Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 121/2020

Urteil vom 24. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
handelnd durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Februar 2020 (BK 20 45).

Sachverhalt:

A.
Am 22. Mai 2008 verurteilte das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen A.________ wegen mehrfacher versuchter und vollendeter sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie unter Widerruf des bedingten Vollzugs für eine einschlägige Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an und schob zu deren Gunsten den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Das Kreisgericht erkannte A.________ schuldig, mit zahlreichen sich im Schutzalter befindlichen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen und teilweise den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.
A.________ hatte die stationäre therapeutische Massnahme am 28. August 2007 vorzeitig angetreten. Am 17. Oktober 2008 ergriff er in einem begleiteten Urlaub die Flucht. Am 28. Januar 2010 wurde er in Spanien verhaftet und am 16. September 2010 an die Schweiz ausgeliefert, wo die stationäre Massnahme am 2. November 2010 fortgesetzt wurde.
Am 23. Juli 2015 verlängerte das Obergericht des Kantons Bern die stationäre Massnahme um drei Jahre und sechs Monate, beginnend ab dem 13. September 2014. Die Höchstdauer der Massnahme fiel damit auf den 12. März 2018.
Am 8. März 2018 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Folgenden: Amt), die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit per 12. März 2018 auf. Diese Verfügung bestätigte die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 19. Juni 2018. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Obergericht des Kantons Bern am 5. Oktober 2018 den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion auf und wies die Sache an diese zurück mit der Anweisung, entweder das Gutachten zur Therapierbarkeit ergänzen zu lassen oder ein neues Gutachten einzuholen. Danach sei über die Aufhebung der Massnahme neu zu entscheiden. Am 28. Februar 2019 hob die Polizei- und Militärdirektion ihrerseits die Verfügung des Amtes vom 8. März 2018 auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurück. Nach Eingang des Ergänzungsgutachtens sowie der Stellungnahme der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern beantragte das Amt am 24. Dezember 2019 dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre.

B.
Am 9. März 2018, also einen Tag nach der Aufhebung der stationären Massnahme am 8. März 2018, nahm das Amt A.________ vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft und beantragte dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht deren Aufrechterhaltung.
Am 15. März 2018 hielt das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft aufrecht und befristete sie bis zum 11. April 2018. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 5. April 2018 ab. Hiergegen führte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Am 15. Mai 2018 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B 201/2018).
Am 18. April 2018 und 18. Juli 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um 3 bzw. 6 Monate. Von A.________ dagegen erhobene Beschwerden wies das Obergericht ab; ebenso das Bundesgericht (Urteile 1B 287/2018 vom 5. Juli 2018 und 1B 433/2018 vom 4. Oktober 2018).
Am 18. Januar 2019 und 23. Juli 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um jeweils sechs Monate. Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

C.
Am 24. Dezember 2019 - also am gleichen Tag, an dem das Amt dem Regionalgericht Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme stellte - beantragte das Amt dem Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere sechs Monate.
Am 14. Januar 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum Entscheid des Regionalgerichts in der Hauptsache, längstens aber bis zum 11. Juli 2020.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 19. Februar 2020 ab.

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 19. Februar 2020 aufzuheben, und weiteren Anträgen.

E.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat Gegenbemerkungen eingereicht. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
A.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; je mit Hinweisen).

2.
Die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht muss in dieser selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde an die Vorinstanz und seine Stellungnahme im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht verweist, kann deshalb darauf nicht eingetreten werden.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dabei beschränkt er sich auf appellatorische Kritik. Die Beschwerde genügt insoweit den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht (dazu BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht hätte auf den Antrag des Amtes vom 24. Dezember 2019 um Verlängerung der Sicherheitshaft nicht eintreten dürfen, da die Hauptsache inzwischen beim Regionalgericht anhängig gemacht worden sei, womit die Befugnisse im Verfahren auf dieses übergegangen seien. Indem das Zwangsmassnahmengericht auf den Antrag des Amtes eingetreten sei, habe es verschiedene Bestimmungen der Strafprozessordnung verletzt.
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid, wie bereits das Zwangsmassnahmengericht, sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht als auch in der Sache auf Art. 28
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
des Gesetzes vom 23. Januar 2018 des Kantons Bern über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1). Danach setzt die Vollzugsbehörde eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids nach der StPO in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann (Abs. 1). Sie beantragt dem Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 48 Stunden seit der Anordnung die Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft (Abs. 2). Für das Verfahren sind die Bestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar (Abs. 3).
Von der Anwendbarkeit von Art. 28
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
JVG geht auch der Beschwerdeführer aus. Er macht geltend, wie sich aus dessen Absatz 3 ergebe, gehe das Bundesrecht (gemeint: die StPO) dem kantonalen Recht vor (Beschwerde S. 5).
Dem kann nicht gefolgt werden. Indem Art. 28 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
JVG für das Verfahren die Bestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar erklärt, werden diese zu kantonalem Recht. Dieses kann das Bundesgericht hier lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüfen (BGE 140 II 298 E. 2 S. 300; Urteile 5A 210/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2; 1C 350/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine willkürliche Anwendung von Bestimmungen der StPO rügt der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde kann daher auch im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden.

5.
Dass ein auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 28
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
JVG) beruhender Hafttitel vorliegt, falls der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2020 Bestand hat, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede (Beschwerde S. 7 Ziff. 2, Replik S. 4). Wie das Bundesgericht im Urteil 1B 201/2018 vom 15. Mai 2018 (E. 3.3) dargelegt hat, stellt Art. 38a des früheren Gesetzes vom 25. Juni 2003 des Kantons Bern über den Straf- und Massnahmenvollzug, mit dem der am 1. Dezember 2018 in Kraft getretene Art. 28
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
JVG in der Sache übereinstimmt, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft dar.

6.
Soweit der Beschwerdeführer Anträge zur Kostenregelung im kantonalen Verfahren stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil er nicht darlegt, weshalb sie bundesrechtswidrig sein soll.

7.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - dem Beschwerdeführer ist seit Langem die Freiheit entzogen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_121/2020
Date : 24. März 2020
Published : 11. April 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 42  66  106
JVG: 28
StGB: 59
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138-I-171 • 140-II-298 • 143-II-283 • 144-V-50
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