Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 879/2010
Urteil vom 24. März 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michel Wehrli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (fahrlässige Tötung/Unterlassung der Nothilfe),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. September 2010.
Sachverhalt:
A.
A.________ hielt sich im Sommer 2005 für einen Sprachkurs in Bournemouth, Grossbritannien, auf. Am 11. Juli 2005 nahm er nach Schulschluss zusammen mit seinen Kollegen eine Getränkemischung aus Fanta und Gamma-Butyrolactone (GBL) zu sich. Da er als Einziger nach ca. 10 bis 15 Minuten keine Wirkung verspürte, konsumierte er eine zweite Portion des Mischgetränks. Dieses wandelte sich im Körper in Gamma-Hydroxybutyrate (GHB) um. A.________ starb wenige Stunden später infolge des Drogenkonsums.
B.
B.a Die Eltern des Verstorbenen, X.________ und Y.________, erstatteten am 27. März 2006 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung und Unterlassung der Nothilfe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte das Strafverfahren gegen Unbekannt mit Verfügung vom 3. Mai 2007 ein. Das Obergericht des Kantons hob den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft im von den Eltern des Verstorbenen angestrengten Rekursverfahren auf und wies die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Untersuchungsbehörde zurück.
B.b Mit Verfügung vom 2. April 2009 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Z.________, welcher A.________ das GBL zur Verfügung gestellt hatte, wiederum ein. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von X.________ und Y.________ wies das Obergericht am 9. September 2010 ab. Dagegen wenden sich X.________ und Y.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei zu verpflichten, das Untersuchungsverfahren fortzusetzen und Anklage zu erheben. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. Z.________ beantragt mit Eingabe vom 11. März 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens. Es seien gewichtige Anhaltspunkte vorhanden, dass sich der Beschwerdegegner 2 der fahrlässigen Tötung nach Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
1.2 Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt voraus, dass der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Der Zweck der Untersuchung besteht darin, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann (§. 30 der seit dem 1. Januar 2011 aufgehobenen Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH], welche auf das nach bisherigem Recht beurteilte Verfahren anwendbar bleibt, vgl. Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO, SR 312.0). Fehlt es nach durchgeführter Untersuchung an einem hinreichenden Tatverdacht bzw. ist das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, so dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, darf die Untersuchungsbehörde das Verfahren einstellen. Sinn dieser Prüfung ist es, den Beschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen
Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2008 6B 588/2007 E. 3.2.3, publiziert in Praxis 2008 Nr. 123).
Das Bundesgericht hat daher nicht zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner 2 der fahrlässigen Tötung oder der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht hat, sondern einzig, ob die Vorinstanz die Einstellung der Strafverfolgung bestätigen bzw. sie ohne Willkür annehmen durfte, dass mit einer Verurteilung nicht zu rechnen sei. Dies ist der Fall, wenn sich der Beschwerdegegner 2 keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen. Besteht hingegen ein hinreichender Verdacht, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit im kantonalen Verfahren eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung und/oder allenfalls Unterlassung der Nothilfe erhoben wird (vgl. aber E. 3.2), über welche die zuständigen kantonalen Gerichte zu entscheiden haben.
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und aktenwidrig. Der Beschwerdegegner 2 habe entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil über Drogenerfahrung verfügt und über die Substanz GBL Bescheid gewusst. Er habe mit B.________ mindestens zweimal GBL in England konsumiert, was sich aus dessen Aussagen ergebe. Wer sich die Dosierung einer solchen Substanz zutraue, bedürfe einer gewissen Übung. Zudem habe C.________ bestätigt, dass der Beschwerdegegner 2 in Sachen GBL beschlagen gewesen sei.
2.1.2 Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Zeugenbefragungen der Mitschüler und Mitschülerinnen des Beschwerdegegners 2 fest, es könne nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit gesagt werden, ob, wann, wie häufig und unter welchen konkreten Umständen der Beschwerdegegner 2 vor dem Tatabend GBL konsumiert habe (angefochtenes Urteil S. 35 bis S. 41). Aus seinem Hinweis, man solle nicht zu viel davon trinken, könne jedoch nicht abgeleitet werden, er habe genaue Kenntnisse zu der Dosierung und den Folgen einer Überdosierung gehabt. Was er bezüglich GBL genau gewusst habe, sei unklar. Es dürfe ihm nicht unterstellt werden, er sei sich der tatsächlichen Gefährlichkeit bewusst gewesen und habe seine Kameraden unzureichend aufgeklärt (angefochtenes Urteil S. 41).
2.1.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.1.4 Die Vorinstanz zieht zu den Umständen des Todes von A.________ die Aussagen sämtlicher am Tatabend anwesenden Personen, weiterer Mitschüler, Lehrer und Betreuer heran. Sie berücksichtigt Unterschiede zwischen den ersten polizeilichen Aussagen und den später erfolgten Zeugenbefragungen. Da bloss ein einziger Zeuge vor dem Vorfall mit dem Beschwerdegegner 2 GBL probiert haben wollte und davon in seiner zweiten Befragung nichts mehr wusste (angefochtenes Urteil S. 37), geht die Vorinstanz davon aus, es könne diesem aufgrund der vagen Aussagen keine Drogenerfahrung, insbesondere keine solche mit GBL, nachgewiesen werden. Diese vorinstanzliche Wertung zum Wissen des Beschwerdegegners 2 ist vertretbar. Insbesondere hatte keiner der von den Beschwerdeführern genannten Zeugen (D.________ oder C.________) gesehen, dass der Beschwerdegegner 2 vor dem Vorfall mit A.________ im Besitz von GBL gewesen wäre bzw. solches eingenommen hätte (angefochtenes Urteil S. 38 f.). Die blosse Aussage von C.________, der Beschwerdegegner 2 sei oft "beduselt" gewesen, lässt keinen Schluss zum Umgang mit GBL zu. Selbst wenn der Beschwerdegegner 2 diese Substanz schon zweimal probiert hätte, wäre das Ergebnis der Vorinstanz, der Beschwerdegegner 2 sei
bezüglich GBL unerfahren gewesen, nicht schlechterdings unhaltbar. Denn aus dem vereinzelten Konsum lässt sich jedenfalls nicht ableiten, der Beschwerdegegner 2 hätte hinsichtlich Dosierung, Wirkung und Risiken gegenüber seinen Schulkameraden einen massgeblichen Wissensvorsprung gehabt.
2.2 Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz gehe in Widerspruch zu den Zeugenaussagen davon aus, ihr Sohn habe sich die zweite Portion des Getränkegemischs möglicherweise selbst zubereitet und es könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 2 dies getan habe, ist ihre Rüge unbegründet. Denn die Vorinstanz lässt offen, wer die zweite Portion des Fanta-GBL-Gemischs zubereitet hat. Sie schliesst aber weder den Beschwerdegegner 2 noch das Opfer aus. Dies ist angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten, wer den Drink mixte (vgl. angefochtenes Urteil S. 43 bis S. 47), nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz verletze das Legalitätsprinzip nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 41 - 1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre. |
|
1 | Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre. |
2 | Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.2 Auf die Rüge der Verletzung Art. 41
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 41 - 1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre. |
|
1 | Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre. |
2 | Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
3.3 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
3.4
3.4.1 Der Beschwerdegegner 2 wirkte an einer fremden Selbstgefährdung mit, indem er dem drogenunerfahrenen Opfer GBL zur Verfügung stellte. Der letzte Entscheid über die Einnahme der Partydroge lag beim Opfer selbst (vgl. zur Definition der fremden Selbstgefährdung BGE 134 IV 149 E. 4.4 S. 153 mit Hinweisen). Es handelte im Bewusstsein, dass Drogen grundsätzlich gefährlich sind. Sein Wissen zur Substanz schöpfte es aus den Informationen des Beschwerdegegners 2. Dieser äusserte, die Wirkung sei mit einem Joint zu vergleichen, sie mache "heiter", "beduselt" oder "high". Man sei danach "gut oder lustig drauf". Die Substanz werde von Ärzten bei Operationen verwendet, gehe ins Blut und Gehirn und wirke betäubend. Man dürfe nicht zu viel davon konsumieren und die Flüssigkeit nicht mit Alkohol mischen (angefochtenes Urteil S. 39 bis 47). Ob das Opfer die Tragweite seines Entschlusses hinsichtlich einer möglichen Überdosierung überblickte, ist aufgrund der wenig präzisen Orientierung durch den Beschwerdegegner 2 zweifelhaft. Denn die Aussage, die Substanz wirke "wie ein Joint" ist interpretationsbedürftig. So kann sie etwa auf den berauschenden Effekt, die Gefährlichkeit oder die Dosierung bezogen werden. Aus den Informationen des
Beschwerdegegners 2 darf nicht ohne Weiteres geschlossen werden, eine Drittperson habe die von dem konsumierten Stoff ausgehende Gefahr kennen müssen. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass das Opfer gerade im Hinblick auf die Zusage "Wirkung wie ein Joint", auf die Harmlosigkeit der Droge in der vom Beschwerdegegner 2 angebotenen Dosis vertraute und sich deshalb auf den Konsum einliess. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung nicht allein entscheidend, ob der Beschwerdegegner 2 gegenüber dem Opfer überlegene Kenntnisse zu GBL besass. Musste der Beschwerdegegner 2 erkennen, dass das Opfer die Tragweite seiner Entscheidung zum Betäubungsmittelkonsum nicht überblickte, so kann dies ebenfalls zu einer Sorgfaltspflichtverletzung gereichen (BGE 134 IV 149 E. 4.5 S. 153 f. mit Hinweisen).
3.4.2 Anhand der Untersuchungsergebnisse ist nicht auszuschliessen, dass das Opfer gerade wegen der unzulänglichen Angaben des Beschwerdegegners 2 auf die Harmlosigkeit von GBL schloss, deren Lückenhaftigkeit nicht erkannte und deshalb die Substanz in einer tödlichen Dosis konsumierte. Denn der Beschwerdegegner 2 gab Informationen zur Substanz an das Opfer weiter, ohne dass ihm nähere Kenntnisse hinsichtlich der Wirkungsweise, Dosierung und Risiken von GBL nachgewiesen werden können und ohne sein fehlendes Wissen offen zu legen (angefochtenes Urteil S. 39 bis 47). Insgesamt liegen hinreichend Anhaltspunkte für eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung vor. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner 2, welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterliegt, kostenpflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
3.1 Der Beschwerdegegner 2 hat die Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
3.2 Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Koch