Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 817/2018
Urteil vom 24. Juni 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Personalvorsorgestiftung B.________ AG, vertreten durch Towers Watson AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 (BV.2017.00029).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ war bei der C.________ AG tätig und damit bei der Personalvorsorgestiftung B.________ AG berufsvorsorgeversichert. Ab 10. November 2014 war er krank geschrieben. Mit Vereinbarung vom 17. Juni 2015 regelten A.________ und die C.________ AG die Modalitäten betreffend die Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, dies im gegenseitigen Einvernehmen infolge altersbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit auf den 31. März 2016 (Ziffer 1). In Ziffer 2 verpflichtete sich die Arbeitgeberin im Sinne einer teilweisen Ausfinanzierung der dadurch entstandenen Vorsorgelücke, "eine einmalige Einlage in der Höhe von Fr. 161'000.-" zu leisten, welche per 31. März 2016 direkt auf das Konto des Arbeitnehmers bei der Personalvorsorgestiftung B.________ AG einzubezahlen war.
A.b. Am 28. Juli 2015 beantragte A.________ bei der Personalvorsorgestiftung B.________ AG einen Teil-Kapitalbezug von Fr. 75'000.- sowie eine Überbrückungsrente bis Alter 65 (60 x Fr. 2'350.-). Mit Schreiben vom 20. August 2015 bestätigte die Vorsorgeeinrichtung, Fr. 75'000.- bei der vorzeitigen Pensionierung am 31. März 2016 sowie eine AHV-Überbrückungsrente von Fr. 2'350.- im Monat auszuzahlen.
A.c. Nachdem A.________ rückwirkend ab 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, teilte ihm die Personalvorsorgestiftung B.________ AG mit Schreiben vom 1. September 2016 mit, er habe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 4'840.-. Weiter hielt die Vorsorgeeinrichtung fest, Ziffer 2 der Vereinbarung vom 17. Juni 2015 mit der C.________ AG sei gegenstandslos, da die Pensionierung auf den 31. März 2016 zeitlich nach dem Entstehen des Anspruchs auf Invalidenleistungen liege. Diese werde deshalb nicht vollzogen und rückabgewickelt.
B.
Am 30. März 2017 reichte A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Personalvorsorgestiftung B.________ AG ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die von der C.________ AG im März 2015 getätigte Einlage von Fr. 161'000.- seinem Alterskapital gutzuschreiben und mit dem anwendbaren Satz zu verzinsen; eventualiter sei festzustellen, dass sich sein Sparguthaben per 31. Dezember 2016 auf Fr. 666'220.95 (Fr. 505'220.25 [Alterskapital gemäss simuliertem Vorsorgeausweis per 1. September 2016] + Fr. 161'000.-) belaufe.
Die Personalvorsorgestiftung B.________ AG beantragte in ihrer Antwort, die Klage sei abzuweisen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels holte das kantonale Sozialversicherungsgericht bei der C.________ AG eine Beweisauskunft ein zur Frage, ob sie den gesamten Betrag von Fr. 161'000.- an die Beklagte überwiesen habe. Zum Bericht vom 2. Oktober 2017 und den beigelegten Unterlagen nahm A.________ Stellung.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben, und die Personalvorsorgestiftung B.________ AG sei zu verpflichten, die gesamte von der C.________ AG im März 2016 getätigte Einlage von Fr. 161'000.00 seinem Alterskapital gutzuschreiben und mit dem anwendbaren Satz zu verzinsen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben vom 1. April 2019 nachgereicht, worin die Beschwerdegegnerin bestätigt, von der C.________ AG (Stifterfirma) mit Valuta-Datum 31. März 2019 den Betrag von Fr. 129'250.- erhalten zu haben, welchen sie seinem Altersguthaben gutgeschrieben habe. Dieses Dokument hat als echtes Novum ausser Acht zu bleiben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes und mit freier Kognition die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
3.
3.1. Nach Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
ein entscheidendes Kriterium (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer beantragt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesamte von der letzten Arbeitgeberin im März 2016 getätigte Einlage von Fr. 161'000.00 seinem Alterskapital gutzuschreiben (und mit dem anwendbaren Satz zu verzinsen). Damit wird zwar ein den Bereich der beruflichen Vorsorge betreffender Streitgegenstand umschrieben (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Die Begründetheit dieses Rechtsbegehrens steht und fällt jedoch mit der Beantwortung der Frage, ob die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich einen Betrag von Fr. 161'000.- überwies. Beurteilungsgrundlage bildet dabei die Vereinbarung vom 17. Juni 2015, worin sich die (Stifter-) Firma im Sinne einer teilweisen Ausfinanzierung der infolge der Frühpensionierung entstandenen Vorsorgelücke verpflichtete, eine einmalige Einlage in dieser Höhe zu leisten, welche per 31. März 2016 direkt auf das Konto des Arbeitnehmers bei ihrer Personalvorsorgestiftung einzubezahlen war (Sachverhalt lit. A.a). Der Beschwerdeführer beruft sich zur Stützung seines Standpunktes denn auch bereits klage- als auch nunmehr beschwerdeweise auf diese Abmachung, das heisst er verlangt in erster Linie
eine richtige Vertragserfüllung.
Der Rechtsgrund der Streitigkeit liegt somit mit Blick auf den zu beurteilenden Fall nur dann im Recht der beruflichen Vorsorge, wenn es sich bei der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Leistung einer "einmaligen Einlage in der Höhe von Fr. 161'000.-" gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 17. Juni 2015 um eine gesetzliche oder reglementarische Leistung der Beschwerdegegnerin selber handelt, was weder ersichtlich ist noch von den Parteien geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 5/98 vom 3. April 2000 E. 1b, in: SVR 2001 BVG Nr. 3 S. 7). Aus dem Umstand, dass damit die infolge der Frühpensionierung entstandene Vorsorgelücke teilweise ausfinanziert werden soll, ergibt sich nichts anderes, zumal sich auch diesbezüglich keine gesetzliche oder reglementarische Verpflichtung des Arbeitgebers findet. Die Ausfinanzierung erfolgte freiwillig und ausschliesslich auf arbeitsvertraglicher Basis.
3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen.
4.
Auf einen Schriftenwechsel ist angesichts des Verfahrensausgangs, der einen formellen Hintergrund aufweist, aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten. Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
5.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben. Auf die Klage vom 30. März 2017 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler