Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1255/2016

Urteil vom 24. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten und Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. September 2016.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird in der Anklage vom 16. Oktober 2014 vorgeworfen, am 16. Februar 2013 ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Dabei habe er keinen Sicherheitsgurt getragen. Auf der Flucht vor einer Polizeikontrolle habe er bei einem Abbiegemanöver in eine Nebenstrasse sein Motorfahrzeug auf die Gegenfahrbahn gelenkt, wobei er auf der Fahrbahn eine Person erfasst und verletzt habe. X.________ habe sich vom Unfallort entfernt, ohne sich um die Verletzte zu kümmern oder das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Damit habe er sich der Gefährdung des Lebens, eventualiter der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der einfa chen Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs oder Verweigerung des Führerausweises schuldig gemacht.
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X.________ am 18. Februar 2015 der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs oder Verweigerung des Führerausweises schuldig. Von der Anklage der Gefährdung des Lebens, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.--. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. August 2011 verzichtete es. Weiter wurde entschieden, dass X.________ die beiden beschlagnahmten Fahrzeuge, Fahrzeugschlüssel und Kontrollschilder herausgegeben werden. Das Bezirksgericht Rheinfelden auferlegte X.________ die Verfahrenskosten teilweise und verpflichtete ihn, dem Kanton Aargau die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und Anschlussberufung von X.________ hin erklärte das Obergericht Aargau X.________ am 22. September 2016 der Gefährdung des Lebens, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs oder Verweigerung des Führerausweises und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.--. Es verzichtete auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und bestätigte die Herausgabe der beschlagnahmten Fahrzeuge. Es auferlegte X.________ die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht X.________ zu zwei Dritteln.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, soweit dieses die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung betrifft. Die Standplatzkosten in Zusammenhang mit der Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge seien dem Staat aufzuerlegen. Zudem habe er dem Staat lediglich die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neuverlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und zur Festsetzung des Rückforderungsanspruchs für die erstinstanzlichen amtlichen Verteidigungskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung der Standplatzkosten in Zusammenhang mit den beiden beschlagnahmten Fahrzeugen. Auf eine Einziehung sei verzichtet worden. Es werde nicht begründet, weshalb ihm dennoch die gesamten Standplatzkosten auferlegt würden. Besonders stossend sei die Auferlegung der Kosten für das zweite Fahrzeug, welches mit der Tat nichts zu tun habe. Die Vorinstanz halte selber fest, dass das Fahrzeug gestützt auf Art. 90a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90a - 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
1    Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a  damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b  der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2    Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
SVG nicht eingezogen werden könne, da es mit der Tat in keinem Zusammenhang stehe. Auch gestützt auf Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB seien die Einziehung und Verwertung nicht möglich. Die Auferlegung der Standplatzkosten verstosse gegen Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO. Es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und den Kosten für die Beschlagnahme. Für die Kostenverlegung sei es gleichgültig, ob die Beschlagnahme rechtmässig erfolgt sei. Letztlich handle es sich dabei um durch unnötige Verfahrenshandlungen verursachte Kosten, welche der Kanton nach Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO übernehmen müsse.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund des im Berufungsverfahren zusätzlich erfolgten Schuldspruchs wegen Gefährdung des Lebens und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit werde der Beschwerdeführer gemäss Anklage schuldig gesprochen. Folglich seien ihm auch die durch das Strafverfahren verursachten Kosten wie etwa jene in Zusammenhang mit den beschlagnahmten Fahrzeugen vollständig aufzuerlegen.

1.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Nach Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Von dieser Kostentragungspflicht sind jene Verfahrenskosten ausgenommen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteil 6B 523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil 6B 241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2 mit Hinweis).

1.4. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte sowohl das Tatfahrzeug (Fiat Punto) als auch das Zweitfahrzeug (Renault Twingo) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 90a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90a - 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
1    Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a  damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b  der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2    Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
SVG respektive Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB. Es handelte sich somit um eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine mögliche Einziehung (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Strafprozessuale Beschlagnahmen im Hinblick auf eine richterliche Einziehung setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Die Zwangsmassnahme muss ausserdem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
-d und Abs. 2 StPO). Einziehungsbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine strafrechtliche Sicherungs- oder Ausgleichseinziehung des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 140 IV 133 E. 3; 140 IV 57 E. 4.1.1; 139 IV 250 E. 2.3.4; 137 IV 145 E. 6.4; 124 IV 313 E. 4; je mit Hinweisen).

