Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 197/2017
Urteil vom 24. März 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017, soweit die von der IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. August 2016 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung betreffend,
in Erwägung,
dass Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern, wie im vorliegenden Fall, nicht formelle Ausstandsgründe gegen bestimmte medizinische Sachverständige beurteilt worden sind (BGE 138 V 271; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 2.2 in fine S. 102, 539 E. 4.5-6 S. 343 f.),
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde im Urteil 8C 599/2014 vom 18. Dezember 2015, in: SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23, nicht gesagt wird, auch ganze Gutachterstellen könnten von Befangenheitsrügen betroffen sein,
dass in E. 6.5 und 6. 6 dieses Entscheids einzelne notwendige Bedingungen für die erfolgreiche Führung des (Anscheins-) Beweises der systematischen Voreingenommenheit eines einzelnen Experten einer Medizinischen Abklärungsstelle mittels Statistiken genannt werden, wozu in der Beschwerde nichts gesagt wird,
dass demgemäss insbesondere die Daten einer einzelnen Gutachterstelle ohne Vergleichsmaterial wertlos sind, demzufolge auf die Rüge, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, sich beim ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel) "nach entsprechendem Datenmaterial zu erkundigen", nicht einzugehen ist,
dass die (schwierige Anscheins-) Beweislage im Übrigen nicht dazu führt, dass die Vorinstanz von sich aus die Ausstandsgründe gegen die konkret vorgesehenen Gutachter abzuklären hätte,
dass der eingereichte Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts den Ausstand von zwei konkreten Gutachtern einer Medizinischen Abklärungsstelle zum Gegenstand hatte, somit offensichtlich nicht einschlägig ist,
dass dem Begehren, es sei "eine wirklich unabhängige Gutachterstelle mit der Begutachtung zu beauftragen" und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots der Boden entzogen ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
dass unnötige Kosten vom Verursacher zu bezahlen sind und Rechtsanwalt Stolkin bereits gleiche offensichtlich unzulässige Beschwerden beim Bundesgericht erhoben hat (9C 644/2016, 9C 474/2014, 9C 918/2015),
dass die Kosten dem Rechtsanwalt als deren Verursacher aufzuerlegen sind,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Rechtsanwalt Philip Stolkin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler