Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 431/2010

Urteil vom 24. September 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fankhauser,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehrverletzung; Strafantragsfrist; Unschuldsvermutung; Anklageprinzip; rechtliches Gehör; Meinungsfreiheit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Januar 2009 und 16. Februar 2009 reichte A.________, Redaktor einer Zürcher B._______zeitung, gegen X.________ Ehrverletzungsklage ein. Anlass waren verschiedene von X.________ verfasste und im Internet publizierte Texte. Darin wurde A.________ in Zusammenhang mit dem Dritten Reich gestellt. X.________ wird vorgeworfen, sich dadurch über A.________ ehrverletzend geäussert zu haben.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit Entscheid vom 22. Juni 2009 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem verpflichtete es ihn, die im Internet publizierten Äusserungen zu löschen und das Urteilsdispositiv auf derselben Internetplattform zu veröffentlichen. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Februar 2010 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und es sei auf die Anklage nicht einzutreten. Eventualiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer veröffentlichte auf der Internetseite www.X.________.ch folgende (hier abgekürzte) Passagen:
"13. September 2008 ...Und wieder einmal unser Obernazi [...]
A.________ (Vor- und Nachname) [...] sieht sich beleidigt, weil ich von seiner "Wehrmacht" und seinem "Tausendjährigen Reich" wenig halte! [...]
Die Vertreibung von Deutschen aus den Ostgebieten ist ebenso ein Verbrechen, wie das, was A.________s (Nachname) Wehrmacht den Osteuropäern wenige Jahre zuvor angetan hatte. [...]
A.________ (Nachname) soll seine Begeisterung für das Dritte Reich frei äussern dürfen [...]."
"29. Dezember 2008 [...]
Wie würde die Kirchenpflege reagieren, wenn A.________ (Vorname und 1. Buchstabe des Nachnamens) und seine "arischen Kämpfer" ein Gotteshaus besetzen und zur Verehrung Odins benützen würden?"

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 4 ff.), der Beschwerdegegner habe vom Text vom 13. September 2008 vor dem 17. Oktober 2008 Kenntnis gehabt und deshalb die Strafantragsfrist verpasst. Die Unschuldsvermutung gelte auch betreffend die Prozessvoraussetzungen. Indem die Vorinstanz ihm den Beweis auferlegt habe, wonach der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Antragstellung (19. Januar 2009) bereits seit mehr als drei Monaten hinreichend Kenntnis von Tat und Täter gehabt habe, habe sie die Unschuldsvermutung als Beweislastregel verletzt (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Zudem lägen für seine Darstellung ernsthafte Anhaltspunkte vor. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz stütze sich auf eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

2.2 Die Vorinstanz erachtet, wie die erste Instanz, die Strafantragsfrist als gewahrt. Der Beschwerdegegner habe als Ehrverletzungskläger zu beweisen, wann er von Tat und Täter erfahren habe. Sei der Beschwerdeführer (wie vorliegend) der Meinung, dass der Beschwerdegegner bereits vor dem geltend gemachten Zeitpunkt entsprechende Kenntnis gehabt habe, so habe er den erforderlichen Beweis zu erbringen. Der Beschwerdegegner habe glaubhaft dargelegt, den Artikel vom 13. September 2008 erstmals am 21. Oktober 2008 gesehen zu haben. Er habe am 20. Oktober 2008 eine E-Mail erhalten, welche ihn veranlasst habe, am folgenden Tag die Homepage des Beschwerdeführers wieder einmal anzuschauen. Der Beschwerdeführer habe für seine Behauptung, wonach der Beschwerdegegner bereits zu einem früheren Zeitpunkt hinreichende Kenntnis gehabt habe, keine konkreten Hinweise liefern können. Im Zweifelsfalle gelte die Strafantragsfrist als eingehalten, und der Grundsatz "in dubio pro reo" fände hier keine Anwendung. Den Beschwerdeführer treffe insofern eine gewisse Beweislast, als er das Vorliegen entlastender Indizien behaupte (angefochtener Entscheid S. 8 ff.).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, was auch die Kenntnis der Straftat voraussetzt (BGE 126 IV 131 E. 2a S. 132).

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz, indem sie feststellt, der Beschwerdegegner habe erstmals am 21. Oktober 2008 vom Inhalt des fraglichen Textes vom 13. September 2008 Kenntnis genommen, die Unschuldsvermutung verletzt. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
2.3.2 Gemäss überwiegender Lehre ist der Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen anwendbar (Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 35 ff. zu Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB; derselbe, Der Strafantrag, 2004, S. 498 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 Rz. 14; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2005, Rz. 279 und 300; derselbe, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 217; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, N. 799; Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, 2000, S. 213 f.). Es ist danach beispielsweise Sache der Anklagebehörde respektive des Gerichts, das Vorliegen eines gültigen Strafantrags nachzuweisen. Bestehen erhebliche Zweifel an dessen Gültigkeit, darf keine Verurteilung erfolgen. Ob die Unschuldsvermutung (darüber hinaus) als Beweislastregel zur Folge hat, dass der Antragsteller nachweisen muss, von Tat und Täter nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis erlangt zu haben, wird in der Lehre, so weit diese Frage überhaupt aufgeworfen wird, verneint. Damit wird ihr sachlicher Geltungsbereich drastisch verkleinert und auf hier nicht relevante Aspekte (wie
Zeitpunkt des Zugangs der Antragserklärung oder der Vollmachtserteilung) reduziert (Christof Riedo, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 39 zu Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB; derselbe, Der Strafantrag, 2004, S. 500; vgl. auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 22 zu § 287 StPO/ZH; Trechsel/Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 14 zu Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB). Mithin kann offenbleiben, ob die Unschuldsvermutung im Bereich der Prozessvoraussetzungen generell anwendbar ist. Sie darf zumindest für die hier interessierende Frage, ob der Beschwerdegegner beweisen müsste, von Tat und Täter nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis erlangt zu haben, auf jeden Fall nicht herangezogen werden. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt habe, geht mithin bereits aus diesem Grund fehl.
2.3.3 Das Bundesgericht sah in der Auffassung, dass der Verletzte nicht nur zu beweisen hat, wann er vom eingeklagten Tatbestand Kenntnis erhalten hat, sondern überdies, dass er ihn nicht schon früher gekannt hat, eine formelle Rechtsverweigerung. Als Begründung führte es an, der Verletzte werde meist in der Lage sein, anzugeben und Beweise dafür anzubieten, bei welcher Gelegenheit er Kenntnis von Tat und Täter erhalten habe. Dagegen werde ihm der Beweis, bis dahin keine Kenntnis erhalten zu haben, kaum je gelingen, sei doch der Beweis einer negativen Tatsache in der Regel unmöglich. Im Zweifel gelte die Frist als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt gewesen seien (BGE 97 I 769 E. 3 S. 774 f.). Diese Praxis wurde mit Urteil 6B 867/2009 vom 3. Dezember 2009 bestätigt.

Vorliegend fehlen nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht nur ernsthafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner die Antragsfrist nicht gewahrt respektive Tat und Täter vor dem 17. Oktober 2008 gekannt habe. Vielmehr schätzt die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach er erstmals am 21. Oktober 2008 entsprechende Kenntnis erhalten habe, als glaubhaft ein. Sie hält im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer zu den für ihn ungünstigen Beweisergebnissen (Kenntnisnahme erstmals am 21. Oktober 2008) keine plausiblen entlastenden Umstände vorzubringen vermöge. Dies ist nicht zu beanstanden, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt auch aus diesem Grund nicht vor. Daran ändert der pauschale und im Übrigen unzutreffende Hinweis des Beschwerdeführers nichts, wonach entsprechende Beweise nicht erbracht werden könnten (Beschwerde S. 7 f.). Von einer eigentlichen Beweislast des Beschwerdeführers, die ihm auferlegt würde, kann entgegen seinem Dafürhalten keine Rede sein. Ihn trifft lediglich die Obliegenheit, die seinen Standpunkt untermauernden Beweismittel vorzubringen.
Entsprechende Beweismittel liegen nach der willkürfreien Würdigung der Vorinstanz nicht vor. Die Feststellung, wonach der Beschwerdegegner erstmals am 21. Oktober 2008 sichere Kenntnis von Tat und Täter erhalten habe, ist tatsächlicher Natur. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass diese Annahme schlechterdings nicht vertretbar sein sollte. Soweit er wie bereits vor Vorinstanz festhält, es lägen für eine frühere Kenntnisnahme ernsthafte Anhaltspunkte vor und die gegenteilige Darstellung des Beschwerdegegners sei nicht glaubhaft, legt er einzig dar, wie verschiedene Umstände (z.B. die E-Mail vom 20. Oktober 2008 oder die nachträgliche Distanzierung des Beschwerdegegners von der unzutreffenden Behauptung, auch einen Text vom 13. Juli 2008 erstmals am 21. Oktober 2008 zur Kenntnis genommen zu haben) seiner Meinung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Zum Einen sind nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen, die sich nicht auf den Zeitraum ab dem 13. September 2008 beziehen, unbehelflich. Zum Andern ist die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise nicht geeignet, Willkür darzutun (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Dass und inwiefern das vorinstanzliche
Beweisergebnis, wonach der Beschwerdegegner erstmals am 21. Oktober 2008 Kenntnis des fraglichen Textes erhielt, schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG überhaupt zu genügen vermag.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer sieht das Anklageprinzip verletzt. Zusammengefasst macht er geltend, aus den Anklageschriften gehe der gegen ihn erhobene Vorwurf nicht hinreichend hervor. Erwägungen zu den subjektiven Tatbeständen der Verleumdung und der üblen Nachrede fehlten (Beschwerde S. 11 ff.).

3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweisen).

3.3 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Die Anklageschriften des Beschwerdegegners geben die inkriminierten Äusserungen wörtlich wieder. Zudem liegt ihnen ein Ausdruck von der Internetseite des Beschwerdeführers bei. Darin sind die fraglichen Texte im Gesamtzusammenhang eingebettet. Der Lebenssachverhalt und das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt sind somit in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert.

Dies gilt auch für den subjektiven Tatbestand. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand zusammen mit der Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wird in den Anklageschriften (mehrfache) Verleumdung im Sinne von Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB, eventualiter (mehrfache) üble Nachrede gemäss Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB zur Last gelegt. Beide Delikte sind eng miteinander verwandt. Der subjektive Tatbestand von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf deren Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 11 zu Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung unterscheidet sich zum Tatbestand der üblen Nachrede darin, dass der Täter die Verleumdung mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung begeht. Eventualvorsatz genügt hier nicht
(Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 11 N. 57). Dem Beschwerdeführer wird demnach zur Last gelegt, den Beschwerdegegner gegenüber Dritten unwahrer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt zu haben, wobei er von der Unwahrheit seiner Äusserung gewusst habe. Eventualiter werden ihm ehrenrührige Aussagen zur Last gelegt, die wahr oder unwahr sein können. Damit erfüllen aber die Anklageschriften die sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Eine engere Umschreibung ist, um den verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu genügen, nicht nötig. Nicht zu beanstanden ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes, dass die Anklageschrift einen Haupt- und einen Eventualpunkt aufweist. Zudem schliesst der weitergehende Verleumdungstatbestand den weniger weitgehenden Tatbestand der üblen Nachrede ein. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der einzelnen Anklagesachverhalte als Verleumdung oder üble Nachrede stellen sich deshalb vorrangig die gleichen Fragen.

Die beiden Varianten verlangen somit (anders, als wenn dem Angeklagten eine Tat vorgeworfen würde, die bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehungsweise strafbar ist) nicht zwei Verteidigungsstrategien, die sich wesentlich unterscheiden würden. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte tangiert sein sollten. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substanziiert. Ihm war jedenfalls klar, welcher Vorfall Gegenstand der Anklage bildet und dass die inkriminierten Handlungen als Verleumdung oder, im Eventualfall, als üble Nachrede qualifiziert wurden.

Indem die Vorinstanz gestützt auf die Akten ein vorsätzliches Vorgehen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ehrenrührigkeit seiner Texte bejaht und ein Handeln wider besseres Wissen verneint, liegt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kein unzulässiger Rückgriff auf die Akten vor. Denn dies geschieht zu Beweiszwecken, nicht aber dazu, den Tatvorwurf in Abweichung der Anklage zu definieren (vgl. Armand Meyer, Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat, 1972, S. 67 Anm. 64). Dass dem Urteil eine von der Anklage abweichende Tat zugrunde liegt, ist entgegen der Beschwerde nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Vorinstanz habe sich mit seinen vorgetragenen Standpunkten nicht auseinandergesetzt, wonach der Beschwerdegegner im Text vom 29. Dezember 2008 lediglich als "A.________ [Vorname und 1. Buchstabe des Nachnamens]" bezeichnet worden und deshalb nicht identifizierbar sei und der Ausdruck "arische Kämpfer" im Übrigen keine Tatsachenbehauptung darstelle (Beschwerde S. 14 ff.).

4.2 Diese Rüge ist unbegründet. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen). Das ist der Fall, soweit die Vorinstanz den Ausdruck "arische Kämpfer" als Tatsachenbehauptung qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 14 ff. mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 7). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die Vorinstanz sich zur Identifikation des Beschwerdegegners durch die Bezeichnung "A.________ [Vorname und 1. Buchstabe des Nachnamens]" nicht äussert. Darin liegt hingegen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen). Die Vorinstanz bejaht implizit, dass der Beschwerdegegner durch die Bezeichnung "A.________ [Vorname und 1. Buchstabe des Nachnamens]" nach den Umständen erkennbar war. Ihre Begründung ermöglicht den
Prozessparteien respektive der Rechtsmittelinstanz, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies war dem Beschwerdeführer denn auch möglich (vgl. Beschwerde S. 17), und Gegenteiliges wird von ihm auch nicht vorgebracht.

5.
5.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt der Text vom 29. Dezember 2008 nicht die Ehre des Beschwerdegegners, denn ein unbefangener Leser kenne diesen nicht unter der Bezeichnung "A.________ [Vorname und 1. Buchstabe des Nachnamens]" Weiter handle es sich bei der Bezeichnung "arische Kämpfer" nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein ironisch gemeintes und überspitzt formuliertes Gedankenspiel (Beschwerde S. 17). Der Beschwerdeführer rügt, zumindest sinngemäss, eine Verletzung von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB.

5.2 Der fragliche Text ("Wie würde die Kirchenpflege reagieren, wenn A.________ [Vorname und 1. Buchstabe des Nachnamens] und seine "arischen Kämpfer" ein Gotteshaus besetzen und zur Verehrung Odins benützen würden?") richtet sich gegen den Beschwerdegegner. Dass dieser nicht mit vollem Namen genannt wird, ändert daran nichts. Die Person muss nicht namentlich genannt, sondern nur nach den Umständen erkennbar sein (BGE 124 IV 262 E. 2a S. 266 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt den Beschwerdegegner auf derselben Homepage am 13. September 2008 sowie am 19. und 13. Juli 2008 mit vollem Namen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der typische Leser hätte, um von "A.________ [Vorname und 1. Buchstabe des Nachnamens]" auf den Beschwerdegegner zu schliessen, viele frühere Einträge konsultieren müssen, geht seine Auffassung in verschiedener Hinsicht fehl. Einerseits ist es ein Leichtes, die Internetseite, auf welcher sich die verschiedenen Einträge befinden respektive befanden, mit dem Stichwort "A.________ [Vorname und 1. Buchstabe des Nachnamens]" zu durchsuchen, was ohne Weiteres zu den genannten früheren Texten führt. Auch steht dem Leser die Möglichkeit offen, den Begriff "A.________ [Vorname und 1. Buchstabe des
Nachnamens]" mittels einer Internetsuchmaschine zu ermitteln und dabei die Nachforschung mit Nennung der Internetadresse des Beschwerdeführers entsprechend einzugrenzen. Andererseits verkennt der Beschwerdeführer, dass der inkriminierte Text offensichtlich Teil eines sogenannten Blogs ist. Eine solche Plattform zeichnet sich unter anderem durch eine regelmässige Leserschaft aus. Durchschnittliche Adressaten des fraglichen Textes waren mithin nicht Benutzer, die rein zufällig und einmalig auf die Internetseite des Beschwerdeführers gelangten. Vielmehr wählen die Anwender einen entsprechenden Blog aus in der Absicht, diesen über eine gewisse Zeitspanne zu verfolgen. Der Verfasser der Texte geht denn auch davon aus (vgl. beispielsweise den Eintrag vom 6. Dezember 2008, worin sich der Beschwerdeführer bei den Lesern rechtfertigt, weshalb er seit einer gewissen Zeit keinen Blog mehr geschrieben habe). Es ist somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass der durchschnittliche Leser nicht nur vom Text vom 29. Dezember 2008, sondern auch von den Texten der vorangegangenen Monate Kenntnis hatte. Dieser erkennbare Gesamtzusammenhang ist hier relevant, und der Beschwerdegegner war deshalb identifizierbar.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, bei der Bezeichnung "arische Kämpfer" handle es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, begnügt er sich damit, auf seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Ausführungen zu verweisen (Beschwerde S. 16 f.; vorinstanzliche Akten act. 44 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat sich bereits mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hält fest, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen stellten Tatsachenbehauptungen ("Wehrmacht", "tausendjähriges Reich", "Begeisterung für das Dritte Reich", "arische Kämpfer") respektive ein gemischtes Werturteil ("Obernazi") dar. Dem Beschwerdegegner werde eine Sympathie im Sinne einer gewissen Nähe zum nationalsozialistischen Regime vorgeworfen. Eine andere Interpretation liessen die ganz bewusst gewählten und allseits bekannten Begriffe aus dem Umfeld des nationalsozialistischen Regimes nicht zu. Keine Rolle spiele, ob den Äusserungen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt würde. Relevant sei einzig, dass der Beschwerdegegner durch die gesamten Äusserungen in die Nähe nationalsozialistischer Ideologien gerückt werde. Im Übrigen wollte der Beschwerdeführer die betreffenden Aussagen nicht ironisch verstanden haben. Die angebliche
Ironie sei eine blosse Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil S. 14 ff.). Auf diese zutreffenden Erörterungen, auf welche sich der Beschwerdeführer nicht einlässt, kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die ihm vorgeworfenen Äusserungen in den Schutzbereich der Kommunikationsgrundrechte fallen würden, welche in Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
und Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV sowie Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK verbrieft seien. Der zwischen ihm und dem Beschwerdegegner entbrannte und hauptsächlich in der Öffentlichkeit ausgetragene Streit sei nicht ausschliesslich privat, sondern deutlich politisch motiviert gewesen. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung sei in einer politischen Auseinandersetzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (Beschwerde S. 17 ff.).
6.2
6.2.1 Die Garantie der freien Meinungsäusserung nach Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV und Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK verleiht dem Einzelnen das Recht, der Öffentlichkeit und Privatpersonen Meinungen und Informationen ohne Behinderung durch die Behörden zukommen zu lassen. Die Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).

Die üble Nachrede, die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten, ist nach Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB strafbar. Die Verurteilung des Beschwerdeführers basiert demnach auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, und sie verfolgt das Ziel, den guten Ruf und die Rechte Dritter zu schützen. Dies rechtfertigt grundsätzlich die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. Urteil 6B 340/2008 vom 13. Juni 2008 E. 4).

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) handelte der Beschwerdeführer in Schädigungsabsicht. Er wollte den Beschwerdegegner, nachdem dieser ihm im Vorfeld von Zürcher Wahlen in einer B.________zeitung keine Plattform eingeräumt hatte, öffentlich schmähen. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass unter diesen Umständen sein Recht auf Meinungsäusserung gegenüber dem Recht des Beschwerdegegners auf Schutz seines guten Rufes und seiner Ehre nicht überwiegt (angefochtener Entscheid S. 28; Urteil 6B 340/2008 vom 13. Juni 2008 E. 4). Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede ist demnach mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar und verhältnismässig.
6.2.2 Im Übrigen geht die Auffassung des Beschwerdeführers, soweit er wie bereits vor Vorinstanz vorbringt, die inkriminierten Texte seien "politisch motiviert" gewesen und damit eine politische Auseinandersetzung behauptet, offensichtlich fehl. Es ist nicht erkennbar, in welchem sachlichen Zusammenhang die seinerzeitige Besetzung der Predigerkirche in Zürich durch "Papierlose" und die dem Beschwerdegegner durch den Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung zueinander stehen sollten. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Ehrverletzungen berühren nicht ansatzweise die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage (Beschwerde S. 19 f.), inwieweit die Besetzung einer Kirche zu tolerieren sei. Umso weniger ist ersichtlich, welche Diskussion der Beschwerdeführer auf seinem Blog zu führen beabsichtigte. Endlich stellt eine private Meinungsäusserung oder Diskussion nicht bereits deshalb eine politische Auseinandersetzung dar, weil Tagesthemen aufgegriffen werden.

Ebenso wenig geben die Ausführungen vom 13. September 2008 einen politischen Disput wieder. Der Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58 f. mit Hinweisen), wonach in politischen Debatten das Publikum mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechne und nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen pflege, weshalb eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen sei, geht deshalb an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer kandidierte erfolglos für ein politisches Amt und warf dem Beschwerdegegner in der Folge vor, ihn in einer B.________zeitung nicht porträtiert zu haben. Dieser Umstand führte nach den vorinstanzlichen Feststellungen zum Blog vom 13. September 2008. Weder die erfolglose Kandidatur für ein öffentliches Amt noch die fehlende Präsentation in einer B.________zeitung, geschweige denn die erneut ohne sachlichen Zusammenhang dem Beschwerdegegner unterstellten Sympathien für nationalsozialistische Ideologien vermögen eine politisch geführte Auseinandersetzung darzustellen. Die gegenteilige Auffassung, wonach im Ergebnis eine ehrverletzende Äusserung durch den blossen Hinweis auf Vorkommnisse der (lokalen) Politik unter dem Schutz der
Meinungsäusserungsfreiheit stünde, höhlte den strafrechtlichen Schutz der Ehre aus. Die Meinungsäusserungsfreiheit verleiht kein Recht zu Straftaten. Dass die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe nicht zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, sondern sich gegen eine Beleidigung wehren wollen (angefochtener Entscheid S. 29), ist deshalb zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens im Raum stehen sollten. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist auch in diesem Zusammenhang bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Faga
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_431/2010
Date : 24. September 2010
Published : 12. Oktober 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Ehrverletzung; Strafanstragsfrist; Unschuldsvermutung; Anklageprinzip; rechtliches Gehör; Meinungsfreiheit


Legislation register
BGG: 42  66  105  106  109
BV: 9  16  17  29  32  36
EMRK: 6  10
StGB: 31  173  174
BGE-register
120-IV-348 • 124-IV-262 • 126-IV-131 • 127-I-38 • 128-IV-53 • 133-IV-235 • 135-III-670 • 135-V-2 • 97-I-769
Weitere Urteile ab 2000
6B_340/2008 • 6B_431/2010 • 6B_867/2009
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appellee • lower instance • knowledge • presumption of innocence • prename • letter • federal court • indictment • statement of affairs • accusation • question • accused • in dubio pro reo • sentencing • newspaper • intent • honor • right to be heard • proceedings conditions • month
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