Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 120/2008 /nip

Urteil vom 24. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Traubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Strafprozess, Kaution,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. April 2008 des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges, der Geldwäscherei und weiterer Delikte. Am 19. September 2005 wurde er auf Ersuchen der BA in Nizza/Frankreich verhaftet und in vorläufige Auslieferungshaft gesetzt. Im Dezember 2005 entliessen ihn die französischen Behörden wegen einer Erkrankung aus der Haft. Mit Verfügung vom 13. April 2006 verpflichtete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) den Beschuldigten (in dessen Einverständnis und als Ersatzmassnahme für eine erneute Inhaftierung) zu einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 100'000.--.

B.
Am 16. November 2007 beantragte der Beschuldigte die Freigabe der geleisteten Kaution. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wies das Eidg. URA das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, am 25. April 2008 ebenfalls abschlägig.

C.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 25. April 2008 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 8. Mai 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Freigabe der Kaution.

Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 3. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Eidg. URA und das Bundesstrafgericht haben je auf Vernehmlassungen verzichtet. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Juni 2008. Am 9. und 21. Oktober 2008 reichte er unaufgefordert weitere Eingaben ein.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 29 Erste öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Enteignungen;
b  raumbezogene Materien, namentlich:
b1  Raumplanung und Baurecht,
b2  Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz,
b3  öffentliche Werke,
b4  Meliorationen,
b5  mit Raumplanung verbundene Bauförderung,
b6  Wanderwege;
c  politische Rechte;
d  internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
e  Strassenverkehr;
f  Bürgerrecht;
g  ...;
h  Personal im öffentlichen Dienst.
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV21);
b  Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV);
c  Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV);
d  Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit (Art. 13, 14, 16 und 17 BV);
e  Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit (Art. 21-23 BV);
f  die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV);
g  Allgemeine Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliche Verfahren, Freiheitsentzug (Art. 29-31 BV).
3    ...22
4    Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG).
BGerR; BGE 133 IV 278 E. 1.1 S. 280; nicht amtlich publ. E. 3 von BGE 133 IV 182).

1.1 Anfechtbar sind insbesondere Zwangsmassnahmenentscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) sowie Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht, Haftkaution etc.; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B 139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 1.2; nach altem Verfahrensrecht [vor Inkrafttreten des BGG] s. auch schon BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 66 ff.; nicht amtl. publ. E. 1.2 von BGE 131 I 425; BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 125 IV 222 E. 1c S. 224). Soweit der Beschwerdeführer allgemeine Kritik am hängigen Strafverfahren übt (etwa was dessen Dauer betrifft), dabei aber keine zulässigen Rügen gegen die streitige Zwangsmassnahme erhebt, ist hingegen auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde nach Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteile des Bundesgerichtes 1B 139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 1.3; 1B 123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1.2; 1B 205/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 1.4).

2.
Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Entscheid als willkürlich. Die Freigabe der streitigen Haftkaution unterliege den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie die strafprozessuale Haft. Weder ein dringender Tatverdacht noch Fluchtgefahr seien als Voraussetzung der Zwangsmassnahme erfüllt. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ausserdem das rechtliche Gehör verletzt.

3.
Der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts (Art. 44 Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP) in Haft zu setzen wäre, kann in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde (Art. 53
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP). Bei der streitigen Haftkaution handelt es sich um eine mildere Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft, mit der (im Rahmen der Verhältnismässigkeit) einer gewissen Fluchtneigung des Beschuldigten vorgebeugt werden soll (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Sicherheitsleistung setzt hinreichende Haftgründe voraus (vgl. BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 29 f., E. 3.3 S. 30, E. 3.4 S. 31 f., E. 3.5 S. 32, je mit Hinweisen).

4.
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen verlangen (nach Massgabe des konkreten Einzelfalles) zunächst einen hinreichenden Tatverdacht (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). Je schwerer der Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen ausfällt, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an die Konkretisierung des Tatverdachtes zu stellen. Strafprozessuale Haft verlangt den dringenden Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 44
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP; vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Ein mit Untersuchungshaft verbundener Freiheitsentzug stellt allerdings eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Anordnung schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten haben als für blosse Ersatzmassnahmen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B 139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 1.3; 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004, E. 4.1; entgegen Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N. 6 zu § 72 StPO/ZH). Analoges gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes auch für den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen).

4.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren grundsätzlich keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316).

4.2 Willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17, je mit Hinweisen).

4.3 Im angefochtenen Entscheid wird zunächst dargelegt, was dem Hauptbeschuldigten im wesentlichen vorgeworfen wird. Dieser habe zusammen mit Mitbeschuldigten hunderte von Anlegern in der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investitionen veranlasst. Die angelegten Mittel seien anders als vereinbart, zur Bereicherung der Beschuldigten und zur Auftrechterhaltung des "betrügerischen Konstrukts" verwendet worden. Die Gelder seien zu einem grossen Teil auf die Bahamas in dort geführte Fonds transferiert worden, unter anderem auf Konti der Moore Park Investments Inc., die zum Firmenkonglomerat der Moore Park-Gruppe gehört habe und auf die der Hauptbeschuldigte massgeblichen Einfluss ausgeübt habe. In der Folge sei das Geld auf andere Konten (in der Schweiz und im Ausland) weitergeflossen, deren Zugriffsberechtigter ebenfalls der Hauptbeschuldigte gewesen sei.

Die BA verdächtigt den Beschwerdeführer, er habe selbst (aktiv und in massgeblicher Funktion) an den untersuchten Wirtschaftsdelikten mitgewirkt. Im genannten Zusammenhang habe er auf den Bahamas eine "zentrale Rolle" wahrgenommen. Als Direktor (mindestens bis 2002) einer Bank, bei der Konten der Moore Park-Gruppe geführt worden seien, und nach Instruktionen des Hauptbeschuldigten habe der Beschwerdeführer Zahlungen von einem Konto der Moore Park Investments Inc. veranlasst. Zudem habe er als Direktor und Domizilgeber bei sechs verschiedenen Fonds gewirkt, welche den getäuschten Anlegern zur Investition angeboten worden seien. Das Management dieser Fonds sei von einer weiteren Gesellschaft der Moore Park-Gruppe ausgeübt worden, die dem Hauptbeschuldigten gehört und in welche dieser im Frühjahr 2003 weitere Gelder investiert habe. Diese Zusammenhänge würden durch zahlreiche Verträge dokumentiert, die vom Beschwerdeführer und dem Hauptbeschuldigten unterzeichnet worden seien.

Der Beschwerdeführer werde vom Hauptbeschuldigten auch insofern belastet, als die Moore Park-Gruppe, deren Direktor der Beschwerdeführer gewesen sei, vom erwähnten Anlagesystem sogenannte "Tradingsignale" bezogen habe. Dies sei vom Beschwerdeführer zwar eingeräumt worden; er mache jedoch geltend, dass es sich dabei bloss um sogenanntes "Windowdressing" (mit Scheinverträgen) gehandelt habe. Bei einer Bank in der Schweiz sei sodann ein Konto eruiert worden, welches vom Beschwerdeführer im April 2001 eröffnet worden und über das er mit Kollektivunterschrift verfügungsberechtigt sei. Über dieses Konto seien CHF 173,7 Mio. an einen weiteren Mitbeschuldigten transferiert worden. Es bestehe der Verdacht, dass das Konto im dargelegten Zusammenhang ebenfalls deliktischen Zwecken gedient habe. Der Beschwerdeführer habe insgesamt "wesentlich zum Laufen und zur Aufrechterhaltung des betrügerischen Systems beigetragen" (angefochtener Entscheid, S. 6-8, E. 3.3-3.4).

4.4 Die Bestreitungen des Beschwerdeführers lassen den von der Vorinstanz dargelegten hinreichenden Tatverdacht nicht dahinfallen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, es gebe keine "Moore Park-Gruppe", und seine Funktionen als Direktor, Domizilgeber für verschiedene Fonds sowie Unterschriftsberechtigter am fraglichen Bankkonto hätten mit den untersuchten Wirtschaftsdelikten "nichts zu tun".

4.5 Auch die (beiläufig erhobene) Rüge, die Vorinstanz habe sich mit der Frage des Tatverdachtes nicht ausreichend auseinandergesetzt und dabei das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, erweist sich nach dem oben Gesagten als unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtverdacht (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP) eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte bei Verzicht auf die streitigen Zwangsmassnahmen der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Zumindest bei Haftfällen genügt sie jedoch für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Zwangsmassnahme. Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Angeschuldigten, dessen berufliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das ihn grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft sind an den Nachweis einer hinreichenden Fluchtneigung
grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe stets auf Vorladung hin an allen Einvernahmen teilgenommen, bereitwillig Auskunft gegeben und mit den Behörden kooperiert. Er sei Schweizer Bürger, schwer krank, habe Familienangehörige in der Schweiz und wohne "zeitweise" auf den Bahamas und in Paris. Die Annahme der Vorinstanz, er könne sich möglicherweise ins Ausland absetzen, sei völlig verfehlt und willkürlich.

5.3 Diese Vorbringen lassen die Annahme einer gewissen Fluchtneigung (als gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der streitigen Haftkaution) nicht als verfassungswidrig erscheinen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung im angefochtenen Entscheid nicht, dass gegen ihn am 25. Oktober 2004 ein Haftbefehl erlassen wurde, da er flüchtig gewesen sei bzw. in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfügt habe. Am 19. September 2005 sei er in Nizza verhaftet worden, worauf die BA am 10. Oktober 2005 ein förmliches Auslieferungsersuchen habe stellen müssen. Zu seiner aktuellen Wohnadresse macht er nur vage Angaben ("zur Zeit in Paris").

6.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch eine Verletzung des "Beschleunigungsgebotes". Das Strafverfahren werde seiner Ansicht nach zu wenig zügig vorangetrieben. Die BA beabsichtige, das Verfahren "liegen zu lassen" und frühestens im Jahre 2009 abzuschliessen.

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Haft. Die besonderen Beschleunigungsgebote für Haftfälle (im Sinne von Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
-4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV bzw. Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
-4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) sind hier daher nicht anwendbar. Ebenso wenig ist es die Aufgabe des Bundesgerichtes im Rahmen der Zwangsmassnahmenbeschwerde nach Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG, die Dauer des hängigen (sehr komplexen) Wirtschaftsstrafverfahrens einer selbstständigen verfassungsrechtlichen Prüfung (im Lichte von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zu unterziehen (vgl. oben, E. 1.1). Die Vorinstanz hat sich auch mit dieser Frage im Übrigen ausdrücklich befasst (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.3). Die durch das Bundesgericht zu überprüfende Zwangsmassnahme erweist sich, wie dargelegt, als bundesrechtskonform. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufenen Grundsätze der "Gewaltenteilung" und des Willkürverbotes haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, der Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_120/2008
Datum : 24. Oktober 2008
Publiziert : 10. November 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Strafprozess, Kaution


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGerR: 29
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 29 Erste öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Enteignungen;
b  raumbezogene Materien, namentlich:
b1  Raumplanung und Baurecht,
b2  Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz,
b3  öffentliche Werke,
b4  Meliorationen,
b5  mit Raumplanung verbundene Bauförderung,
b6  Wanderwege;
c  politische Rechte;
d  internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
e  Strassenverkehr;
f  Bürgerrecht;
g  ...;
h  Personal im öffentlichen Dienst.
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV21);
b  Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV);
c  Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV);
d  Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit (Art. 13, 14, 16 und 17 BV);
e  Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit (Art. 21-23 BV);
f  die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV);
g  Allgemeine Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliche Verfahren, Freiheitsentzug (Art. 29-31 BV).
3    ...22
4    Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG).
BStP: 44  53
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
BGE Register
116-IA-143 • 117-IA-69 • 123-I-31 • 124-IV-313 • 125-I-60 • 125-IV-222 • 130-I-234 • 131-I-425 • 131-I-52 • 132-I-13 • 133-I-149 • 133-I-27 • 133-IV-182 • 133-IV-278
Weitere Urteile ab 2000
1B_120/2008 • 1B_123/2007 • 1B_139/2007 • 1B_205/2007 • 1P.704/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • anhörung oder verhör • anlage • auslieferungshaft • ausreise • bahamas • bankkonto • begründung des entscheids • bereicherung • beschleunigungsgebot • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • beschwerdekammer • besteller • betrug • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesgericht • bundesstrafgericht • dauer • einsprache • entscheid • ertrag • fester wohnsitz • flucht • fluchtgefahr • frage • frankreich • funktion • geld • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • grundrecht • haftbefehl • haftgrund • indiz • inkrafttreten • kollektivunterschrift • konkretisierung • lausanne • management • meinung • meldepflicht • norm • rechtsgrundsatz • rechtsmittel • sachrichter • sachverhalt • schweizer bürgerrecht • schweizerische strafprozessordnung • sicherheitshaft • sicherstellung • stelle • strafprozess • strafuntersuchung • strafverfolgung • unterschriftsberechtigter • untersuchungshaft • verdacht • verfassungsrecht • voraussetzung • vorinstanz • wiese • wirkung • zwischenentscheid • zürich