1.5. Der Beschwerdeführer wurde im Sinne der Anklage schuldig gesprochen, womit er grundsätzlich kostenpflichtig wird, es sei denn, es liege eine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung seitens der Strafbehörden im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO vor. Dies wäre in Bezug auf die beschlagnahmten Fahrzeuge der Fall, wenn von vornherein festgestanden hätte, dass deren Einziehung ausgeschlossen ist.

1.5.1. Nach Art. 90a Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90a - 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
1    Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a  damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b  der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2    Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (lit. b).

1.5.2. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einziehung der beschlagnahmten Fahrzeuge. Zwar lasse sich angesichts der Umstände und der einschlägigen Vorstrafen nur schwierig etwas Günstiges für den Beschwerdeführer ableiten. Auch bestünden ernsthafte Zweifel daran, ob beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen das Vorliegen von Einsicht in sein Fehlverhalten bejaht werden könne. Ihm sei zugute zu halten, dass er sich kurz nach der Tatbegehung freiwillig in eine Therapie begeben habe. Der Therapeut habe ihm nach 49 Sitzungen attestiert, dass er bei der Aufarbeitung der Ereignisse sichtbare Fortschritte gemacht habe. Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau attestiere ihm Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Er habe mittlerweile seinen Führerausweis zurückerhalten. Insgesamt sei ihm daher für die Zukunft eine günstige Prognose zu stellen. Auf eine Einziehung könne damit verzichtet werden.

1.5.3. Allein der Umstand, dass schliesslich auf eine Einziehung verzichtet und stattdessen die Herausgabe der Fahrzeuge angeordnet wurde, lässt die Beschlagnahme noch nicht als eine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung erscheinen, welche die Kostentragung durch den Staat zur Folge hätte. Vielmehr müsste die Verfahrenshandlung bei objektiver Betrachtungsweise von vornherein unnötig oder fehlerhaft gewesen sein. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestand der Verdacht auf ein schwerwiegendes Verkehrsdelikt. Der Beschwerdeführer wurde denn auch zweitinstanzlich der Gefährdung des Lebens sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen. Das Delikt der Gefährdung des Lebens genügt dem Kriterium von Art. 90a Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90a - 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
1    Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a  damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b  der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2    Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
SVG, wonach die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sein muss (Botschaft des Bundesrats zu "Via sicura", Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8513). Daneben ist der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft. So beging er im Jahr 2006 eine grobe Verkehrsregelverletzung und wurde des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig gesprochen. Ihm wurde der Führerausweis für vier Monate entzogen. Im April 2012 wurde er erneut wegen einer groben
Verkehrsregelverletzung verurteilt. Der Führerausweis wurde ihm zunächst auf unbestimmte Zeit entzogen. Im Oktober 2012 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen. Das Strassenverkehrsamt verfügte eine Sperrfrist des Führerausweisentzugs bis Juli 2013. Auch in dieser Zeit lenkte der Beschwerdeführer erneut ein Fahrzeug ohne Führerausweis und brachte eine Person in Lebensgefahr. Unter diesen Umständen war eine Einziehung gemäss Art. 90a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90a - 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
1    Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a  damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b  der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2    Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
SVG durch das Gericht zunächst nicht ausgeschlossen. Dies gilt zumindest, sofern es sich um das Tatfahrzeug Fiat Punto handelt. Es liegt damit keine fehlerhafte Verfahrenshandlung vor. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich bereits bei Eingang des Gutachtens herauskristallisiert habe, dass keine Rückfallgefahr bestehe, ändert daran nichts. Denn mit dem Eingang des Gutachtens allein ist noch nichts gewonnen. Dieses unterliegt der gerichtlichen Beweiswürdigung. Der Richter setzt das Gutachten in den Gesamtzusammenhang und hat, wie vorliegend geschehen, weitere Beweismittel für die Prognosestellung heranzuziehen. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs Fiat Punto stellt somit keine fehlerhafte oder unnötige Verfahrenshandlung dar.

1.5.4. Wie die Vorinstanz bezüglich des Zweitfahrzeugs des Beschwerdeführers (Renault Twingo) zutreffend festhält, kann dieses gestützt auf Art. 90a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90a - 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
1    Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a  damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b  der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2    Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
SVG von vornherein nicht eingezogen werden, da es sich nicht um das Tatfahrzeug handelt. Nebst dieser Bestimmung stützte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB. Gemäss Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs in Betracht, wenn sich der Halter ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzte und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnahm (BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil 1B 168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Der Beschwerdeführer setzte sich bereits vor der aktuell zu beurteilenden Tat ans Steuer, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Am 16. Februar 2013 war dies erneut der Fall, wobei er gar einen
Unfall verursachte und eine Person in Lebensgefahr brachte. Würde unter diesen Umständen das Fahrzeug im Haushalt des Beschwerdeführers belassen, wäre die Versuchung gross, dieses trotz Führerausweisentzugs weiterhin zu benützen. In einem Fall wie dem vorliegenden musste anfänglich auch hinsichtlich des Renault Twingo ernsthaft mit einer Einziehung gerechnet werden. Selbst wenn sich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich erneut ohne Führerausweis ans Steuer setzt und die Sicherheit von Menschen gefährdet, im Nachhinein als gering erwies und dem Beschwerdeführer beide Fahrzeuge herausgegeben wurden, kann nicht gesagt werden, die Beschlagnahme sei von vornherein eine fehlerhafte Verfahrenshandlung gewesen. Insbesondere geht aus dem vorinstanzlichen Urteil auch hervor, dass sich die Gefahr der erneuten Deliktsbegehung erst im Laufe des Verfahrens verringerte, da der Beschwerdeführer sich in eine Therapie begab.

1.5.5. Somit durfte die Vorinstanz die erstinstanzliche Kostenregelung anpassen und dem Beschwerdeführer auch die Standplatzkosten auferlegen. Dies gilt jedoch lediglich hinsichtlich der bis zum erstinstanzlichen Urteil angefallenen Kosten. Wie die Vorinstanz in E. 10.2 festhält, sind seither wiederum Kosten von Fr. 5'850.-- aufgelaufen. Diese schlägt die Vorinstanz zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und auferlegt sie ebenfalls dem Beschwerdeführer. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Dementsprechend ist auch mit den während des vorinstanzlichen Verfahrens angefallenen Standplatzkosten zu verfahren. Das Berufungsverfahren wurde einzig durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Sie verlangte unter anderem die Einziehung und Verwertung der beiden Fahrzeuge und unterliegt in diesem Punkt vollständig. Die nach dem erstinstanzlichen Urteil angefallenen Standplatzkosten dürfen dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Überlegungen nicht auferlegt werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich der Verteidigungskosten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO bestehe nur im Ausmass der nach Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO auferlegten Verfahrenskosten. Für den Rest bestehe ein Anspruch auf definitive Übernahme durch den Bund bzw. den Kanton. Die Standplatzkosten könnten ihm nicht auferlegt werden. Somit habe er die Verfahrenskosten nicht vollständig zu tragen und er könne folglich auch nicht dazu verpflichtet werden, die erstinstanzlichen Verteidigungskosten vollumfänglich zurückzubezahlen.

2.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Einwand lediglich damit, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, was zur Folge habe, dass auch keine vollumfängliche Rückerstattungspflicht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bestehe. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach er die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat und auch für bis zum erstinstanzlichen Entscheid angefallenen Standplatzkosten aufkommen muss. Insofern ist auf die Rüge nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil hinsichtlich der Kostenregelung aufzuheben. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Kosten (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts Aargau vom 22. September 2016 wird hinsichtlich der Kostenregelung aufgehoben und die Sache wird diesbezüglich zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1255/2016
Date : 24. Mai 2017
Published : 11. Juni 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Kosten- und Entschädigung


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BGG: 64  66  68
SVG: 90a
StGB: 69
StPO: 135  197  263  426  428
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124-IV-313 • 137-IV-145 • 137-IV-249 • 139-IV-250 • 140-IV-133 • 140-IV-57
Weitere Urteile ab 2000
1B_168/2012 • 6B_1255/2016 • 6B_241/2015 • 6B_523/2014
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2010/8513