Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2006.8
Entscheid vom 24. April 2006 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Fürsprecher Marc Schibler,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) führt unter anderem gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Förderung der Prostitution (Art. 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft A. am 28. März 2006 die Haft (act. 1.2 und 1.3), wobei sie am 29. März 2006 beim Haftgericht III Bern Mittelland einen Antrag auf Haftbestätigung wegen Kollusionsgefahr stellte (act. 1.1). Mit Entscheid vom 30. März 2006 gab das Haftgericht dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt und verfügte, A. verbleibe weiterhin in Haft (act. 1.8).
C. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Eingabe vom 10. April 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mindestens bis 6. Juni 2006 (act. 1).
Mit Gesuchsantwort vom 18. April 2006 schliesst A. auf kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft mit gleicher Post zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 28. März 2006 ausschliesslich wegen bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 10. April 2006 durch die Gesuchstellerin an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – mithin die zuständige Behörde – ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.2 Gemäss dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. März 2006 betreibt der Beschuldigte B. in der Schweiz mehrere Bordelle. Die dort beschäftigten Prostituierten habe er mehrheitlich in Belo Horizonte/Brasilien rekrutiert, wobei die Rekrutierung daselbst durch eine gut organisierte, professionell agierende Gruppierung immer nach demselben Muster erfolgt sei: Junge Frauen, die an oder unter der Armutsgrenze lebten und für Kinder und Verwandte zu sorgen hätten, seien in Brasilien durch zur Zeit nicht identifizierte Personen angesprochen worden. Man habe ihnen alsdann eine Beschäftigung in der Schweiz als Kindermädchen oder Haushaltshilfe für ein monatliches Salär von rund Fr. 1'200.-- angeboten. Hätten die Frauen dieses Angebot angenommen, sei ihnen die Beschaffung der Reisepapiere, Flugticktes, etc. zum Voraus finanziert worden. Vor der Abreise seien die Frauen dann über die Reiseroute, Destination und Ansprechperson am Flughafen informiert worden. In der Schweiz seien die Frauen jeweils von einer Hilfsperson von B. am Flughafen abgeholt und direkt in ein Bordell desselben verbracht worden. Dort seien ihnen der Reisepass sowie sämtliche weitere persönliche Effekte abgenommen worden. Hernach seien sie über ihre zukünftige Tätigkeit im Bordell informiert worden, insbesondere über die Umstände, dass sie den für die Anreise vorgeschossenen Betrag abarbeiten müssten, dass Kontakte zur Aussenwelt verboten seien und an Flucht gar nicht erst zu denken sei. Die Ernsthaftigkeit dieser Angaben seien durch Ankündigung von Sanktionen, mit einer lückenlosen, allgegenwärtigen Überwachung mit Videokameras und falls notwendig mit verbalen Drohungen, man werde den Eltern oder Geschwistern in Brasilien Gewalt antun, unterstrichen worden. In der Folge seien die Frauen gezwungen gewesen, sich praktisch sieben Tage pro Woche und nicht selten während 16 Stunden täglich zu prostituieren. Der Erlös aus dieser Tätigkeit sei teils zur Tilgung der gesamten Anreisekosten, welche gelegentlich ohne Angabe von Gründen verdoppelt worden seien, teils für Miete und Verpflegung an B. abzuliefern gewesen. Die in diesem Zusammenhang bezifferten „Gesamtschulden“ hätten sich in der Regel auf ca. Fr. 12'000.-- bis Fr. 15'000.-- belaufen. Nachdem die Frauen ihre angeblichen Schulden abgearbeitet hätten, sei ihnen angeboten worden, in einem anderen Bordell von B. weiterzuarbeiten (act. 1.4).
Gestützt auf diesen Verdacht vollzog die Bundeskriminalpolizei am 28. März 2006 im Auftrag der Gesuchstellerin verschiedene Haft-, Hausdurchsuchungs- und Editionsbefehle. Dabei hat sich der geschilderte Verdacht insofern bestätigt und verdichtet, als dass bei der Durchsuchung der Bordelle von B. verschiedene baulich veränderte bzw. gut getarnte Verstecke angetroffen wurden. Drei Prostituierte wurden aufgrund dieses Umstands erst nach 2½ Stunden durchfroren und dürftig gekleidet in ihrem Versteck gefunden. Zudem konnten diverse Abrechnungen über Tageseinnahmen und Schulden der Prostituierten sowie deren Pässe und Flugtickets teilweise in geschlossenen Behältnissen ausserhalb ihres Zugriffsbereichs vorgefunden und sichergestellt werden (act. 1.5). Den der Beschwerdekammer vorliegenden und vom Gesuchsgegner eingereichten Befragungsprotokolle dreier Prostituierter ist zu entnehmen, dass diese aus ärmlichen Verhältnissen stammen und allesamt für Kinder oder Verwandte zu sorgen haben (act. 3.3 S. 4 und S. 13; act. 3.4 S. 2 f.; act. 3.5 S. 3 und S. 8). Sie seien mit der Absicht, sich zu prostituieren freiwillig über die Vermittlung von Drittpersonen in Brasilien in die Schweiz gereist (act. 3.3 S. 4 ff.; act. 3.4 S. 3 ff., act. 3.5 S. 4 f.), wobei B. ihnen das Flugticket vorfinanziert und die Reise arrangiert habe bzw. von der Drittperson arrangieren liess (act. 3.3 S. 5 f.; act. 3.4 S. 5; act. 3.5 S. 4 f.). In der Schweiz seien sie am Flughafen abgeholt und direkt in ein Bordell von B. verbracht worden, wo sie teils erst darüber aufgeklärt worden seien, dass sie das Haus nicht verlassen und nicht mit Natels telefonieren dürften (act. 3.3 S. 6 und 13; act. 3.4 S. 4). Daselbst hätten sie ihre relativ hohen Schulden – sie sprechen von Schulden in der Höhe von Fr. 4'000.-- (act. 3.3 S. 5), Fr. 11'200.-- (act. 3.4 S. 3), Fr. 10'900.-- (act. 3.4 S. 5) sowie Fr. 12'000.-- (act. 3.5 S. 5) – gegenüber B. abarbeiten müssen (act. 3.3 S. 5; act. 3.4 S. 3 ff.; act. 3.5 S. 5 f.). Die Hälfte des Freierlohns sei jeweils direkt an B. gegangen. Von der anderen Hälfte seien ihnen Fr. 20.-- pro Tag für die Unterkunft abgezogen worden. Der Restbetrag sei sodann an B. zur Tilgung ihrer Schulden gegangen (act. 3.3 S. 10 f.; act. 3.4 S. 3 f.; act. 3.5 S. 6). Sie hätten sieben Tage pro Woche gearbeitet (act. 3.3 S. 10;
act. 3.5 S. 11) und das kameraüberwachte Bordell (act. 3.3 S. 9; act. 3.4 S. 7) nicht nach Belieben, sondern lediglich kurz und meist in Begleitung für Einkäufe verlassen dürfen (act. 3.3 S. 9 f.; act. 3.4 S. 7 und 9; act. 3.5 S. 9). Ihre Pässe seien von der Chefin des Bordells oder gar von B. aufbewahrt worden (act. 3.3 S. 7; act. 3.4 S. 6; act. 3.5 S. 9). Eine Prostituierte gibt an, dass sie auf Vorschlag von B. nach Brasilien hätte zurückkehren und von dort aus für ihn hätte Frauen organisieren und rekrutieren sollen, wobei sie pro Frau Fr. 1'300.-- verdient hätte (act. 3.4 S. 4 f.).
2.3 Der Gesuchsgegner bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er moniert aber den Vorwurf der Gesuchstellerin, er habe als rechte Hand von B. dessen Geschäfte unterstützt und namentlich anlässlich seines Aufenthaltes in Brasilien im Januar 2006 für denselben Frauen rekrutiert (act. 1.6 S. 2).
Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner eng mit B. befreundet ist (act. 1.9 S. 3), zu diesem häufigen Kontakt pflegt (act. 1.9 S. 11) und über dessen Geschäftstätigkeit zumindest teilweise Bescheid weiss (act. 3 S. 3). In einer dannzumal B. gehörenden Kontaktbar habe der Gesuchsgegner im Jahre 2004 die Brasilianerin C. kennen gelernt, die regelmässig zwischen der Schweiz und Brasilien hin und her gereist sei (act. 1.9 S. 5). Laut dem Gesprächsprotokoll der Telefonüberwachung vom 2. Dezember 2005 um 10.43 Uhr erklärte der Gesuchsgegner B. auf dessen Frage, ob C. nun wieder nach Hause gehe, wörtlich was folgt: „Ja, so wie sie sagt, ja. Eben, ich habe zu ihr gesagt, eh… wegen dir… ja, ich kann nicht alles am Telefon sagen. Ich muss es dir dann sagen, wenn ich dich sehe. Eh… ich habe es ihr gesagt, oder, und… ja, ja, sie wäre also schon bereit, oder… wegen… eben…“. Auf die Nachfrage von B. „Nachschub?“ antwortete der Gesuchsgegner mit „He?... Ja, eben, wegen dem.“ (act. 1.7). Aus dem übrigen Gesprächskontext und den Aussagen des Gesuchsgegners (act. 1.7; act. 3.2 S. 4) ergibt sich, dass es sich bei dem erwähnten „Nachschub“ um neue Frauen handelt. Damit ist klar, dass der Gesuchsgegner über die Organisation des mutmasslichen Frauenhandels im Bild ist, und es drängt sich allein schon gestützt auf das erwähnte Gespräch der Verdacht seiner Beteiligung daran auf. Dieser Verdacht wird weiter erhärtet durch die Tatsache, dass er im Januar 2006 nach Brasilien reiste und daselbst anlässlich eines Telefongesprächs mit B. am 26. Januar 2006 um 18.22 Uhr die Anweisung erhielt, „…C. soll gerade schauen, dort draussen, und mal fragen, welche kommen wollen, oder.“, worauf der Gesuchsgegner verstehend „Ja, klar.“ entgegnete. Überdies wies B. den Gesuchsgegner anlässlich dieses Gesprächs an, er solle denselben die „grünen Kinderbücher“ – womit gemäss Aussagen des Gesuchsgegners Reisepässe und Flugtickets gemeint sind (act. 3.2 S. 7) – sowie die Busreise vorfinanzieren. Der Gesuchsgegner antwortete hierauf mit „Ja, ja, das kann man schon machen. Das ist kein Problem.“ (act. 1.7). Auch aus dem übrigen Gesprächsverlauf ergibt sich, dass der Gesuchsgegner einerseits die teils verschlüsselten Anliegen von B. richtig einzuordnen wusste, und andererseits auch über die übrigen Geschäfte von B. sowie die Geschäftsgebaren
im entsprechenden Milieu Bescheid wusste (act. 1.7). Weiter überbrachte er anlässlich seines Aufenthaltes in Brasilien einer gewissen D. im Auftrag von B. einen Briefumschlag mit € 200.-- (act. 1.9 S. 9). Dieselbe bot ihm wiederum an, sie habe hübsche Frauen, die er anschauen könne (act. 1.7 und act. 1.9 S. 9). Vor diesem Hintergrund erscheinen die heutigen Vorbringen des Gesuchsgegners, er habe für B. in Brasilien nichts organisiert, wenig glaubwürdig.
Ob der Gesuchsgegner tatsächlich wie von der Gesuchstellerin behauptet als rechte Hand von B. auftrat und handelte, lässt sich gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegende Aktenlage nicht schlüssig dartun. Nach dem Gesagten besteht aber in diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens der begründete dringende Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner, er habe sich aktiv an den geschilderten Machenschaften beteiligt und sich durch seine Mitwirkung eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Förderung der Prostitution (Art. 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
3.
3.1 Untersuchungshaft setzt hier sodann Kollusionsgefahr voraus. Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.2 Der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt, in den der Gesuchsgegner wie sub Ziffer 2 hiervor dargelegt mutmasslich involviert ist, weist einen internationalen Bezug mit scheinbar vielen Beteiligten auf. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer derartigen Ausgangslage in einem frühen Stadium der Untersuchung praktisch immer Kollusionsgefahr besteht, da es für die Untersuchungsbehörde – anders als für den Gesuchsgegner – nur schwer vorhersehbar ist, wo sich die entscheidenden Beweismittel befinden und ob er in Freiheit die Möglichkeit hat, deren Erhebung zu beeinflussen bzw. zu vereiteln. Konkret macht die Gesuchstellerin aber doch geltend, es müsse insbesondere der Zweck des Aufenthaltes des Gesuchsgegners im Januar 2006 in Brasilien – unter Umständen auf dem formellen Rechtshilfeweg – überprüft und C. zu dessen Angaben befragt werden. Überdies seien weitere Beschuldigte und betroffene Frauen einzuvernehmen und allenfalls wechselseitig mit ihren Aussagen zu konfrontieren. Zudem seien am 28. März 2006 an verschiedenen Orten Hausdurchsuchungen durchgeführt und Editionen veranlasst worden. Es gehe nun darum, diese Daten auszuwerten und mit anderen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Diese Ausführungen leuchten insbesondere mit Blick auf das frühe Stadium der Untersuchung ein, so dass die Kollusionsmöglichkeit zur Zeit zu bejahen ist.
Hinsichtlich der Kollusionsbereitschaft des Gesuchsgegners ist auf die sub Ziffer 2.3 hiervor erwähnten Telefongespräche zu verweisen, in welchen sich der Gesuchsgegner in verschlüsselter Sprache mit B. verständigt und erklärt, er könne jetzt nicht so gut sprechen, weil die Leute alle um ihn herum schleichen würden, und „ich kann nicht alles am Telefon sagen, ich muss es dir dann sagen, wenn ich dich sehe“ (act. 1.7). Damit bringt er zum Ausdruck, dass er durchaus willens ist, seine Machenschaften zu vertuschen. Überdies lässt auch die anfänglich wenn nicht fehlende, so doch dürftige Mitteilsamkeit des Gesuchsgegners anlässlich der ersten Einvernahmen (act. 1.6 und 1.8) auf Kollusionsbereitschaft schliessen. Weiter liegt der Schluss nahe, der Gesuchsgegner werde aufgrund seines mutmasslich engeren Verhältnisses zu C. bei Entlassung in die Freiheit Kontakt mit derselben aufnehmen und sich mit ihr abzusprechen versuchen. Da C. ebenso wie weitere mutmasslich Involvierte der deutschen Sprache mächtig ist (act. 1.9 S. 5), schlägt das in diesem Zusammenhang vor dem Haftrichter vorgebrachte Argument des Gesuchsgegners, er könne kein portugiesisch, fehl (act. 1.8 S. 3). Schliesslich darf davon ausgegangen werden, dass im Tätermilieu des vorliegenden Falls nicht davor zurückgeschreckt wird, Personen zu beeinflussen und Beweismittel zu vereiteln. Damit bestehen konkrete Indizien, welche die Kollusionsbereitschaft des Gesuchsgegners bejahen lassen.
Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Kollusionsgefahr insgesamt gegeben.
4. Angesichts der noch vorzunehmenden aufwendigen Ermittlungen, die allenfalls in enger Zusammenarbeit und Koordination mit den brasilianischen Behörden zu erfolgen haben, und deren Auswertung sowie der bei einer Verurteilung mutmasslich erheblichen Freiheitsstrafe – Art. 196
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt durch den eingangs erwähnten Fürsprecher (act. 1.2). Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Angesichts des mittleren Umfangs und der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles und in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter vor dem Haftrichter in demselben Fall schon einmal mit der nahezu gleichen Ausgangslage konfrontiert war, erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) als angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Verteidiger von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den nämlichen Betrag dem Bundesstrafgericht zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und damit wird die Verlängerung der Untersuchungshaft bis 6. Juni 2006 bewilligt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger Fürsprecher Marc Schibler eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) auszurichten.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Bundesstrafgericht die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. April 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Marc Schibler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.