Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 201/2017

Sentenza del 24 maggio 2017

I Corte di diritto pubblico

Composizione
Giudici federali Merkli, Presidente,
Eusebio, Kneubühler,
Cancelliere Crameri.

Partecipanti al procedimento
A.________,
ricorrente,

contro

Giovanna Roggero-Will, Presidente della Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino, via della Pace 6, 6600 Locarno,

Oggetto
procedimento penale, ricusazione,

ricorso contro la sentenza emanata il 22 marzo 2017 dalla Corte di appello e di revisione penale del
Cantone Ticino.

Fatti:

A.
Con sentenza del 5 ottobre 2016 l'avvocata A.________ è stata condannata in contumacia dalla Corte delle assise criminali per ripetuta appropriazione indebita qualificata, ripetuta sottrazione di cose requisite o sequestrate, ripetuta coazione (in parte tentata), ripetute soppressioni di documento e ripetuta diffamazione, alla pena detentiva di 24 mesi, sospesa condizionalmente per un periodo di prova di tre anni. L'interessata ha impugnato questa decisione con annuncio d'appello, confermato con dichiarazione del 9/28 febbraio 2017: la causa è pendente presso la Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino (CARP).

B.
Mediante istanza dell'8 marzo 2017 A.________ ha chiesto la ricusazione della giudice Giovanna Roggero-Will, Presidente della CARP. Con giudizio del 22 marzo 2017 la CARP ha respinto l'istanza.

C.
Avverso questa decisione A.________ presenta un ricorso in materia penale al Tribunale federale. Chiede, concessole il beneficio dell'assistenza giudiziaria, del gratuito patrocinio e accordato l'effetto sospensivo al gravame, la ricusazione dell'intero Tribunale federale, di organizzare un'equa e pubblica udienza con procedura probatoria per verificare i motivi di ricusa e d'accertare la nullità della decisione impugnata, subordinatamente di annullarla.

Non è stato ordinato uno scambio di scritti.

Diritto:

1.

1.1. Come noto alla ricorrente (sentenze 4A 169/2017 del 4 aprile 2017 consid. 4 e 1F 31/2016 del 29 settembre 2016 consid. 1.3 che la concernevano), secondo costante giurisprudenza il tribunale di cui è chiesta la ricusa in blocco può di massima dichiarare esso stesso la domanda inammissibile quand'essa sia abusiva o priva di ogni fondamento, poiché i motivi di ricusa devono essere specificati per ogni singola persona di cui è chiesta la ricusazione: in tal caso, la domanda può essere evasa dalla Corte ricusata, senza far capo alla procedura dell'art. 37 cpv. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
LTF (DTF 129 III 445 consid. 4.2.2; sentenza 5A 532/2016 del 13 settembre 2016 consid. 1.2, che pure la riguardava, con riferimenti anche alla dottrina). Altrettanto vale per domande di ricusa che ripetono censure già proposte ed evase in senso sfavorevole alla ricorrente o basate su altri motivi astrusi (DTF 114 Ia 278 consid. 1; sentenza 2F 12/2008 del 4 dicembre 2008 consid. 2.1) o fondate su pretesi errori commessi dai magistrati ricusati (DTF 141 IV 178 consid. 3.2.3 pag. 180; 138 IV 142 consid. 2.3 pag. 146).

1.2. Nella fattispecie, la domanda di ricusa del Tribunale federale, ripetitiva di una motivazione la cui inammissibilità è nota alla ricorrente, è abusiva (sentenze 5A 248/2017 del 18 aprile 2017 e 5A 533/2016 del 7 settembre 2016 consid. 1.2 sempre emesse su suoi ricorsi). Per questo motivo, la richiesta di organizzare una pubblica udienza con procedura probatoria è priva di oggetto. In effetti, la domanda di ricusa del Tribunale federale è motivata con il fatto che numerosi suoi gravami sono stati giudicati in modo a lei sfavorevole con l'argomentazione secondo cui giudici appartenenti a un partito politico ed eletti dal parlamento per un periodo limitato non sarebbero indipendenti ai sensi delle garanzie costituzionali e della CEDU. L'infondatezza di questo tema è stata illustrata alla ricorrente in numerose sentenze recentemente emanate nei suoi confronti (oltre a quelle appena citate vedi anche 1F 21/2016 del 26 agosto 2016 consid. 2.4; 1B 326/2016 del 29 settembre 2016 consid. 5.3; 4A 593/2016 del 16 gennaio 2017 consid. 3; 4D 75/2016 del 16 gennaio 2017 consid. 3; 5A 962/2016 del 13 febbraio 2017). Il richiamo al rapporto e alle raccomandazioni del GRECO del Consiglio d'Europa, pubblicato il 15 marzo 2017, non muta tale
esito.

2.

