Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 296/2014
Urteil vom 24. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Griessen.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, vom 25. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ haben am xx.xx.1989 vor dem Zivilstandsamt U.________ geheiratet. Sie haben zwei Kinder, geboren 1992 und 1996. Im Oktober 2007 trennte sich das Paar.
B.
B.a. Am 9. März 2010 klagte A.A.________ beim Bezirksgericht Aarau auf Scheidung. Am 18./23. Mai 2010 schlossen die Parteien eine Teilscheidungskonvention.
Mit Urteil vom 6. Juni 2012 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen. Insbesondere ordnete es die Teilung der Vorsorgeguthaben an und verpflichtete A.A.________, seiner früheren Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Erreichung seines ordentlichen Rentenalters monatlichen Unterhalt zu bezahlen.
In Gutheissung der Berufung von B.A.________ erhöhte das Obergericht den zu teilenden Vorsorgebetrag erheblich, in dem es auf einen späteren Stichtag abstellte. Es kürzte aber in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.A.________ die Unterhaltsrente, weil es auf Grund einer anderen Berechnung zu einem tieferen Bedarf kam und zudem die Rente für den Zeitraum ab Eintritt der Gläubigerin in das ordentliche Rentenalter bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Schuldners noch einmal senkte.
Auf Beschwerde in Zivilsachen von A.A.________ hin, hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (5A 474/2013) teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Unterhaltsrente neu zu berechnen war, jedoch die vorinstanzliche Berechnung des Vorsorgeausgleichs - abgesehen von einer formellen Berichtigung - unverändert bleiben konnte.
B.b. Am 25. Februar 2014 entschied das Obergericht neu und verpflichtete A.A.________, B.A.________ monatlich vorschüssig ab Rechtskraft des Urteils bis zum 30. Juni 2014 Fr. 2'900.--, anschliessend und bis zum Eintritt der Gläubigerin ins ordentliche AHV-Alter Fr. 1'119.--, und von dann bis zum Eintritt des Schuldners ins ordentliche AHV-Alter Fr. 860.-- Unterhalt zu bezahlen.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Rentenzahlung mit Eintritt ins ordentliche Rentenalter der Gläubigerin zu beenden.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge. Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
streitigen Beträge ist das Streitwerterfordernis hinlänglich erfüllt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
1.3. Wie das Obergericht richtig festhält, hat die kantonale Instanz, an welche eine Streitsache zurückgewiesen wird, die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Entsprechend musste es dem nunmehr angefochtenen Entscheid den in seinem ersten Entscheid festgelegten Sachverhalt zu Grunde legen und an den bisherigen rechtlichen Erwägungen festhalten, soweit diese nicht vom Bundesgericht als unzutreffend bezeichnet, bzw. anders festgehalten worden sind. Die kantonale Instanz ist an die Feststellungen und rechtlichen Überlegungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Entsprechend können diese vom Bundesgericht bereits entschiedenen Fragen dem Bundesgericht auch im Beschwerdeverfahren nicht noch einmal unterbreitet werden. Entscheidend ist, was das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2013 festgehalten hat.
2.
Der Beschwerdeführer wehrt sich einzig noch dagegen, über den Zeitpunkt hinaus, in dem die Unterhaltsgläubigerin das ordentliche AHV-Alter erreicht, Unterhaltsleistungen erbringen zu müssen.
Er macht geltend, dieser Unterhalt sei nicht gerechtfertigt. Zum einen sinke der Bedarf der Gläubigerin in diesem Zeitpunkt, weil kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet sei und sich dadurch die Steuerlast vermindere. Ferner reduziere sich die Steuerlast (und damit der Bedarf) auch, weil die Beschwerdegegnerin die für den Sohn geschuldete Alimente nicht mehr versteuern müsse. Zum andern sei die Vorinstanz von einem vollständig falschen Einkommen der Unterhaltsgläubigerin ausgegangen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Einkommensverhältnissen der Beschwerdegegnerin nach Eintritt ins ordentliche AHV-Alter auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, was dieser als Rente aus der AHV und aus der zweiten Säule zustehen werde.
3.
3.1. Die Frage, wie lange und in welchem Umfang Unterhalt geschuldet ist, war schon Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (5A 474/2013). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, das Obergericht habe das Ermessen insofern fehlerhaft ausgeübt, als es für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Eintritt der Gläubigerin in das ordentliche AHV-Alter einzig den Vorsorgeunterhalt aus dem Unterhaltsbeitrag strich, den es für die Zeit vor Eintritt des Pensionsalters festgesetzt hatte. Das Bundesgericht hielt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Bedarfs- und Einkommensverhältnisse der Gläubigerin ab dem Zeitpunkt des ordentlichen AHV-Alters überhaupt nicht berücksichtigt habe, für begründet, und wies die Streitsache zur neuen Beurteilung der Unterhaltspflicht an die Vorinstanz zurück (Urteil 5A 474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5).
3.2. Die Vorinstanz begnügte sich - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A 495/2013 vom 17. Dezember 2013 - mit der Feststellung, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Einkünfte mit der Pensionierung reduzierten (Urteil, E. 4.6.2.1., S. 18). Könne der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt bereits mit der heutigen Erwerbstätigkeit nicht decken, werde er dies nach seinem Eintritt in das AHV-Alter noch viel weniger können. Die Vorinstanz beliess es somit dabei, den künftigen Unterhaltsbeitrag einzig um den ab Erreichen des ordentlichen AHV-Alters nicht mehr geschuldete Vorsorgeunterhalt zu reduzieren (Urteil, E. 4.6.2.2., S. 18).
3.3. Nachehelicher Unterhalt ist nur soweit geschuldet, wie der Unterhaltsgläubiger nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften für seinen Unterhalt zu sorgen. Es muss somit zwingend geklärt werden, über welches Einkommen er verfügen wird (vgl. 5A 474/2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Es ist zutreffend, dass in der Regel das Einkommen nach der Pensionierung geringer sein wird, weil die Altersvorsorge der ersten und der zweiten Säule darauf ausgerichtet ist, bloss einen Teil des Erwerbseinkommens zu ersetzen.
Diese Überlegung stimmt aber nur insoweit, als die Renten der ersten und der zweiten Säule ausschliesslich durch das mit der Pensionierung entfallende Erwerbseinkommen aufgebaut worden sind. Beruht die Altersvorsorge demgegenüber auf anderen Quellen, kann von einem solchen Zusammenhang nicht mehr ausgegangen werden. Eine andere Quelle kann insbesondere der Vorsorgeausgleich in der Scheidung darstellen, wenn eine erheblich grössere Austrittsleistung übertragen worden ist, als für den Ersatz des Erwerbseinkommens notwendig ist, so dass die sich daraus und aus weiteren Vorsorgebeiträgen ergebende Altersrente zusammen mit den Leistungen aus der ersten Säule nicht nur das Erwerbseinkommen, sondern auch die Unterhaltsrente ganz oder teilweise ersetzen kann. Ob dies zutrifft oder nicht, ist im Einzelfall zu berechnen.
Nach dem Gesagten lässt sich die im Urteil 5A 495/2013 vom 17. Dezember 2013 enthaltene Verallgemeinerung nicht aufrecht erhalten.
3.4. Die Vorinstanz hat bezüglich der zu erwartenden Renten keine Berechnungen vorgenommen. Demgegenüber errechnet der Beschwerdeführer auf Grund dessen, was die Beschwerdegegnerin aus dem Vorsorgeausgleich erhält und mit ihrer Erwerbstätigkeit und dem Vorsorgeunterhalt bei der Zweiten Säule aufbauen wird, inklusive der Verzinsung dieser Beiträge, per 31. Juli 2025 ein Alterskapital von Fr. 616'085.--. Bei einem Umwandlungssatz von 6,8% ergibt dies eine BVG-Altersrente von Fr. 3'491.--. Zusammen mit der maximalen AHV-Altersrente von (derzeit) Fr. 2'340.-- errechnet der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'831.--.
Allerdings geht der Beschwerdeführer dabei von Annahmen aus, die, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, nicht zwingend zutreffen. Sowohl der verwendete BVG-Zinssatz als auch der BVG-Umwandlungssatz von 6.8% gelten nur im Bereich des BVG-Obligatoriums. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind sowohl tiefere Zinsen wie auch ein tieferer Umwandlungssatz möglich. Vorliegend fehlen Feststellungen dazu, welcher Teil der im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu übertragenden Austrittsleistung dem Obligatorium, und welcher Teil der weitergehenden Vorsorge zuzurechnen ist. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob der Vorsorgeunterhalt dem Einkauf in die zweite Säule oder dem Aufbau einer Säule 3a oder 3b dienen kann. Nicht erstellt ist ferner, wie hoch die AHV-Rente der Beschwerdegegnerin dereinst sein wird.
3.5. Was die Berechnung des gebührenden Bedarfs betrifft, ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz von einem gebührenden Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 4'617.-- vor Steuern ausgehen. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz, dass ab Eintritt der Beschwerdegegnerin ins ordentliche Pensionsalter kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet ist. Die Vorinstanz rechnete jedoch weiterhin mit unveränderten Steuerlasten von Fr. 500.-- monatlich, was zu einem Gesamtbedarf von Fr. 5'117.-- (gerundet: Fr. 5'120.--) führte. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, eine Steuerlast von Fr. 270.-- pro Monat sei angemessen, weshalb ein Gesamtbedarf von Fr. 4'887.-- resultiere. Die Differenz bezüglich der Bedarfsberechnung betrifft somit die Höhe der zu berücksichtigenden Steuerlast.
Die Vorinstanz hat die Höhe der künftigen Steuerlast anhand des künftigen Einkommens zu bemessen. Sie hat die Steuerlast der Unterhaltsgläubigerin im Zusammenhang mit der Festsetzung des Unterhalts für die erste Periode nach der Scheidung errechnet (Erwägung 4.3.1., Urteil S. 14 f.), und dann eine Erhöhung der Steuerlast für die Zeit nach dem 1. August 2015 angenommen (Erwägung 4.3.3., Urteil S. 15). Anschliessend ist sie für die restliche Zeit der Unterhaltspflicht unverändert von dieser Steuerlast ausgegangen. Somit hat die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, ob und inwieweit der gebührende Bedarf der Beschwerdegegnerin nach ihrem Eintritt in das ordentliche Pensionsalter aufgrund veränderter Steuerlasten angepasst werden müsste. Hierfür sind nicht bloss der ab Eintritt in das ordentliche AHV-Alter nicht mehr geschuldete Vorsorgeunterhalt und die nicht mehr als Einkommen zu versteuernden Kinderunterhaltsbeiträge zu beachten, sondern insbesondere und vorallem auch das über die künftig anfallenden Renten aus AHV und Pensionskasse zu bestimmende Einkommen.
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit der Höhe des Steuerabzugs überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Sie hat vielmehr nur den Vorsorgeunterhalt vom für die Zeit bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters der Gläubigerin errechneten Unterhaltsbeitrag abgezogen, ohne auf die Veränderung der Steuerbelastung einzugehen. Sie wird indessen eine genauere Berechnung der Steuerlast vornehmen müssen, falls der im angefochtenen Urteil errechnete Unterhaltsbedarf nicht ohnehin durch das eigene Einkommen der Beschwerdegegnerin gedeckt ist.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Reduktion des gebührenden Bedarfs über angeblich gesunkene Wohnkosten respektive verringerte Hypothekarzinsen geltend machen will, ist er damit nicht zu hören. Dieses neue Vorbringen ist vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihr Ermessen betreffend der hier einzig noch strittigen Frage, ob und inwieweit nach dem Eintritt der Beschwerdegegnerin ins ordentliche AHV-Alter nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, erneut fehlerhaft ausgeübt. Die Sache ist damit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Klärung derentsprechenden Rechnungsgrundlagen errechnet, ob nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch Unterhalt geschuldet ist oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des nachehelichen Unterhalts der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu klären ist, und die Vorinstanz zu beachten hat, wer welchen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen hat. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich der Zuordnung der im Vorsorgeausgleich zugewiesenen Austrittsleistung, da der Vorsorgeausgleich von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (vgl. Art. 277

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
2 | Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen. |
3 | Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 25. Februar 2014, wird betreffend den Unterhalt nach Eintritt der Beschwerdegegnerin ins ordentliche AHV-Alter (Ziff. 1.1/5, 3. Spiegelstrich) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen