Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 362/2016

Urteil vom 24. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nachträgliche Auferlegung von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 7. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Gesuch vom 17. September 2014 beantragte X.________ u.a. die Aufhebung der Massnahme und die Haftentlassung. Das Obergericht des Kantons Bern urteilte mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 über die Streitsache (bundesgerichtliches Urteil 6B 1001/2015 und 6B 1147/2015 vom 29. Dezember 2015 Bst. C.e; das Bundesgericht wies die beiden Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat).

A.b. Zwei weitere Beschwerden von X.________ wies das Bundesgericht mit Urteil 6B 408/2016 und 6B 409/2016 vom 18. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern nahm mit Beschluss vom 7. März 2016 vom Eingang der Honorarnote des Rechtsanwalts Kenntnis (Ziff. 1), sprach X.________ bezugnehmend auf seinen Beschluss vom 6. Oktober 2015 [oben Bst. A.a] eine 25%-Entschädigung zulasten des Kantons Bern zu, nämlich Fr. 5'143.15 (Ziff. 2), und ergänzte mit Ziff. 3 des Dispositivs seinen Beschluss vom 6. Oktober 2015 wie folgt:

9. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der POM [Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern], festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden zu 75%, ausmachend Fr. 1'875.--, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 625.-- sind durch den Kanton Bern zu tragen.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den obergerichtlichen Beschluss betreffend Dispositiv-Ziff. 3 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
In der Vernehmlassung verneint das Obergericht ein Rechsschutzinteresse von X.________. Im Beschluss vom 6. Oktober 2015 seien die "vorinstanzlichen Verfahrenskosten" nicht neu verlegt worden. Jener Beschluss sei mit Beschluss vom 7. März 2016 "insofern ergänzt" worden, als X.________ zur Bezahlung von 75% der Verfahrenskosten für sein Beschwerdeverfahren vor der POM "verurteilt wurde". Die POM habe ihm Fr. 2'000.-- der auf Fr. 2'500 festgesetzten Pauschalgebühr auferlegt. Die Ergänzung bedeute eine Verbesserung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung. X.________ erneuerte in seiner Stellungnahme seine Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Urteil im Rahmen des Vollzugs einer Massnahme (Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerde ist zulässig (BGE 139 IV 206 E. 1 S. 208). Das Rechtsschutzinteresse (oben Bst. C) ist ohne Weiteres zu bejahen, weil der Beschwerdeführer die Kostentragung überhaupt bestreitet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm zusätzlich auferlegten Kosten von Fr. 1'875.-- würden mit dem vorinstanzlichen Beschluss einfach nachgeschoben. Die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG nicht nach. Sie füge eine neue Ziffer 9 in das Dispositiv des Beschlusses vom 6. Oktober 2015 (oben Bst. A.a) ein, sodass es sich nicht um eine Berichtigung handeln könne. Finde sich in der Motivation kein entsprechender Hinweis, so könne die unterlassene Regelung auch nicht mittels Erläuterung nachgeschoben werden.

2.2. Die Vorinstanz begründet unter Hinweis auf Ziff. 11 der Motive ihres Beschlusses vom 6. Oktober 2015, der Beschwerdeführer habe im Umfang von 25% obsiegt, weshalb ihm im gleichen Umfang eine Entschädigung für seine Aufwendungen zuzusprechen sei. Der vom Rechtsanwalt geltend gemachte Aufwand von Fr. 20'572.55 erscheine notwendig und angemessen. Es sei eine Entschädigung von 25% dieser Aufwendungen, ausmachend Fr. 5'143.15, auszurichten.
Diese Beurteilung ficht der Beschwerdeführer nicht an. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Obergericht unter Hinweis auf die erwähnte Ziff. 11 ersucht hatte, die Kostennote erst nach Abschluss des vor Bundesgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens einreichen zu können (kantonale Akten, act. 417a). Das Bundesgericht wies in E. 14 seines Urteils vom 29. Dezember 2015 (oben Bst. A.a) die damalige Rüge des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde in Strafsachen vom 6. November 2015 (S. 39 f.) betreffend die obergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe und Verteilschlüssel (75%/25%) als unbegründet ab. Dieser Kostenpunkt ist insoweit mit dem bundesgerichtlichen Urteil rechtskräftig (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG) entschieden.

