Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 148/2011

Urteil vom 24. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schwander.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Besuchsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geboren am 12. Mai 2001) ist das gemeinsame Kind von Y.________ und X.________. Mit Urteil vom 23. Juni 2004 schied das Amtsgericht Bad Säckingen deren Ehe und bestimmte, dass die Eltern die elterliche Sorge für A.________ weiterhin gemeinsam ausüben sollen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2008 änderte das Amtsgericht Olten-Gösgen das Scheidungsurteil ab und teilte die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 informierte die Psychotherapeutin von A.________ die Vormundschaftsbehörde (heute: Sozialregion Olten) darüber, dass sich A.________ aufgrund des Verhaltens des Vaters in einem massiven Loyalitätskonflikt befinde. Sie empfehle, die Besuche beim Vater auf ein Wochenende pro Monat einzuschränken. Am 14. Januar 2010 ging bei der Vormundschaftsbehörde zudem ein Schreiben von Y.________ ein, in welchem diese einen Antrag auf Abänderung der Besuchsrechtsregelung stellte. Am 10. Februar 2010 wurde das Institut B.________ in Bern mit der Erstellung eines Fachgutachtens über die Regelung des persönlichen Verkehrs von A.________ mit seinem Vater beauftragt. Dieses lag am 27. Mai 2010 vor. Am 17. August 2010 beschloss die Vormundschaftsbehörde, das Besuchsrecht zwischen A.________ und seinem
Vater einzuschränken (begleitetes Besuchsrecht an einem Nachmittag pro Monat).

B.
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ mit Eingabe vom 30. August 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Darin beantragte er die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Einräumung eines unbegleiteten Besuchsrechts. Mit Urteil vom 19. Januar 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 (Datum der Postaufgabe) gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und stellt das folgende Rechtsbegehren: "Die Vormundschaftsbehörde Olten habe das Dokument vorzuweisen, wo der Satz 'der Tod würde auch A.________ (meinen Sohn) befreien' stehen würde, der im Protokoll vom 27.06.06 der Vormundschaftsbehörde Olten, gegen Herr X.________ verwendet worden ist, oder wird auf Schadenersatz für das nicht Präsentieren dieses Dokuments verklagt und eine Revision des ganzen Prozedur seit der Erteilung des Alleinsorgerechts an die Mutter 2006 bis zum letzten Urteil vom 19.01.11 muss angeordnet werden. (Den zitierten Satz hat die Vormundschaftsbehörde blind, ohne Prüfung, aus einer Aussage der Mutter abgeschrieben, die behaupten hatte, ich hätte diesen Satz geschrieben)."
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
Vor der Vorinstanz lautete das Rechtsbegehren wie folgt: "In Gutheissung der Beschwerde seien der angefochtene Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Sozialregion Olten vom 17. August 2010 sowie der Entscheid des Departements des Innern vom 11. Oktober 2010 aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer ein unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen."
Das vor Bundesgericht gestellte Rechtsbegehren (siehe oben unter C.) zielt demgegenüber in erster Linie die Herausgabe eines bestimmten Dokuments, eventualiter auf Schadenersatz kombiniert mit einer Urteilsrevision. Dabei handelt es sich - im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren - um ein gänzlich neues Rechtsbegehren, was nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das vor Bundesgericht gestellte Rechtsbegehren kann vorliegend auch nicht - im Lichte der Beschwerdebegründung sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt - als ein sinngemäss gestelltes Begehren auf Einräumung eines unbegleiteten Besuchsrechts entgegengenommen werden. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), weshalb präzise Rechtsbegehren gestellt werden müssen (ebenso schon die Praxis zur Berufung unter dem OG: BGE 132 III 186 E. 1.2 S. 188); Begehren, die das Ergebnis in das Ermessen des Gerichts stellen, sind unzulässig (Urteil 5A 766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Mithin hätte der Beschwerdeführer genau angeben müssen, in welchem Umfang (an welchen Tagen bzw. für welchen Zeitraum) er ein unbegleitetes Besuchsrecht beansprucht. Aus seiner Beschwerdeschrift
lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Da die Minimalanforderungen an die Präzision des Rechtsbegehrens vorliegend unterschritten wurden, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schwander
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_148/2011
Date : 24. Juni 2011
Published : 12. Juli 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Besuchsrecht


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BGG: 66  72  75  90  99  107
BGE-register
132-III-186
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