Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 105/2009
Urteil vom 24. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
R.________,
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
Beschwerdeführerin,
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 26. September 2008.
Sachverhalt:
A.
R.________, geboren 1961, war seit 1. November 2003 als Hauswartin bei der P.________ AG angestellt und damit bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. August 2005 bei Reinigungsarbeiten auf der Treppe ausrutschte und sich beim anschliessenden Sturz linksseitige Rückenverletzungen zuzog. Die Versicherung kam in der Folge ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nach. Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 stellte sie ihre Leistungen per 31. Juli 2006 ein, da die darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Auf Einsprache hin hielt sie nach ergänzenden medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines Aktengutachtens bei Dr. med. W.________, leitender Arzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals X.________ vom 5. Oktober 2007, an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 6. März 2008).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. September 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Basler zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Haushaltskosten) im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. August 2005 zu bezahlen.
Während die Basler auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2006 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen), zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 f., vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), insbesondere des Aktengutachtens (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370, U 10/87 E. 5b mit Hinweisen [in BGE 114 V 109 nicht publiziert]; Urteil 8C 540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2, vgl. auch Urteile 8C 407/2008 vom 28. August 2008 E. 4.1 und I 394/00 vom 18. Dezember 2001 E. 3b; ferner BGE 127 I 54 E. 2f S. 58), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Nach zutreffender Wiedergabe und Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage gelangte das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2006 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf das zuhanden der Versicherung erstellte Gutachten des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, des versicherungsmedizinischen Instituts Z.________ (vom 6. Juni 2006, ergänzt am 13. März 2007), auf das IV-Gutachten der Dres. med. J.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin und Manuelle Medizin SAMM, und Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 22. Mai 2007), sowie auf das Aktengutachten des Dr. med. W.________ (vom 5. Oktober 2007), denen sie vollen Beweiswert zuerkannte. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllen doch alle genannten Gutachten die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertisen, namentlich des Aktengutachtens, sprechen, sind nicht gegeben. Was die
Beschwerdeführerin dazu vorträgt überzeugt nicht und vermag mit der Vorinstanz den Beweiswert des Aktengutachtens nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. W.________ als Rheumatologe für eine entsprechende Expertise ungeeignet sein soll, und eine neurologisch/ orthopädische Begutachtung erforderlich wäre, nachdem von Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie FMH, gerade keine neurologischen Befunde erhoben werden konnten. Zudem stimmen die Gutachten darin überein, dass bei der Versicherten degenerative Veränderungen an der LWS vorbestanden haben, welche durch das Unfallereignis vom 17. August 2005 symptomatisch geworden sind. Im überzeugenden und schlüssigen Aktengutachten des Dr. med. W.________, welches sich differenziert mit den verschiedenen, zum Teil abweichenden, medizinischen Standpunkten auseinandersetzt, wurde die Beurteilung des Dr. med. H.________, welcher aufgrund der konstitutionellen Daten, der klinischen Befunde und der bildgebenden Abklärungen von einer Unfallkausalität von maximal 6 Monaten ausging, als stichhaltig bestätigt. Zudem wurde darin überzeugend dargetan, dass aufgrund des Verlaufs die erst rund ein halbes Jahr nach dem Unfallzeitpunkt erstmals genannten
Nacken- bzw. HWS-Beschwerden nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können, sondern vielmehr degenerativer Natur sind. Der Status quo sine/ante hinsichtlich der unfallbedingten Beschwerden war gemäss Aktengutachten am 19. März 2006 erreicht.
3.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu einer andern Beurteilung zu führen. Insbesondere ist die grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Kritik am Beweiswert der drei Gutachten von der Vorinstanz zutreffend entkräftet worden, worauf verwiesen wird. Weiter bedeutet der Umstand, dass der degenerative Vorzustand durch das Unfallereignis symptomatisch geworden ist und mithin der Unfall als beschwerdeauslösend in den Gutachten anerkannt wurde, entgegen der Beschwerdeführerin nicht, dass eine Unfallkausalität der ausgelösten Beschwerden ohne zeitliche Beschränkung zu bejahen ist. Vielmehr genügt es für die Beendigung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, dass der Status quo ante vel sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss dabei nicht durch Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile
8C 847/2008 vom 29. Januar 2009, E. 2 und 8C 126/2008 vom 11. November 2008, E. 2.3, je mit Hinweisen). Mit der Beschwerdegegnerin entspricht es auch bei einer klinisch nachweisbaren Wirbelsäulenprellung (Kontusion) einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vorbestehender degenerativer, d.h. abnutzungsbedingter Erkrankungen, eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (Urteil U 250/06 vom 17. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Von diesen allgemeinen Erkenntnissen abzugehen besteht vorliegend umso weniger Anlass, als die Kontusion nicht besonders schwer war und sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisen liessen, hingegen durchgehend von einem generalisierten Schmerzsyndrom die Rede ist. Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch die Unfallkausalität der bestehenden Inkontinenz aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere der von ihr eingereichten Berichte des Urologen Dr. med. E.________ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Überdies kommt diesem Leiden gemäss Gutachten der Dres. med. J.________ und S.________ vom 22. Mai 2007 kein invalidisierender Charakter zu. Was schliesslich die geltend gemachte depressive Entwicklung angeht, finden sich im psychiatrischen Fachgutachten des Dr. med. S.________ vom 22. Mai 2007 keine entsprechenden Hinweise. Es wird die Verdachtsdiagnose einer Konversionsneurose erwähnt. Auch dem Bericht des Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. März 2008, ist entgegen der Versicherten nichts Entscheidrelevantes zu entnehmen. Im Gegenteil stellte er fest, dass es sich nicht um einen psychiatrischen Fall handle. Eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung ist mithin nicht erstellt. Mit Blick auf diese Ausgangslage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einer polydisziplinären Begutachtung, wie beantragt, abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Erbringung der Unfallversicherungsleistungen nur bis 31. Juli 2006 ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter