Mitbeschuldigten während einiger Wochen keine ihn direkt betreffenden Verfahrenshandlungen getätigt werden. Auch ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der Mitbeschuldigte B.________ seit dem 5. Mai 2014 die Aussage verweigert und ihm noch weitere Delikte vorgeworfen werden, keine Notwendigkeit der Trennung der Strafverfahren (vgl. dazu Art. 29 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
. StPO). Weiter ist unzutreffend, dass das Bundesstrafgericht nicht begründet habe, inwiefern die Rechtshilfemassnahmen auf den Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer zurückzuführen sind. In E. 6.4 des angefochtenen Entscheids hat es auf seine Ausführungen in E. 4.2.5 verwiesen, wo die
mutmassliche Involvierung des Beschuldigten im Einzelnen dargelegt wird. Der Vorwurf, es werde nach wie vor entlastenden Tatsachen nicht nachgegangen, wird schliesslich in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend begründet. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Adrian Ramsauer wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_334/2014
Date : 24. Oktober 2014
Published : 10. November 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung der Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 42  64  78  79  80  81  97  109
BV: 8  29
StGB: 138  146  158  305bis
StPO: 3  5  6  29  100  140  145  221  227  237
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125-I-60 • 136-I-229 • 138-IV-81 • 140-IV-74
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