Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 623/2017

Urteil vom 24. April 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Juli 2017 (IV 2014/196).

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene A.________ war von Mai 2000 bis November 2001 als Industrielackierer bei der B.________ AG tätig. Wegen einer Gehirnerschütterung meldete er sich im Dezember 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, worunter ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz, St. Gallen, vom 9. September 2003, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügungen vom 18. März 2004 und 1. Juni 2005 ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Im Zuge eines im Dezember 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess ihn die IV-Stelle polydisziplinär am Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 24. September 2013 hob die IV-Stelle die Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlB IVG]) auf (Verfügung vom 13. Dezember 2013). Am 20. Dezember 2013 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung, wegen mangelhafter Zustellung. Mit Verfügung vom 11. März 2014 hob die IV-
Stelle die Rente von A.________ auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf.

B.
Die dagegen geführte Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Juli 2017 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung in Auftrag zu geben. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Lit. a Abs. 1 SchlB IVG betreffend die Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, ist im hier angefochtenen sowie im Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2015 (E. 1) unter Hinweis auf die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 139 V 547 E. 10.1 S. 568) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 11. März 2014 verfügte Aufhebung der bisherigen Rente zu Recht bestätigte. Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz steht fest und ist im Übrigen unbestritten geblieben, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG vorliegen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Umstritten ist einzig das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. C.________, wonach der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Behinderungstendenzen (ICD-10 F45.4) sowie an akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-1073.1) leide, ohne dass diese Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

3.

3.1. Gestützt auf die Beurteilung des Experten Dr. med. C.________ sowie auf die Behandlungsunterlagen der Psychiatrischen Klinik D.________ (vom Dezember 2013 bis April 2014; Schreiben vom 16. November 2016) und der Stellungnahme des ZMB dazu vom 17. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die psychische Belastung des Beschwerdeführers werde vor allem durch die Rentensituation verursacht. Eine regelmässige Behandlung in der Klinik D.________ habe nicht stattgefunden, sondern es seien lediglich drei Gespräche geführt worden, bei welchen ebenfalls die Rentenaufhebung thematisiert worden sei. Die vom Neuropsychiater Dr. med. E.________ festgehaltene Diagnose einer paranoiden Schizophrenie habe anlässlich der Begutachtung im ZMB nicht bestätigt werden können. Sodann sei weder durch die behandelnde Psychiaterin an der Klinik D.________ noch durch andere involvierte Ärzte je eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt worden. Insgesamt könne deshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt und basierend darauf eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen werden. Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2013 zumindest für adaptierte Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
somatischer wie psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig sei. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich bestätigte die Vorinstanz die verfügte Rentenaufhebung.

3.2. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Das kantonale Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und habe die Berichte der behandelnden Psychiaterin med. pract. F.________ zu Unrecht nicht berücksichtigt. Er leide entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen und dem fehlerhaften psychiatrischen Teilgutachten an einer nicht überwindbaren psychiatrischen Krankheit.

4.
Die vorinstanzliche Abhandlung des Beweisthemas anhand von Indikatoren entspricht den Vorgaben von BGE 141 V 281 wie auch BGE 143 V 418 und ist rechtlich korrekt. Die in diesem Kontext erfolgten Beweiswürdigungen und Tatsachenfeststellungen sind auch nicht offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bildete die Inanspruchnahme von Therapiemöglichkeiten nur einen Aspekt in der durchgeführten Indikatorenprüfung. Die Vorinstanz berücksichtigte danebst namentlich erhebliche Inkonsistenzen im Verhalten, die anlässlich der Begutachtung festgestellt worden sind, eine fehlende psychiatrische Komorbidität und lediglich leichte körperliche Begleiterkrankungen sowie einen grossen sekundären Krankheitsgewinn. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollen, hält sie doch die Häufigkeit der psychiatrischen Gespräche in der Schweiz zutreffend fest und verneint auch nicht, dass er in Mazedonien einen Neuropsychiater aufgesucht hat. Nicht bestritten ist, dass er jeweils ein halbes Jahr in der Schweiz und in Mazedonien
lebt. Die Behauptung, die Vorinstanz habe den undatierten und im Juni 2017 eingereichten Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract. F.________ nicht berücksichtigt, ist aktenwidrig, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Anzufügen bleibt einzig, dass die Vorinstanz nachvollziehbar begründet hat, weshalb diese Einschätzung der psychischen Beschwerden und ihrer funktionellen Auswirkungen nicht überzeugt und daher den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen vermag. Sie hat demnach die medizinische Aktenlage, insbesondere auch das Teilgutachten des Dr. med. C.________, in nicht zu beanstandender Weise willkürfrei gewürdigt und durfte dem Gutachten des ZMB insgesamt Beweiskraft beimessen, da dieses eine schlüssige Beurteilung auch im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt. Damit erübrigt sich auch eine erneute Begutachtung, wie eventualiter beantragt. Das kantonale Gericht hat zu Recht einen relevanten Gesundheitsschaden ausgeschlossen. Gegen die Invaliditätsbemessung wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Folglich hat es gestützt darauf bundesrechtskonform die Renteneinstellung bestätigt.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_623/2017
Date : 24. April 2018
Published : 12. Mai 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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