Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 424/2020

Urteil vom 24. September 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2020 (UV.2019.00140).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1984, war ab 1. Januar 2013 bei der damaligen B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. Juni 2016 geriet er beim Fräsen von Kantholz in die Tischfräse und trennte sich dabei den rechten Daumen ab. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 stellte die Suva gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Suva, vom 6. Juni 2018 die Heilbehandlung und Taggelder per 31. August 2018 ein. Am 13. Juni 2018 sprach sie A.________ eine Invalidenrente ab 1. September 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Vom 8. Oktober 2018 bis 18. Januar 2019 absolvierte A.________ eine berufliche Abklärung zu Lasten der Invalidenversicherung im Zentrum D.________. Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2019 änderte die Suva den Rentenanspruch dahingehend ab, dass sie ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % ab 1. Februar 2019 zusprach.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2020 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Suva zu verpflichten, nach weiteren medizinischen Abklärungen und einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit über den Anspruch auf eine höhere Rente neu zu verfügen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

3.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
und Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG), sowie die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181), namentlich bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und den Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.

4.
Die Vorinstanz erwog, die Einschätzung des Kreisarztes vom 6. Juni 2018, gemäss welcher der angestammte Beruf als Schaler nicht mehr, eine leidensangepasste leichte Tätigkeit hingegen voll zumutbar sei, sei nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der Ansicht des Versicherten, wonach seine Leistungsfähigkeit reduziert sei, könne nicht gefolgt werden. Der Gebrauch des Daumens, obwohl teilweise möglich, sei beim Zumutbarkeitsprofil ausgeklammert worden. Der beklagte Schmerz könne von den Ärzten keiner somatischen Genese zugeordnet werden und wirke sich bei Nichtgebrauch des Daumens nicht hindernd aus. Angesichts der Beweisschwierigkeiten bei Schmerzen würden die subjektiven Angaben der versicherten Person nicht genügen, sondern es werde verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende fachärztlich schlüssig festgestellte Befunde erklärbar seien. Ebenso wenig vermöge das leichte Medianusreizsyndrom eine Einschränkung über das Belastungsprofil hinaus zu begründen. Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil werde denn auch von keiner Fachperson angezweifelt. Selbst bei funktioneller Einarmigkeit wegen Gebrauchsunfähigkeit der dominanten Hand sei grundsätzlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu bejahen. Soweit
der Versicherte eine Diskrepanz zwischen den Feststellungen des Kreisarztes und den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen geltend mache, könne ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung sei die Frage der noch zumutbaren Tätigkeit nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten. Nur bei offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zwischen den Einschätzungen vermöchten Leistungen in der beruflichen Eingliederung ernsthafte Zweifel an der ärztlichen Annahme zu begründen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So habe der Versicherte im Rahmen der beruflichen Eingliederung Tätigkeiten ausgeführt, die der kreisärztlichen Einschätzung zuwiderlaufen würden. Zudem sei das Leistungsvermögen aus psychischen Gründen, die vorliegend nicht zu berücksichtigen seien, als reduziert bewertet worden. Weiter habe der Versicherte - abhängig von seinem Interesse an der Arbeit - unterschiedliche Leistungen gezeigt. Der Fallabschluss im Januar 2019 sei nicht zu früh erfolgt, da der Kreisarzt nachvollziehbar darlege, dass durch weitere Behandlungen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt werden könne. Behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden
stellten sodann nach der "Psycho-Praxis" kein Hindernis für den Fallabschluss dar. Zusammenfassend sei somit ab Februar 2019 von der vollen Zumutbarkeit einer leidensadaptierten leichten Tätigkeit auszugehen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall könne offen gelassen werden, da der adäquate zu verneinen sei. Der Unfall vom 8. Juni 2016 sei von der Suva zutreffend dem Bereich der mittelschweren Unfälle im engeren Sinn zugeordnet worden. Somit müssten mindestens drei der sieben Kriterien erfüllt sein oder eines besonders ausgeprägt vorliegen. In der Folge verneinte die Vorinstanz sämtliche Kriterien und damit die Adäquanz der psychischen Beschwerden. Weiter prüfte sie den Rentenanspruch unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen und schloss bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'022.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'194.- auf einen Invaliditätsgrad von 17 %. Schliesslich bestätigte sie die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung und dem bereits berücksichtigen Maximalwert für den Verlust eines Daumens.

