5A.4/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
5A.4/2005 /bnm
Urteil vom 24. Mai 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
1. Iris Rose, Nünenenweg 5, 3661 Uetendorf,
2. Laszlo Losonci, Nünenenweg 5, 3661 Uetendorf,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Namensführung nach Eheschliessung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens stellten Iris Rose, schweizerisch-französische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz, und der in Ungarn wohnhafte Laszlo Losonci mit gemeinsamer Eingabe vom 17. September 2003 beim Zivilstandsamt Kreis Thun das Gesuch, den jeweiligen Nachnamen nach der Eheschliessung beizubehalten. Das Zivilstandsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 mit der Begründung ab, dass die gewünschte Namensführung nicht den gesetzlichen Regeln entspreche. Gegen die Verfügung erhoben Iris Rose und Laszlo Losonci Beschwerde, welche die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Mai 2004 abwies.
B.
Iris Rose und Laszlo Losonci gelangten am 1. Juni 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Am 2. Juni 2004 stellten die Brautleute nach Art. 30 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
C.
Iris Rose und Laszlo Losonci führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen dem Bundesgericht, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Zivilstandstandsamt anzuweisen, im Register als Namen des Ehemannes "Losonci" einzutragen und den Namen der Ehefrau "Rose" unverändert zu belassen.
Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorliegend ist eine Zivilstandsregistersache strittig. Gegen den Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörden kann daher in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 90 Abs. 2

SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |

SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |

SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |

SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1 Die Vorinstanz hat betreffend den Namen der Ehefrau im Wesentlichen festgehalten, dass die in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin mit der Heirat von Gesetzes wegen als Familiennamen den Namen des Ehegatten erhalte (Art. 37 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
|
1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
|
1 | Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
2 | Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. |
3 | Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
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1 | Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
2 | Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. |
3 | Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
"verwirkt" sei und die nach schweizerischem Recht vorgesehene namensändernde Wirkung auf seinen Namen eintrete. Obwohl Art. 30 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das vorinstanzliche Urteil gegen das Gleichberechtigungsprinzip gemäss BV und EMRK verstosse. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass im Fall, in dem die Ehefrau ihren Namen gestützt auf Art. 30 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
|
1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-französische Doppelbürgerin und in der Schweiz wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und hat beabsichtigt, nach der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass für die Regelung der Namen der Beschwerdeführer ein internationales Verhältnis gemäss Art. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
3.2 Namensänderungen, die nicht als Folge eines Statusaktes, sondern auf ausdrückliches Gesuch des Namensträgers eintreten, richten sich nach Art. 38

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
|
1 | Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
2 | Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. |
3 | Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
|
1 | Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
2 | Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. |
3 | Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht. |
3.2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
|
1 | Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
2 | Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. |
3 | Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung - 1 Die Verlobten geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeam-ten, die oder der das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.58 |
3.2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass bei der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
Wohl hat der Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahren gegenüber dem Zivilstandsamt durch die schriftlichen Angaben vom 28. August 2003 und 17. September 2003 erklärt, gemäss ungarischem Recht seinen Namen beibehalten zu wollen. Gestützt auf diese Option (Art. 37 Abs. 2

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
|
1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
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1 | Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
2 | Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. |
3 | Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
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1 | Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
2 | Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. |
3 | Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht. |
Bucher, Die Anwendung des IPRG auf den Zivilstand, ZZW 1994 S. 140). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass die Namensänderung vom 7. Juni 2004, mit welcher den Beschwerdeführern bewilligt wurde, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, die am 28. August 2003/17. September 2003 abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, die namensrechtliche Wirkung der Heirat ungarischem Recht zu unterstellen, wirkungslos machte.
3.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Beispiel einer Frau berufen, die bei der Heirat nach ihrem gewählten Heimatrecht den bisherigen Namen beibehalten würde, gehen sie fehl. Hier liegt kein Fall vor, in dem das auf den Namen der Frau anwendbare Recht keine Wirkung auf den Namen der Ehegatten hat und die Frau ihren Namen beibehält (vgl. Bucher, Le couple, a.a.O., Rz. 486 S. 173). Vorliegend ist auf den Namen der Beschwerdeführerin als Folge der Heirat schweizerisches Wohnsitzrecht (Art. 37 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
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1 | Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
2 | Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. |
3 | Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
Beschwerdeführer mit der Heirat den Familiennamen "Rose" erwerbe.
3.3 Die Beschwerdeführer kritisieren die materiellrechtlichen Namensregeln und machen geltend, das vorinstanzliche Urteil und die Anwendung von Art. 30 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
3.3.1 Es ist anerkannt, dass sich die Regelung gemäss Art. 160 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
3.3.2 Weiter machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der EMRK geltend. Wohl ist im Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Februar 1994 (VPB 1994 Nr. 121 S. 768) eine Verletzung von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung - 1 Die Verlobten geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeam-ten, die oder der das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.58 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
gleichgültig welcher Name als Familienname gewählt werde - der eine Name als Familienname ausgeschlossen bleibt (Entscheid S. 11; vgl. BGE 122 III 414 E. 3b und c S. 416 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Feststellung, die namensrechtliche Regelung sei mit der EMRK unvereinbar. Der angefochtene Entscheid, mit welchem der Eintrag des Zivilstandsregisters geschützt wurde, ist folglich nicht zu beanstanden.
3.4 An diesem Ergebnis vermögen schliesslich die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Sie rügen vergeblich, dass das Zivilstandsamt sich zunächst geweigert habe, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, und dass die Stellungnahme des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen vom 1. März 2004 an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend sei. Da das Zivilstandsamt die anbegehrte Verfügung erlassen hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der blossen Feststellung, der Erlass der angefochtenen Verfügung sei - wie behauptet - verzögert worden. Sodann ist Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entscheid des Verwaltungsgerichts, nicht die erwähnte Stellungnahme an die Erstinstanz. Die weitere sinngemässe Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Beschwerdeführern die Beweislast für den Wohnsitz zu Unrecht auferlegt und insoweit Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
nicht eingetreten werden.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BV 8
BV 191
EMRK 8
EMRK 14
IPRG 1
IPRG 37
IPRG 38
OG 98OG 98 aOG 103OG 105OG 156
ZGB 8
ZGB 30
ZGB 160
ZStV 12
ZStV 90
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
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1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 38 - 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
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1 | Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. |
2 | Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. |
3 | Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung - 1 Die Verlobten geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeam-ten, die oder der das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.58 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
Weitere Urteile ab 2000
BBl