Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 457/2013

Urteil vom 24. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Jenny Wiederkehr,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 17. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1977) und B.________ (geb. 1982) sind seit dem Jahr 2002 verheiratet. Sie sind Eltern von C.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2006).

B.

B.a. Am 18. November 2012 leitete B.________ ein Eheschutzverfahren beim Kantonsgericht Glarus ein.

B.b. Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Januar 2013 stellte das Kantonsgericht die Kinder für die Dauer vom 30. Januar 2013 bis 4. Februar 2013 unter die Obhut von A.________. Mit Zwischenentscheid vom 31. Januar 2013 übertrug es sodann die Obhut ab 4. Februar 2013 B.________, dies unter Einräumung eines Besuchsrechts zwischen Vater und Kindern.

Am 1. Februar 2013 errichtete das Kantonsgericht für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB und erliess begleitende Weisungen.

B.c. Mit Eheschutzentscheid vom 8. März 2013 beliess das Kantonsgericht die Kinder unter der Obhut von B.________. Das Besuchsrecht von A.________ legte es auf Dienstag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, Schulbeginn, und in geraden Wochen zusätzlich von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, fest. Weiter sah es ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr vor (jeweils maximal zwei Wochen aneinander und innert der Schulferien zu beziehen). Die eheliche Wohnung wies es A.________ zur alleinigen Nutzung zu. Den von A.________ für jedes Kind geschuldeten Unterhaltsbeitrag setzte es auf Fr. 230.-- vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 sowie auf je Fr. 850.-- ab 1. März 2013 fest, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen. Der Ehegattenunterhalt zugunsten von B.________ sollte ab 1. März 2013 Fr. 200.-- betragen.

C.

C.a. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus. Er verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Ausdehnung des Ferienrechts auf jährlich fünf Wochen, wovon maximal drei Wochen aneinander. Zudem sei der Kinderunterhalt ab 1. März 2013 auf maximal Fr. 550.-- zuzüglich allfälliger Zulagen festzusetzen; auf einen Ehegattenunterhalt sei zu verzichten. B.________ beantragte die Abweisung der Berufung.

C.b. Mit Urteil vom 17. Mai 2013 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es A.________ und es verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B.________.

D.

Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält an den bereits vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Bundesgericht hat die Akten, in der Sache selbst aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Eheschutzurteil, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; zur Qualifikation als Endentscheid BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Die Beschwerde richtet sich abgesehen von der Unterhaltsfrage auch gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs, womit die Beschwerde streitwertunabhängig zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Frist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten.

1.2. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.

Der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei ein ausgedehnteres Ferienrecht von fünf anstatt drei Wochen einzuräumen.

2.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB), worunter neben dem Besuchsrecht auch das Ferienrecht fällt. Bei der Ausgestaltung der Kontaktrechte steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (vgl. Urteil 5A 432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5, in: FamPra.ch 2012 S. 212 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Antrags aus, er habe bereits vor der Vorinstanz dargelegt, wie sehr er an seinen Kindern hänge und umgekehrt. Das Obergericht sei darauf nicht eingegangen. Er sei ein Vertreter der jungen Generation von Vätern, die sich aktiv um die Kinder kümmern würden. Die Kinder seien noch klein und bräuchten ihn in gleichem Masse wie die Mutter. Es sei blanker Hohn, wenn das Obergericht behaupte, es sei ihm ein grosszügiges Besuchsrecht zugesprochen worden. Die Vorinstanzen hätten Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
und Art. 273 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
. ZGB missachtet.

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann so verstanden werden, dass er eine willkürliche Anwendung von Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB rügen will.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer dabei mit dem (seiner Ansicht nach nicht grosszügigen) Besuchsrecht argumentiert, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, verlangt er doch vor Bundesgericht gar kein ausgedehnteres Besuchsrecht.

Zum Ferienrecht selbst führt der Beschwerdeführer sodann mit keinem Wort aus, weshalb das Ferienrecht auf die beantragten fünf Wochen ausgedehnt werden müsste. Er beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zu seiner Rolle als Vater und generelle Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, womit die Willkürrüge unsubstanziiert bleibt (vgl. vorstehend E. 1.2). Da ein Ferienrecht von drei Wochen überdies im üblichen Rahmen liegt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen (E. 2.1) überschritten haben sollte.

2.4. Im Zusammenhang mit dem Ferienrecht rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.

Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht aufgezeigt habe, inwiefern die erste Instanz in Bezug auf das Ferienrecht den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder Recht unrichtig angewendet hätte, die Berufung sei daher abzuweisen. Im Übrigen habe die erste Instanz eine gerichtsübliche Ferienregelung getroffen; diese erscheine als ausgewogen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit ihren Entscheid sehr wohl begründet, womit der Rüge die Grundlage entzogen ist.

3.

Strittig ist sodann die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber den Kindern einerseits und gegenüber der Beschwerdegegnerin anderseits.

3.1. Das Kantonsgericht berechnete die Unterhaltsbeiträge für den hier massgebenden Zeitraum ab 1. März 2013 basierend auf monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'100.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) sowie der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'400.-- (inkl. Kinderzulagen). Den erweiterten Notbedarf des Beschwerdeführers setzte es auf Fr. 4'189.-- fest, denjenigen der Beschwerdegegnerin mit den Kindern auf Fr. 4'732.--. Auf dieser Grundlage berechnete das Kantonsgericht auf der Seite der Beschwerdegegnerin ein Manko von über Fr. 3'000.-- sowie auf der Seite des Beschwerdeführers einen Überschuss von rund Fr. 1'900.--. Es erwog dann, dieser könne daher Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.-- für jedes Kind sowie Fr. 200.-- an die Ehefrau leisten.

Zu erwähnen ist, dass im Eheschutzurteil vom 8. März 2013 gemäss übereinstimmendem Antrag der Parteien die vormals eheliche Wohnung dem Beschwerdeführer zugewiesen wurde, da er diese für die Berufsausübung benötige. Den für die Wohnung geschuldeten Mietzins von Fr. 2'400.-- befand das Gericht aber für unangemessen hoch, weshalb es ihm ab dem 1. März 2013 einen (hypothetischen) Mietzins von Fr. 1'200.-- einsetzte. Der Beschwerdeführer müsse entweder eine neue Wohnung finden oder aber mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, bei welcher er für die Wohnung nicht mehr als Fr. 1'200.-- bezahlen müsse. Diesen Punkt hat der Beschwerdeführer in der Berufung nicht angefochten.

3.2. Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer dann aber vor, sein Arbeitgeber habe seinen Lohn "um die Miete" gekürzt, wie aus einer Bestätigung des Arbeitgebers vom 13. März 2013 hervorgehe. Damit sei die Unterhaltsberechnung offensichtlich falsch.

Hierzu erwog die Vorinstanz, dass der Arbeitgeber zwar weniger Lohn auszahle, dieser gemäss der Bestätigung aber (zusätzlich) Fr. 1'200.-- an die Miete des Beschwerdeführers plus Fr. 300.-- für einen Geschäftsraum übernehme; der Beitrag des Arbeitgebers an die Wohnkosten stelle demnach Lohnbestandteil dar. Die Vorinstanz hält dabei fest, dass die erste Instanz den Betrag von Fr. 300.-- noch nicht einmal berücksichtigt habe, faktisch stünden dem Beschwerdeführer sogar Fr. 300.-- mehr Einkommen zur Verfügung als von dieser angenommen. Wenn überhaupt, wäre daher die Unterhaltsregelung zu seinen Lasten abzuändern. Der Beschwerdeführer versuche auf diese Weise nur, das erstinstanzliche Urteil zu umgehen. Entsprechend wies die Vorinstanz die Berufung bezüglich Unterhaltsberechnung ab.

3.3. Wie vorstehend dargelegt, hätte der Beschwerdeführer Willkür darzutun (E. 1.2).

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnblättern der Monate März bis Mai 2013 ergibt sich ein durchschnittlicher Nettolohn von rund Fr. 5'400.--. Aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 13. März 2013 geht hervor, dass dieser den Nettolohn um die Miete kürzt. Sodann wird festgehalten, dass die Miete von insgesamt Fr. 1'500.-- (Fr. 1'200.-- plus Fr. 300.-- aus vorbestehendem Untermietvertrag) aufgrund eines neuen Untermietvertrages mit dem Beschwerdeführer auf dessen Konto überwiesen wird. Wie der Beschwerdeführer ausführt, handelt es sich bei den Fr. 300.-- um das Entgelt für einen Lagerraum. Daraus fliesse ihm kein Nutzen zu. Was die Fr. 1'200.-- angeht, bestreitet er aber nicht, dass er diesen Betrag für die Wohnungsmiete zusätzlich zum Lohn erhält. Etwas anderes geht auch nicht aus der vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Bestätigung des Arbeitgebers vom 14. Juni 2013 hervor, soweit diese überhaupt berücksichtigt werden könnte (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

Vor diesem Hintergrund ist keine Willkür ersichtlich, wenn die Vorinstanz befand, dass die Miete Lohnbestandteil bilde. Die anderen Posten der Unterhaltsberechnung rügt der Beschwerdeführer nicht.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm zu erlauben, in der vormals ehelichen Wohnung zu bleiben (bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.--). Nachdem die Frage der Wohnungszuweisung überhaupt nicht strittig ist, braucht auf diesen Punkt nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_457/2013
Date : 24. Oktober 2013
Published : 10. November 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft


Legislation register
BGG: 66  68  72  75  76  90  98  99  100  106
ZGB: 176  273  308
BGE-register
131-III-209 • 133-III-393 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
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2012 S.212