Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 85/01

Urteil vom 24. Juli 2003
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien
G.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Fuhrer, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,

gegen

Stiftung C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 15. August 2001)

Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene G.________ war seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma S.________ AG am 1. August 1999 bei der registrierten Stiftung C.________ berufsvorsorgeversichert. Per 1. April 2000 wurde sein Beschäftigungsgrad von rund 60 % auf 100 % erhöht, worauf er von der Vorsorgeeinrichtung die Ausstellung eines neuen Versicherungsausweises mit Anpassung des versicherten Jahreslohnes von bisher Fr. 33'910.70 auf nunmehr Fr. 71'750.-- ab 1. April 2000 verlangte (Schreiben vom 8. Mai 2000). Diesem Begehren gab die Stiftung C.________ mit der Begründung nicht statt, Art. 4 Abs. 6 des Stiftungsreglements sehe eine Anpassung des versicherten Jahresverdienstes erst auf den 1. Januar des auf eine Lohnänderung folgenden Jahres vor, im Falle des Versicherten mithin per 1. Januar 2001. Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 bekräftigte G.________ den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Anpassung des versicherten Lohnes per 1. April 2000 mit Hinweis darauf, andernfalls würden ihm gesetzeswidrige Nachteile erwachsen. Am 23. Juni 2000 teilte die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten mit, gemäss Beschluss des Stiftungsrates werde dem Antrag auf eine "unterjährige Lohnanpassung" nicht zugestimmt.
B.
Am 21. November 2000 reichte G.________ Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein und beantragte, die Stiftung C.________ sei zu verpflichten, den versicherten Jahreslohn per 1. April 2000 auf Fr. 71'750.--, eventualiter per 1. Januar 2000 auf Fr. 62'142.-- festzusetzen. Ein weiteres Klagebegehren betreffend Änderung des Stiftungsreglements der Stiftung C.________ wurde im Laufe des Schriftenwechsels zurückgezogen, worauf das Versicherungsgericht die Klage insoweit als durch Rückzug erledigt abschrieb und sie im Übrigen abwies (Entscheid vom 15. August 2001).
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Stiftung C.________ zu verpflichten, den Vorsorgeschutz des Beschwerdeführers per 1. April 2000 an die neuen Lohnverhältnisse anzupassen.
Die Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungsgericht deren Gutheissung beantragt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist der Zeitpunkt, auf welchen die Vorsorgeeinrichtung die Anpassung des versicherten Verdienstes an die infolge Erhöhung des Beschäftigungsgrades von 60% auf 100% per 1. April 2000 geänderten Lohnverhältnisse des Beschwerdeführers vorzunehmen hat.
2.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unterliegt die vorliegende Streitigkeit der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist präzisierend festzuhalten, dass das in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG vorgesehene Klageverfahren mit anschliessender Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der Rechtsprechung keine abstrakte Kontrolle von reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 50 Reglementarische Bestimmungen - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
a  die Leistungen;
b  die Organisation;
c  die Verwaltung und Finanzierung;
d  die Kontrolle;
e  das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
2    Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden.175
3    Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.
BVG durch das Gericht zulässt. Dagegen kann es nach Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
und 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
(nunmehr: 4) BVG bei der Beurteilung eines konkreten Einzelfalles im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle (vorfrageweise) prüfen, ob einzelne reglementarische oder statutarische Bestimmungen bundesrechtswidrig sind (BGE 119 V 196 f. Erw. 3b mit Hinweisen; SZS 2000 S. 169 f. Erw. 2, mit Hinweisen; Urteil E. vom 8. Januar 2003 [B 3/02] Erw. 2). Die inzidente Normenkontrolle setzt voraus, dass ein konkreter Anwendungsfall hinsichtlich der auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfenden Norm vorliegt. Anfechtungsobjekt ist ein Einzelakt
(Verfügung, Entscheid, Urteil), und es wird vorfrageweise geprüft, ob sich die Norm, auf welche sich der Einzelakt stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist (SZS 2000 S. 170 Erw. 3a mit Hinweis auf Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 123 Rz. 644). Diese Grundsätze sind sinngemäss auch anzuwenden, wenn wie hier die Rechtmässigkeit eines Stiftungsratsbeschlusses im Streite liegt (Urteil E. vom 8. Januar 2003 [B 3/02] Erw. 2.3 und 2.4).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den im Rahmen der obligatorischen Berufsvorsorge versicherten (= koordinierten) Jahreslohn (Art. 8 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
1    Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
2    Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18
3    Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21
BVG in Verbindung mit Art. 5
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 5 Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG)
BVV 2) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig ist sodann, dass der koordinierte Lohn dem massgebenden Lohn im Sinne der AHVG-Gesetzgebung entspricht (Art. 7 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 7 3. Globallöhne - Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.
Satz 1 in Verbindung mit Art. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG), die Vorsorgeeinrichtung indessen gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 die Befugnis hat, bei der Festsetzung des koordinierten Lohnes reglementarisch vom massgebenden Lohn der AHV abzuweichen, u.a. indem sie den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes - unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen - bestimmt (Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2) oder bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2).
3.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 (Erw. 3.1 hievor) hat die Stiftung C.________ als umhüllende Vorsorgeeinrichtung in Art. 4 f. des seit 1. Januar 1999 gültigen Stiftungsreglements (nachfolgend: Reglement) eigene Bestimmungen über den versicherten Lohn statuiert. Dabei sieht Art. 4 Abs. 6 des Reglements vor, dass die Neufestsetzung des versicherten Lohnes nach einer Lohnerhöhung oder -herabsetzung jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres erfolgt. Art. 5 des Reglements enthält spezifische Vorschriften zum versicherten Verdienst im Falle einer Lohnherabsetzung; eine präzisierende Regelung über die Festsetzung des versicherten Lohnes bei einer Lohnheraufsetzung findet sich im Reglement indes nicht. Nicht unter der Sachüberschrift "Versicherter Lohn", sondern unter dem Titel "Einkauf in die Pensionskasse" äussert sich jedoch Art. 6 Abs. 3 des Reglements zumindest indirekt zu diesem Problemkreis. Danach kann das Kassenmitglied "Lohnerhöhungen infolge Erhöhung des Beschäftigungsgrades auf eigene Kosten einkaufen" (Satz 1); unterbleibt der Einkauf, so wird der Versicherungsbeginn entsprechend angepasst (Satz 2).
3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) hat die Vorsorgeeinrichtung für den Fall, dass Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten ändern, wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen. Eine entsprechende Abrechnung kann unterbleiben, wenn das Reglement der Pensionskasse eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vorsieht (Abs. 2).
4.
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vertreten den Standpunkt, gestützt auf Art. 4 Abs. 6 des Stiftungsreglements habe die in Frage stehende Anpassung des versicherten Verdienstes auf den 1. Januar 2001 zu erfolgen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die genannte Bestimmung sei mit Art. 6 Abs. 3
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 6 Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge
1    Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werden.
2    Haben Versicherte infolge einer Leistungsverbesserung Erhöhungsbeiträge zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der verbesserten Leistungen zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Erhöhungsbeiträge können jedoch von der Austrittsleistung abgezogen werden.
des Reglements und übergeordnetem Bundesrecht, namentlich Art. 20
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG nicht vereinbar; bundesrechtskonform sei eine Erhöhung des versicherten Verdienstes mit Wirkung ab 1. April 2000.
5.
Zu prüfen ist vorab die Anwendbarkeit des von der Beschwerdegegnerin angerufenen Art. 4 Abs. 6 des Reglements auf Fälle, welche Lohnerhöhungen infolge Erhöhung des Beschäftigungsgrades betreffen.
5.1 Art. 4 Abs. 6 des Reglements regelt den Zeitpunkt der Neufestsetzung des versicherten Verdienstes "nach einer Lohnerhöhung" (oder Lohnreduktion). Nach dem Wortlaut erfasst der allgemeine Begriff der "Lohnerhöhung" jede Lohnerhöhung, rühre sie nun von einer Lohnerhöhung mit oder ohne Änderung des Beschäftigungsgrades her. Diese Interpretation entspricht auch Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 6 des Reglements, welcher in erster Linie darin liegt, dass nicht jede Änderung des Lohnes während des Jahres den mit der Neufestsetzung des versicherten Lohnes verbundenen Aufwand nach sich ziehen soll.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Tatbestand der "Lohnerhöhung infolge Erhöhung des Beschäftigungsgrades" werde in Art. 6 Abs. 3 des Reglements - anders als in Art. 4 Abs. 6 - eigens erwähnt, weshalb es sich bei jener Bestimmung um eine lex specialis handle, welche die Anwendung von Art. 4 Abs. 6 des Reglements in casu ausschliesse, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Der Einwand verkennt, dass Art. 6 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 6 des Reglements je in einem anderen systematischen Kontext stehen und sachlich unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen. So räumt Art. 6 Abs. 3 des Reglements für den Fall der Lohnerhöhung infolge Erhöhung des Beschäftigungsgrades lediglich die Möglichkeit des Einkaufs in die Pensionskasse auf eigene Kosten ein, macht indessen keine Aussage zur Festsetzung des versicherten Verdienstes, namentlich nicht zum Zeitpunkt, auf welchen dieser den neuen Lohnverhältnissen anzupassen ist. Diesbezüglich enthält Art. 4 Abs. 6 des Reglements - ungeachtet dessen, ob Lohnveränderungen infolge Teuerung, Reallohnanstieg, Erhöhung des Beschäftigungsgrades etc. in Frage stehen - vielmehr eine abschliessende Regelung: Stichtag der Lohnanpassung ist nach der Reglementsvorschrift in jedem Fall
der 1. Januar des folgenden Jahres. Dieser Zeitpunkt der Lohnanpassung - und nicht der davor liegende Zeitpunkt der tatsächlichen Erhöhung des Beschäftigungsgrades - ist bei Inanspruchnahme des Einkaufsrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 zwingend auch für die Bestimmung der zurückliegenden Einkaufsperiode und die Berechnung der entsprechenden Einkaufssumme massgebend.
6.
Zu prüfen ist des Weitern die Gesetzmässigkeit von Art. 4 Abs. 6
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
1    Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
2    Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG11) zu überweisen.12
2bis    Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
a  der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
b  der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.13
3    Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Absatz 2 wird die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.
des Reglements, insbesondere die - vom Beschwerdeführer bestrittene - Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG.
6.1 Mit Art. 4 Abs. 6 des Reglements hat die Beschwerdegegnerin von ihrer Befugnis, den versicherten Verdienst abweichend vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung festzusetzen (Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2), in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie sich die Nichtberücksichtigung von (nicht im voraus vereinbarten) Lohnänderungen während eines laufenden Versicherungs- und Kalenderjahres ausbedungen hat. Diese Regelung geht - zumindest dem Wortlaut nach - weniger weit als die in Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 vom Gesetzgeber vorgesehene Variante (vgl. Erw. 3.1 hievor), indem nicht ausdrücklich die Vorausfestsetzung des koordinierten Lohnes nach Massgabe des Vorjahreslohnes statuiert, sondern lediglich gesagt wird, dass der per 1. Januar eines bestimmten Jahres nach Art. 4 Abs. 1 bis
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter - (Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)
3 des Reglements versicherte Jahreslohn für das gesamte Kalenderjahr unverändert bleibt. Ist es nach Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 - im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 voraussetzungslos - zulässig, den Vorjahreslohn beizuziehen, so muss dies umso mehr für die von der Beschwerdegegnerin getroffene, auf die aktuellen Lohnverhältnisse zu Jahresbeginn abstellende und damit den von der Verordnung eingeräumten
Regelungsspielraum nicht vollends ausschöpfende Lösung gelten (in diesem Zusammenhang vgl. auch Urteil S. vom 11. Dezember 2002 [B 21/02], Erw. 4).
6.2 Fraglich bleibt, ob die sich auf Art. 3 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 stützende Regelung des Art. 4 Abs. 6 des Reglements auch vor Art. 20 FGZ standhält, welche Bestimmung nach Erlass der aus dem Jahre 1984 stammenden BVV 2 in Kraft getreten ist. Art. 20
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG schreibt der Vorsorgeeinrichtung das Vorgehen im Falle einer mindestens sechs Monate dauernden Erhöhung des Beschäftigungsgrades vor (Erw. 3.3 hievor). Da der Beschwerdeführer mit der Arbeitgeberin eine unbefristete Erhöhung des Beschäftigungsgrades per 1. April 2000 vereinbart hat, ist der Geltungsbereich der Bestimmung fraglos berührt.
6.2.1 Art. 20 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG statuiert den Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei Änderung des Beschäftigungsgrades für die Dauer von mindestens sechs Monaten "wie im Freizügigkeitsfall" abzurechnen haben. Der Wortlaut von Art. 20
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG äussert sich indessen nicht zur hier einzig zu beurteilenden Frage, in welchem Zeitpunkt die Abrechnung zu erstellen sei und ab wann diese Wirkung zu entfalten habe. Namentlich lässt die Bestimmung offen, ob vor oder nach Ablauf der die Abrechnungspflicht begründenden Mindestdauer des neuen Beschäftigungsgrades abzurechnen ist. Mit Blick darauf, dass sich oftmals erst nach Ablauf von sechs Monaten feststellen lässt, ob der Beschäftigungsgrad während dieser Dauer wirklich geändert hat und - worauf in den parlamentarischen Beratungen ausdrücklich hingewiesen wurde (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge, Materialien, 2. Auflage, Band 1, S. 67 (Voten Allenspach und Jöri) - eine sofortige Abrechnung auf der Basis des angepassten Koordinationslohnes mitunter unverhältnismässigen administrativen Aufwand mit sich brächte, ist davon auszugehen, dass Art. 20
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG nicht verhindern sollte, was Art. 3 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 den Vorsorgeeinrichtungen zugesteht: dass diese während des ganzen
Versicherungsjahres auf den Vorjahreslohn abstellen dürfen und damit in dieser Zeitspanne von Anpassungen befreit sind, wie gross auch die Lohnänderung im Laufe eines Jahres sein mag und auf welchen Gründen sie auch beruht (vgl. auch Urteil A. vom 11. Dezember 2002 [B 21/02] Erw. 4.1). Im Zuge der Einführung von Art. 20
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG hat sich der Verordnungsgeber denn auch zu keiner formalen Änderung der fraglichen Verordnungsbestimmung veranlasst gesehen. Aber auch materiell hat Art. 3 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 seine Gültigkeit behalten. So wird in Art. 20 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG - allerdings ohne Nennung des entsprechenden Artikels - ausdrücklich auf den reglementarischen Gestaltungsspielraum der Vorsorgeeinrichtung Bezug genommen, indem vorgesehen wird, bei Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2) könne eine Abrechnung unterbleiben. Dies impliziert, dass dem Gesetzgeber die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 bei Erlass des Art. 20
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG durchaus bewusst war.
6.2.2 Nach dem Gesagten verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn der koordinierte Jahreslohn des Beschwerdeführers ab 1. April bis 31. Dezember 2000 nicht dem massgebenden AHV-Lohn entsprach und die Vorsorgeeinrichtung die Anpassung an die neuen Einkommensverhältnisse gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 des Reglements erst auf den 1. Januar 2001 vorgenommen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, steht es dem Beschwerdeführer frei, die damit verbundene, nachteilige Verschiebung des Versicherungsbeginns durch Inanspruchnahme seines Einkaufsrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 des Reglements zu verhindern (vgl. Erw. 5.2 hievor), wobei er nach geltender Rechtslage in Kauf nehmen muss, dass die Einkaufsperiode zufolge Lohnanpassung erst per 1. Januar des auf die Erhöhung des Beschäftigungsgrades folgenden Jahres länger ist und er entsprechend eine höhere Einkaufssumme zu bezahlen hat als dies bei einer sofortigen Anpassung per 1. April 2000 der Fall wäre (vgl. auch nachfolgend Erw. 6.3). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalls zwischen 1. April und 31. Dezember 2000 entgegen der vom Bundesamt für Sozialversicherung vertretenen Auffassung aus der
noch nicht vollzogenen Lohnanpassung in concreto kein Nachteil erwachsen wäre, da das Reglement der Vorsorgeeinrichtung für die Risikofälle Tod und Invalidität vorsieht, die im Versicherungsfall auszurichtenden Leistungen seien nach Massgabe des versicherten Lohnes und "falls dieser Betrag ausnahmsweise höher ist", des "koordinierten aktuellen Lohnes" zu berechnen (Art. 11 Abs. 5, 12 Abs. 3, 14 Abs. 4). Damit bleibt die leistungsseitige "Erhaltung des Vorsorgeschutzes" (vgl. Titel zum 5. Abschnitt des Freizügigkeitsgesetzes, vor Art. 20
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG: ) in casu gewährleistet.
6.3 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 8. Mai 2000 die Beschwerdegegnerin ersucht, ihm per 1. April 2000 einen Versicherungsausweis auszustellen, welcher sich auf den versicherten Lohn von Fr. 71'500.-- abstützt, und ihm die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge gutzuschreiben. Als Alternative wäre er im Sinne des Einkaufes mit einer Anpassung des versicherten Lohnes auf den 1. Januar 2001 einverstanden, wenn ihn der von ihm errechnete Mehrbetrag von Fr. 866.20 bei einem Einkauf auf den 1. Januar 2001 gegenüber einem Einkauf auf den 1. April 2000 angerechnet würde. Als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2000 unter Berufung auf Art. 20 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
FZG nochmals eine Anpassung des versicherten Lohnes auf den 1. April 2000 forderte, war darin von einem Einkauf nicht mehr die Rede; dasselbe gilt hinsichtlich des vorinstanzlich vorgebrachten Klagebegehrens. Damit hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass sein Anliegen einzig auf eine Anpassung des versicherten Verdienstes per 1. April 2000 zielte, selbst wenn er dabei - wie aus seinem Schreiben an die Pensionskasse vom 8. Mai 2000 hervorgeht - die finanziellen Konsequenzen bei künftiger Inanspruchnahme des reglementarisch eingeräumten Einkaufsrechts im Auge hatte.
Wird vom Rechtsvertreter letztinstanzlich nunmehr geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits im April bzw. November 2000 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) von seinem reglementarisch eingeräumten Recht auf Einkauf konkret Gebrauch machen wollen, stimmt dies nicht mit dem vorgerichtlich und auch im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt überein. Namentlich trifft nicht zu, dass die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten einen solchen freiwilligen Schritt verweigert hat; vielmehr hat sie - ohne Verletzung von Bundesrecht (Erw. 5.2 hievor) - lediglich deutlich gemacht, dass ein allenfalls vorgesehener Einkauf in den (erst) per 1. Januar 2001 angepassten versicherten Verdienst erfolgen könne. Nachdem der Beschwerdeführer nach Lage der Akten zumindest bis Oktober 2001 keine konkreten Anstalten getroffen hat, um sich für die zurückliegende Periode vom 1. August 1999 (Eintritt in die Pensionskasse der Beschwerdegegnerin) bis zum 1. Januar 2001 (Anpassung des versicherten Verdienstes) in die vollen reglementarisch zugesicherten Leistungen einzukaufen, ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass er die daraus resultierenden finanziellen Mehrkosten zu tragen hat.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
OG). Die obsiegende Stiftung C.________ hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B 85/01
Datum : 24. Juli 2003
Publiziert : 21. August 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
AHVG: 5 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
7
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 7 3. Globallöhne - Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.
BVG: 7 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
8 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
1    Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
2    Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18
3    Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 50 Reglementarische Bestimmungen - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
a  die Leistungen;
b  die Organisation;
c  die Verwaltung und Finanzierung;
d  die Kontrolle;
e  das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
2    Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden.175
3    Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.
73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVV 2: 3 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a  Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b  den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c  bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
4 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter - (Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)
5
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 5 Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG)
FZG: 4 
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
1    Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
2    Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG11) zu überweisen.12
2bis    Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
a  der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
b  der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.13
3    Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Absatz 2 wird die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.
6 
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 6 Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge
1    Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werden.
2    Haben Versicherte infolge einer Leistungsverbesserung Erhöhungsbeiträge zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der verbesserten Leistungen zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Erhöhungsbeiträge können jedoch von der Austrittsleistung abgezogen werden.
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SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
OG: 135  156  159
BGE Register
119-V-195 • 120-V-15 • 122-V-320 • 126-V-143
Weitere Urteile ab 2000
B_21/02 • B_3/02 • B_85/01
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorsorgeeinrichtung • lohn • versicherter verdienst • stiftung • vorinstanz • jahreslohn • dauer • stiftungsreglement • versicherungsgericht • monat • aargau • massgebender lohn • frage • koordinierter lohn • gerichtskosten • eidgenössisches versicherungsgericht • entscheid • rechtsbegehren • freizügigkeitsgesetz • einkaufssumme
... Alle anzeigen
SZS
2000 S.169 • 2000 S.170