2.3. Die Vorinstanz führt weiter aus, sei ein Entscheid unvollständig oder unklar, so nehme die Verwaltungsjustizbehörde die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor. Das Obergericht habe im Beschluss vom 6. Oktober 2015 die "vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht neu verlegt". Der Beschluss sei "entsprechend zu ergänzen". Für das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers sei eine Entschädigung von 25% festgelegt worden. Dementsprechend seien ihm die "vorinstanzlichen Verfahrenskosten" von Fr. 2'500.-- im Umfang von 75%, ausmachend Fr. 1'875.--, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 625.-- seien durch den Kanton Bern zu tragen.
Gegen diese Kostenauferlegung richtet sich der Beschwerdeführer.

2.4. Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ([des Kantons Bern] VRPG; BELEX 155.21). Dabei handelt es sich um den einzigen Artikel im Kapitel 7.2 des VRPG mit der Überschrift "Erläuterung und Berichtigung". Die angewandte Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 VRPG lautet:
Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor.
Die Vorinstanz thematisiert die Auslegung dieser Bestimmung nicht (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 100 Abs. 1 VRPG; MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 231).

2.5. Der Beschluss vom 6. Oktober 2015 (oben Bst. A.a) legt in Ziff. 7 des Dispositivs die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht fest und spricht in Ziff. 8 dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 25% der Aufwendungen zu; gleichzeitig wird der Rechtsvertreter zur Einreichung der Kostennote aufgefordert. Die Ziff. 9 des Dispositivs enthält den Mitteilungssatz (Beschluss S. 2; act. 225). In der erwähnten Ziff. 11 sind die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 motiviert (Beschluss S. 20 f.; act. 261 und 263). Der Beschluss vom 6. Oktober 2015 enthält keine Erwägungen zu den "vorinstanzlichen Verfahrenskosten", d.h. den Kosten der POM.

2.6. Das angefochtene Urteil erging im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer Massnahme und betrifft Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Die StPO ist nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Urteil 6B 158/2013 vom 25. April 2013 E. 2.1). Die Kosten regelt das kantonale Recht. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts beurteilt das Bundesgericht unter Willkürgesichtspunkten (vgl. BGE 141 I 70 E. 2.1 und 2.2).
Der Kostenspruch ist materiellrechtlicher Natur (Urteil 6B 310/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3.1). Das Gericht ist nach der Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden. Eine nachträgliche materielle Änderung ist weder in der Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung noch in jener der Erläuterung oder Berichtigung möglich (Urteil 6B 633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3). Ein korrigierbares Versehen liegt nur bei Fehlern im Ausdruck vor (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6B 115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.3; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1302).
Es ändert sachlich nichts, dass die Vorinstanz als Verwaltungsjustizbehörde (Art. 100 Abs. 1 VRPG) urteilte. Erläuterung und Berichtigung haben im Verwaltungsverfahrensrecht keinen anderen Anwendungsbereich (Urteil 1C 254/2015 vom 5. Februar 2016).

2.7. Das Obergericht hatte im Beschluss vom 6. Oktober 2015 versehentlich die "vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht neu verlegt". Die Vorinstanz kann das Versäumnis im damaligen und inzwischen rechtskräftigen Dispositiv nicht nachträglich mit einem neuen Beschluss "entsprechend [...] ergänzen", und zwar auch nicht in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 VRPG. Die nachträgliche Kostenauflage stützt sich auf eine nicht haltbare Auslegung von Art. 100 Abs. 1 VRPG und erweist sich damit als willkürlich.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Bern ist zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Diese ist bei Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten (Urteil 6B 72/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3). Das Gesuch ist gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern wird verpflichtet, Rechtsanwalt Julian Burkhaltereine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_362/2016
Date : 24. August 2016
Published : 11. September 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nachträgliche Auferlegung von Verfahrenskosten


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