Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 230/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Sprecher,

gegen

Politische Gemeinde Lindau, Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Peter Rütimann und Franziska Geser-Schluchter, Rechtsanwälte,

Bezirksrat Pfäffikon (ZH).

Gegenstand
Wasseranschlussgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 26. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 23. Februar 2006 erteilte die Baukommission Lindau der A.________ AG die Baubewilligung für acht Mehrfamilienhäuser. Nach Erteilung der Bewilligung wurde das betreffende Grundstück an die B.________ GmbH und die C.________ AG verkauft, welche sich zur Einfachen Gesellschaft "D.________" zusammengeschlossen hatten.
Am 30. August 2006 erteilte die Baukommission Lindau die Wasseranschlussbewilligung für das genannte Bauprojekt und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von Fr. 2'000.-- für jedes der acht Mehrfamilienhäuser sowie von Fr. 3'500.-- für einen Kunden (d.h. insgesamt Fr. 19'500.--) zuzüglich Mehrwertsteuer fest. Gegen die Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen und die Abgabe wurde bezahlt.
Am 11. Dezember 2006 veräusserten die B.________ GmbH und die C.________ AG das Grundstück an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und schlossen mit dieser gleichzeitig einen Totalunternehmervertrag über die Errichtung von acht Mehrfamilienhäusern samt Tiefgarage.
A.b Am 30. Juli 2009 widerrief der Gemeinderat Lindau die Verfügung der Baukommission vom 30. August 2006, soweit es die Höhe der verlangten Wasseranschlussgebühren anbelangte. Neu auferlegte er der B.________ GmbH und der C.________ AG Wasseranschlussgebühren in Höhe von Fr. 184'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (total Fr. 188'416.--). Diese setzen sich zusammen aus der Grundgebühr von Fr. 2'000.-- für jedes der acht Mehrfamilienhäuser sowie von Fr. 3'500.-- für jeden der 48 Kunden, d.h. für jeden Erwerber der 48 einzelnen Wohneinheiten. Die B.________ GmbH und die C.________ AG rekurrierten hiergegen ohne Erfolg beim Bezirksrat Pfäffikon. Jedoch hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2010 eine gegen den Rekursentscheid eingereichte Beschwerde gut, da die B.________ GmbH und die C.________ AG zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren nicht mehr Grundeigentümer waren.
A.c Als Folge des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. Februar 2010 fällte der Gemeinderat Lindau am 27. Oktober 2010 einen neuen Beschluss, mit welchem er die Wasseranschlussgebühr abermals auf Fr. 188'416.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festlegte und diese nun unter Abzug der bereits bezahlten Gebühr in Höhe von Fr. 19'968.-- der SUVA als neuer Grundeigentümerin auferlegte.

B.
Gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 27. Oktober 2010 rekurrierte die SUVA ohne Erfolg beim Bezirksrat Pfäffikon. Gegen den negativen Rekursentscheid beschwerte sie sich sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Januar 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 9. März 2012 führt die SUVA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012.
Während der Bezirksrat Pfäffikon auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliessen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Gemeinde Lindau auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 lehnte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes das Gesuch der SUVA um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert; auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Art. 51 des Reglements der Gemeinde Lindau vom 27. Juni 2005 über die Abgabe von Wasser durch die Gemeindewasserversorgung (Wasserreglement) lautet auszugsweise wie folgt:
Art. 51 - Anschlussgebühren

Für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Mitbenützung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr erhoben:
Die Anschlussgebühr besteht aus einer Grundgebühr pro Hauptgebäude und einer Gebühr pro Kunde.
Als Hauptgebäude gelten Ein-, Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser oder Gewerbe- und Industriebauten. (...)
Als Kunden gelten räumliche und wirtschaftliche Einheiten (z.B. Wohnungen, Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe etc.).
(...)

Aufgrund der obenstehenden Bestimmung erhellt ohne Weiteres, dass die ursprüngliche Verfügung der Baukommission Lindau vom 30. August 2006, welche ungeachtet der Anzahl Wohneinheiten von einem einzigen Kunden ausging, auf einer fehlerhaften Anwendung des Wasserreglements beruhte und somit an einem ursprünglichen Mangel litt. Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Umstritten und somit im Nachfolgenden zu prüfen ist dagegen, ob die Gemeinde Lindau diese Verfügung bezüglich der verlangten Anschlussgebühr widerrufen und eine neue Berechnung der Abgabe vornehmen durfte.

3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs einer formell rechtskräftigen Verfügung der Gemeinde gesetzlich geregelt würden. Aus diesem Grund beurteilt sich die Zulässigkeit des Widerrufs nach den Anforderungen des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), welche von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt werden (BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71 f. mit Hinweisen). Hierauf beruft sich die Beschwerdeführerin und rügt, der erfolgte Widerruf der Gebührenverfügung vom 30. August 2006 verstosse gegen ihren verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Vertrauens.

3.2 Praxisgemäss scheidet ein Widerruf aus, wenn das Interesse der Rechtssicherheit jenem an der richtigen Anwendung des Rechts vorgeht. So verhält es sich in der Regel, wenn eine Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71 f.). Aus diesem Grund gelten namentlich Steuerveranlagungen nach Eintritt der (formellen) Rechtskraft grundsätzlich als unabänderlich, zumal sie in einem Verfahren ergehen, in dem der Sachverhalt besonders eingehend untersucht wird und sie das Steuerrechtsverhältnis ähnlich einem Urteil für einen zeitlich abgeschlossenen und einmaligen Sachverhalt regeln (BGE 121 II 273 E. 1a/bb S. 277). Neben den Steuerveranlagungen werden in der Praxis aber auch Gebührenverfügungen grundsätzlich als unwiderruflich angesehen, zumal dann, wenn die Abgaben bereits bezahlt sind (Urteile 2C 810/2010 und 2C 765/2010 vom 20. September 2011 E. 3.2 und E. 3.3 betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren; vgl. auch Urteil 2C 452/2010 vom 22. August 2011 E. 2.6 betreffend Erschliessungsbeiträge).

4.
4.1 Mit der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz setzt sich der angefochtene Entscheid nur unzureichend auseinander: Die Vorinstanz hält zwar an sich zutreffend fest, dass eine Interessenabwägung zwischen der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und der Wahrung der Rechtssicherheit vorzunehmen sei, doch äussert sie sich nicht substantiiert zur spezifischen Kasuistik im Abgaberecht. In Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheids nimmt das Verwaltungsgericht wohl auf die Urteile 2C 452/2010 und 2C 765/2010 Bezug und erkennt, dass das Bundesgericht dort die Abgabeverfügungen als unabänderlich betrachtete. Indes legt die Vorinstanz nicht dar, inwiefern der vorliegend zu beurteilende Fall anders gelagert sein soll als die Konstellationen in den genannten Urteilen, welche u.a. ebenfalls Wasseranschlussgebühren betrafen.

4.2 Immerhin weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich das Formular, welches für ein Wasseranschlussgesuch verwendet wird, massgebend von einer Steuererklärung unterscheide: Letztere umfasse das gesamte steuerbare Einkommen und Vermögen minutiös anhand zahlreicher Unterpositionen, was einen direkten Schluss auf die zu erwartende Steuer zulasse. Das Anschlussgesuchsformular erfasse dagegen nur allgemeine Angaben zum Bauprojekt sowie den Hinweis auf die beizulegenden Projektpläne. Nicht speziell erhoben würden darin aber die Anzahl der Hauptgebäude oder die Anzahl der Wohnungen bzw. Kunden. Erst diese Angaben - so das Verwaltungsgericht weiter - erlaubten es aber dem Verfügungsadressaten, auf die zu veranlagende Gebühr zu schliessen. Die Vorinstanz geht daher davon aus, dass es gar nicht zum vorliegend streitigen Widerruf gekommen wäre, wenn die Erhebung der massgebenden Daten in einer vergleichbar förmlichen Weise wie in einem Steuerveranlagungsverfahren stattgefunden hätte, da der Berechnungsfehler der Behörde diesfalls durch den korrekten Hinweis der Bauherrschaft auf die tatsächliche Anzahl der erstellten Wohnungen verhindert worden wäre.

4.3 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugen im Ergebnis nicht: Es trifft zwar zu, dass der Detaillierungsgrad des Formulars für das Wasseranschlussgesuch geringer ist als bei einer Steuererklärung. Das von der Gemeinde eingereichte Musterformular erfragt in seiner aktuellen Fassung (Ausgabe 9. August 2010) bloss Angaben zur Bauherrschaft, zum Grundeigentümer und zum Projektverfasser sowie die Gebäudeversicherungsnummer, die Grundbuchnummer und die Bezeichnung des konkreten Bauprojekts. Massgeblich ist jedoch, dass dem Formular umfassende Unterlagen beizulegen sind, insbesondere ein Situationsplan 1:500 (Baueingabe), Grundrisspläne (Untergeschoss und Erdgeschoss) sowie Schnitte und Fassadenansichten. Ein einfacher Blick auf die eingereichten Unterlagen hätte mithin genügt, um zu erkennen, dass eine grosse Zahl von Wohnungen erstellt wird. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall sodann ein weiterer Umstand: Die Baukommission hat hier nicht nur den Wasseranschluss bewilligt und die entsprechende Gebühr festgelegt, sondern rund sechs Monate zuvor auch die Baubewilligung für die acht Mehrfamilienhäuser erteilt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Baukommission über sämtliche Einzelheiten des konkreten Bauprojekts
bestens im Bilde war. Dass das von der Gemeinde erstellte Formular generell unzureichend wäre und stets zu einem ungenügenden Informationsstand führen würde, ist nicht ersichtlich und wäre im Übrigen ihr selbst anzulasten, hätte sie es doch in der Hand, allfällige Unklarheit durch eine Neugestaltung des Formulars aus der Welt zu schaffen.

5.
5.1 Nach dem hiervor Ausgeführten ist die von der Baukommission Lindau erlassene Verfügung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis prinzipiell als unwiderrufbar anzusehen. Daran ändert der Hinweis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nichts, dass ein beachtliches öffentliches Interesse an einer rechtsgleichen Anwendung der kommunalen Gebührenregelung bestehe, weil lediglich 11 % der an sich geschuldeten Gebühr (Fr. 19'500.-- von Fr. 184'000.--) abgegolten worden seien: Der Schutz des berechtigten Vertrauens muss in der vorliegenden Konstellation vorgehen, könnte der Vertrauensschutz doch ansonsten regelmässig mit dem Argument der rechtsgleichen Behandlung der Grundeigentümer aus den Angeln gehoben und seines Gehaltes auf diese Weise weitgehend entleert werden (Urteil 2C 452/2010 vom 22. August 2011 E. 2.6 in fine). Es ist gerade das Wesen des Grundsatzes von Treu und Glauben, dem berechtigten Vertrauen eines Privaten in staatliches Handeln ausnahmsweise Vorrang einzuräumen gegenüber einer gesetzeskonformen und damit rechtsgleichen Behandlung. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ein "eklatantes Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung" erkennt, ist dies aber nichtsdestotrotz von potenzieller Bedeutung: Bei
rechtskräftigen Steuerveranlagungen lässt die Rechtsprechung nämlich eine nachträgliche Abänderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausnahmsweise auch bei Fehlen von Revisionsgründen zu, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde zurückzuführen ist und für den Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkennbar war (Urteile 2P.262/2002 vom 22. April 2003 E. 2.3; 2A.508/2002 vom 4. April 2003 E. 2.2). Zu prüfen bleibt mithin, ob die Mangelhaftigkeit der Verfügung im hier zu beurteilenden Fall für den ursprünglichen Verfügungsadressaten offenkundig war und es sich deshalb rechtfertigt, den Widerruf zuzulassen.

5.2 Diesbezüglich erwog das Verwaltungsgericht in Erwägung 5.5 des angefochtenen Entscheids, die damaligen Verfügungsadressaten hätten bei Konsultation von Art. 51 des kommunalen Wasserreglements leicht erkennen können, dass die Wasseranschlussgebühren zu tief veranlagt worden waren.
Jedoch hielt die Vorinstanz auch fest, dass der Fehler ohne Beizug des Wasserreglements selbst für professionelle Bauherrschaften keineswegs offensichtlich gewesen sei, zumal die Wasseranschlussgebühren in den zürcherischen Gemeinden sehr unterschiedlich ausgestaltet seien. Eine ähnliche Grössenordnung der Gebühren wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Gemeinden beispielsweise allein auf den Gebäudeversicherungswert abstellen würden. Indes stelle es das kantonale Recht den Gemeinden gerade frei, ob sie die Kosten für den Bau und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung über eine Kombination von Erschliessungsbeiträgen, Anschluss- und Benutzungsgebühren oder lediglich über eine Verbindung von Anschluss- und Benutzungsgebühren oder gar ausschliesslich über Benutzungsgebühren finanzieren wollten. Die kantonale Baudirektion und das kantonale Gemeindeamt würden jenen Gemeinden mit rückläufiger Neubautätigkeit ausserdem dazu raten, auf Anschlussgebühren künftig gänzlich zu verzichten und den Betrieb und den Unterhalt ihrer Wasserversorgungsanlagen nur mittels Benutzungsgebühren zu bestreiten.
Weiter zog das Verwaltungsgericht in Betracht, dass in der Verfügung der Baukommission der Gemeinde Lindau vom 30. August 2006 nicht nur die Gebühren für den Wasseranschluss (in Höhe von Fr. 19'500.--) sondern auch Erschliessungsbeiträge und die Bauwasserbezugsgebühren festgesetzt worden seien, woraus immerhin ein Gesamtbetrag von Fr. 100'218.35 resultiert habe.

5.3 Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Verfügung vom 30. August 2006 weise sämtliche Gebühren detailliert aus und die ursprünglichen Adressaten seien somit nicht darauf angewiesen gewesen, aus der Gesamtsumme (Fr. 100'218.35) abzuleiten, ob die Anschlussgebühr richtig berechnet worden sei. Im Übrigen zeige der Kostenvoranschlag, welcher die Einfache Gesellschaft "D.________" für die SUVA erstellt habe, dass die Anschlussgebühren von den Projektverantwortlichen schon im Voraus berechnet und insgesamt, d.h. für alle Medien, mit Fr. 484'000.-- veranschlagt worden seien.

5.4 Die Einwendungen der Beschwerdegegnerin dringen nicht durch: Dass in der Verfügung vom 30. August 2006 sowohl die Gebühren für den Wasseranschluss als auch die Erschliessungsbeiträge und die Bauwasserbezugsgebühren einzeln ausgewiesen wurden, kann nichts daran ändern, dass die Differenz zwischen der reglementarisch geschuldeten und der effektiv fakturierten Wasseranschlussgebühr aufgrund der anschliessenden Zusammenrechnung der verschiedenen Abgaben weniger gut erkennbar gewesen ist, als wenn die entsprechende Rechnungsstellung separat erfolgt wäre. Ins Leere geht sodann der Hinweis auf den Kostenvoranschlag: Zum einen hat die Beschwerdegegnerin selbst eingeräumt, der Budgetposten in Höhe von Fr. 484'000.-- beinhaltete sämtliche Anschlussgebühren, d.h. nicht nur jene für Wasser; insofern erscheint es von vornherein schwierig, Rückschlüsse auf die von den Projektverantwortlichen eingeplanten Wasseranschlussgebühren zu ziehen, zumal der Budgetposten keine entsprechende Aufschlüsselung enthält und es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch nicht gerichtsnotorisch ist, dass für Elektro- und Medienanschlüsse überhaupt keine Anschluss- bzw. Einkaufsgebühren erhoben werden. Zum anderen datiert der Kostenvoranschlag vom 27.
November 2006, d.h. er wurde erst nach Erlass der Verfügung vom 30. August 2006 erstellt: Es ist daher fraglich, ob es sich bei den darin enthaltenen (Wasser-)anschlussgebühren überhaupt noch um eine im Voraus vorgenommene Schätzung bzw. Berechnung handelt, wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet, oder ob in diesem Kostenvoranschlag nicht viel eher die bereits veranlagten und bezahlten Gebühren gemäss der Verfügung vom 30. August 2006 berücksichtigt wurden.

5.5 Bei dieser Sachlage ist der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass der Veranlagungsfehler für die ursprünglichen Verfügungsadressaten jedenfalls nicht offensichtlich war. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, von der grundsätzlichen Unwiderrufbarkeit der hier im Streit liegenden Gebührenverfügung abzuweichen.

6.
Gemäss den obigen Erwägungen steht fest, dass die Gemeinde Lindau ihre Verfügung vom 30. August 2006 nicht widerrufen und die verlangte Wasseranschlussgebühr nicht neu festlegen durfte. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin muss bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen werden.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend, sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gemeinde Lindau aufzuerlegen, welche durch ihr Handeln Vermögensinteressen verfolgte (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG e contrario). Ebenso hat die Gemeinde Lindau der SUVA für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache überdies an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Verfügung der Baukommission Lindau vom 30. August 2006 materielle Rechtskraft zukommt und eine nachträgliche Abänderung unzulässig ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Gemeinde Lindau auferlegt.

3.
Die Gemeinde Lindau hat der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu entrichten.

4.
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_230/2012
Date : 24. September 2012
Published : 12. Oktober 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Wasseranschlussgebühren


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  100
BV: 5  9
BGE-register
121-II-273 • 137-I-69
Weitere Urteile ab 2000
2A.508/2002 • 2C_230/2012 • 2C_452/2010 • 2C_765/2010 • 2C_810/2010 • 2P.262/2002
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