5.
Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

5.1. Er macht geltend, die Schmerzproblematik an der rechten Hand sei nicht psychischer Natur, sondern eine somatische Folge seiner unfallbedingten strukturellen Verletzung am Daumen.
Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen setzen Untersuchungsergebnisse voraus, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben der versicherten Person unabhängig sind. Unfallfolgen werden somit nur dann als organisch objektiv ausgewiesen anerkannt, wenn die erhobenen Befunde durch apparative/bildgebende Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen). Diese Anforderungen sind bei einer Schmerzproblematik, die wie im hier zu beurteilenden Fall von den Ärzten keiner bestimmten Genese zugeordnet werden kann (vgl. dazu den Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, Spital E.________, vom 27. April 2018), offensichtlich nicht erfüllt, da bei diesem Leiden wesentlich auf die Angaben der versicherten Person abgestellt werden muss. Dies genügt nach der Rechtsprechung nicht für eine objektiv ausgewiesene organische Ursache, bei der sich in der Regel der natürliche mit dem adäquaten Kausalzusammenhang deckt. Somit hat bei einer Schmerzproblematik eine besondere Prüfung der Adäquanz zu erfolgen. Da vorliegend weder ein Schleudertrauma noch ein Schädelhirntrauma noch ein Schreckereignis gegeben
ist, kommt die sogenannte Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133 zur Anwendung.

5.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen im Zentrum D.________ und in der Stiftung F.________ würden belegen, dass die vom Kreisarzt festgelegte theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht der tatsächlichen Leistungfähigkeit entspreche.
Der Versicherte erläutert in seiner Beschwerde eingehend die Berichte des Zentrums D.________ und der Stiftung F.________. Er setzt sich jedoch mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb keine offensichtliche und erhebliche Differenz im Sinne der Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Berücksichtigung der Ergebnisse der beruflichen Abklärung gegeben sei, nicht auseinander. Er macht lediglich geltend, die Vorinstanz habe die Berichte der beruflichen Abklärung, die der kreisärztlichen Einschätzung widersprechen würden, zu Unrecht ausser Acht gelassen. Ob dies den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), kann offen bleiben, da die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe jedenfalls zutreffend sind.
Einerseits ist korrekt, dass bei den Arbeiten, die dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Abklärung übertragen wurden, auch solche dabei waren, die nicht dem Anforderungsprofil des Kreisarztes entsprachen. Insofern bezieht sich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in den Berichten der beruflichen Abklärung nicht auf das aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgebende Zumutbarkeitsprofil, so dass bereits aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann. Andererseits hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass die psychischen Einschränkungen, die im Rahmen der beruflichen Abklärungen berücksichtigt wurden, vorliegend ausser Acht zu lassen sind (vgl. E. 5.3). Schliesslich ändern auch die vom Versicherten angeführten Einschränkungen beim Einsatz des Daumens nichts an der Massgeblichkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Denn der Kreisarzt hat beim Zumutbarkeitsprofil explizit Arbeiten mit einem wesentlichen Einsatz des Daumens, wie feinmechanische Tätigkeiten, ständiges Halten von Gegenständen oder das Hantieren mit Werkzeug, ausgeschlossen.

5.3. Bezüglich der Adäquanzbeurteilung der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, es seien die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der Verletzungen, des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen sowie der langandauernden Arbeitsunfähigkeit aus physischen Gründen erfüllt. Nicht streitig ist hingegen, dass der Unfall dem eigentlich mittleren Bereich zuzuordnen ist.
Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der Verletzung hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Auch wenn die Handverletzung von den behandelnden Ärzten als komplex bezeichnet wird, stellt sie aus rechtlicher Sicht keine Verletzung dar, die besonders geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen zu verursachen. Zudem konnte ein objektiv gutes Behandlungsergebnis erzielt werden.
Für die Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen bedarf es besonderer Umstände, die vorliegend nicht gegeben sind. Denn dazu reicht es nicht, dass sich der Versicherte innert 18 Monaten fünf Operationen unterziehen musste. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C 525/2017 E. 8.5). Besondere Umstände, wie etwa weitere, den Heilungsverlauf wesentlich beeinträchtigende Krankheiten (vgl. SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C 147/2017 E. 5.3 mit protrahiertem Heilungsverlauf infolge einer Multiplen Sklerose), sind vorliegend aber keine ersichtlich.
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist ebenfalls nicht gegeben. Die Behandlung war in somatischer Hinsicht im Wesentlichen bereits im November 2017, mithin anderthalb Jahre nach dem Unfall, abgeschlossen. Blosse medizinische Abklärungen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie physiotherapeutische und medikamentöse Behandlungen stellen hingegen keine ärztliche Behandlung im Sinne dieses Kriteriums dar (SVR 2017 UV Nr. 9 S. 31, 8C 616/2016 E. 8; Urteil 8C 647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3). Daran ändert nichts, dass der Versicherte dies anders empfunden haben mag, da eine objektive Betrachtungsweise massgebend ist (Urteil 8C 493/2018 vom 12. September 2018 E. 5.3.2 mit Hinweis).
Ob das Merkmal der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Form gegeben wäre. Es ist bloss anzufügen, dass psychische Beschwerden hier nicht miteinzubeziehen sind, auch wenn sie körperlich imponieren (SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1, 8C 117/2019 E. 7.2 mit Hinweis).
Schliesslich ist keine langandauernde, somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, war dem Versicherten nach der massgeblichen kreisärztlichen Beurteilung spätestens zwei Jahre nach dem Unfall eine adaptierte Tätigkeit in somatischer Hinsicht wieder voll zumutbar. Dass der Rentenbeginn gemäss Einspracheentscheid erst auf den 1. Februar 2019 gelegt wurde, ändert nichts daran, ergibt sich dies doch aus Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG, wonach die Rente erst nach Abschluss der von der Invalidenversicherung durchgeführten beruflichen Abklärungen entsteht, nicht aber aus gesundheitlichen Gründen.
Da höchstens eines der Kriterien erfüllt sein könnte und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise, haben Vorinstanz und Verwaltung den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Schmerzproblematik resp. den psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 8. Juni 2016 zu Recht verneint.

5.4. Da der Versicherte im Übrigen keine Einwände gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades erhebt, namentlich die beiden Vergleichseinkommen nicht beanstandet, hat es beim vorinstanzlich erstellten Invaliditätsgrad von 17 % sein Bewenden. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht den Einspracheentscheid der Suva bestätigt.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_424/2020
Date : 24. September 2020
Published : 08. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Kausalzusammenhang)


Legislation register
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
UVG: 18  19
BGE-register
115-V-133 • 125-V-351 • 129-V-177 • 134-V-231 • 135-V-465 • 138-V-248 • 141-V-234 • 142-V-435 • 144-V-224
Weitere Urteile ab 2000
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[noenglish] • accident insurance • adequate causality • appeal concerning affairs under public law • bar • correspondence • court and administration exercise • decision • defendant • disabled's income • disablement pension • doubt • duration • employee • evaluation • ex officio • feature • federal court • foundation • hand injury • incapability to work • income without disability • infringement of a right • language • litigation costs • lower instance • meadow • meat • medical clarification • month • multiple sclerosis • objection decision • occupational clarification • pain • participant of a proceeding • payment • physical condition • physiotherapist • position • question • sanatorium • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • surgery • swiss federal office of public health • tool • use • whiplash injury
AS
AS 2016/4375 • AS 2016/4387