Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 102/2015
Urteil vom 24. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bedingte Entlassung (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
|
1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 11. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 30. November 2005 vom Obersten Gerichtshof Tasmaniens (Launceston Supreme Court, Australien) wegen sexueller Handlungen mit jungen Personen unter 17 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 12 1/2 Jahren verurteilt.
Das Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen erklärte am 29. Oktober 2009 das Strafurteil für vollstreckbar. Das Strafende fällt auf den 2. März 2018.
B.
X.________ hatte am 2. Januar 2014 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst.
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (ASMV) wies am 7. Februar 2014 sein Gesuch um bedingte Entlassung ab.
Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) wies am 15. Juli 2014 die gegen die Verfügung des ASMV eingereichte Beschwerde ab.
Das Obergericht des Kantons Bern wies am 11. Dezember 2014 die gegen den Entscheid der POM erhobene Beschwerde ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
1.2. Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Beschluss (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
1.3. Der Beschwerdeführer legt ein von Dr. A.________ zuhanden des ASMV (Gutachtensauftrag vom 22. Oktober 2014) erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 31. Januar 2015 der Beschwerde bei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers spricht das Gutachten für eine möglichst umgehende bedingte Entlassung (Schreiben vom 12. Februar 2015).
Das Gutachten wurde nach dem angefochtenen Beschluss fertig gestellt. Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Die Frage kann hier offen bleiben. Es handelt sich um ein aktuelles forensisches Gutachten zur hier zu beurteilenden Rechtsfrage. Auch unter den Gesichtspunkten des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs erscheint eine Bezugnahme auf dieses aktuelle Gutachten insoweit unproblematisch.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle offensichtlich unrichtig fest, "er hätte sexuelle Handlungen gegen seinen Sohn während neun Jahren begangen, während das Urteil die erste Straftat auf das Alter 9/10 des Sohnes datiert" (Beschwerde S. 3).
2.1. An der zitierten Stelle des Beschlusses (S. 5, zweiter Abs.) führt die Vorinstanz aus, der Oberste Gerichtshof sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer "sowohl an seiner Tochter als auch an seinem Sohn sexuelle Handlungen beging, als diese zwischen 5 und 14 Jahre alt waren". Die Handlungen reichten von Berührungen bis zu Oral-, Vaginal- und Analverkehr. Teilweise erfolgten die Übergriffe unter Schlägen mit einem Gürtel.
In der Übersetzung im Gutachten 2015 wird das Urteil des Obersten Gerichtshofs dahingehend zitiert, dass es bei der Tochter zu sexuellen Handlungen kam, als sie fünf Jahre alt war, und beim Sohn, als er ungefähr neun oder zehn Jahre alt war (a.a.O., S. 7 und 10).
2.2. Die Vorinstanz stellt nicht fest, der Beschwerdeführer habe "während neun Jahren" sexuelle Handlungen gegen seinen Sohn begangen. Ihre pauschale Feststellung ist jedoch unpräzise und damit unzutreffend. Sie macht diese Angabe bei ihren Ausführungen zum Vorleben und kommt in der Folge nicht darauf zurück. Hingegen begannen die sexuellen Übergriffe gegenüber der Tochter tatsächlich mit fünf Jahren. Aus dem vorinstanzlichen Versehen lässt sich somit für die zu beurteilende Rechtsfrage der bedingten Entlassung nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
3.
Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
|
1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
3.1. Anders als unter früherem Recht (aArt. 38 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
|
1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
|
1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
Weil das Zweidrittelserfordernis erfüllt ist, hängt eine bedingte Entlassung einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt werden kann und ob sein Verhalten im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
3.2. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser vierten und letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vor- und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüber zu stellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb S. 202; Urteil 6B 1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9).
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung greift das Bundesgericht in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204).
3.3. Das Vorleben ist in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer thematisierte vor der Vorinstanz seine "seinerzeitige Suchtmittelabhängigkeit", wozu die Vorinstanz anmerkt, dass er die sexuellen Übergriffe nach eigenen Angaben mehrere Jahre später beging. Das Suchtverhalten lasse deshalb keine Rückschlüsse auf die Legalprognose zu (Beschluss S. 5). Die Vorinstanz wirft ihm somit eine Suchtmittelabhängigkeit nicht vor.
Die Vorinstanz hält zum Vorleben ferner (oben E. 2.1) fest, der Beschwerdeführer habe den Haushalt der Familie (mit vier Kindern) nach extremen religiösen Grundsätzen geführt. Die Kinder durften nie die Schule besuchen, da er die Schule als böse betrachtete. Er unterrichte sie zu Hause und führte ein barbarisches System der Disziplin. Zehn Schläge mit dem Gürtel auf den Hintern waren an der Tagesordnung.
Die "klar negative" vorinstanzliche Bewertung des Vorlebens erweist sich entgegen der Beschwerde nicht als bundesrechtswidrig. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vorleben sei "vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen" ( CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
|
1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
Die Vorinstanz hält gleichzeitig fest, dass sie die positiven Veränderungen des sonstigen Verhaltens "nachfolgend" beurteilt. Das "übrige deliktische und sonstige Verhalten" wertet sie in der Folge positiv (Beschluss S. 5 bzw. 8).
3.4. Betreffend die Täterpersönlichkeit bezeichnet der Beschwerdeführer es als erstaunlich, dass die "kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) " bis heute nicht geklärt wurde.
Die Vorinstanz bezieht sich auf das Gutachten von Dr. B.________ vom 30. Mai 2011. Nach diesem Gutachten liegt sehr wahrscheinlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, paranoiden und narzisstischen Anteilen vor. Aufgrund der Anamnese sei keine sexuelle Präferenzstörung im Sinne einer pädosexuellen Orientierung anzunehmen (Beschluss S. 6).
Das aktuelle Gutachten 2015 (oben E. 1.3) kommt zum Ergebnis, dass von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61) auszugehen ist. Die von der Vorgutachterin beschriebenen histrionischen Merkmale überlappten sich ohnehin deutlich mit den narzisstischen Kriterien [...] (a.a.O., S. 65 und 73). Eine Pädophilie-Diagnose sei nicht stellbar, jedoch lasse sich eine pädosexuelle Ansprechbarkeit beschreiben (a.a.O., S. 66 und 74). Die Diagnosen unterschieden sich kaum vom Vorgutachten (a.a.O., S. 73).
Der Einwand mangelnder Abklärung ist unbegründet.
3.5. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz werte das Alter und die Begehung der Straftaten einzig in der Familie nicht positiv. Wie ausgeführt (oben E. 3.4), ist nicht von einer eigentlichen Pädosexualität auszugehen. Zumindest eine "pädosexuelle Ansprechbarkeit" lässt sich aufgrund der langjährigen massivsten sexuellen Übergriffe auf zwei seiner Kinder (Beschluss S. 5) nicht in Frage stellen. Andernfalls müsste die sexuelle Devianz strafrechtlich als Sadismus qualifiziert werden. Das wird indessen im Gutachten 2015 relativiert, wenn es ausführt, die von der KoFaKo vermuteten sadistischen Merkmale fänden sich insbesondere in Tatsequenzen gemäss Urteilsvariante, doch nicht zeitstabil, weshalb auf eine separate diagnostische Kategorie verzichtet werde (a.a.O., S. 65 und 73, vgl. S. 68: "nicht um Gefallen und Freude an dem Leiden der Kinder zu finden"). "Die Kinder waren verfügbar ohne weitere Aufsicht im für ihn attraktiven Alter bei unzureichend gelebter Erwachsenensexualität" (a.a.O., S. 68).
Die Täterpersönlichkeit lässt sich entgegen der Beschwerde (S. 5) nicht als neutral werten. Die Vorinstanz stuft trotz einer positiven Entwicklung dieses Kriterium zutreffend als ungünstig ein. Obwohl der Beschwerdeführer seine Einstellung im Rahmen der Therapie nach und nach etwas ändern konnte, scheinen glaubhafte Einsicht und aufrichtige Reue bis heute nicht vorhanden zu sein. Die Verhaltensmuster seien beim 60-Jährigen tief verankert. Es ist auf die ausführliche Begründung im Beschluss S. 5 ff. zu verweisen.
3.6. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, wertet die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse leicht positiv. Er wirft ihr vor, sie unterschlage die grosse Bedeutung von therapeutischen Fortschritten in Freiheit; es sei geradezu unverantwortlich, ihn bis zum Strafende in Haft zu lassen.
Die Vorinstanz erwägt nicht, "ihn bis zum Strafende in Haft zu lassen", sondern beurteilt es als fraglich, ob bei einer bedingten Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt Bewährungshilfe und eine ambulante Therapie ausreichen würden, um Rückfälle in alte Verhaltensmuster frühzeitig zu erkennen, aufzufangen und die damit einhergehenden deliktrelevanten Auswirkungen zu verhindern (Beschluss S. 9).
Mit dieser vorinstanzlichen Würdigung übereinstimmend wird im Gutachten 2015 ausgeführt, der Behandlungsverlauf könne nicht als befriedigend bezeichnet werden. Angesichts der über 2 1/2-jährigen Behandlungsdauer könnten kaum relevante Fortschritte erkannt werden. Nach dem aktuellem Therapeuten stehe die eigentliche Deliktarbeit noch an, weshalb der wesentliche Teil einer rückfallpräventiven Therapie noch nicht behandelt wurde. Auch auf Basis der Tatvariante gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei noch keine detaillierte Analyse durchgeführt oder ein individuelles Rückfallmanagement erstellt worden. "Dies zu erarbeiten wird aus gutachterlicher Sicht als Voraussetzung für eine bedingte Entlassung angesehen" (a.a.O., S. 75).
Das ASMV übermittelte mit Schreiben vom 24. Februar 2015 (vgl. oben E. 1.3) dem Bundesgericht eine präzisierende Stellungnahme des Gutachters Dr. A.________ vom 21. Februar 2015, in welchem dieser im Einklang mit seinem Gutachten festhält: "Erst nach Verbesserung des deliktpräventiven Wissens (Kenntnis von Risikosituationen, Warnsignale auf kognitiver, emotionaler und körperlicher Ebene, rückfallbegünstigende Parameter, detailliertes Verständnis zur Entwicklung der damaligen Delikte (zumindest der eingestandenen Varianten) und zu aufrechterhaltenden Faktoren etc.) sollte ein Wechsel in ein Wohn- oder Arbeitsexternat und bei jeweiliger Bewährung dann auch die bedingte Entlassung erfolgen."
Die Ausführungen des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Gutachtens 2015 stützen somit die vorinstanzliche Beurteilung (vgl. auch unten E. 3.8).
3.7. Die Vorinstanz stellt in ihrer Gesamtwürdigung trotz der leicht positiven Bewertung des übrigen Verhaltens und der zu erwartenden Lebensverhältnisse angesichts der beiden erheblich negativ ins Gewicht fallenden Kriterien des Vorlebens und der Persönlichkeit eine ungünstige Legalprognose. Sie misst dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit angesichts der gefährdeten Rechtsgüter, nämlich der auch sexuell gesunden Entwicklung von Kindern, mit Recht ein umso grösseres Gewicht bei (oben E. 3.2). Die fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant. Ohne Tataufarbeitung und Einsicht (oben E. 3.5, unten E. 3.8) ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. dazu Urteile 6B 715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5, 6B 375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3 [Rückfallgefahr nach Sexualverbrechen im familiären Rahmen mit Stiefkind] sowie 6B 912/2010 vom 26. November 2010 E. 3 [wonach der Einsicht zentrale Bedeutung zukommt]).
3.8. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Differenzialprognose auseinander (Beschluss S. 10 ff.). Sie weist darauf hin, dass jede Vollzugslockerung im Sinne von Art. 75a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 75a - 1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn: |
|
1 | Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn: |
a | dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und |
b | die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. |
2 | Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung. |
3 | Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt. |
3.9. Die Vorinstanz merkt abschliessend an, die Bereitschaft, sich auf die Therapie einzulassen, würde sich positiv auf das Kriterium der Täterpersönlichkeit auswirken und die Chance erhöhen, dass dem Beschwerdeführer künftig eine günstige Legalprognose gestellt und er vorzeitig bedingt entlassen werden könnte.
3.10. Eine Verletzung von Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
|
1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Eine Mittellosigkeit lässt sich bejahen. Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw