Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 743/2013
Urteil vom 24. Juni 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Vultier,
4. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Heim,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch, Gefährdung des Lebens usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr in der Nacht vom 18./19. Oktober 2009 zwischen 00.00 und 01.00 Uhr in Begleitung seines Freundes Y.________ in Zürich mit dem Tram von der Haltestelle Stauffacher in Richtung Triemli nach Hause. Bei der nächsten Haltestelle stiegen die Beamten der Stadtpolizei Zürich B.________ und C.________ zu und unterzogen X.________ und seinen Begleiter einer Personenkontrolle, in der Absicht, jenen auf die Übereinstimmung mit dem Signalement einer polizeilich ausgeschriebenen Person zu überprüfen. Nachdem sich die beiden Fahrgäste nicht auf erstes Verlangen ausgewiesen hatten, wurden sie von den Polizeibeamten aufgefordert, an der Haltestelle Bahnhof Wiedikon auszusteigen, wo der Polizeibeamte A.________ wartete. In der Folge eskalierte die Personenkontrolle und es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Polizeibeamten gegen X.________, der wegen einer schweren Herzerkrankung einen implantierten cardioverten Defibrillator (ICD) trug, Pfefferspray, Schlagstock und Würgegriffe einsetzten und ihm Handschellen anlegten. Dabei erlitt X.________, der mit der gesuchten Person nicht identisch war, zahlreiche Verletzungen, die ärztlich behandelt werden mussten.
B.
B.a. Am 23. Dezember 2009 erstattete X.________ gegen A.________, B.________ und C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Gefährdung des Lebens sowie Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten und stellte gleichzeitig Strafantrag. Am 6. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das mit Beschluss der Anklagekammer vom 23. Februar 2010 eröffnete Strafverfahren gegen die drei Polizeibeamten ein. Mit Beschluss vom 12. April 2011 hob das Obergericht des Kantons Zürich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf und wies die Sache zur Durchführung von weiteren Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte von X.________ an die Untersuchungsbehörden zurück.
In der Folge führte die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit von X.________ und seines Rechtsvertreters Einvernahmen von A.________, B.________ und C.________ durch, wobei alle drei Polizeibeamten von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machten. Da sich aufgrund dessen am Beweisergebnis nichts geändert hatte, stellte die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2012 das Strafverfahren erneut ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ am 22. Februar 2012 wiederum Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 15. Mai 2012 ab. Eine hiegegen geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2012 gut (Verfahren 1B 355/2012).
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 5. Juni 2013 die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2012 gerichtete Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung der Untersuchung.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur allfälligen Ergänzung der Untersuchung bzw. zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege.
D.
A.________, B.________ und C.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. X.________ hat zu ihren Eingaben Stellung genommen. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er hat als Strafantragsteller und Privatkläger die Einstellungsverfügung angefochten und Anträge gestellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B 355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.1, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1).
1.2. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
1.3. Die Rechtsprechung anerkennt indessen gestützt auf Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
werden musste. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt im Sinne der genannten Bestimmungen geworden zu sein. Damit ist er berechtigt, gegen den die Einstellung der Strafuntersuchung bestätigenden Entscheid der Vorinstanz Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zu erheben (vgl. Urteil 1B 534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; Urteil 1B 355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft gelangt in ihrer Einstellungsverfügung zum Schluss, die Schilderungen der Beschwerdegegner seien insgesamt stimmig, widerspruchsfrei und lebensnah. Jede einzelne Darstellung des Geschehens passe zu denjenigen der jeweils anderen Beschwerdegegner. Es sei mithin davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizeibeamten geweigert habe, sich auszuweisen und den Beschwerdegegner 3 angegriffen habe. Die zur Anwendung gelangten Zwangsmittel stellten einen verhältnismässigen Mitteleinsatz dar. Soweit sich der Beschwerdeführer Verletzungen zugezogen habe, sei das Handeln im Sinne von Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
