Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 112/2018

Urteil vom 24. April 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Maître Andreas Imobersteg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2017
(200 17 336 IV).

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene A.________, gelernter Möbelschreiner und zuletzt - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit - als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter tätig, meldete sich am 20. September 2013 mit Hinweis auf drei in den Jahren 1964, 2005 und 2012 erlittene Unfälle und verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (betreffend Gehör, Hüftgelenk, Hand, Ellenbogen und Schulter) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug der Akten des zuständigen Unfallversicherers und eigenen Abklärungen - insbesondere Einholung der Gutachten (mit interdisziplinärer Einschätzung) der Dres. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 2016 sowie der Ergänzung von Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2016 - verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. März 2017).

B.
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten, insbesondere in den Fachdisziplinen Neurologie (evtl. Neurochirurgie), Orthopädie (evtl. Chirurgie) und Otologie, anordne.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme.
A.________ lässt am 19. März 2018 eine weitere Eingabe einreichen.
Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 141 V 416 E. 4 S. 421; Urteil 9C 337/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 9C 733/2014 vom 9. März 2015 E. 1.1.2).

1.3. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung sind Tatfragen (Urteile 9C 204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; 9C 579/2014 vom 10. August 2015 E. 1.3).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 8. März 2017 verfügte Rentenablehnung der Beschwerdegegnerin bestätigte. Dabei dreht sich der Streit im Wesentlichen um die Frage, ob die Vorinstanz dem im Verwaltungsverfahren eingeholten interdisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 29. November 2016 zu Recht volle Beweiskraft zuerkannt und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Unbestritten ist dabei die psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. C.________.

2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Erwägungen zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134; 114 V 310 E. 3c S. 314 f.; 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; siehe ferner BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 137 V 201 E. 6.2.2 S. 269). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1.
Die Vorinstanz hat dem interdisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 29. November 2016 vollen Beweiswert zuerkannt. Darin werden mit (langandauernder) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hörbehinderung und eine Periarthropathia humeroscapularis rechts diagnostiziert. Keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Körperhälfte sowie eine osteochondrale Läsion des medialen Femurkondylus ohne korrelierenden konventionell-radiologischen Befund. Für die zuletzt in der Schweiz mehrjährig ausgeübten beruflichen Tätigkeiten wie auch für eine angepasste Verweistätigkeit könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Gestützt auf diese Beurteilung verneinte das kantonale Gericht einen Rentenanspruch, wobei sie auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtete.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe dem Gutachten des Dr. med. B.________ zu Unrecht Beweiswert zuerkannt, den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Da die medizinische Situation nicht offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlage, hätte ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden müssen.

4.
Ob ein Gutachten den rechtlichen Anforderungen genügt und ob der Untersuchungsgrundsatz beachtet wurde, sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteile 9C 457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47; 9C 183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139).

4.1. In Bezug auf die Hörbehinderung des Beschwerdeführers verneinte das kantonale Gericht mit Verweis auf die Untersuchungsresultate der Dres. med. D.________ und E.________, beide Fachärzte FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, weiteren Abklärungsbedarf. Dr. med. E.________ habe eine Innenohrschwerhörigkeit rechts von 60 bis 70 dB sowie eine Taubheit links bestätigt. Mit der von der Invalidenversicherung finanzierten Hörgeräteversorgung seien dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten wie auch Verweistätigkeiten zumutbar.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei durch einen Otologen und nicht durch einen Rheumatologen zu beurteilen, ob eine Hörgeräteversorgung in seinem Fall überhaupt geeignet sei, die Hörleistung zu verbessern. Sodann hätten sich weder Vorinstanz noch Dr. med. B.________ dazu geäussert, wie sich die erstmals im Juli 2014 festgestellte Schwerhörigkeit rechts auf die bisher ausgeübte Tätigkeit oder allfällige Verweistätigkeiten auswirke. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. 1.1) der vorinstanzlichen Feststellungen aufzuzeigen. Insbesondere legt er nicht substanziiert dar, inwiefern seine Hörbehinderung einer Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter entgegenstehen soll. Immerhin gab der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung selber an, in günstigen akustischen Verhältnissen könne er die Leute recht gut verstehen. Er müsse allerdings das rechte Ohr in Richtung des Gesprächspartners halten und teilweise von den Lippen ablesen. Sodann zeigte sich anlässlich der Begutachtung, dass eine Verständigung möglich ist. Das kantonale Gericht durfte in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.3) von weiteren Abklärungen betreffend die Hörbehinderung
absehen.

4.2. In Bezug auf die Beschwerden an der rechten Hand macht der Versicherte geltend, in den handchirurgischen Gutachten des Prof. Dr. med. F.________, Leiter Zentrum für Handchirurgie im Ärztehaus am Krankenhaus G.________, vom 25. September 2013 und 4. November 2014 sowie im unfallchirurgischen Gutachten des Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 22. Januar 2015 seien die funktionellen Einschränkungen des rechten Handgelenks bestätigt worden. Warum diese im November 2016 nicht mehr vorliegen sollten, beantworte Dr. med. B.________ weder umfassend noch einleuchtend noch schlüssig. Ohnehin bewege er sich hinsichtlich der neurologischen (Sensibilitätsstörungen) und der orthopädisch-unfallchirurgischen Fragestellungen auf fachfremdem Gebiet.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, kann der Beschwerdeführer aus den beiden in Deutschland erstellten Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Prof. Dr. med. F.________ etwa wies in seiner Expertise vom 4. November 2014 in Bezug auf die Kraftmessung an der rechten Hand auf Diskrepanzen zwischen geringem Messresultat und der seitengleich ausgebildeten Oberarm- und Unterarmmuskulatur hin. Er hielt zudem fest, die Schonhaltung der rechten Hand lasse sich unterbrechen und es bestehe eine gute passive Beweglichkeit des rechten Handgelenks sowie der Finger. Sodann konnte Dr. med. B.________ die Bewegungseinschränkungen, Kraftabschwächungen und Sensibilitätsstörungen nicht mehr bestätigen, was insofern nicht überrascht, als zuvor schon Prof. Dr. med. F.________ eine Verbesserung der Handfunktion festgestellt hatte: In seinem ersten Gutachten vom 25. September 2013 hatte er eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand von 2/10 angegeben, wohingegen er im Verlaufsgutachten vom 4. November 2014 noch eine solche von 1/10 ermittelte. Soweit der Beschwerdeführer ferner beanstandet, Dr. med. B.________ habe betreffend Sensibilitätsstörungen keine Tests durchgeführt, ist daran zu erinnern, dass es grundsätzlich den
Gutachterpersonen überlassen ist, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. Urteil 8C 611/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.2). Wenn die Vorinstanz Dr. med. B.________ folgend aufgrund fehlender Anzeichen für Gefühlsstörungen - solche erwähnte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Begutachtungen noch in der von ihm erstellten Liste der gesundheitlichen Einschränkungen - auf die Durchführung einer neurologischen Abklärung verzichtete, verstösst dies nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Vielmehr ist dies als antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt - wie vorliegend - umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. Urteil 8C 590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102). Dass die Vorinstanz bei der vorweggenommenen Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre (vgl. Urteil 9C 329/2016 vom 19. August 2016 E. 4.1, publ. in: SVR 2016 AHV Nr. 16 S. 45), vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

4.3. Was die Problematik des rechten Knies betrifft, so hat das kantonale Gericht ebenfalls zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. B.________ abgestellt. Dieser habe nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die Kniegelenke - klinisch beurteilt - unauffällig und insbesondere ohne eine die Altersnorm überschreitende retropatellare Krepitation und ohne einen Hinweis auf Meniskuszeichen, einen Gelenkserguss oder eine Gelenkinstabilität seien. Auch die mitgebrachte Röntgenaufnahme vom 28. Oktober 2016 dokumentiere normale Befunde in allen Gelenkskompartimenten. Die in der MRI-Abklärung vom 23. August 2016 gezeigte osteochondrale Läsion im Bereich des medialen Femurkondylus beurteilte Dr. med. B.________ als diskreten Befund. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 habe er ausserdem darauf hingewiesen, dass die in den Berichten vom 1. und 22. November 2016 (betreffend Untersuchung vom 28. Oktober 2016) erwähnte abgeschwächte Quadrizepsmuskulatur rechtsseitig anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 24. November 2016 nicht habe bestätigt werden können.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag den Beweiswert der gutachterlichen Beurteilung nicht zu erschüttern. Zwar hat sich Dr. med. B.________ nicht explizit mit der Diagnose Morbus Ahlbäck auseinandergesetzt. Dies schadet aber insofern nicht, als er das Beschwerdebild mittels klinischer und bildgebender Befunde hinreichend erfasste. Ausserdem kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. Urteil 9C 361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1). Diesbezüglich sind die Ausführungen des Dr. med. B.________ nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer auf einen Röntgenbefund vom 21. Juni 2017, der einen deutlichen Befundprogress zeige, sowie einen Bericht des Zentrums für Orthopädie vom 19. September 2017 verweist, ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht diese Beweise zu Recht nicht berücksichtigt hat, da sie nach der angefochtenen Verfügung datieren (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Sodann legt der Beschwerdeführer nicht dar, was er aus einer allfälligen Umfangsdifferenz zwischen der Quadrizepsmuskulatur links und rechts von 1.5 cm zu seinen Gunsten ableiten könnte. Er vermag auch nicht
darzutun, dass diese Differenz - entgegen der Beurteilung der med. pract. K.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. März 2017 - ausserhalb des Normbereichs liegt. Schliesslich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der rheumatologische Experte in der Lage war, die geklagten Kniebeschwerden zu beurteilen, weshalb sie von weiteren Abklärungen, insbesondere von der Einholung eines orthopädischen Gutachtens, absehen durfte.

4.4. Die Vorinstanz führte schliesslich aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter im Grand Hotel L.________ sei als überwiegend leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeit zu qualifizieren, bei welcher der Beschwerdeführer sämtliche schweren Tätigkeiten an Untergebene habe delegieren können. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Angaben der Arbeitgeberin (Arbeitgeberfragebogen vom 15. November 2013) und die Stellungnahmen der RAD-Ärztin vom 30. Mai 2016 und vom 22. April 2014. Den Angaben der Arbeitgeberin zufolge habe es der Versicherte bestens verstanden, Arbeiten zu delegieren. Er habe sich nie überarbeitet. Die RAD-Ärztin ihrerseits ging von einer überwiegend administrativen Tätigkeit aus. Gemäss Zumutbarkeitsprofil des Gutachters Dr. med. B.________ soll eine angepasste Verweistätigkeit in einem temperierten Raum (Raumluft) verrichtet werden, sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten beschränken und die Möglichkeit zu lassen, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergometrie sei wünschenswert. Der Einsatz der rechten Hand oberhalb der Schulterhöhe sei zu vermeiden, sofern der rechte Ellenbogen nicht abgestützt
werden könne. Weiter sollten berufliche Tätigkeiten vermieden werden, bei denen der rechte Arm Vibrationen und Schlägen ausgesetzt sei. Schliesslich müsse die berufliche Tätigkeit trotz eingeschränktem Hörvermögen möglich sein, entsprechend der früheren beruflichen Tätigkeiten. In ihrer interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die zuletzt in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten als mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil vereinbar.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner letzten Tätigkeit habe es sich nicht um einen "Bürojob" gehandelt. Insbesondere in den Wintermonaten habe er als gelernter Schreiner in den Bereichen Technik und Unterhalt selber Hand anlegen müssen. Auf die diffamierenden Äusserungen der ehemaligen Arbeitgeberin dürfe nicht abgestellt werden.
Soweit er im Zusammenhang mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf Ausführungen in der vor dem kantonalen Gericht eingereichten Beschwerdeschrift verweist, genügt dies der qualifizierten Begründungspflicht in Bezug auf die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhaltes nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. E. 1.2). Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz ebenfalls nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen, zumal er nicht konkret aufzeigt, welche Arbeiten ihm nicht mehr möglich sein sollen.

4.5. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. E. 1.1). Von willkürlicher Beweiswürdigung kann ebenfalls keine Rede sein. Da von weiteren Abklärungen - insbesondere von einer polydisziplinären Expertise - keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen.

5.
Hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 29. November 2016 abgestellt und die darin attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die zuletzt in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten übernommen, so ist nicht zu beanstanden, dass sie auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet hat.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_112/2018
Date : 24. April 2018
Published : 12. Mai 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
ATSG: 7  8  43  61
BGG: 66  95  97  105
IVG: 4  28
BGE-register
105-V-156 • 114-V-310 • 115-V-133 • 125-V-351 • 131-V-242 • 132-V-393 • 132-V-93 • 134-II-244 • 134-V-231 • 135-V-254 • 137-II-353 • 137-V-199 • 140-V-193 • 141-V-405 • 141-V-416 • 141-V-585
Weitere Urteile ab 2000
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