Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 340/2009

Urteil vom 24. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
O.________,
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene O.________, Mutter dreier Kinder (geb. 1995, 2000, 2002) arbeitete ab 1. Januar 1998 zunächst vollzeitlich, später mit reduziertem Pensum als Selbständigerwerbende im familieneigenen Kebab-Stand. Am 30. Dezember 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf sehnenentzündungsbedingte Hand-/Armschmerzen und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Aargau die beruflichen und medizinischen Verhältnisse abklärte. Nach Vorliegen des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 30. März 2006 und einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 26. April 2006 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 13%. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. November 2007.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der O.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. November 2007 sei ihr eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Februar 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt O.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen und - unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil - die IV-Stelle haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Hinsichtlich der für die Beurteilung des strittigen, frühestens ab Januar 2002 in Betracht fallenden (Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) Rentenanspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) und Grundsätze wird auf zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen. Ergänzungen (beweis)rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Beschwerdebeurteilung.

3.
3.1 Nach letztinstanzlich unbestrittener, unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht zu beanstandender Tatsachenfeststellung (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485 mit Hinweisen) der Vorinstanz wäre die Versicherte als Gesunde auch nach Geburt ihres dritten Kindes (2002) weiterhin zu 100% in ihrem Kebab-Stand (selbständig) erwerbstätig gewesen. Uneins sind sich die Parteien vorab in der Frage, ob ihr in derselben Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein Vollzeitpensum uneingeschränkt zumutbar ist, was bejahendenfalls einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ungeachtet der konkreten Invaliditätsbemessungsfaktoren von vornherein ausschliesst.

3.2 Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre, als voll beweiskräftig erachtete MEDAS-Gutachten vom 30. März 2006 ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Versicherten die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit bei Vornahme gewisser betrieblicher Anpassungen/Umstellungen (z.B. bzgl. eigener Teigzubereitung) aus rein körperlicher Sicht vollzeitlich zumutbar wäre, zumal den verschiedenen somatischen Beschwerden (zervikovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom; sensibles Ulnarissyndrom links unklarer Genese; Migräne) gemäss orthopädischer und neurologischer Beurteilung kein objektivierbares organisches Korrelat zugeordnet werden könne oder diese jedenfalls keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die gelte umso mehr, als die Arbeit am Kebab-Stand - auch nach eigenen Angaben der Versicherten - grundsätzlich nicht schwer sei. Belastendere Tätigkeiten (etwa das Auswechseln von Fleischspiessen) oder solche mit erhöhten Anforderungen an die Gefühlsempfindung und Fingerfertigkeit, welche sie aufgrund von Schmerzen an der linken Hand/am linken Arm (Ulnarissyndrom) nicht oder nur noch erschwert verrichten könne, seien mit Blick auf die Schadenminderungspflicht der Versicherten vom ebenfalls im
Familienbetrieb arbeitenden Ehemann zu übernehmen. Was sodann die im MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% aus psychischen Gründen (rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit Somatisierung und dissoziativer Hemisymptomatik links; ICD-10: F33.1, F44 und F45.1) betreffe, sei daran aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht festzuhalten, da von der Versicherten nach Lage der Akten durchaus erwartet werden könne, die Schmerzsymptomatik - gemäss psychiatrischem Teilgutachten vom 22. März 2006 eine "offensichtliche" Reaktion der Versicherten auf die Erwartungen des Ehemannes und dessen Familie und Überforderungsgefühle in der Doppelrolle als Berufsfrau und Mutter dreier Kinder - mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden. Vor diesem Hintergrund erübrige sich die Prüfung der Rentenfrage, da mindestens eine teilweise Arbeitsunfähigkeit erforderlich sei, damit eine Invalidität im Sinne des IVG vorliegt.

3.3 Soweit die Vorinstanz eine rein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen, körperlich weitgehend leichten Tätigkeit verneint hat, ist diese Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) weder offensichtlich unrichtig noch Ergebnis willkürlicher oder sonst bundesrechtswidriger Beweiswürdigung, weshalb davon abzuweichen letztinstanzlich kein Anlass besteht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das kantonale Gericht hat namentlich einwandfrei begründet, weshalb die früheren Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Neurologie vom 1. November 2000 sowie der Rheumaklinik am Spital X.________ vom 17. April, 14. September und 12. Oktober 2001 und ferner vom 3. Oktober 2003 die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermögen; letzteres gilt im Übrigen auch für die Berichte der Rehaklinik Y.________ vom 12. Dezember 2001 (mit diagnostizierter Depression und Tendenz zu Fibromyalgie), der Frauenklinik am Spital X.________ ("Somatisierungsstörung"; Empfehlung ambulante Psychotherapie), des Dr. med. M.________ vom 9. April 2002 (u.a. "depressive Verstimmung") und der Rheumaklinik am Spital X.________ vom 15. Januar 2004 ("komplexes Schmerzsyndrom mit Betonung der linken Körperseite bei
Linkshändigkeit; Depression gemäss früheren Berichten, bestehend"). Die letztinstanzlich vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Hinweise auf die Einschränkungen an der schmerzenden linken Hand sind nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen; auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die subjektiven Schmerzempfindungen als solche nichts daran ändern, dass es an einem hinreichend erklärbaren organischen Korrelat fehlt, welches die Annahme einer körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnte.

3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz gestützt auf die zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 352; vgl. BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.) tatsächlich wie rechtlich haltbar von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30% aus psychischen Gründen abgerückt ist und aus iv-rechtlicher Sicht eine Überwindbarkeit des psychischen Leidens respektive eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen hat (E. 3.2 hievor).
3.4.1 Nach erwähnter Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 vermögen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (wie etwa auch Fibromyalgien; BGE 132 V 65) nur dann - ausnahmsweise - eine Invalidität im Rechtssinne zu begründen, wenn sie von einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer begleitet sind und/oder zusätzliche Beeinträchtigungen/Umstände gegeben sind, welche eine adäquate Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern. Zu letzteren Faktoren gehören rechtsprechungsgemäss namentlich: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.).
3.4.2 Vorab hat die Vorinstanz die prinzipielle Anwendbarkeit der dargelegten Rechtsprechung zu Recht bejaht. Für die im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten des Dr. med. N.________ vom 22. März 2006 aufgeführte Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ("ICD-10: F45.1") gilt dies ohne Weiteres, zumal sie diagnostisch wie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45 klassifiziert ist, im Vergleich zu dieser aber eine weniger auffallende Symptomatik aufweist (vgl. ICD-10: F45.0). Die zusätzlich festgestellte "dissoziative Hemisymptomatik links" wird im psychiatrischen Teilgutachten ohne nähere Spezifizierung den dissoziativen Störungen gemäss ICD-10: F44 zugeordnet. Als diagnostische Unterkategorie (vgl. ICD-10: F44.1-F44.9) fällt dabei - angesichts der Befunderhebungen und insbesondere der im neurologischen Teilgutachten beschriebenen, nicht objektivierbaren linksseitigen Hemihypästhesie (herabgesetzte Empfindung von Sinnesreizen, im engeren Sinne von Berührungsreizen; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, 1998, S. 708) - lediglich die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung gemäss ICD-10 F44.6, allenfalls auch die dissoziative Bewegungsstörung gemäss ICD-
10: F44.4 in Betracht. Auch diese Krankheitsbilder sind praxisgemäss den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen rechtlich gleichzustellen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07; Urteil 9C 903/2007 vom 30. April 2008, E. 3.4) und vermögen damit nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen E. 3.4.1 hievor).
3.4.3 Die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung (vgl. SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, E. 2.2, I 683/06), es liege keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (vgl. E. 3.4.1 hievor) vor, ist nach Lage der Akten weder offensichtlich unrichtig noch Ergebnis rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung: Zwar wird in der Gesamtbeurteilung der MEDAS eine "rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode" (ICD-10: F33.1) diagnostiziert, welche Erkrankung nicht ohne Weiteres als blosse Begleiterscheinung der Somatisierungsstörung oder der dissoziativen Störung und damit als nicht-invalidisierender Faktor (vgl. SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1, I 176/06) eingestuft werden kann. Wie vorinstanzlich indessen einwandfrei festgestellt, ist im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten vom 22. März 2006 in der Darlegung des psychischen Befundes von einer nur "leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik" respektive von einer nur "leicht depressiv gedrückten" Stimmungslage die Rede; es sei "keinesfalls eine schwere depressive Symptomatik" zu erkennen. Es bestünde eine "leichte Beeinträchtigung" der Grundbedürfnisse, darüberhinaus aber sei die Versicherte in der Lage, die Aktivitäten des täglichen Lebens auszuüben und die
geschäftlichen Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz eine von der Somatisierungsstörung/dissozia-tiven Symptomatik klar unterscheidbare, andauernde Depression, mithin ein selbständiges psychisches Leiden erheblichen Ausmasses willkürfrei verneinen (vgl. etwa auch Urteile 8C 979/2008 vom 1. Juli 2007, E. 5.1; 9C 803/2008 vom 29. Mai 2009, E. 5.3.2). Fachärztlich-psychiatrische Berichte, in deren Lichte sich für den Zeitraum zwischen Januar 2002 (frühestmöglicher Rentenbeginn) und der Erstellung des MEDAS-Gutachtens eine andere Beurteilung aufdrängen würde, sind nicht ersichtlich.
3.4.4 Die übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, die einem adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können (E. 3.4.1 hievor), sind im hier interessierenden Zeitraum ab Januar 2002 nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insgesamt den rechtlichen Schluss (vgl. SVR 2008 IV Nr.23 S. 71, E. 2.2, I 683/06) auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenso wenig ausgewiesen wie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Sodann ist ein primärer Krankheitsgewinn ("Flucht in die Krankheit"; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) im Falle der Beschwerdeführerin zwar nicht gänzlich auszuschliessen; indessen handelt es sich nach Lage der Akten jedenfalls nicht um eine verfestigte, therapeutisch nicht mehr beeinflussbare innerseelische Konfliktbewältigung, zumal im MEDAS-Gutachten hervorgehoben wird, die Symptome hätten sich noch keineswegs nachhaltig in den psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns und Gestaltens eingebettet, und eine psychiatrische Behandlung sei durchaus
erfolgversprechend. Sodann kann in der früher festgestellten Sehnenentzündung an der linken Hand (Tenosynovitis; Tendovaginitis) keine chronische körperliche Begleiterkrankung erblickt werden: Letztmals wurde eine "chronische tenosynovitis bds linksbetont Vorderarmbeugsehnen" im Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin vom 9. April 2002 diagnostiziert; in späteren Berichten war nur noch gelegentlich vom Sehnenleiden die Rede, ohne dass erneut ein entzündliches Geschehen festgestellt werden konnte und ohne anderweitige organische Erklärung der Beschwerden. Im MEDAS-Gutachten wurde alsdann gar ausdrücklich darauf hingewiesen, die früher beschriebenen Sehnenprobleme könnten jetzt nicht mehr nachgewiesen werden. Schliesslich liegt insgesamt zwar ein - vor allem in der Somatisierungsstörung/dissoziativen Störung selbst begründeter - mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit im Wesentlichen unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung vor; dies genügt alleine jedoch nicht, um aus rechtlicher Sicht von einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51 oben).

3.5 Hält die vorinstanzliche Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nach dem Gesagten tatsächlich wie rechtlich stand, durfte die Vorinstanz willkürfrei auf eine Invaliditätsbemessung nach der - nach Lage der Akten hier einzig in Betracht fallenden - ausserordentlichen Bemessungsmethode (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich; BGE 128 V 29) verzichten und ist die Ablehnung des Leistungsbegehrens zu bestätigen.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_340/2009
Date : 24. August 2009
Published : 11. September 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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