2.1.2. Die Vorinstanz nimmt nach Würdigung aller Aussagen der Beteiligten sowie der Strafanzeige an, die Angaben der Beschwerdegegner seien im Wesentlichen lebensnah, nachvollziehbar und detailliert. Ihre Schilderungen der Geschehnisse ergäben ein stimmiges Gesamtbild, seien aber nicht identisch. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdegegner 2-4 abgesprochen hätten, seien nicht ersichtlich. Demgegenüber stimmten die Bekundungen des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Begleiters in wesentlichen Punkten nicht überein (angefochtener Beschluss S. 32 ff.). An diesem Ergebnis ändere nichts, dass die Beschwerdegegner in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 30. September 2011, 27. Oktober 2011 und 6. Dezember 2011 ihre Aussagen verweigert bzw. auf ihre Ausführungen in den früheren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen verwiesen hätten (angefochtener Beschluss S. 37 f.). In ihren Schlussfolgerungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, ein Schuldspruch gegen die Beschwerdegegner erscheine als sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der gegebenen Sachlage seien die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Begleiters nicht glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegner. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich
auf Seiten der Beschwerdegegner ein strafbares Verhalten bezüglich der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung beweisen lasse. Daran würden auch die beim Beschwerdeführer festgestellten und in diversen Arztberichten festgehaltenen Verletzungen nichts ändern. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Untersuchungshandlungen zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer herzkrank sei und eine körperliche Auseinandersetzung für ihn mit sehr hohen gesundheitlichen Risiken verbunden sei, seine Darstellung des Sachverhalts nicht zu belegen. Der Ermittlungsstand der Strafuntersuchung habe somit die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt (angefochtener Beschluss S. 38 f.).
2.2.
2.2.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers formuliert seinen Standpunkt in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift in teilweise übermässig pointierter Art und Weise und stösst damit verschiedentlich an die Grenze der Ungebührlichkeit (Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2.2. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe trotz klarem, dringendem Tatverdacht in einer Vorwegnahme richterlicher Beweiswürdigung bei allen drei Beschwerdegegnern die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geschützt. Die Vorinstanz gehe in ihren zusammenfassenden Erwägungen davon aus, die sich gegenüberstehenden Darstellungen des Sachverhalts durch die Beschwerdegegner und ihn selbst seien gleichwertig. Wenn sie gestützt darauf annehme, ein Schuldspruch der Beschwerdegegner sei unwahrscheinlich, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" (Beschwerde S. 12 ff.). Im Weiteren habe die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegner nicht kritisch hinterfragt und namentlich seinen Einwand nicht beachtet, dass sich die Beschwerdegegner abgesprochen hätten (Beschwerde S. 25 ff.). Schliesslich habe die Vorinstanz der Dringlichkeit des Tatverdachts keine genügende Beachtung geschenkt. Aufgrund des Verletzungsbildes ergebe sich, dass der Vorfall einseitig verlaufen sei. Die Beschwerdegegner hätten den Pfefferspray und die Stockschläge offensichtlich präventiv eingesetzt. Von ihm und seinem Begleiter sei kein Angriff ausgegangen, der nicht anders hätte gestoppt werden können.
Er habe auch gar keine Veranlassung gehabt, sich zu widersetzen, zumal er seine Ausweispapiere auf sich getragen habe. Im Übrigen seien ihm die Instabilität seines Kreislaufs, seine Herzschwäche und die Gefahr lebensgefährlicher innerer Blutungen wegen der Blutverdünnung bewusst gewesen. Es erscheine daher als glaubhaft und plausibel, dass nicht er die ihm in Anzahl, Ausbildung und Bewaffnung überlegenen Beschwerdegegner attackiert habe, sondern dass vielmehr diese ihn präventiv angegriffen hätten. Dass er nachfolgend in "lodernde Panik und Todesängste" verfallen sei und versucht habe, die auf ihn einschlagenden Beschwerdegegner abzuschütteln, sei nachvollziehbar. Insgesamt seien der Einsatz des Pfeffersprays und die Stockschläge nicht gerechtfertigt gewesen (Beschwerde S. 35 ff.).
2.3. Die Beschwerdegegner machen gestützt auf den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen geltend, die tätliche Auseinandersetzung sei vom Beschwerdeführer ausgegangen. Die von ihm behauptete unvermittelte Attacke mit dem Pfefferspray bzw. die angeblichen illegalen Würgegriffe fänden in den Akten keine Stütze. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Fortsetzung des Strafverfahrens mit grösster Wahrscheinlichkeit eine erneute Einstellung oder ein Freispruch ergehen werde, so dass der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt sei.
3.
3.1. Gemäss Art. 324 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
2 | Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. |
|
1 | Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. |
2 | Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
2 | Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar. |
etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, welche die Strafbarkeit ausschliessen, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 1B 534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.2, 186; 137 IV 219 E. 7.1 f., je mit Hinweisen). Der Grundsatz ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Die kantonalen Instanzen verfügen dabei über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E.4.1.1 und 4.2, 186 E. 4.1).
3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich - je nach Schwere der Schädigung - der einfachen bzw. schweren Körperverletzung strafbar (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
bbis | an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder |
c | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.3. Nach Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 217 Durch die Polizei - 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die: |
|
1 | Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die: |
a | sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat; |
b | zur Verhaftung ausgeschrieben ist. |
2 | Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist. |
3 | Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn: |
a | die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt; |
b | die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet; |
c | die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 200 Gewaltanwendung - Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein. |
Gemäss Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
4.
4.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern anlässlich der polizeilichen Personenkontrolle zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, nachdem sich der Beschwerdeführer und sein Begleiter im Tram nicht auf erstes Verlangen ausgewiesen hatten. Unklar geblieben ist, von wem die Auseinandersetzung ausgegangen und wie sie im Einzelnen abgelaufen ist (angefochtener Beschluss S. 32), sowie ob die Beschwerdegegner sich bei ihren Handlungen auf einen Rechtfertigungsgrund stützen können.
4.1.1. In tatsächlicher Hinsicht bilden Ausgangspunkt das objektive Verletzungsbild des Beschwerdeführers und seine eingeschränkte körperliche Konstitution. Gemäss der Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Unfallchirurgie, vom 20. Oktober 2009 (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 2/4) war der Beschwerdeführer vom 19. auf den 20. Oktober 2009 hospitalisiert. Folgende Verletzungen wurden bei ihm festgestellt:
Querfortsatzfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers rechts,
Kontusionen am Unterkiefer links, am Hals ventral links, an der Hals- und an der Lendenwirbelsäule, an der Flanke beidseits, an den Knien beidseits und den Handgelenken,
Muskelzerrung Oberschenkel rechts,
Horn- und Bindehautverletzungen durch Pfefferspray-Exposition sowie
eine akute Belastungsreaktion (vgl. Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 12/5 und 12/7).
Überdies trug der Beschwerdeführer Prellungen im Brustbereich, über seinem implantierten cardioverten Defibrillator (ICD), davon (Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2012 S. 12 f.). Gemäss Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Unfallchirurgie, vom 7. Januar 2010 und einem ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2010 erlitt der Beschwerdeführer zusätzlich eine Kniedistorsion mit einer Läsion des Meniskus (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 4/2 und 4/3; vgl. auch Ordner 7/1 act. 12/3; Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2012 S. 13). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Verletzungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30.12.2009 bis zum 24.1.2010 attestiert (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 4/1).
4.1.2. Nach dem Bericht des leitenden Arztes Kardiologie des Universitätsspitals Zürich, HerzKreislaufZentrum, vom 17. Juni 2010 ist der Beschwerdeführer schwer herzkrank und trägt einen ICD, welcher ihn vor lebensgefährlichen Rhythmusstörungen schützt (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 12/7 Ziff. 2a und 4 und act. 14/12/1; Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2012 S. 13). Gemäss Bericht desselben Arztes vom 8. Dezember 2009 (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 2/5) war die körperliche Auseinandersetzung aufgrund der schweren Vorerkrankung des Beschwerdeführers mit sehr hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Aufgrund der wegen der eingesetzten künstlichen Herzklappe erforderlichen oralen Antikoagulation resultiere, namentlich bei Würgegriffen und Schlägen auf Rumpf, Hals und Kopf, ein sehr hohes Risiko für schwere, unter Umständen auch lebensbedrohliche Blutungskomplikationen, insb. schwere innere Blutungen. Schläge auf den Thorax begründeten darüber hinaus eine grosse Gefahr für eine Schrittmacher-Dysfunktion bis hin zum Bruch der implantierten Schrittmacherkabel, die zur Auslösung eines lebensgefährlichen Schocks führen könnten. Die Gefahr der Auslösung eines Schocks entstehe auch beim Einsatz von Pfefferspray beim Träger
eines Herzschrittmachers.
Diesen Verletzungen des Beschwerdeführers stehen von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Schürfungen und Prellungen am linken Knie sowie Schürfungen am linken Arm und der linken Hand (Beschwerdegegner 2) bzw. eine Schürfung an beiden Knien (Beschwerdegegner 3) sowie eine zerrissene linke Achselschlaufe gegenüber (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 14/1 und 14/2 ff.).
4.2. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft gelangen aufgrund einer einlässlichen Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegner (angefochtener Beschluss S. 38 f.). Dieses Ergebnis vermag eine Einstellung des Verfahrens indes nicht zu tragen. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann auf eine Anklage nur verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil 1B 535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz räumt selber ein, die festgestellten Verletzungen könnten sowohl mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als auch derjenigen der drei Beschwerdegegner vereinbar sein (angefochtener Beschluss S. 38 f.).
Zudem scheinen angesichts der dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers und seines Krankheitsbildes Zweifel an dem von den Beschwerdegegnern geschilderten Geschehensablauf nicht gänzlich ausgeschlossen. So stützt sich die Vorinstanz etwa auf die Aussagen der Beschwerdegegner, wonach der dem Beschwerdeführer ins Gesicht gesprühte Pfefferspray (Reizstoffspray PAVA [dem natürlichen Wirkstoff Oleoresin Capsicum nachempfundener synthetisch hergestellter Pfefferextrakt]) keine Wirkung gezeigt habe (angefochtener Beschluss S. 35 f.; Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 7 S. 4; vgl. auch § 9 der Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung des Kantons Zürich vom 21. Januar 2009). Angesichts der beschriebenen Wirkung des Reizstoffsprays (starke Reizung der Augen mit vorübergehender Erblindung; heftig brennender Schmerz mit krampfartigem Schluss der Augenlider; Atemnot und Hustenanfälle; Schwellungen und Rötung der Augenbindehaut, starker Tränenfluss [vgl. http://www.gifte.de/B- und C-Waffen/pfefferspray.htm]) scheint dies nicht evident. Dasselbe gilt nach der allgemeinen Lebenserfahrung in Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegner, wonach auch die vom Beschwerdegegner 3 geführten Schockstösse mit der Faust und dem Knie gegen
den Unterleib und Schläge mit dem Polizeimehrzweckstock gegen den Brustbereich des Beschwerdeführers keine Wirkung gezeigt haben sollen (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 14/3 S. 3 und act. 6 S. 5). Letzteres lässt sich jedenfalls wegen des beim Beschwerdeführer implantierten Defibrillators nicht ohne weiteres mit den ärztlichen Berichten in Einklang bringen, wonach Schläge auf den Thorax eine grosse Gefahr für eine Schrittmacher-Dysfunktion begründeten, die zur Auslösung eines lebensgefährlichen Schocks führen könnten. Schliesslich scheint nicht von vornherein klar, wie die dokumentierten Verletzungen am Hals mit dem Umstand, dass die Beschwerdegegner die Anwendung von Würgegriffen in Abrede stellten (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 6 S. 9 und act. 7 S. 9 f.), in Übereinstimmung zu bringen sind. Überhaupt steht die Schilderung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner in deutlichem Gegensatz zu den ärztlichen Stellungnahmen, wonach für den Beschwerdeführer eine körperliche Auseinandersetzung aufgrund seiner schweren Vorerkrankung mit sehr hohen gesundheitlichen Risiken verbunden sei (vgl. oben E. 4.1).
Angesichts dieser Umstände verbleiben etwelche Unklarheiten, so dass jedenfalls nicht mit Sicherheit ein Fall klarer Straflosigkeit vorliegt. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch der Beschwerdegegner auszugehen, verletzt sie, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 17 ff.), den Grundsatz "in dubio pro duriore".
Die Beschwerde erweist sich als begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdegegner 2-4 kostenpflichtig und haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen, wobei die Entschädigung seinem Rechtsvertreter auszurichten ist (Art. 66 Abs. 1, 4 und 5; Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdegegnern 2-4 unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegner 2-4 haben dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- auszurichten, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog