Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 136/2011

Urteil vom 24. August 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Javier Ferreiro,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokatin Esther Wyss Sisti,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Fehlende Vollmacht,

Beschwerde gegen das Kontumaz-Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 10. Dezember 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 10. März 2009 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdegegnerin 1 Appellation und die Beschwerdegegnerin 2 Anschlussappellation.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2010 im Abwesenheitsverfahren der Vergewaltigung schuldig.

2.
Der im kantonalen Verfahren eingesetzte amtliche und notwendige Verteidiger des Beschwerdeführers wendet sich in dessen Namen mit Beschwerde in Strafsachen gegen das Kontumaz-Urteil des Appellationsgerichts. Er führt in seiner Eingabe aus, der Beschwerdeführer habe sich am 2. August 2009 bei den Behörden abgemeldet und weder dem Gericht noch ihm seinen neuen Aufenthaltsort mitgeteilt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin unbekannten Aufenthaltes.
Vor Bundesgericht gibt es die notwendige Verteidigung nicht, und die amtliche Verteidigung gilt nur für das kantonale Verfahren. Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich deshalb durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG). Das Bundesgericht setzte dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. Juli 2011 gemäss Art. 42 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Vollmacht. Innert Frist konnte dieser keine Vollmacht einreichen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen ist fraglich, ob vorliegend der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft ist, oder ob der Beschwerdeführer vor der Anrufung des Bundesgerichts nicht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens bzw. die Wiederaufnahme des Rechtsmittel-Verfahrens beantragen müsste.

3.
Unter den gegebenen Umständen kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_136/2011
Date : 24. August 2011
Published : 11. September 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Fehlende Vollmacht


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BGG: 40  42  108
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