Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_224/2007
6B_225/2007
6S.479/2005 /bri

Urteil vom 24. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien
6B_224/2007
X.________,
Beschwerdeführer I, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Thomas Kübler,

und

6B_225/2007; 6S.479/2005
Y.________,
Beschwerdeführer II

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,
Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.479/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005;
Beschwerden in Strafsachen (6B_224/2007 und 6B_225/2007) gegen den Beschluss des Kassations-gerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________, Y.________ und Z.________ werden Kreditbetrügereien vorgeworfen. Sie priesen sich im Jahr 1996 in deutschen Zeitungen als Schweizer Treuhänder an und versprachen die Ausrichtung von Krediten gegen im Voraus bar zu leistende Bürgschaftsgebühren. Diese Zahlungen verwendeten sie abmachungswidrig zu eigenen Zwecken.
B.
Mit Urteil vom 19. April 2001 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren und 3 1/2 Monaten Zuchthaus. Y.________ wurde aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB) zu 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Z.________ wurde der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB i.V.m. Art. 25 aStGB) für schuldig befunden und mit 4 Monaten Gefängnis bedingt bestraft.
C.
Als Berufungsinstanz bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 21. März 2002 den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Bestrafung von X.________. Y.________ befand es teilweise bloss des vollendeten Versuchs der Veruntreuung für schuldig (Art. 22 Abs. 1 aStGB), im Übrigen wurden der erstinstanzliche Schuldspruch und auch die Strafhöhe von 18 Monaten Gefängnis bestätigt. Z.________ sprach das Obergericht des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 2 aStGB) schuldig und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.
D.
Gegen dieses Obergerichtsurteil erhoben alle drei Verurteilten kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 1. September 2003 in Bezug auf alle 3 Beschwerdeführer aufhob.
E.
Nach ergänzenden Zeugeneinvernahmen gelangte das Obergericht des Kantons Zürich bei seiner erneuten Befassung am 5. Oktober 2005 zum gleichen Schuldspruch wie im Urteil vom 21. März 2002, reduzierte die Strafen indes wegen Zeitablaufs und zwischenzeitlichen Wohlverhaltens um vier (X.________) und zwei (Y.________) Monate, bei Z.________ um einen Monat.
F.
Gegen dieses zweite obergerichtliche Urteil erhoben alle drei Verurteilten sowohl kantonale als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden. Mit Sitzungsbeschluss vom 2. April 2007 hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ teilweise, diejenige von Z.________ vollständig gut. Die Beschwerde von Y.________ wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
G.
Hierauf schrieb das Bundesgericht mit Beschlüssen vom 22. Mai 2007 die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden von X.________ (6S.481/2005) und von Z.________ (6S.476/2005) als gegenstandslos geworden ab. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von Y.________ (6S.479/2005) gegen das zweite obergerichtliche Urteil vom 5. Oktober 2005 ist zu behandeln.
H.
In der Folge haben X.________ und Y.________ je eine staatsrechtliche Beschwerde gegen das zweite obergerichtliche Urteil nachgereicht, auf welche das Bundesgericht mit Urteilen vom 7. Juni 2007 (6P.65/2007 und 6P.66/2007) wegen offensichtlich verspäteter Erhebung nicht eintrat.
I.
Gegen den zweiten kassationsgerichtlichen Beschluss vom 2. April 2007 erhoben X.________ und Y.________ sodann je eine Beschwerde in Strafsachen (6B_224/2007 und 6B_225/2007). X.________ beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Zeugeneinvernahme dreier Geschädigter und die Ausfällung eines Urteils. Eventualiter sei die Sache unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Y.________ verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen und des kassationsgerichtlichen Entscheids sowie die Einstellung des Strafverfahrens. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Die Kosten seien dem 'Beschwerdegegner' aufzuerlegen und dieser zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für das vorliegende und vorangegangene Verfahren zu verpflichten.
J.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet mit Schreiben vom 4. Januar 2006 auf eine Stellungnahme zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (6S.479/2005). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorliegend sind drei in der Sache zusammenhängende Beschwerden aus prozessökonomischen Gründen gemeinsam zu behandeln. Die Nichtigkeitsbeschwerde (6S.479/2005) richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, die beiden Beschwerden in Strafsachen (6B_224/2007 und 6B_225/2007) gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Auf Beschwerdeverfahren ist es nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Obergerichtsurteil vom 5. Oktober 2005 unterliegt deshalb noch der alten Verfahrensordnung nach BStP. Zur ihrer Behandlung tagt das Bundesgericht formell als Kassationshof, während die Beschwerden in Strafsachen von der Strafrechtlichen Abteilung zu behandeln sind.
I.
Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.479/2005) von Y.________ (Beschwerdeführer II) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorisch (Art. 277ter Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP; BGE 129 IV 276 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer II die Ausfällung spezifizierter Schuldsprüche, die teilweise Verfahrenseinstellung und ein Absehen von Bestrafung beantragt, verlangt er mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer II macht geltend, der Verletzung des Beschleunigungsgebots sei zu wenig Rechnung getragen worden. Eine blosse Reduktion der Freiheitsstrafe genüge nicht. Das Verfahren sei einzustellen.
3.1 Es ist zunächst zu überprüfen, ob für die verfassungrechtliche Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots der kantonale Instanzenzug überhaupt erschöpft ist. Im vorliegenden Fall konnte das zweitinstanzliche Obergerichtsurteil noch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht weitergezogen werden, weil die Berufung vor dem 1. Januar 2005 erfolgte (§ 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 27. Januar 2003; OS/ZH 59, 22; vgl. 2. Kassationsgerichtsurteil S. 8). Nach § 430 b Abs. 1 StPO/ZH ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist. Seit BGE 130 IV 54 behandelt das Bundesgericht die verfassungsrechtliche Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorfrageweise in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Der kantonale Instanzenzug ist für diese Frage somit erschöpft und die Beschwerde insoweit zu behandeln.
3.2 Nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Beschuldigte soll nicht länger als nötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen werden. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach den möglichen Folgen sind die Schwere der Straftat, die Betroffenheit des Täters sowie die Frage zu berücksichtigen, welche Strafe ohne die Verzögerung ausgesprochen werden müsste. Rechnung zu tragen ist den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Sodann ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 130 IV 54 E. 3; 124 I 139 E. 2a; 119 Ib 311 E. 5b; 117 IV 124 E. 4).
3.3 Vorliegend ist das Beschleunigungsgebot unumstrittenermassen verletzt. Dies wurde sowohl im bezirksgerichtlichen als auch im obergerichtlichen Urteil festgehalten. Die erste Instanz hat der langen Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung explizit Rechnung getragen (bezirksgerichtliches Urteil S. 59). Das Obergericht hat die zwischen der ersten und der zweiten Berufungsverhandlung infolge von Beweisergänzungen entstandene weitere Verfahrensverzögerung zusätzlich zu der bereits erstinstanzlich erfolgten Reduktion nochmals deutlich strafmindernd in Rechnung gestellt (2. Obergerichtsurteil S. 69). Den bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen an eine Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen wurde damit Genüge getan, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
4.
4.1 In Bezug auf den Anklagekomplex Lit. B "A.________ Treuhand" wendet sich der Beschwerdeführer II gegen seine Verurteilung wegen Betrugs. Wegen überwiegender Opfermitverantwortung mangle es an Arglist. Schon allein die Tatsache, dass zum Teil hundertausende von Franken in bar aus Deutschland in die Schweiz gebracht und hier wildfremden Personen übergeben worden seien, zeige, dass nicht einmal einfachste Vorsichtsmassnahmen getroffen worden seien. Die Geschädigten der A.________ Treuhand hätten allesamt im Finanzbereich über eine überdurchschnittliche Geschäftserfahrung verfügt, weshalb die Arglistschwelle höher anzusetzen sei. Das Vorgehen des Beschwerdeführers II sei plump und die vorgeschlagenen Geschäfte sinnlos gewesen.
4.2 Die Vorinstanz macht zutreffende allgemeine Ausführungen zum Betrugstatbestand, auf die verwiesen werden kann (2. Obergerichtsurteil S. 42 f.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Abzustellen ist auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Opfers. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d, 246 E. 3a; 119 IV 28 E. 3).
4.3
4.3.1 Die beiden Beschwerdeführer haben alias A.________ und B.________ eine Büroräumlichkeit mitten im Bankenquartier der Zürcher Innenstadt gemietet und darin die Geschäftsstelle der inexistenten Firma "A.________ Treuhand" eingerichtet. In der Folge gaben sie in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Welt" Annoncen auf, worin sie "Kredite für alle Zwecke, schnelle Abwicklung über Schweizer Treuhänder, A.________ Treuhand, Fax:..." versprachen. Kreditsuchenden Interessenten wurden Vorabinformationen über die angebliche Firma A.________ Treuhand in Zürich und die Kreditbedingungen zugesandt. In der Folge mussten die Interessenten Unterlagen über das mit dem beantragten Darlehen zu finanzierende Projekt einreichen, aufgrund welcher die Beschwerdeführer über die Kreditgewährung zu entscheiden vorgaben. Für den Abschluss des Darlehens- und Sicherungsvertrags ("Besorgungsvertrags") sowie die Barübergabe der 6.5% des Kreditvolumens betragenden Bürgschaftsgebühr wurden die Kreditinteressenten in die Büroräumlichkeiten der A.________ Treuhand beordert. Zwei Geschädigten wurden zudem gefälschte Bankgarantien übergeben (vgl. Anklageschrift vom 17. Juli 2000, S. 7 ff.; 2. Obergerichtsurteil S. 44 ff.; bezirksgerichtliches Urteil S.
23 ff.).
4.3.2 Angesichts dieser umfassenden organisatorischen Vorkehren und dem festgestelltermassen überzeugenden Auftreten der Beschwerdeführer kann von plumpem Vorgehen keine Rede sein. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne Weiteres von einem ganzen Lügenkonstrukt resp. unter Einbezug der verwendeten gefälschten Urkunden auch von betrügerischen Machenschaften ausgehen. Nach der neueren Rechtsprechung ist die Überprüfbarkeit der Täuschung durch das Opfer auch bei Lügengebäuden und betrügerischen Machenschaften von Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Wie das Bundesgericht jedoch wiederholt festhielt, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers die Ausnahme. Das Selbstverschulden des Opfers schliesst den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters geradezu in den Hintergrund rückt, wobei auf die persönlichen Verhältnisse und die konkrete Schutzbedürftigkeit der Opfer abzustellen ist (BGE 128 IV 18 E. 3a, S. 20 f.; Entscheide 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007, E. 3.2; 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4).
4.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer II zur Relativierung der Arglist auf die besondere Geschäftserfahrung verschiedener Geschädigter beruft, wendet er sich gegen verbindliche vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen (Art. 277bis Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 2 BStP; 2. Obergerichtsurteil S. 52; 2. Kassationsgerichtsurteil S. 29). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Geschädigten von Finanzierungen und Investitionsgeschäften nahezu keine Sachkenntnisse hatten. Die Vorinstanz kommt ferner zum Schluss, dass den Geschädigten keine Vernachlässigung elementarster Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden konnte (Obergerichtsurteil S. 50 f.). Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer II von gewissen Nachlässigkeiten der Geschädigten ausginge, nehmen diese doch in keiner Weise Ausmasse an, welche das raffinierte Verhalten und die umfassenden Täuschungsmanöver der Beschwerdeführer in den Hintergrund zu rücken vermögen. Die vorinstanzliche Qualifikation der Täuschung als arglistig ist somit von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
5.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP).

II.
Beschwerde in Strafsachen (6B_225/2007) von Y.________ (Beschwerdeführer II) gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007
6.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Strafsachen, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer II ist durch seine Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit befugt, sie zu erheben (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer II macht eine Verletzung von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend. Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen und damit im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sowie für die behauptete Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die Entscheidrelevanz des Mangels ist zu belegen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
7.2 Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss seine angeblich falsch wiedergegebene Instruktion des amtlichen Verteidigers auf den Verfahrensausgang haben soll. Ebenso unklar ist, inwiefern die behauptete Schadenswiedergutmachung durch den Beschwerdeführer I Auswirkungen auf die Bestrafung des Beschwerdeführers II haben und dadurch die Entscheidbegründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB verletzt worden sein soll. Mit seinen Vorbringen zum Beschleunigungsgebot verkennt der Beschwerdeführer II, dass sowohl die Verletzung dieses Grundsatzes als auch die daraus zu ziehenden Konsequenzen seit BGE 130 IV 54 in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen sind und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz deshalb berechtigt war. Auf die bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde hiervor verworfenen Ausführungen zur Verfahrensdauer und deren Auswirkungen ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen.
8.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers II (6B_225/2007) nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
III.
Beschwerde in Strafsachen (6B_224/2007) von X.________ (Beschwerdeführer I) gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007
9.
9.1 Der Beschwerdeführer I macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend. Zu Unrecht sei das Kassationsgericht auf eine Rüge zu Anklageziffer C betreffend eine zusätzliche Zeugeneinvernahme nicht eingetreten.
9.2 Dieses Nichteintreten begründete das Kassationsgericht damit, dass diese Rüge bereits in der (ersten) kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 21. März 2002 hätte erhoben werden können. Auf damals nicht erhobene Rügen sei nicht mehr einzutreten (2. Kassationsgerichtsurteil S. 24). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die fragliche Rüge damals erhoben, das Kassationsgericht diese aber nicht behandelt habe. Selbst wenn zutreffen würde, dass das Kassationsgericht die Behandlung des Vorbringens unterlassen hatte, so hätte diese kassationsgerichtliche Unterlassung mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden müssen. Entgegen seinen Vorbringen wäre der Beschwerdeführer I insoweit beschwert gewesen. Die Rüge erweist sich somit als eindeutig verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer I rügt ferner überspitzten Formalismus. Das Obergericht habe in seinem zweiten Urteil vom 5. Oktober 2005 Passagen aus seinem ersten Urteil vom 21. März 2002 übernommen, obwohl diese, ebenso wie andere mit dem ersten kassationsgerichtlichen Urteil vom 1. September 2003 aufgehobene Passagen, sich letztlich auf unverwertbare Zeugenaussagen stützten. Die Nichtbehandlung dieses Vorbringens durch die Vorinstanz verletze sein rechtliches Gehör und sei überspitzt formalistisch.
10.2 Die Rüge geht eindeutig fehl. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hätte der Beschwerdeführer I auch die nunmehr beanstandeten Urteilspassagen bereits in seiner ersten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde anfechten können. Diese Urteilsstellen wurden wie erwähnt wörtlich aus dem ersten obergerichtlichen Entscheid übernommen. Die Nichtbehandlung verspäteter Rügen verletzt keine Rechte des Beschwerdeführers.
11.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in Strafsachen (6B_224/2007) des Beschwerdeführers I abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers I (6B_224/ 2007) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers II (6B_225/2007) wird nicht eingetreten.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers II (6S.479/2005) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Dem Beschwerdeführer I wird eine Gebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. Der Beschwerdeführer II hat für die beiden bundesgerichtlichen Verfahren insgesamt Fr. 4'000.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Oberstaatsanwaltschaft, dem Kassationsgericht sowie dem Obergericht, I. Strafkammer, des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6S.479/2005
Datum : 24. August 2007
Publiziert : 12. September 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Gewerbsmässiger Betrug


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP: 277bis  277ter  278
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StGB: 50 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
BGE Register
117-IV-124 • 119-IB-311 • 119-IV-28 • 122-IV-197 • 124-I-139 • 126-IV-165 • 128-IV-18 • 129-IV-276 • 130-IV-54
Weitere Urteile ab 2000
6B_224/2007 • 6B_225/2007 • 6P.65/2007 • 6P.66/2007 • 6S.219/2006 • 6S.476/2005 • 6S.479/2005 • 6S.481/2005 • 6S.98/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerde in strafsachen • vorinstanz • bundesgericht • opfer • beschleunigungsgebot • monat • betrug • frage • opfermitverantwortung • verurteilter • verurteilung • bundesgesetz über das bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • darlehen • machenschaft • strafzumessung • verhalten • gerichtsschreiber • sprache • zeitung • kassationshof • entscheid • sachverhaltsfeststellung • sachverhalt • nichteintretensentscheid • strafbefreiung • schriftstück • kantonsgericht • kenntnis • wirkung • kassatorische natur • unternehmung • zürich • schweizerische strafprozessordnung • sorgfalt • rechtlich geschütztes interesse • verfahrenskosten • strafanstalt • personalbeurteilung • berechnung • fahrlässigkeit • umfang • ausmass der baute • kantonales rechtsmittel • persönliche verhältnisse • endentscheid • rechtsanwalt • freiheitsstrafe • angemessene frist • strafsache • wohlverhalten • sanktion • amtliche verteidigung • deutschland • inkrafttreten • lausanne • selbstverschulden • gehilfenschaft • beschwerdegegner • weiler • postfach • bankgarantie • schneider • verfassungsrecht • vollendeter versuch • beschuldigter • erste instanz • anklageschrift • stelle
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