Tribunal federal
{T 0/2}
2A.282/2004 /kil
Urteil vom 24. Mai 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger, diese substituiert durch
lic. iur. Christian Meier,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Am 28. Februar 2003 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch des aus Nigeria stammenden, hier mit einer schweizerisch-niederländischen Doppelbürgerin (geb. 1957) verheirateten A.________ (geb. 1975) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da das Festhalten an der nurmehr formell fortbestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 19. November 2003. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 24. März 2004 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2.
Die Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 128 II 145 ff.; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.; Urteil 2A.86/2003 vom 16. Mai 2003, E. 3) als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
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2.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 13. Juni 2001 in Lagos die um rund 18 Jahre ältere, schweizerisch-niederländische Doppelbürgerin B.________, worauf ihm am 15. Februar 2002 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Bereits Ende Juni bzw. Anfang Juli 2002 wurde die Ehegemeinschaft indessen aufgehoben, nachdem der Ehefrau gemäss deren Angaben "ziemlich schnell" deutlich geworden sei, dass der Beschwerdeführer sie nicht um ihrer selbst Willen geheiratet habe. In drei Stellungnahmen vom Dezember 2002, Februar 2003 sowie Juni 2003 erklärte sie unmissverständlich, dass keine Beziehung mehr bestehe und sie eine solche unter keinen Umständen wieder eingehen würde. Die Scheidungsklage habe sie nur deshalb noch nicht eingereicht, weil eine solche vor Ablauf der gesetzlichen Trennungszeit kaum Aussichten auf Erfolg gehabt hätte.
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (Art. 105 Abs. 2
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Kontakten zwischen den Eheleuten) und des klarerweise erloschenen Ehewillens der Gattin die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Gründen noch auf eine inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er aufgrund der Umstände selber nicht mehr ernstlich glauben kann.
2.3 Zwar kritisiert er die bundesgerichtliche Rechtsprechung als zu streng, er bringt indessen nichts vor, was deren (erneute) Überprüfung rechtfertigen würde. Er verkennt, dass es - abgesehen von der Eintretensfrage (BGE 118 Ib 145 ff.) - nicht allein auf den formellen Bestand der Ehe, sondern ihren (Rest-)Inhalt ankommt; dieser darf deren Anrufung ausländerrechtlich nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn sich der Betroffene - wie hier - darauf einrichtet, eine nur noch auf dem Papier bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und offensichtlich fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung bloss wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts aufrechtzuerhalten. Hierzu dienen Art. 7
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allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
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3.
Da die vorliegende Eingabe gestützt auf die publizierte und über Internet abrufbare Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: