Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 281/06
Urteil vom 24. Juli 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Heine
Parteien
J.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch
den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 15. Februar 2006)
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende, 1967 geborene J.________ reiste im Dezember 1993 in die Schweiz ein. Nachdem er in seinem Heimatland als Goldschmied selbstständig erwerbstätig gewesen war, arbeitete er ab 1995 als Küchengehilfe, Hilfsbäcker und Pizzakurier sowie zuletzt vom 23. November 1999 bis 31. Mai 2001 als Chauffeur und Lagerist bei der Firma D.________ AG. Am 3. September 2001 meldete er sich unter Hinweis auf seit 23. November 2000 bestehende Atembeschwerden und Schmerzen in der Brust bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, um mit Verfügung vom 7. Januar 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 13 %) zu verneinen. Mit Verfügung vom 17. April 2002 bejahte die Verwaltung einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Beide Verwaltungsakte blieben unangefochten.
Auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 17. Mai 2004) hin holte die IV-Stelle u.a. Berichte der Dr. med. A.________, Leitende Ärztin Pneumologie, Spital X.________, vom 21. und 22. Juli 2004, des Dr. med. S.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2004 sowie eine Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. September 2004 ein. Mit Verfügung vom 15. September 2004 verneinte die Verwaltung abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unter 5 %. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest, nachdem sie eine weitere Stellungnahme des RAD (vom 14. Januar 2005) eingeholt hatte (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005).
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 15. Februar 2006).
C.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu über seine Ansprüche befinde.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1





2.
Vorinstanz und Verwaltung haben den strittigen Anspruch auf eine Invalidenrente unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Invaliditätsbemessung nach Massgabe von Art. 28 f





intertemporalrechtlichen Rechtslage: Urteil M. vom 23. Mai 2006, I 896/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3




3.2
3.2.1 Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles nicht allgemein sagen. In casu hat die Verwaltung Berichte der Frau Dr. med. A.________ (vom 21. und 22. Juli 2004) und des Dr. med. S.________ (vom 28. Juni 2004) sowie eine Stellungnahme des RAD vom 3. September 2004 eingeholt. Nachdem der nunmehr vertretene Beschwerdeführer in der Einsprache ergänzende psychiatrische Abklärungen hatte beantragen lassen, gelangte die Verwaltung gestützt auf die zweite Stellungnahme des RAD (vom 14. Januar 2005) zum Schluss, dass eine nachvollziehbare eigenständige psychische Störung mit konsistenten Befunden und dazu passender Diagnose nicht ersichtlich sei und sich ergänzende Abklärungen nicht aufdrängen würden (Einspracheentscheid, S. 3. f.). Auf die Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, hatte RAD-Arzt Dr. med. R.________ festgehalten, Art. 43

mit passenden Befunden bzw. ein plausibler (dauerhafter) Gesundheitsschaden vorhanden sein, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - nötigenfalls mittels Gutachten - zu prüfen seien.
3.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. med. S.________ im Schreiben vom 21. Januar 2002 davon ausging, der Beschwerdeführer sei durch Folter und jahrelange Isolationshaft im Irak traumatisiert worden; im Bericht vom 28. Juni 2004 werden diese Umstände nicht mehr angesprochen, sondern auf eine posttraumatische Belastung im Zusammenhang mit einer im August 1994 erlittenen, erheblichen Stichverletzung hingewiesen. Mit der Vorinstanz entsteht bei der Lektüre des Berichts des Dr. med. S.________ vom 29. Juni 2005 sodann der Eindruck, dass dieser sich in ganz erheblicher Weise an die zweite Stellungnahme des RAD (vom 14. Januar 2005) anlehnt. Insgesamt ist Verwaltung und Vorinstanz darin beizupflichten, dass den Berichten des behandelnden Psychiaters nicht voller Beweiswert zukommt und ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht erstellt ist. Daran anknüpfend in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b) darauf zu erkennen, ergänzende Beweisvorkehren vermöchten zu keinem anderen Ergebnis zu führen (angefochtener Entscheid, S. 11), hält demgegenüber vor dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Erw. 3.1 hievor) nicht stand. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, dass der
Beschwerdeführer bereits seit Ende 2001 in psychotherapeutischer Behandlung steht und er eine Biographie aufweist, die in verschiedener Hinsicht als massiv belastet bezeichnet werden muss. Laut Darstellung des Dr. med. S.________ (Schreiben vom 21. Januar 2002) wurde er im Irak durch Folter und Isolationshaft traumatisiert; die medizinischen Akten enthalten weiter Anhaltspunkte dafür, dass er im Jahre 1994 eine erhebliche Stichverletzung und in den Jahren 1999 und 2000 eine Herzbeutel- und Rippenfellentzündung unklarer Ursache erlitt (Bericht der Dr. med. A.________ vom 21. und 22. Juli 2004), wobei er u.a. 16 Kilogramm Körpergewicht verlor. Schliesslich ist in der zweiten Stellungnahme des RAD (vom 14. Januar 2005) die Rede davon, die Störungen der Gefühle und des Sozialverhaltens könnten allenfalls einer Anpassungsstörung zugeordnet werden. Die von der Verwaltung u.a. explizit gestellte Frage nach der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung verneinte der RAD dabei auf der Grundlage einer offensichtlich unrichtigen Rechtsauffassung betreffend Art. 43

3.2.3 Mangels rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung geht die Sache zurück an die IV-Stelle, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Im weiteren Verfahrensgang wird dabei zu berücksichtigen sein, dass die Verwaltung mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Januar 2002 bereits ein erstes Mal über den Anspruch auf eine Invalidenrente befunden hat, und eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts rechtsprechungsgemäss keine revisionsbegründende oder neuanmeldungsrechtlich relevante Änderung darstellt (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2 [I 574/02]). Gestützt auf die Ergebnisse der ergänzenden Abklärung wird sich sodann, je nach Ergebnis, allenfalls die Frage stellen, ob es sich unter dem Gesichtspunkt des pflichtgemässen, objektiven Gesetzesvollzuges (BGE 129 V 479 oben mit Hinweis) aufdrängt, dass die Verwaltung die Verfügung vom 7. Januar 2002 in Wiedererwägung zieht (Art. 53 Abs. 2


4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134




Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2006 und der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Reinach, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: