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C_289/03 - 2005-03-24 - Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosenversicherung
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 289/03

Urteil vom 24. März 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
S.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Hirschlistrasse 3, 5401 Baden, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 18. November 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau S.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 28 Tage ab dem 1. April 2003 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein und bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. November 2003 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse aufzuheben, eventualiter die Dauer der Einstelltage angemessen zu reduzieren.

Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 30   Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1]
  1.   Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a.   durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b.   zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c.   sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d. [2]   die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e.   unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f.   Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g. [3]   während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
  2.   Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4]
  3.   Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6]
  3bis.   Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7]
  4.   Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 44 [1]   Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3]
  1.   Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a.   durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b.   das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c.   ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d.   eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1993/94 Nr. 26 S. 183 Erw. 2a, 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b, je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das vorwerfbare Verhalten nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich erfolgt sein muss (BGE 124 V 236 Erw. 3b); diese Rechtsprechung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 44 [1]   Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3]
  1.   Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a.   durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b.   das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c.   ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d.   eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
AVIV anwendbar (Urteil M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil B. vom 4. Juni 2002, C 371/01).
2.
Zunächst ist unbestritten, dass die vormalige Arbeitgeberin mit der Qualität der Arbeit der Beschwerdeführerin nicht zufrieden war und sie deshalb zweimal verwarnt hat. Auch wenn dies möglicherweise nicht der einzige Grund war, hat die Versicherte damit doch selber Anlass zu der am 28. Februar 2003 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Einwände, die die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hat das kantonale Gericht einlässlich entkräftet und auf seine zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die - zumindest teilweise - selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ist damit erstellt.
3.
Nach Art. 30 Abs. 3
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 30 [1]   Auszahlung der Entschädigung und Bescheinigung für die Steuerbehörde - (Art. 19 ATSG, Art. 20 und 96b AVIG) [2]
  1.   Die Arbeitslosenkasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.
  2.   Die versicherte Person erhält eine schriftliche Abrechnung.
  3.   Die Arbeitslosenkasse stellt der versicherten Person zuhanden der Steuerbehörden eine Bescheinigung über die erhaltenen Leistungen aus. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).
Satz 3 bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens. Gemäss Art. 45 Abs. 2
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 45 [1]   Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
  1.   Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.   der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.   der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
  2.   Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
  3.   Die Einstellung dauert:
a.   1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.   16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.   31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
  4.   Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.   eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.   eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
  5.   Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
AVIV ist zu unterscheiden zwischen leichtem (1-15 Tage), mittlerem (16-30 Tage) und schwerem Verschulden (31-60 Tage). Anders als bei der Einstellung wegen Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 45 [1]   Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
  1.   Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.   der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.   der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
  2.   Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
  3.   Die Einstellung dauert:
a.   1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.   16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.   31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
  4.   Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.   eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.   eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
  5.   Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
AVIV) wird nicht gesagt, welchem Bereich andere Fälle von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zuzuordnen sind. Verwaltung und Vorinstanz waren daher bezüglich der Festlegung der Einstelldauer insofern nicht eingeschränkt, als eine Verhängung im Rahmen des leichten, mittleren oder schweren Verschuldens möglich ist. Die Schwere des Verschuldens ist damit individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht überprüft den Entscheid auf seine Angemessenheit hin (Art. 132 lit. a
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 45 [1]   Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
  1.   Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.   der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.   der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
  2.   Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
  3.   Die Einstellung dauert:
a.   1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.   16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.   31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
  4.   Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.   eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.   eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
  5.   Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
OG).

Verwaltung und Vorinstanz haben eine Einstellung von 28 Tagen verhängt, also ein mittleres Verschulden an der Grenze zum schweren angenommen. Die Ansiedelung im Rahmen des mittleren Verschuldens ist nicht zu beanstanden. Nicht gerechtfertigt ist jedoch im hier zu beurteilenden Fall eine Einstellung im Grenzbereich zum schweren Verschulden. Zwar vermögen die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gründe für die teilweise mangelhafte Arbeitsqualität beziehungsweise für die Kündigung der Stelle durch die Arbeitgeberin - Krankheit, Überforderung - nichts an der Qualifizierung ihres Verhaltens als Einstellungstatbestand zu ändern (Erwägung 2). Sie lassen das Verschulden aber doch in einem milderen Licht erscheinen. Schon in ihrer Einsprache vom 24. Juni 2003 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Arbeit als Lageristin sei sehr anspruchsvoll gewesen, sie habe Überstunden machen müssen und unter gesundheitlichen Problemen - Nervenzusammenbruch, Depressionen - gelitten. Dass sie mehrmals wegen Krankheit arbeitsunfähig war, wurde vom behandelnden Arzt bestätigt, und ihre krankheitsbedingten Absenzen, aber auch Auszahlungen für geleistete Überstunden sind in den Lohnjournalen und -konti dokumentiert. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Stelle stets an der Grenze zur Überforderung arbeitete, was auch die beträchtlichen Ausfälle wegen Krankheit erklärt. Unter diesen Umständen ist eine Ansiedelung des Verschuldens im mittleren Bereich nicht an der oberen, sondern an der unteren Grenze zum leichten Verschulden angezeigt, wobei eine Reduktion der angeordneten Einstellung auf 16 Tage angemessen erscheint.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 45 [1]   Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
  1.   Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.   der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.   der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
  2.   Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
  3.   Die Einstellung dauert:
a.   1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.   16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.   31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
  4.   Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.   eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.   eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
  5.   Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
OG). Der Beschwerdeführerin steht gestützt auf Art. 159 Abs. 2
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 45 [1]   Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
  1.   Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.   der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.   der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
  2.   Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
  3.   Die Einstellung dauert:
a.   1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.   16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.   31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
  4.   Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.   eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.   eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
  5.   Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
OG in Verbindung mit Art. 135
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 45 [1]   Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
  1.   Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.   der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.   der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
  2.   Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
  3.   Die Einstellung dauert:
a.   1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.   16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.   31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
  4.   Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.   eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.   eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
  5.   Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
OG eine Parteientschädigung zu, welche für das gesamte Verfahren festgesetzt wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2003 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 14. Juli 2003 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen auf 16 Tage herabgesetzt wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
C_289/03 24. März 2005 11. April 2005 Bundesgericht Unpubliziert Arbeitslosenversicherung

Gegenstand Arbeitslosenversicherung

Gesetzesregister
AVIG 30
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 30   Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1]
  1.   Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a.   durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b.   zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c.   sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d. [2]   die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e.   unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f.   Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g. [3]   während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
  2.   Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4]
  3.   Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6]
  3bis.   Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7]
  4.   Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIV 30
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 30 [1]   Auszahlung der Entschädigung und Bescheinigung für die Steuerbehörde - (Art. 19 ATSG, Art. 20 und 96b AVIG) [2]
  1.   Die Arbeitslosenkasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.
  2.   Die versicherte Person erhält eine schriftliche Abrechnung.
  3.   Die Arbeitslosenkasse stellt der versicherten Person zuhanden der Steuerbehörden eine Bescheinigung über die erhaltenen Leistungen aus. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).
AVIV 44
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 44 [1]   Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3]
  1.   Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a.   durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b.   das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c.   ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d.   eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
AVIV 45
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 45 [1]   Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
  1.   Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.   der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.   der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
  2.   Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
  3.   Die Einstellung dauert:
a.   1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.   16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.   31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
  4.   Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.   eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.   eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
  5.   Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
OG 132OG 134OG 135OG 159
BGE Register
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AS 1991/1914