2.1.
Anche l'istanza di ricusazione della Presidente della CARP si fonda essenzialmente sulla generica pretesa mancanza di imparzialità dei giudici ticinesi, al dire della ricorrente " controllati continuamente dal potere politico che li nomina a scadenza e a cui i magistrati versano una commissione in cambio delle nomine ", nonché sull'assunto ch'essi sarebbero controllati da un legale che rappresenta suoi ex clienti ovvero dal suo partito politico e dalle lobby retrostanti.

2.2. Al riguardo, nella sentenza impugnata, con la quale la ricorrente, disattendendo il suo obbligo di motivazione, non si confronta (art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
LTF; DTF 142 I 99 consid. 1.7.1 pag. 106), si rileva che la generica critica sulle modalità di elezione dei giudici cantonali da parte del Gran Consiglio, influenzata in maniera non meglio precisata dal menzionato avvocato, non dimostra del tutto l'esistenza di motivi giustificanti una ricusa. È inoltre stato accertato che la ricorrente non ha addotto alcun indizio né prova atti a dimostrare una parzialità, anche solo apparente, della Presidente della CARP, né vi è alcuna prova di pressioni di natura politica-partitica da parte del citato legale.
Ora, anche nel gravame in esame la ricorrente si limita a ribadire la tesi secondo cui tutti i giudici cantonali, poiché appartenenti a un partito ed eletti dal Gran Consiglio, non sarebbero indipendenti, per cui la prevenzione della Presidente della CARP dovrebbe essere presunta. Questa tesi è già stata esaminata e respinta in un'altra causa analoga promossa dalla ricorrente, alla quale, per brevità, si rinvia (sentenza 1B 326/2016, citata, consid. 5).

3.
Nella misura in cui la ricorrente critica le modalità della pronuncia e il merito della sentenza di condanna del 5 ottobre 2016, la reiezione della sua istanza di nuovo giudizio dopo la sentenza contumaciale (art. 368
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung - 1 Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann.
1    Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann.
2    Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte.
3    Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
CPP), l'agire della sua patrocinatrice d'ufficio, di un Procuratore pubblico e del Presidente della Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello, le censure esulano dall'oggetto del litigio. Le generiche critiche rivolte a ulteriori decisioni della Presidente della CARP, adottate dopo l'emanazione del giudizio impugnato e quindi non trattate nello stesso, sono inammissibili (art. 99 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LTF). Al riguardo giova nondimeno osservare che la ricorrente disattende che l'art. 59 cpv. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
CPP dispone che fino alla decisione sulla ricusa il ricusando continua a esercitare la sua funzione.

4.

4.1.
Dato che il ricorso era sin dall'inizio privo di una qualsiasi possibilità di successo, non sono adempiuti i presupposti per la concessione dell'assistenza giudiziaria e del gratuito patrocinio (art. 64 cpv. 1 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
2 LTF). Le spese seguono quindi la soccombenza (art. 66 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
LTF).

4.2. L'emanazione del presente giudizio rende priva di oggetto la domanda di concessione dell'effetto sospensivo al ricorso.

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

1.
La domanda di ricusazione è inammissibile.

2.
La domanda di assistenza giudiziaria è respinta.

3.
Il ricorso è inammissibile.

4.
Le spese giudiziarie di fr. 500.-- sono poste a carico della ricorrente.

5.
Comunicazione alla ricorrente, a Giovanna Roggero-Will e alla Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino.

Losanna, 24 maggio 2017

In nome della I Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero

Il Presidente: Merkli

Il Cancelliere: Crameri
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_201/2017
Datum : 24. Mai 2017
Publiziert : 11. Juni 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Gegenstand : procedimento penale, ricusazione


Gesetzesregister
BGG: 37 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
StPO: 59 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
368
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung - 1 Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann.
1    Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann.
2    Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte.
3    Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
BGE Register
114-IA-278 • 129-III-445 • 138-IV-142 • 141-IV-178 • 142-I-99
Weitere Urteile ab 2000
1B_201/2017 • 1B_326/2016 • 1F_21/2016 • 1F_31/2016 • 2F_12/2008 • 4A_169/2017 • 4A_593/2016 • 4D_75/2016 • 5A_248/2017 • 5A_532/2016 • 5A_533/2016 • 5A_962/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdeführer • bundesgericht • parteientschädigung • questio • entscheid • rechtshilfe • öffentliches recht • aufschiebende wirkung • rechtshilfegesuch • druck • verurteilung • anspruch auf eine unabhängige und unparteiische behörde • verbindlichkeit • verlängerung • kantonsgericht • klage • probezeit • änderung • begründung der eingabe • begründung des entscheids • ausstand • gerichtskosten • beschwerde in strafsachen • militärischer befehl • kommentar • lohn • gefängnisstrafe • abwesenheitsurteil • emrk • veruntreuung • monat • analogie • unterdrückung von urkunden • offizialanwalt • beschwerdekammer • examinator • lausanne • föderalismus • anmerkung • europarat • a-post • bruch amtlicher beschlagnahme
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