Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 809/2021

Urteil vom 24. Mai 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Cupa.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2021 (VBE.2021.242).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1964, war zuletzt als Hilfselektriker für die B.________ AG tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdegegnerin) unfallversichert. Am 28. Januar 2017 stürzte er von einer Leiter und brach sich den linken Oberarm. Hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder), welche sie per 30. April 2020 einstellte (formloses Schreiben vom 27. Februar 2020). Einen Rentenanspruch verneinte sie, sprach dem Versicherten aber eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Verfügung vom 16. September 2020). Daran hielt sie auf A.________s Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. März 2021).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 3. November 2021).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen in Gestalt einer Invalidenrente der Unfallversicherung sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es jedoch nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit der Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf eine Rente nach UVG als auch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 15 % verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage des Beweiswerts der (kreis-) ärztlichen Beurteilungen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht legte die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) korrekt dar. Dasselbe gilt für die Ausführungen zu den spezifischen Beweisanforderungen an Aktenbeurteilungen (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; Urteil 8C 476/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1) und die Berichte versicherungsinterner Ärzte (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.

3.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung bleiben unbestritten. Auch beanstandet der Beschwerdeführer die Einstellung der gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) per 30. April 2020 nicht.

4.
Das kantonale Gericht verneinte nach einlässlicher Darstellung des medizinischen Sachverhalts den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2017 und den über den 30. April 2020 hinaus beklagten gesundheitlichen Beschwerden. Die Beurteilungen des beratenden Kreisarztes und der beiden Ärzte des Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin der Suva erkannte es als beweiskräftig. Sowohl hinsichtlich der jeweils linksseitigen Hüft- als auch der Schulterschmerzen fehle ein objektiv nachweisbares pathologisches Korrelat. Der Kreisarzt habe überzeugend dargelegt, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Der Invaliditätsgrad betrage lediglich 8 % und sei somit rentenausschliessend. Die Suva habe die gewährte Integritätsentschädigung von insgesamt 15 % gestützt auf ihre Tabellenrichtwerte nachvollziehbar begründet. Auf weitere Abklärungen verzichtete das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung.

5.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er beschränkt sich in rechtlicher Hinsicht einzig darauf, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) zu behaupten. Entgegen seiner Ansicht stellte die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig oder willkürlich fest, noch verletzt ihre Beweiswürdigung Bundesrecht, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.

5.1. Das kantonale Gericht erwog, die Suva habe im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung des med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie, abgestellt. Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 12. Februar 2020 habe dieser festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Hilfselektriker auszuüben. Hingegen sei er in einer angepassten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig. Zumutbar sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit (sitzend, gehend und stehend) ohne permanentes repetitives Besteigen von Treppen, Leitern und Gehen auf unebenem Gelände, ohne häufiges Einnehmen von Zwangshaltungen. Knien oder Kauern seien ebenso zu vermeiden wie Gerüstarbeiten und Tätigkeiten, die mit Schlägen oder Vibrationen für den linken Arm verbunden seien sowie repetitiv belastende, höchstens leichte Drehbewegungen mit dem linken Handgelenk und dem linken Unterarm. Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Weitere Einschränkungen bestünden nicht. Diese Einschätzung habe der Kreisarzt in seinen späteren Aktenbeurteilungen vom 1. September 2020 und 14. Januar 2021 jeweils bestätigt.

5.2. Inwiefern der Beschwerdeführer das kreisärztlich ermittelte Zumutbarkeitsprofil konkret als unzutreffend erachtet, bleibt trotz langer Wortzitate zahlreicher Arztschreiben weitgehend unklar. Er beruft sich auf verschiedene Aussagen des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die ganz erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung weckten. Dieser wiederholt allerdings, das Besteigen von Leitern sei wegen Sturzangst nicht möglich. Der linke Arm könne nicht genügend in die Höhe greifen. Sodann bereite das Gehen auf unebenem Boden Schmerzen. Knien und Kauern seien möglich, aber schmerzhaft und in ihrer Dauer zu beschränken. Soweit stimmt er mit dem Kreisarzt überein.

5.3. Die einzige von Prof. Dr. med. D.________ behauptete und klar erkennbare Abweichung vom kreisärztlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil betrifft das Heben eines Gewichtes von mehr als 1 kg. Dies sei dem Beschwerdeführer gemäss dessen glaubhafter Schilderung und auch nach Testung höchstens für wenige Sekunden und unter ausgeprägten Schmerzen möglich. Die Vorinstanz erwog in diesem Kontext zutreffend, dass subjektive Schmerzangaben der betroffenen Person durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend objektiv erklärbar sein müssen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 141 V 281 E. 3.7.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes sei vorliegend nicht der Fall. Das kantonale Gericht verweist dazu auf die neurologische Einschätzung des Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Suva, vom 23. Juli 2021. Darin hält er fest, der Neurologe Dr. med. F.________ und die Ärzte an der Klinik G.________ hätten alle im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen keine Hinweise auf eine akute oder chronische Denervierung oder eine höhergradige Nervenschädigung feststellen können. Auch die am 29. Juli 2020 durchgeführte medizinische Bildgebung habe keine Hinweise auf pathologische
Nervenveränderungen ergeben. Der Verdacht eines chronischen regionalen Schmerzsyndroms lasse sich nicht leitlinienkonform diagnostizieren. Die Ursache der Schmerzen bleibe unklar. Inwiefern seine übrigen medizinischen Aktenzitate das Zumutbarkeitsprofil als unzutreffend erscheinen liessen, vermag der Beschwerdeführer nicht greifbar aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere macht er nicht geltend, faktisch einarmig zu sein. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der adominante linke Arm (inklusive der Hand) als Hilfsarm eingesetzt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Die von Prof. Dr. med. D.________ geäusserte Meinung reicht vor dem Hintergrund der gegebenen Aktenlage nicht aus, um auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit des von med. pract. C.________ ermittelten medizinischen-theoretischen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 5.1 hiervor) zu wecken. Eine diesbezügliche Bundesrechtsverletzung kann dem kantonalen Gericht somit nicht vorgeworfen werden.

5.4. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz unter Verweis auf den Kreisarzt med. pract. C.________ festgestellte volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden (vgl. E. 5.1 hiervor) leidensadaptierten Tätigkeit. Zwar führte Prof. Dr. med. D.________ seine Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 20 % bis maximal 50 % näher aus. Wie das kantonale Gericht richtig konstatierte, äusserte er sich jedoch nicht aus medizinisch-theoretischer Perspektive zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern zu den Widrigkeiten des Auffindens einer massgeschneiderten Arbeitsstelle und zum "realen Arbeitsalltag". Dabei ist es nicht Sache des Arztes, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern und die Verfügbarkeit eines dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Aufgabe des Arztes ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte aus medizinisch-theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteile 8C 481/2016
vom 22. September 2016; I 621/01 vom 17. November 2003 [des Eidg. Versicherungsgerichts] E. 2.1). Derartige fachkompetenzüberschreitende Ausführungen des Prof. Dr. med. D.________ sind nicht geeignet, um auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. Angesichts dessen ging die Vorinstanz zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Im Übrigen wird der im angefochtenen Urteil vorgenommene Einkommensvergleich vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb es beim von der Vorinstanz verneinten Rentenanspruch sein Bewenden hat.

5.5. Als unbegründet erweist sich die Beschwerde schliesslich auch in Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung.

5.5.1. Das kantonale Gericht legte korrekt dar, der Kreisarzt med. pract. C.________ sei wegen der Schulterbeschwerden von einer Integritätsentschädigung von insgesamt 15 % ausgegangen. Demgegenüber halte Prof. Dr. med. D.________ eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % für die Schulterpartie und mindestens 10 % für den Hüftbereich (insgesamt mindestens 25 %) für angemessen. Als Reaktion darauf habe die Suva den Fall im hierfür üblichen Vorgehen dem internen Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin vorgelegt. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei dabei zum Schluss gelangt, die behaupteten Funktionseinschränkungen in Bezug auf die linke Schulter seien objektiv nicht nachvollziehbar. Die Diagnose einer Frozen Shoulder sei, sofern überhaupt vorhanden, nicht unfallkausal, da die aktive Elevation des Arms sieben Monate nach dem Unfall rund 120 Grad betragen habe. Ein fassbarer zeitlicher Zusammenhang liege nicht vor. Die Integritätsentschädigung für den Arm sei zu hoch ausgefallen. Berechtigt sei allerdings eine Entschädigung von 5 % für die Hüftbeschwerden, welche in der Form zwar nicht auf der Suva-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den
unteren Extremitäten) aufgeführt, aber am ehesten mit einer Lähmung der Gesässmuskeln vergleichbar seien, die mit 10 % aufgeführt werde. Eine Integritätsentschädigung von 15 % erweise sich vor diesem Hintergrund als grosszügig.

5.5.2. Rechtliche Rügen hinsichtlich einer fehlenden Unfallkausalität der linksseitigen Schulterschmerzen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Nur weil allfällige Beschwerden nach einem Unfall auftreten, bedeutet dies nicht, dass sie auch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen (vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb zur Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc"). Der radiologische MRI-Befund vom 17. April 2020 ergab ausschliesslich degenerative Veränderungen der linken Schulter. Inwiefern dieses bildgebungsgestützte Ergebnis unrichtig sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten fachlichen Qualifikationen des Prof. Dr. med. D.________ nichts. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte - seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen - im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C 616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil 8C 736/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2).

5.5.3. Demnach durfte die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von nicht mehr als 15 % bestätigen.

5.6. Im Ergebnis hatte das kantonale Gericht keinen Anlass, an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Suva-Ärzte zu zweifeln (vgl. E. 3.1 hiervor) und weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil 8C 590/2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102 zur antizipierten Beweiswürdigung). Es verletzte kein Bundesrecht, indem es mit der Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente nach UVG als auch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 15 % verneinte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Cupa
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_809/2021
Datum : 24. Mai 2022
Publiziert : 11. Juni 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung)


Gesetzesregister
ATSG: 43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
119-V-335 • 125-V-351 • 134-V-231 • 135-V-465 • 136-I-229 • 140-V-136 • 140-V-193 • 141-V-281 • 141-V-585 • 142-V-325 • 142-V-58 • 143-V-124 • 145-V-304 • 145-V-97
Weitere Urteile ab 2000
8C_239/2008 • 8C_476/2021 • 8C_481/2016 • 8C_590/2015 • 8C_616/2014 • 8C_736/2021 • 8C_809/2021 • I_621/01
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • sachverhalt • aargau • versicherungsmedizin • chirurgie • zweifel • versicherungsgericht • leiter • schmerz • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • antizipierte beweiswürdigung • arzt • invalidenrente • gerichtsschreiber • arbeitsunfähigkeit • diagnose • wiese • richtigkeit • rechtsverletzung
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