Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 563/2015

Verfügung vom 24. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch David Keanu Sai,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Kriegsverbrechen, Plünderung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 28. April 2015.

Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2015 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_563/2015
Datum : 24. Juni 2015
Publiziert : 12. Juli 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Nichtanhandnahme (Kriegsverbrechen, Plünderung etc.)


Weitere Urteile ab 2000
6B_563/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesstrafgericht • gerichtsschreiber • beschwerdekammer • bundesgericht • entscheid • verfahrensbeteiligter • gerichtskosten • lausanne • kriegsverbrechen