Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 491/2016

Urteil vom 24. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Strafverfahren; Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an.
Am 19. Dezember 2016 lud das Appellationsgericht A.________ und seine zwei Mitbeschuldigten zur Hauptverhandlung vom 8. Mai 2017 vor und teilte mit, dass daran die Richter Gelzer, Wirz und Mez sowie der Gerichtsschreiber Lindner mitwirken würden.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen stellt A.________ verschiedenste Anträge:
Das Berufungsverfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts bzw. bis zur Vorlage eines Gerichtsreglements durch das Appellationsgericht, welches die Bestellung der Spruchkörper normativ festlege, bzw. bis zur Vorlage eines Gerichtsreglements durch das Strafgericht, welches die Bestellung der Spruchkörper normativ festlege, zu sistieren.
Vorweg sei die Richterzuteilung vor Bundesgericht durch einen begründeten Richterzuteilungsentscheid zu eröffnen; die medizinisch bedingte Abwesenheit, dokumentiert durch einen ärztlichen Befund, sei zu berücksichtigen.
Aufgrund der Unschuldsvermutung sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, und die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen.
Es sei die Nichtigkeit des Urteils des Strafgerichts vom 1. September 2014 durch das Bundesgericht vorfrageweise festzustellen. Die Verfügung des Appellationsgerichts vom 19. Dezember 2016 sei aufzuheben. Der Spruchkörper des Appellationsgerichts sei nach dem Erlass des "Gerichtsreglements zur Bestellung der Spruchkörper" begründet zu eröffnen.
Mit separater Eingabe vom 3. Januar 2017 verlangt A.________ den Ausstand der Bundesrichter Fonjallaz, Merkli, Eusebio und Kneubühler.

C.
Der Präsident des Appellationsgerichts beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A.________ weist daraufhin, dass er für sein Ausstandsbegehren vom 3. Januar 2017 keine Eingangsanzeige erhalten habe und hält in drei Eingaben an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist die Vorladung des Appellationsgerichts zur Berufungsverhandlung. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; soweit darin über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entschieden wird, handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG über die Zuständigkeit und Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde zulässig ist (vgl. BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Art. 92 N. 18). Darüber hinaus - im Wesentlichen in Bezug auf die Festsetzung der Berufungsverhandlung - handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von
vornherein ausser Betracht (zu jener gemäss lit. b siehe unten E. 1.4).

1.2. Vorab ist über die Anträge in Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren zu befinden; danach soll das Bundesgericht einerseits vor der materiellen Behandlung der Beschwerde einen begründeten Entscheid über die Zusammensetzung des Spruchkörpers erlassen. Anderseits verlangt der Beschwerdeführer den Ausstand von vier Bundesrichtern, welche an drei "Fehlurteilen" (Urteile 1C 487/2015 vom 6. Januar 2016, 1C 573/2016 vom 14. Dezember 2016 und 1B 471/2016 vom 14. Dezember 2016) beteiligt gewesen und deswegen befangen sein sollen.

1.2.1. Aus Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch ableiten, dass ihm die Zusammensetzung der Richterbank durch einen "Richterzuteilungsentscheid" im voraus bekannt gegeben wird (Urteil 2D 49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das anwendbare Verfahrensrecht - das BGG - schreibt das nicht vor. Dem Antrag ist deshalb nicht zu entsprechen.

1.2.2. Bundesrichter Merkli, der anfangs 2017 Bundesrichter Fonjallaz als Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung ablöste, war nicht in der Besetzung der drei obgenannten Urteile (oben E. 1.2). Der Beschwerdeführer bleibt damit jede Begründung dafür schuldig, weshalb er befangen sein sollte und kommt damit seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht nach. Auf das Ausstandsgesuch in Bezug auf Bundesrichter Merkli ist nicht einzutreten. Das hat zur Folge, dass er als Abteilungspräsident ordnungsgemäss an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mitwirken kann (Urteile 5F 3/2015 vom 13. August 2015 E. 2.2; 2F 12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 2F 2/2007 vom 25. April 2007 E. 3; je mit Hinweisen).

1.2.3. Das Ausstandsbegehren begründet der Beschwerdeführer damit dass die vier (richtig: drei) Richter an drei krassen "Fehlurteilen" gegen ihn beteiligt gewesen sein sollen und dabei insbesondere den Unterschied zwischen der staatsrechtlichen und der strafrechtlichen Beschwerde verkannt hätten. Unter diesen Umständen könne von ihnen kein unbefangenes Urteil mehr erwartet werden. Noch gravierender sei, dass die drei Richter bereits entschieden hätten, dass der Spruchkörper des Appellationsgerichts rechtmässig zusammengesetzt worden sei, obwohl das gesetzlich geforderte Ausführungsreglement dafür fehle. Es könne unter diesen Umständen nicht erwartet werden, dass sie einen unabhängigen Entscheid fällen könnten, zumal auch das Bundesgericht selber kein entsprechendes Reglement habe und eine EMRK-widrige, undefinierte, undokumentierte und damit willkürliche Spruchkörperbesetzung praktiziere.

1.2.4. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Es muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint. Für den Ausstand ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

1.2.5. Der Beschwerdeführer hält die drei Urteile (oben E. 1.2) für unhaltbar. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Richter nicht schon deswegen befangen ist, weil er an früheren Verfahren des Beschwerdeführers beteiligt war (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG; Entscheid 4455/10 des EGMR vom 27. Mai 2014 i.S. Margus gegen Kroatien). Die drei Urteile sind zudem mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Solange sie bestehen, muss sie sich der Beschwerdeführer daher entgegenhalten lassen, unabhängig davon, ob er mit ihnen einverstanden ist oder nicht. Die Rüge, die drei Richter seien befangen, weil sie in unhaltbarer Weise gegen ihn entschieden hätten, ist daher von vornherein unbegründet.

1.2.6. Damit ergibt sich, dass der Antrag auf den vorgängigen Erlass eines begründeten Richterzuteilungsentscheids unbegründet war; mit dem Erlass des vorliegenden Urteils ist er gegenstandslos geworden. Auf das Ausstandsgesuch gegen Präsident Merkli ist mangels einer Begründung nicht einzutreten, und die Gesuche gegen die Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio und Kneubühler sind unbegründet.

1.3. Der Appellationsgerichtspräsident zeigt in seiner Vernehmlassung auf, dass auf die Bildung des Spruchkörpers für das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers grundsätzlich das neue Gerichtsorganisationsgesetz vom 3. Juni 2015 anwendbar ist (§ 99 GOG). Danach organisieren die Gerichte die Spruchkörper nach Bedarf, wobei die Einzelheiten durch Reglemente geregelt werden sollen (§ 32 Abs. 4 GOG). Gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 20. Oktober 2016 gilt bis zum Erlass des neuen Organisationsreglements die seit Jahrzehnten geltende Praxis weiter, wonach die Erste Gerichtsschreiberin die Spruchkörper zusammensetzt. Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, die Behauptung des Beschwerdeführers, der Gerichtspräsident habe den Spruchkörper selber bestimmt (und mit politischen Gegnern des Beschwerdeführers besetzt), sei unzutreffend. Da der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das geeignet wäre, diese plausible Darstellung in Zweifel zu ziehen, ist davon auszugehen, dass die Erste Gerichtsschreiberin den Spruchkörper praxisgemäss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Geschäftslast und der Verfügbarkeit der Richter zusammengestellt hat. Da ein gewisses Ermessen bei der Zusammenstellung der Richterbank
zulässig ist (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 S. 343), erweist sich diese übergangsrechtliche und damit nur für einen zeitlich eng begrenzten Zeitraum bis zum anstehenden Erlass eines neuen Organisationsreglements geltende Regelung als konventions- und verfassungskonform.
Unbegründet sind auch die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Bildung der Spruchkörper am Bundesgericht. Diese wird vom Abteilungspräsidenten (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgerichtsreglements vom 20. November 2006, SR 173.110.131) namentlich anhand der in Abs. 2 aufgeführten sachlichen Kriterien vorgenommen. Seit 2012 bzw. 2013 hat das Bundesgericht zudem die EDV-Applikation "CompCour " zur automatischen Bestimmung der mitwirkenden Richter, ohne Präsident und Referent, eingeführt (Geschäftsberichte des Bundesgerichts 2012 S. 12 und 2013 S. 12, einsehbar unter www.bger.ch), welche die Bestimmung der Spruchkörper weiter objektiviert bzw. vom subjektiven Willen des Abteilungspräsidenten abstrahiert. Die Bildung der bundesgerichtlichen Spruchkörper erfüllt damit die konventions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Bundesgericht könnte die angefochtene Besetzung der vorinstanzlichen Richterbank nur deshalb schützen, weil es in diesem Punkt selber rechtswidrig vorgehe, ist unbegründet.

1.4. Die Beschwerde gegen die Besetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts ist somit abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ansetzung der Berufungsverhandlung auf den 8. Mai 2017 richtet, ist darauf nicht einzutreten, da dem Beschwerdeführer durch deren Durchführung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Für eine Sistierung des Berufungsverfahrens besteht unter diesen Umständen von vornherein kein Anlass, ganz abgesehen davon, dass es ohnehin nicht Sache des Bundesgerichts ist, vorinstanzliche Verfahren zu sistieren. Der Antrag, auf die Einholung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dessen Bezahlung gegenstandslos geworden. Der Antrag, das erstinstanzliche Strafurteil gegen den Beschwerdeführer nichtig zu erklären, liegt ausserhalb des Streitgegenstands; darauf ist nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_491/2016
Date : 24. März 2017
Published : 11. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung


Legislation register
BGG: 34  42  61  66  78  80  90  92  93
BV: 30
EMRK: 6
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